{"status":"available","doknr":"OLD265794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.12A617.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"12 A 617/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nAllerdings ist er nicht schon mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig. \nNach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils die Gründe dazulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \nZwar hat der Kläger weder mit der Antragsschrift noch mit seiner \nZulassungsbegründung ausdrücklich einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO benannt; dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO ist aber auch schon dann (noch) Genüge getan, wenn sich die \nAntragsbegründung der Sache nach eindeutig einem bestimmten Zulassungsgrund \noder mehreren zuordnen lässt. So liegt der Fall hier. Denn mit dem \nZulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe \"das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003\" nicht richtig interpretiert bzw. \nnicht zutreffend auf den Fall angewendet, und mit dem weiteren Vortrag, das \nVerwaltungsgericht habe § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG keineswegs zugunsten des \nKlägers ausgewertet, werden der Sache nach noch hinreichend deutlich ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend \ngemacht. \n\n4\n\nDas sinngemäße Zulassungsvorbringen, die im ersten Inlandspass des Klägers \nerfolgte, diesem nicht zurechenbare Eintragung der polnischen Nationalität nach dem \nVater stehe dem Aufnahmeanspruch nicht entgegen, weil nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts die Stellung des Aufnahmebewerbers zu seiner \nNationalität wichtig sei und der Kläger sich stets als Deutscher aufgeführt und zudem \nbei erster Gelegenheit eine Änderung der Eintragung veranlasst habe, führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Vorbringen zur Eintragung der polnischen Nationalität in den \nersten, ihm 1982 erteilten Inlandspass räumt der Kläger allerdings erstmalig ein, das \nseine bisherige, schon von dem Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit \nüberzeugender Begründung für unzutreffend erachtete Behauptung, er sei bereits im \nersten Inlandspass nach der Mutter mit der deutschen Nationalität eingetragen \ngewesen, nicht der Wahrheit entsprochen hat. Angesichts dieser nunmehr \nhinsichtlich der Ersteintragung unstreitigen Tatsachenlage ist nicht ernstlich \nzweifelhaft, dass der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. \n2 Satz 1 BVFG ist. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der nach dem 31. Dezember \n1923 geboren worden ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Da der Kläger wegen seiner Abstammung von Eltern unterschiedlicher \nNationalität nicht schon nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehört hat, kann er nur dann deutscher Volkszugehöriger sein, wenn ein \nBekenntnis nur zum deutschen Volkstum festgestellt werden kann. Damit ist, wie das \nVerwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der von ihm im angefochtenen Urteil \nzutreffend zitierten, von dem Kläger indes verkannten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts formuliert hat, ein durchgängiges positives Bekenntnis \nausschließlich zum deutschen Volkstum gefordert, das über den gesamten Zeitraum \nzwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise gegeben sein muss. \nIn diesem Zeitraum muss mithin - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nerfolgt sein und darf - negativ - kein \"Gegenbekenntnis\" vorliegen. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 104, und vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210, m. w. \nN. \n\n6\n\nAn einem solchen durchgängigen positiven Bekenntnis fehlt es hier schon \ndeshalb, weil der Kläger 1982 ein Gegenbekenntnis, nämlich ein Bekenntnis zum \npolnischen Volkstum abgegeben hat. \n\n7\n\nAls Form des Bekenntnisses kommt im territorialen Bereich der ehemaligen \nUdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche \nDokumente in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. \nder Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen \ninnerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der \nFolge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, a. a. O., m. w. N. \n\n9\n\nVor diesem Hintergrund steht einem durchgehenden Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum bereits entgegen, dass sich der Kläger 1982 in seinem ersten Inlandspass \nmit der polnischen Nationalität hat eintragen lassen; er hat damit bei der \nerforderlichen Beantragung des Passes ein wirksames, gegen das deutsche \nVolkstum gerichtetes Bekenntnis (Gegenbekenntnis) abgegeben. \n\n10\n\nGrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers nach \nVollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1982 war die Verordnung über das \nPasssystem in der UdSSR vom 28. August 1974. Nach der Regelung unter Nr. 3 \nAbs. 1 dieser Passverordnung war in den Pass, dessen Ausstellung nach Nr. 10 Abs. \n1 Buchstabe a) mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular (\"Forma I\") schriftlich \nzu beantragen war, auch die Nationalität einzutragen. Nach Absatz 2 der \nangeführten Regelung wurde dann, wenn die Eltern verschiedenen Nationalitäten \nangehörten, bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des \nPassinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen. Dem Kläger \nstand ein solches Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der Nationalität zu, da sein \nVater mit polnischer und seine Mutter mit deutscher Nationalität geführt worden sind. \nIn der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen, wie sie hier erfolgt ist, liegt dann grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n\n12\n\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 m. w. N.\n\n13\n\nDass das Gegenbekenntnis hier ausnahmsweise unerheblich sein könnte, weil \ndie Eintragung der polnischen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen \nWillen des Klägers in den Inlandspass erfolgt ist \n\n14\n\n- zu diesem Ansatz vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nBVerwGE 102, 214 -, \n\n15\n\nwird mit der Behauptung, seinerzeit sei \"automatisch\" die Nationalität des Vaters \neingetragen worden, ohne dass der Kläger hierauf habe Einfluss nehmen können, \nnicht einmal ansatzweise dargelegt. Denn Gründe für eine solche, von den Vorgaben \nder sowjetischen Passverordnung und von der diesen Vorgaben gerichtsbekannt \nfolgenden Praxis der Passbehörden abweichende Handhabung durch die tätig \ngewordene Behörde werden von dem Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst \nnicht ersichtlich. Abgesehen davon steht dieses Vorbringen auch in einem nicht \naufgelösten Widerspruch zu seinem sonstigen Vortrag. In der \nZulassungsbegründungsschrift hat er nämlich behauptet, für seinen beruflichen \n\"Fortgang\" sei die Volkszugehörigkeit des Vaters \"gewählt\" worden, und nach dem \nVorbringen im Klageverfahren (Schriftsatz vom 18. Juli 2005) will er sich im Alter von \n16 Jahren bewusst für eine bestimmte Nationalität (damals noch: für die deutsche \nNationalität) entschieden haben. \n\n16\n\nAuch das Zulassungsvorbringen, der Kläger sei bei der Beantragung des ersten \nInlandspasses noch minderjährig gewesen und habe sein \"Selbstbewusstsein\" erst \n1987 mit der Heirat erlangt, begründet keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils. Die hierin liegende sinngemäße Behauptung des \nKlägers, er habe im Alter von 16 Jahren noch nicht über die erforderliche \nBekenntnisreife und Erklärungsfähigkeit verfügt, greift nicht durch. Denn für die \nBeurteilung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlichen Erklärungs- bzw. \nGeschäftsfähigkeit ist grundsätzlich das Recht des Herkunftsstaates maßgeblich, und \ndas hier demnach einschlägige sowjetische Passrecht hat die Bekenntnisreife und \nErklärungsfähigkeit des mit einem Nationalitätenwahlrecht ausgestatteten \nsechzehnjährigen Passbewer-bers bejaht. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 -, a. a. O., Urteil vom 13. \nNovember 2003 - 5 C 41.03 -, a. a. O., und Beschluss vom 1. November 2004 - 5 B \n81/04 -, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 E 201/05 - und vom \n11. Oktober 2006 - 12 E 1128/06 -. \n\n18\n\nDie Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils wird schließlich \nauch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das Verwaltungsgericht nicht die \nRegelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zugunsten des Klägers angewendet hat, nach \nder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben \nist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder \nwirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände \nder Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen \nanzugehören. Denn der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, mit dem unter \nBezugnahme auf eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte, offensichtlich falsche \n\"Forma I\" noch die Eintragung der deutschen Nationalität in den ersten Inlandspass \nbehauptet worden war, enthielt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der \nBeantragung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG vorgelegen haben \nkönnten. Abgesehen davon kann hier auch auf der Grundlage der erstmalig im \nZulassungsverfahren vorgetragenen Behauptung, bei der Passbeantragung sei \nwegen der herrschenden Verhältnisse bzw. wegen des (besseren) beruflichen \nFortkommens des Klägers die polnische Nationalität anstelle der deutschen gewählt \nworden, nicht von der Unbeachtlichkeit des festgestellten Gegenbekenntnisses \nausgegangen werden. Denn mit diesem Hinweis auf angebliche Motive des Klägers \nbei der Passbeantragung werden nicht einmal ansatzweise tatsächliche \nschwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 5 BVFG dargelegt, die die Annahme der Voraussetzungen einer \nBekenntnisfiktion auch nur nahe legen könnten. Abgesehen davon ist das objektive \nEnde der Gefährdungslage - also des Zeitraums, in dem ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist - in der ehemaligen \nSowjetunion nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf etwa \nMitte der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts anzusetzen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a. a. O., und vom \n17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 -, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. \nFebruar 2007 - 12 A 839/05 -. \n\n20\n\nDamit scheidet es aber von vornherein aus, noch für das Jahr der \nPassbeantragung (1982) und (irgend-) einen nachfolgenden Zeitraum ein Bekenntnis \ndes Klägers zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu unterstellen \nund dementsprechend die Erklärung in der Forma I als unbeachtliches \nGegenbekenntnis zu werten. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 \nAbs. 1 und 3 GKG. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n\n24\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/12-a-617-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/12-a-617-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265794","retrieved":"2026-07-09 02:33:40.248043+00:00"}}