{"status":"available","doknr":"OLD265793","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.12A48.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"12 A 48/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ablehnung des \nEinbürgerungsbegehrens des Klägers sei rechtsfehlerfrei erfolgt, nicht in Frage zu \nstellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die \nTatbestandsvoraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit in der Person des \nKlägers nicht gegeben ist und daher eine Ermessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 \nStAngRegG nicht in Betracht kommt. § 9 Abs. 1 Satz 1 StAngRegG normiert die \nTatbestandsvoraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit ausdrücklich und \neindeutig neben der weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass der Antragsteller die \nRechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes hat \noder als Aussiedler i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes im Geltungsbereich \ndieses Gesetzes Aufnahme finden soll. Dies bedeutet, dass die deutsche \nVolkszugehörigkeit des Antragstellers als aktuelle Voraussetzung für eine \nErmessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAngRegG jeweils positiv festzustellen ist. \n\n5\n\nDass der Kläger die Voraussetzungen der insoweit maßgebenden \nBestimmungen des § 6 BVFG erfüllt, ist weder dargelegt noch ersichtlich; angesichts \nder vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 20. April 1998 - 19 K 4039/94 - getroffenen \nFeststellung, dass bei dem Kläger nahezu überhaupt kein aktives oder passives \n(deutsches) Sprachvermögen vorhanden sei, spricht vielmehr alles dagegen, dass \nbei dem Kläger das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache vorliegt. Auch ist \nnicht dargelegt worden, dass sich an diesen Umständen seit dem vorgenannten \nUrteil etwas zugunsten des Klägers geändert hat. \n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers vermittelt § 7 BVFG a.F. in der bis zum \n\n7\n\n31. Dezember 1992 geltenden Fassung die erforderliche deutsche \nVolkszugehörigkeit nicht. Gemäß § 7 Satz 1 BVFG a.F. erwerben Kinder, die nach \nder Vertreibung geboren sind, die Eigenschaft als Vertriebener des Elternteils, dem \nim Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand \noder zusteht. Steht beiden Eltern das Recht der Personensorge zu, so erwirbt nach § \n7 Satz 2 BVFG a. F. das Kind die Eigenschaft als Vertriebener desjenigen Elternteils, \ndem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der gesetzlichen \nVertretung zustand oder zusteht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach diesen \nRegelungen von seiner Mutter die Vertriebeneneigenschaft tatsächlich erworben hat. \n§ 7 BVFG a.F. erschöpft sich darin, einen nach §§ 1 - 4 BVFG a.F. entstandenen \nVertriebenenstatus der jeweiligen Bezugsperson lediglich auf das Kind überzuleiten, \n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 \n\n9\n\n- 9 C 16.86 -, Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 2, \n\n10\n\nohne dass in der Person des Kindes selbst die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für die Rechtsstellung eines Vertriebenen - hier etwa die deutsche \nVolkszugehörigkeit - vorliegen müssen. Die von den materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen in der Person des Kindes losgelöste Überleitung ist danach in \nihren Rechtswirkungen auf die von der Bezugsperson abgeleitete formale \nBegründung des Vertriebenenstatus begrenzt; eine darüber hinausgehende und von \nden Verwaltungsbehörden sowie den Gerichten zu beachtende materiell-rechtliche \nWirkung - etwa die Begründung der deutschen Volkszugehörigkeit in der Person des \nKindes - kommt der Überleitung des Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. nicht \nzu.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Bezugnahme in § \n9 Abs. 1 Satz 2 StAngRegG auf § 13 StAG vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) nicht, \ndass bei Abkömmlingen von Vertriebenen die Voraussetzung der deutschen \nVolkszugehörigkeit entfällt. \n\n12\n\nDie inhaltliche Reichweite der lediglich entsprechend angeordneten Geltung des \n§ 13 StAG wird bestimmt durch den Sinn und Zweck des § 9 StAngRegG sowie den \nrechtssystematischen Zusammenhang, in dem die Verweisung auf § 13 StAG \nsteht.\n\n13\n\n§ 9 StAngRegG zielt darauf ab, in Erweiterung des Personenkreises des § 13 \nStAG (ehemalige Deutsche) Antragstellern mit deutscher Volkszugehörigkeit die \nEinbürgerung ohne vorherige Niederlassung in Deutschland zu ermöglichen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 - 1 C 4.62 -, Buchholz 132.0 § 9 \nStARegG Nr. 2; Makarov/v. Man-goldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, \nLoseblattsammlung Stand Dezember 2006, Rdnr. 11 zu § 9 StAngRegG.\n\n15\n\nDementsprechend normieren sowohl § 9 Abs. 1 Satz 1 als auch § 9 Abs. 2 Satz \n1 StAngRegG, dass der jeweilige Antragsteller in seiner Person die Eigenschaft der \ndeutschen Volkszugehörigkeit aufweisen muss. Soweit den Antragstellern diese \npersönliche Eigenschaft fehlt, hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Privilegierung \nim Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 StAngRegG \nlediglich zugunsten von Ehegatten in bestehender Ehe und im Rahmen der \nAnspruchseinbürgerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StAngRegG nur zugunsten von \nEhegatten, Witwen und von im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen \nKindern getroffen. Die hieraus erkennbare Absicht des Gesetzgebers, deutschen \nVolkszugehörigen die Einbürgerung zu erleichtern und die Einbeziehung von \nEhegatten und Abkömmlingen, die nicht deutscher Volkszugehörigkeit sind, nicht \npauschal, sondern fallgruppenbezogen sowie differenziert auszugestalten und diese \nPrivilegierung ggfs. auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken, schließt es \naus, die in § 9 Abs. 1 Satz 2 StAngRegG angeordnete entsprechende Geltung von § \n13 StAG auch auf § 13 Satz 1 Halbsatz 2 StAG und die darin ohne jede \nDifferenzierung oder Beschränkung angeordnete Gleichstellung von Abkömmlingen \nzu erstrecken. \n\n16\n\nIn den Gesetzesmaterialien findet sich dementsprechend auch kein Hinweis \ndarauf, dass über die ausdrücklich getroffenen Regelungen zur Privilegierung von \nEhegatten und Abkömmlingen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit hinaus \nAbkömmlinge nichtdeutscher Volkszugehörigkeit generell privilegiert werden sollten. \n\n17\n\nVgl. BT-Drucks. 2/44 und 2/849.\n\n18\n\nDer Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass minderjährige Abkömmlinge \ndeutscher Volkszugehöriger ohne weiteres selbst als deutsche Volkszugehörige \neinen Einbürgerungsantrag stellen konnten oder für diese Gruppe zumindest die \n\n19\n\nErstreckung der Einbürgerung nach § 16 Abs. 2 StAG in Betracht kam.\n\n20\n\nVgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 9 StAngRegG i.V.m. Rdnr. 23 zu \n§ 8 StAngRegG.\n\n21\n\nDie Annahme, minderjährige Kinder von Eltern mit deutscher Volkszugehörigkeit \nseien regelmäßig selbst als deutsche Volkszugehörige anzusehen, war auch \ngerechtfertigt, weil bei minderjährigen Kindern die für die Annahme der deutschen \nVolkszugehörigkeit erforderliche Bekenntnislage der Familie zugerechnet wird. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 75; Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 49.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 105.\n\n23\n\nSoweit der Kläger meinen sollte, eine auf diese Weise erworbene deutsche \nVolkszugehörigkeit bestehe uneingeschränkt fort, trifft dies indes nicht zu. \nSpätestens mit dem Erreichen der Bekenntnisfähigkeit des Kindes kommt es auf \ndessen Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht mehr auf die Bekenntnislage \nin der Familie an, da die Kinder ein eigenes Bewusstsein ihrer \nVolkstumszugehörigkeit entwickeln und deshalb nicht mehr unbedingt die deutsche \nVolkszugehörigkeit ihrer Eltern - oder eines Elternteils - teilen und daher auch nicht \n(mehr) die erforderlichen Bestätigungsmerkmale, wie insbesondere den Gebrauch \nder deutschen Sprache, aufweisen müssen.\n\n24\n\nEine generelle Privilegierung von Abkömmlingen nichtdeutscher \nVolkszugehörigkeit würde diese Abkömmlinge im übrigen - worauf auch schon das \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - besser stellen als Kinder deutscher \nVolkszugehöriger mit einem Einbürgerungsanspruch nach § 8 Abs. 1 StAngRegG. \nDenn insoweit sind selbst minderjährige Kinder dieser Anspruchsinhaber - anders als \nnach § 9 Abs. 2 Satz 2 StAngRegG - nicht in dem Sinne begünstigt, dass sie Kraft \nAbstammung die Einbürgerung verlangen können. \n\n25\n\nVgl. etwa Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 9 StAngRegG i.V.m. Rdnr. \n23 zu § 8 StAngRegG.\n\n26\n\nDie Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon \nausgegangen, dass die Beklagte das ihr nach § 13 StAG eröffnete Ermessen \nordnungsgemäß ausgeübt habe, trifft nicht zu. \n\n27\n\nIm Rahmen des nicht durch ein gruppentypisches - hier etwa auf die Gruppe der \nVertriebenen bezogenes - Wohlwollensgebot eingeschränkten, weiten \nEinbürgerungsermessens nach § 13 StAG prüft die Behörde auch bei Bewerbern, die \nvon einem Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen, ob sie unter \nBerücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse \nan der Einbürgerung bejaht. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142 ff.\n\n29\n\nDass unter dem Gesichtspunkt der Integration ein staatliches Interesse an der \nEinbürgerung verneint wird, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie hier - der \ndeutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. etwa Nr. 3.1.1 Abs. 2 der \nEinbürgerungsrichtlinien), ist ein sachgerechter Abwägungsgesichtspunkt, dem die \nBeklagte im Ablehnungsbescheid vom 23. Februar 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Oktober 2003 in Ermangelung besonderer Gründe, \n\"die ein öffentliches Interesse trotz der fehlenden Sprachkenntnisse rechtfertigen \nwürden\", ermessensfehlerfrei den Vorrang einräumen konnte. Dass hier besondere \nGründe vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere war - wie \noben dargelegt - die Beklagte nicht gehalten, den Umstand einer deutschen \nVolkszugehörigkeit des Klägers zu dessen Gunsten in die von ihr getroffene \nErmessensabwägung einzustellen. \n\n30\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die \naufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz und aufgrund der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lassen. Aus diesem \nGrund ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht \ngegeben.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG. \n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/12-a-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/12-a-48-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265793","retrieved":"2026-07-09 02:33:40.166489+00:00"}}