{"status":"available","doknr":"OLD265792","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0308.12A1923.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"12 A 1923/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen \nEntscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Kläger hätten ihre behauptete deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht nachweisen können, nicht zu erschüttern. \n\n4\n\nDie entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu \n1. habe die Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 versäumt und sei \njedenfalls schon lange vor dem Jahre 2002 nicht mehr ohne sein Verschulden \naußerstande gewesen, diese Frist einzuhalten (Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974), ist \nkeinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. \n\n5\n\nBei dieser Bewertung mag dahinstehen, ob der Einwand der Kläger durchgreift, \ndie in den Aufnahmeanträgen der Mutter und des Großvaters enthaltene Angabe zu \neiner Eintragung des Großvaters in die Deutsche Volksliste sei ersichtlich fehlerhaft, \nweil der Großvater unstreitig bereits kurz nach Kriegsbeginn verschleppt worden sei. \nAllerdings spricht vieles für die Unwahrheit dieser Antragsangaben. Denn den \nübrigen Angaben in den Aufnahmeverfahren der Mutter und des Großvaters und \nauch dem Vortrag der Kläger in dem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 31. \nDezember 2002 lässt sich der gleichbleibende, einer Eintragung in die Deutsche \nVolksliste durch die zuständigen deutschen Stellen ohne weiteres entgegenstehende \nVortrag entnehmen, der Großvater habe zwar am 21. Juni 1941 im Gebiet \nShitomir/Ukraine gelebt, sei aber bereits kurz nach diesem Zeitpunkt in die \nSowjetarmee eingezogen, noch 1941 wegen einer Verletzung demobilisiert, in das \nAltai-Gebiet verbracht und 1942 in die Trud-Armee in Nowosibirsk einberufen \nworden, in welcher er über das Kriegsende hinaus habe arbeiten müssen. \n\n6\n\nDenn der Kläger zu 1. war im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erwerbserklärung im \nSommer 2002 schon unabhängig von der Frage einer Eintragung des Großvaters in \ndie Deutsche Volksliste bereits seit mehr als sechs Monaten nicht mehr \nunverschuldet gehindert gewesen, diese Erklärung abzugeben. \n\n7\n\nDie Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 beginnt zu laufen, \nwenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm \nmöglich und zumutbar ist, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, \nsich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb \nGedanken zu machen und - soweit erforderlich - Rechtsauskünfte einzuholen, \nbesteht bereits dann, wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen \nEhe mit einem Elternteil stammt; denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. \n3 RuStAGÄndG 1974 ist die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der \nGeburt des Kindes deutsche Staatsangehörige (oder Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. \n1 GG) war. Die Obliegenheit, Nachforschungen anzustellen und ggf. auch \n„vorsorglich\" eine fristwahrende Erwerbserklärung abzugeben, besteht für den \npotentiellen Erklärungserwerber schon dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit \nder Mutter zwar noch objektiv ungewiss oder ihm nicht bekannt ist, diese \nUngewissheit oder Unkenntnis aber nicht unverschuldet ist und er über hinreichende \nAnhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum \nZeitpunkt der Geburt des Kindes verfügt. Hinreichend sind solche Anhaltspunkte - \ntatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im Ergebnis auf eine deutsche \nStaatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinführen. \nDenn nur unter dieser Voraussetzung ist eine aus einer (möglichen) deutschen \nStaatsangehörigkeit der Mutter ableitbare deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes \ndenkbar, und nur dann kann erwartet werden, dass sich ein Erklärungsberechtigter \num die staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechende \nErkundigungen sowohl zur weiteren Klärung der Möglichkeit, dass die Mutter die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als auch zu einem Erklärungsrecht einzieht \nsowie ggf. vorsorglich Anträge stellt. \n\n8\n\nBVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 und 5 C 14.06 -, jeweils in \nJuris veröffentlicht. \n\n9\n\nStützt ein potentieller Erklärungserwerber das behauptete Erklärungsrecht \ndarauf, seine Mutter sei bei seiner Geburt deshalb deutsche Staatsangehörige \ngewesen, weil sie als ehelich geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von \nihrem Vater - dem Großvater des potentiellen Erklärungserwerbers - erworben habe, \nder diese gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe f StAngRegG 1955 i. V. m. der „Verordnung \nüber die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche \nVolksliste der Ukraine eingetragenen Personen\" vom 19. Mai 1943 (RGBl. 1943 I S. \n321) erworben habe, so hat er hinreichende, die oben angeführten Obliegenheiten \nauslösende Anhaltspunkte jedenfalls von dem Zeitpunkt an, ab dem er seinen \nGroßvater für einen deutschen Volkszugehörigen aus der Ukraine hielt und \nUmstände bekannt waren, dass dies zur deutschen Staatsangehörigkeit hätte führen \nkönnen. Eine Kenntnis von einer Eintragung in die Deutsche Volksliste ist insoweit \nnicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, dass in Laiensicht die deutsche \nVolkszugehörigkeit des Großvaters und seine Zugehörigkeit zu der Gruppe der in der \nKriegszeit in der Ukraine ansässigen Bevölkerung bekannt war oder bekannt sein \nmusste; dies gilt umso mehr, als bis zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 - (DVBl 2007, 123) auch die Ansicht vertreten wurde, \nbereits die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe der Ukraine bewirke einen - \nvom konkreten Eintrag unabhängigen - Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 und 5 C 14.06 -, a. a. \nO. \n\n11\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze spricht alles dafür, dass es dem Kläger - \nungeachtet einer Zurechnung des Wissens seiner Mutter bis zum Eintritt seiner \nVolljährigkeit - spätestens im Jahre 1997 oblegen hätte, sich nach einer möglichen \ndeutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter bzw. nach Möglichkeiten zu ihrem \nErwerb zu erkundigen und vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Denn er \nhatte im seinem Aufnahmeantrag vom 6. November 1997 in Bezug auf seinen \nGroßvater mütterlicherseits u. a. dessen deutsche Volkszugehörigkeit angeführt und \nmit den Angaben zu dessen Zwangsumsiedlung im Jahre 1941 von Shitomir/Ukraine \nnach Nowosibirsk weiter bekundet, dass dieser die Ukraine erst nach Kriegsbeginn \nverlassen habe. \n\n12\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, jedenfalls eine eigene Kenntnis des Klägers \nzu 1. in Bezug auf die (angebliche) Eintragung des Großvaters in die Deutsche \nVolksliste sei im angefochtenen Urteil nicht dargetan, greift nach alledem schon \ndeshalb nicht durch, weil es nach dem Vorstehenden zum einen nicht auf eine \nKenntnis des Klägers zu 1. von einer (hier wohl nicht erfolgten) Eintragung seines \nGroßvaters in die Deutsche Volksliste ankommt und der Kläger zu 1. zum anderen \naufgrund eigener Kenntnisse hinreichende Anhaltspunkte im o. g. Sinne hatte. \n\n13\n\nUngeachtet dessen scheitert das Klagebegehren aber schon daran, dass die \nKläger die geltend gemachte und als Ausgangspunkt auch eines Erklärungserwerbs \nder deutschen Staatsangehörigkeit unabdingbare Eintragung des Großvaters des \nKlägers zu 1. in die Deutsche Volksliste Ukraine nicht nachgewiesen haben. Auf das \nFehlen eines solchen Nachweises hat die Beklagte bereits in den angefochtenen \nBescheiden abgestellt. Mit Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 - (DVBl 2007, 123) hat \ndas Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung bestätigt, dass die Eintragung \nin die deutsche Volksliste der Ukraine nicht nur deklaratorischen Charakter besitzt, \nsondern konstitutiv wirkt. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der \nGrundlage des § 1 Abs. 1 Buchstabe f StAngRegG i.V.m. der „Verordnung über die \nVerleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der \nUkraine eingetragenen Personen\" vom 19. Mai 1943 setzt mithin voraus, dass eine \nEintragung in die deutsche Volksliste erfolgt war. Für die erfolgte Eintragung trägt \nderjenige die Beweislast, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nberuft, hier also die Kläger. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/12-a-1923-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-08/12-a-1923-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265792","retrieved":"2026-07-09 02:33:40.085785+00:00"}}