{"status":"available","doknr":"OLD265851","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0307.12B2756.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"12 B 2756/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht\nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag, \n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2006 (Nr. 2 des\nBeschlusstenors) zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu verpflichten, den Kontakt des Kindes Q. H. mit Pferden mit\nBlick auf seine Pferdehaarallergie zu untersagen und das der Antragstellerin\ngegenüber am 1. September 2003 ausgesprochene Hausverbot für die Diensträume\ndes Fachbereichs Kinder und Jugend des Antragsgegners aufzuheben, \n\n4\n\nist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §\n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtene\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. \n\n5\n\nDies gilt zunächst in Bezug auf die Ablehnung des Anordnungsbegehrens der\nAntragstellerin, das auf die Unterbindung des Kontaktes ihres Sohnes mit Pferden\nabzielt. Die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die\nAntragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da es an der\nGlaubhaftmachung aktueller gesundheitlicher Störungen ihres Sohnes fehle, die eine\nsolche Unterbindung notwendig machen könnten, wird nicht durch das\nBeschwerdevorbringen durchgreifend in Frage gestellt, der Sohn der Klägerin leide\nan einer nachgewiesenen Pferdehaarallergie, die - wie Allergien stets - lebenslang\nbestehe. Denn bereits die Behauptung, bei Q. H. liege eine nachgewiesene\nPferdehaarallergie vor, trifft nicht zu. Eine solche Diagnose ist in keiner der\nvorgelegten ärztlichen Unterlagen gestellt worden. Dies gilt insbesondere auch für\ndas am 17. Juli 2002 ausgefüllte Formular der Allergie-Ambulanz der Universitäts-\nKinderklinik L. , weil in diesem lediglich die Einzelergebnisse des durchgeführten\nHaut-Pricktests festgehalten werden, ohne zu einer Diagnose zu gelangen. Lediglich\nergänzend sei insoweit ausgeführt, dass die Diagnose einer Pferdehaarallergie allein\naufgrund der in dem Pricktest festgestellten - übrigens lediglich die halbe Größe der\nHistaminreaktion aufweisenden - Reaktion des Sohnes der Antragstellerin auf\nPferdehaare auch nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätte. Denn ein\npositives Testergebnis bei dem Pricktest weist lediglich nach, dass ein Mensch\nsensibilisiert ist, d. h. Antikörper gegen die getesteten Allergene aufweist; in Bezug\nauf eine mögliche Allergie stellt ein solches Ergebnis indes nur eine\nVerdachtsdiagnose dar, die durch weitere allergie-diagnostische Verfahren bestätigt\nwerden muss. \n\n6\n\nVgl. die Internet-Informationen des Berufsverbandes der Kinder- und\nJugendärzte e. V. zum Stichwort \"Pricktest\", http://www.kinderaerzte-im-\nnetz.de/bvkj/popup2/show.php3?id=170&nodeid=1&nocontainer=1; Dr. med. Peter\nBorlinghaus, Prick-Test (Allergie-Test), in:\nhttp://www.netdoktor.de/ratschlaege/untersuchungen/pricktest.htm; Medhost,\nStichwort \"Pricktest\", http://www.allergie.medhost.de/pricktest.html; Internet-\nInformationen des NAV Virchow-Bundes (Verband der niedergelassenen Ärzte\nDeutschlands e. V., MediCity, Thorsten Hahn, Prick-Test,\nhttp://www.praxinfo.de/DES/showdetails.php?contentid=610&tpoid=7 (Stand jeweils:\n5. März 2007). \n\n7\n\nBezeichnenderweise enthält auch der Arztbericht der Frau Prof. Dr. T. und\ndes Dr. I. des Zentrums für Kinderheilkunde im Universitätsklinikum E. vom\n30. September 2002 keine Diagnose einer Allergie, obwohl er ausweislich seines\nTextes u. a. auf einer Auswertung der weitreichenden Diagnostik der Universitäts-\nKinderklinik L. fußt. Ebenso aussagekräftig in diese Richtung ist die vorgelegte\nBescheinigung der Fachärztin für Allergologie, Frau Dr. B. T1. -C. , vom\n10. Januar 2003, die eine bronchiale Hyperreagibilität, aber eben nicht eine Allergie\nals Erkrankung benennt. \n\n8\n\nDas weitere, gegen die in Auswertung des Beschlusses des Amtsgerichts - Fami-\nliengericht - M. vom 13. Mai 2003 - F - erfolgten Ausführungen des\nVerwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen greift ebenfalls nicht durch.\nDenn diese Ausführungen sind nicht entscheidungstragend, sondern legen lediglich\ndessen Auffassung näher dar, die Antragstellerin versuche mit dem vorliegenden\nEilverfahren erneut, ihren das Wohl ihres Sohnes gefährdenden Einfluss geltend zu\nmachen. Abgesehen davon erweist sich diese Auffassung mit Blick darauf, dass\nmangels Glaubhaftmachung einer bei dem Sohn der Antragstellerin bestehenden\nAllergie ersichtlich keine Gefährdung desselben durch allergische Reaktionen auf\nPferde glaubhaft gemacht ist, sowie auf die aktenkundige Vorgeschichte als offen-\nsichtlich zutreffend. \n\n9\n\nAbgesehen von alledem erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts,\nden auf Unterbindung des Kontaktes des Q. H. mit Pferden abzielenden\nEilantrag abzulehnen, auch aus weiteren Gründen als richtig. Hierbei mag mit Blick\nauf die Regelung des § 17a Abs. 5 GVG offen bleiben, ob für diesen Eilantrag\nüberhaupt der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO\neröffnet (gewesen) ist. Gegen das Vorliegen eines nach dieser Vorschrift\nerforderlichen öffentlich-rechtlichen Charakters der Streitigkeit spricht allerdings,\ndass die Antragstellerin mit ihrem anwaltlich formulierten - keineswegs auf ein\nTätigwerden der Dienstaufsicht gegenüber dem Jugendamt abzielenden - Antrag\neinen Anspruch darauf behauptet, dem nach § 1791b Abs. 2 BGB zum Amtsvormund\nbestellten und nach §§ 1837 ff. BGB der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts\nunterliegenden Jugendamt für die Führung der Vormundschaft bestimmte Vorgaben\nmachen zu können, obwohl sich die Führung der Vormundschaft nach Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1793 ff. BGB) und damit nach privat- und nicht\nnach öffentlich-rechtlichen Normen beurteilt. \n\n10\n\nDazu, dass die Ausübung der Aufgaben der Amtsvormundschaft privatrechtlich\nzu qualifizieren ist, vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 55 Rn. 78.\n\n11\n\nDer Eilantrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht\nantragsbefugt ist. Nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nentsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist der Eilantrag nur\nzulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch ein behördliches\nUnterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. \n\n12\n\nVgl. nur Finkelburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im\nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 102 - 105, m. w. N. \n\n13\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin hier nicht. Denn ihr steht keine\nRechtsposition in Bezug auf die Sorge für ihren Sohn mehr zu, seit das Amtsgericht -\nFamiliengericht - M. ihr die elterliche Sorge für das Kind Q. H.\nentzogen und das Jugendamt der Stadt M. zum Vormund bestimmt hat\n(Beschluss vom 13. Mai 2003 - F -, rechtskräftig bestätigt durch den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts L. vom 19. September 2003 - UF -). Im übrigen ist\nder Eilantrag auch unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch ungeachtet aller\nweiteren Zweifelsfragen jedenfalls deshalb nicht glaubhaft gemacht ist, weil - wie\nbereits ausgeführt - schon die behauptete Gefährdung des Kindes durch den Kontakt\nmit Pferden nicht glaubhaft gemacht ist. \n\n14\n\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Abänderung oder\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses insoweit, als er die begehrte Aufhebung\ndes Hausverbots betrifft. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung - selbständig\ntragend - ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, weil\nnichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich sei, dass Anlass zu der Annahme\ngeben könne, die nicht sorgeberechtigte Antragstellerin müsse zur Durchsetzung\nihrer Rechte bereits vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren die (von dem\nHausverbot erfassten) Räumlichkeiten des Antragsgegners betreten, weil Mittel des\nschriftlichen oder fernmündlichen Austausches nicht ausreichen könnten. Dieser\nBegründung hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nichts\nSubstantielles entgegengesetzt. Das Vorbringen, das Gespräch mit dem\nAmtsvormund sei von erheblicher Bedeutung, ist schon für sich genommen\nunsubstantiiert und lässt insbesondere nicht erkennen, weshalb Telefonate insoweit\nnicht ausreichen. Der weitere Vortrag der Antragstellerin, es sei für sie mit einem\nerheblichen (finanziellen) Mehraufwand verbunden, alle Schreiben an die Behörde\noder die Pakete an ihrem Sohn nochmals zu frankieren, anstatt diese einfach dem\nAntragsgegner in der Behörde zu übergeben, ist schon für sich genommen nicht\neinmal ansatzweise geeignet, schwe-re und unzumutbare Belastungen darzutun, die\nausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes rechtfertigen könn-ten. Abgesehen davon, sieht sich die\nAntragstellerin durch ihre wirtschaftliche Lage offensichtlich nicht gehindert, sich nicht\nnur in diesem Verfahren - kostenträchtig - anwaltlich vertreten zu lassen. Außerdem\nist die Antragstellerin entgegen dem Be-schwerdevorbringen offenbar nicht\ngehindert, an ihren Sohn gerichtete Post an der Pforte des Jugendamtes abzugeben.\nDas ergibt sich aus der Anlage zu dem Schrei-ben der Antragstellerin an den\nOberbürgermeister vom 30. Januar 2007, das sie zu diesem Eilverfahren am 23.\nFebruar 2007 bei dem Verwaltungsgericht Köln vorgelegt hat. Bei der Anlage handelt\nes sich um ein Schriftstück, in dem die Antragstellerin festgehalten hat, am 9.\nNovember 2006 \"zum 2. Mal Post in der F. Str. 23, beim Jugendamt abgegeben\"\nzu haben, und auf dem sich eine dies offensichtlich bestä-tigende Unterschrift eines\nBediensteten des Antragsgegners befindet. Selbst dann, wenn das Hausverbot auch\nschon die Pforte der in der Verfügung bezeichneten Dienstgebäude erfassen und\ndeshalb eine persönlich Übergabe von Post an dort beschäftigte Bedienstete des\nAntragsgegners (eigentlich) verbieten sollte, ist die Antragstellerin nicht gehindert,\nihre an ihren Sohn gerichteten Sendungen ohne doppelte Frankierung etwa im\nzentralen Gebäude der Stadtverwaltung (G. -F1. -Q1. 1) zur Weiterleitung\nan das Jugendamt abzugeben. \n\n15\n\nGreift nach dem Vorstehenden bereits das auf die Verneinung eines\nAnordnungsgrundes bezogene Beschwerdevorbringen nicht durch, so ist das\nBeschwerdevorbringen zu den lediglich ergänzenden Ausführungen des\nVerwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruches unerheblich. \n\n16\n\nAbgesehen von alledem erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts,\nden auf Aufhebung des Hausverbots abzielenden Eilantrag abzulehnen, auch aus\neinem weiteren Grund als richtig. Denn für dieses Eilbegehren fehlt es an einem\nRechtsschutzinteresse, weil sich die Antragstellerin - soweit ersichtlich - mit ihrem\nBegehren, das sich mit Blick auf die von ihr nicht in Frage gestellte Bestandskraft des\nHausverbotes vom 12. Mai 2003 als ein Begehren auf Widerruf des Hausverbotes\noder auf Wiederaufgreifen des diesbezüglichen Verfahrens darstellen dürfte, nicht\nvor Stellung des Eilantrages bei Gericht erst an den Antragsgegner gewandt hat.\n\n17\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 22; Finkelnburg/Jank, a. a.\nO., Rn. 129; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn 70; jeweils m.\nw. N. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-07/12-b-2756-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1837","ref_norm":"1837","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-07/12-b-2756-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265851","retrieved":"2026-07-09 02:33:44.905978+00:00"}}