{"status":"available","doknr":"OLD265887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0306.6B48.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"6 B 48/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO geltend gemacht, der \ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat es als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass der \nAntragsgegner die Bewerbung der Antragstellerin auf der Grundlage des Erlasses des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni \n2006 nicht zum Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle mit der Fächerkombination \nErdkunde und Biologie am Weiterbildungskolleg der Bundesstadt C. \n(Ausschreibungsnummer 3 AG 103) zugelassen hat. Es sei sachgerecht, Bewerbungen von \nLaufbahnwechslern nur zu Ausschreibungsterminen zuzulassen, bei denen ein hinreichender \nzeitlicher Abstand zur beabsichtigten Stellenbesetzung bestehe, damit die durch die \nVersetzung freiwerdende Stelle zeitgleich neu besetzt werden könne. Eine Verletzung der \nAntragstellerin in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG liege darin nicht.\n\n6\n\nDer dagegen mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Nichtzulassung von \nLaufbahnwechslern zum streitigen Auswahlverfahren verstoße gegen das Recht der \nAntragstellerin auf berufliche Weiterentwicklung aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil es sich bei der \nausgeschriebenen Stelle in dieser Fächerkombination um eine \"seltene Chance\" handele, \ngreift nicht durch.\n\n7\n\nNach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese hat jeder Deutsche \nnach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der \nStellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität \ngewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an \neinem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein \ngrundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung \nbegründet.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 und - 2 \nC 9.04 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.\n\n9\n\nDie daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn \nentfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch \nbei der ihr vorgelagerten Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis für die \nStellenbesetzung angesprochen werden soll. Da solche Entscheidungen aber auch von \norganisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des \nDienstherrn wesentlich mit beeinflusst werden, muss ihm ein weitgefasster Spielraum \nzugebilligt werden, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und welchen Personenkreis er dafür in \nBetracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen muss allerdings \nwillkürfrei ausgeübt werden. Das heißt, dass Beschränkungen des Bewerberkreises auf einem \nsachlich vertretbaren Grund beruhen müssen.\n\n10\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -, Schütz, \nBeamtR ES/A II 1.4 Nr. 140, m.w.N.\n\n11\n\nDie auf dem Runderlass vom 23. Juni 2006 beruhende Beschränkung von \nStellenausschreibungen im Laufbahnwechselverfahren auf die Ausschreibungstermine zum \n23. August 2006 (Versetzung zum 1. Februar 2007) und im März 2007 (Versetzung zum 1. \nAugust 2007) sowie der damit einhergehende Ausschluss von Bewerbungen von \nLaufbahnwechslern auf Stellen, die zu zwei weiteren Terminen ausgeschrieben werden, ist \nnicht sachwidrig. Die Beschränkung von Laufbahnwechslern auf die genannten zwei Termine \nim Schuljahr 2006/2007 ist von der Erwägung getragen, dass auf diese Weise durch den \nLaufbahnwechsel frei werdende Stellen im anschließenden Ausschreibungsverfahren im \nNovember 2006 für den 1. Februar 2007 und im Mai 2007 zum Schuljahresbeginn 2007/2008 \nmit Neubewerbern besetzt werden können und damit die Unterrichtsversorgung der \nabgebenden Schule sichergestellt wird.\n\n12\n\nDer Sachgerechtigkeit dieser Erwägungen steht nicht entgegen, dass nach erfolgter \nVersetzung mit einer Rückabordnung des Laufbahnwechslers - hier der Antragstellerin - an \ndie bisherige Schule bis zum Schuljahresende die Kontinuität des Unterrichts dort \nsichergestellt werden könnte. Denn in diesem Fall müsste an der neuen Schule vorübergehend \neine Vertretungslehrkraft eingestellt werden. Das hätte einen weiteren organisatorischen \nAufwand zur Folge und würde die pädagogische Kontinuität einschränken, so dass der \nAntragsgegner sein Organisationsermessen nicht überschreitet, wenn er diese Vorgehensweise \nablehnt.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Nachbesetzung der an der \nabgebenden Schule freiwerdenden Stelle mit einer neu einzustellenden Lehrkraft verweist, \nführt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Sachwidrigkeit \nerkennbar, wenn der Antragsgegner die bis zum Unterrichtsbeginn am 1. Februar \nverbleibende Zeit - die Auswahlgespräche fanden in der Zeit vom 15. Dezember 2006 bis zum \n15. Januar 2007 statt - als zu kurz für eine rechtzeitige Nachbesetzung erachtet. Insbesondere \ngeht die Antragstellerin fehl, wenn sie meint, die freiwerdende Stelle an ihrer bisherigen \nSchule könne ohne weiteres durch die Neueinstellung einer arbeitslosen Lehrkraft oder eines \nBewerbers um die Stelle am Weiterbildungskolleg besetzt werden. Vielmehr bedarf es \ninsoweit eines eigenen, ebenfalls einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmenden \nAusschreibungs- beziehungsweise Auswahlverfahrens.\n\n14\n\nDie sachliche Rechtfertigung steht auch nicht deswegen in Frage, weil - wie mit der \nBeschwerde geltend gemacht - eine Versorgungslücke an der abgebenden Schule dann nicht \nzu befürchten sei, wenn die Antragstellerin im Auswahlverfahren nicht erfolgreich sein \nwerde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Laufbahnwechsler zunächst zum Verfahren \nzugelassen werden sollten, wenn im Falle ihrer - jedenfalls nicht auszuschließenden - \nAuswahl die vom Antragsgegner gerade nicht gewollte Versorgungslücke entstünde. \n\n15\n\nDass aufgrund der Beschränkung von Laufbahnwechslern auf zwei von insgesamt vier \nAuswahlterminen im Schuljahr eine der Fächerkombination der Antragstellerin entsprechende \nStelle in unmittelbarer örtlicher Nähe möglicherweise erst wieder nach längerer Zeit \nausgeschrieben werden wird, ist angesichts der sachgerechten organisatorischen Belange des \nDienstherrn unerheblich. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gegenüber seinen Beamten. Er darf dem sachlich begründeten Interesse an einer \nkontinuierlichen Unterrichtsversorgung ohne weiteres den Vorrang einräumen.\n\n16\n\nSoweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. März 2007 einen Verstoß gegen das \neuroparechtliche Benachteiligungsverbot geltend macht, weil von den Besonderheiten des \nAuswahlverfahrens insbesondere teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen nachteilig betroffen seien, \nkönnen diese Erwägungen schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie erstmals \nnach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht worden sind.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/6-b-48-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/6-b-48-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265887","retrieved":"2026-07-09 02:33:47.787933+00:00"}}