{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0306.6A1840.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"6 A 1840/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Klägerin \nhat mit dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts dargelegt. Es trifft auf rechtliche Bedenken, auch diejenigen Lehrkräfte \nvon vornherein vom Anwendungsbereich des Erlasses des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 (sog. \nMangelfacherlass) auszuschließen, die - wie hier die Klägerin mit Wirkung vom 12. Februar \n2001 - erstmals nach Ergehen dieses Erlasses in das Angestelltenverhältnis eingestellt worden \nsind und erst danach - hier mit Schreiben vom 16. Juli 2002 - einen förmlichen Antrag auf \n\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt haben. Im Hinblick auf die \nZweckrichtung des Erlasses, mit der allgemeinen Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze (§§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW) neueinzustellende Bewerber zu \ngewinnen, dürfte vielmehr darauf abzustellen sein, ob die Lehrkraft bei Ergehen des Erlasses \nbereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt war. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt \nbeziehungsweise bei ihrer erstmaligen Einstellung in den Schuldienst sämtliche \nVoraussetzungen des Mangelfacherlasses erfüllt hat, dürfte sie gerade zu dem vom Erlass \nangesprochenen Personenkreis zu zählen sein. Sie allein wegen ihrer zwischenzeitlichen \nBeschäftigung im Angestelltenverhältnis von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe auszuschließen, dürfte zudem mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf rechtliche Zweifel \nstoßen.\n\nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).\n\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die \nZulassung der Berufung zu begründen (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Begründung ist bei \ndem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, \n48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über \nden elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im \nLande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. \nS. 926) einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor \nihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die \nBegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden \nGründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist \ndie Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO).\n\nFür den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der \nBerufung. Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde \noder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen.\n\nIn derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag \nstellt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/6-a-1840-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/6-a-1840-04","retrieved":"2026-10-28 15:55:27.045788+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2007-03-06/6-a-1840-04","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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