{"status":"available","doknr":"OLD265891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0306.17B312.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"17 B 312/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n4\n\n1. Der Einwand, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 21. Oktober 2005 verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 der\n\n5\n\nRichtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der \nSondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus \nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 56, \nS. 850),\n\n6\n\ngreift nicht durch. Die genannte Vorschrift normiert verfahrensrechtliche \nMindestgarantien in Bezug auf näher bezeichnete aufenthaltsbeendende Maßnahmen. \nHiernach trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer \nAufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der \nStellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene \nentsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten \nlassen kann, sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die \nGesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben. Nach \nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gilt diese \nRechtsschutzgarantie auch für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach \nArt. 6 oder - wie im Falle des Antragstellers - Art. 7 ARB 1/80 zukommt,\n\n7\n\nEuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C - 136/03 - (Dörr und Ünal), Rdn. 69, EuGHE I 2005, \n4759 = NVwZ 2006, 72; ebenso: BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, \nBVerwGE 124, 217 = NVwZ 2006, 472.\n\n8\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG zu \nfolgern ist, dass außer in \"dringenden Fällen\" die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer \nAusweisungsverfügung erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids ergehen darf, \n\n9\n\nso: VG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 23 L 1150/05 -, InfAuslR 2006, 117, \n\n10\n\nund ob gegebenenfalls hier ein \"dringender Fall\" gegeben ist. Diese Fragen stellen sich \ninzwischen nicht mehr, da die Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 durch \nArt. 38 Abs. 2 der \n\n11\n\nRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \nüber das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der \nMitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77)\n\n12\n\naufgehoben worden ist, die ihrerseits keine Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG \nentsprechende Verfahrensregelung enthält. Diese Änderung der Rechtslage ist im \nvorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, \n\n13\n\nvgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, InfAuslR 2006, \n350, betreffend den - mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG nicht zu vereinbarenden - \nlandesrechtlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens gegen eine \nAusweisungsverfügung.\n\n14\n\nDies gilt auch dann, wenn man mit dem \n\n15\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2006 - 11 S 2299/05 -, ZAR 2006, 417 \n(Leitsatz), \n\n16\n\nzugrunde legt, dass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG \nunbeschadet ihrer späteren Aufhebung weiterhin beachtlich ist, wenn im Zeitpunkt der \nAufhebung das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war. Denn das die Ausweisung \ndes Antragstellers betreffende Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der \nErlass des Widerspruchsbescheids noch aussteht. Die Entscheidung über die sofortige \nVollziehbarkeit der Ausweisung ist als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zu \nqualifizieren,\n\n17\n\nvgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, Rdn. 80 zu \n§ 80,\n\n18\n\nund als solche nicht Gegenstand eine selbständigen Verwaltungsverfahrens.\n\n19\n\n2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend zugrunde gelegt, dass die im \nRahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Vollzugsinteressen zuungunsten des Antragstellers ausfällt.\n\n20\n\na) Allerdings lässt sich gegenwärtig die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2005 nicht abschließend \nbeurteilen. Insoweit ist fraglich und muss einer Prüfung im Verfahren zur Hauptsache \nvorbehalten bleiben, ob die Ausweisung des Antragstellers mit Art. 28 Abs. 3 lit. a der \nRichtlinie 2004/38/EG vereinbar ist. Hiernach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt \nin den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, eine Ausweisung nicht \nverfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Eine derartige \nFestlegung ist bisher nicht geschehen. Sie soll im Rahmen eines noch zu erlassenden Gesetzes \nzur Umsetzung verschiedener ausländerrechtlicher Richtlinien erfolgen. Bis dahin ist bei \nUnionsbürgern, die sich seit zehn Jahren in Deutschland aufhalten, die Feststellung des \nVerlusts des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. § 6 \nAbs. 1 FreizügG/EU nicht möglich.\n\n21\n\nVgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 2006 - M I 1 - 937 115 -\n 65/12 - sowie Schreiben desselben an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport \nvom 9. Juni 2006.\n\n22\n\nOb die vorstehende Regelung auch für türkische Staatsangehörige gilt, auf die Art. 14 \nAbs. 1 ARB 1/80 Anwendung findet, ist umstritten, \n\n23\n\nzum Meinungsstand vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 18 B 2219/06 -, \nJuris. \n\n24\n\nDiese Frage ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften,\n\n25\n\nVG Darmstadt, Beschluss vom 16. August 2006 - 8 E 1364/05 -, Juris, \n\n26\n\nund einer Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich.\n\n27\n\nGründe sonstiger Art, aus denen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \noffensichtlich rechtswidrig sein könnte mit der Folge, dass dem Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen wäre, sind im \nBeschwerdeverfahren nicht dargelegt worden. Die vom Antragsteller vertretene \nRechtsauffassung, mit Blick auf seinen langen Inlandsaufenthalt widerspreche es dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \nauszuweisen anstatt ihm die Durchführung einer Therapie zu ermöglichen, teilt der Senat \nnicht. Angesichts der labilen Persönlichkeit des Antragstellers - hierzu noch nachfolgend \nunter 2.b - sind die Erfolgsaussichten einer Drogentherapie äußerst ungewiss mit der Folge, \ndass sie zur Bekämpfung der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer Straftaten weitaus \nweniger geeignet ist als seine Entfernung aus dem Bundesgebiet. Aus demselben Grund \nverstößt diese Maßnahme - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht gegen Art. 8 \nEMRK, da sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer \ndemokratischen Gesellschaft für die öffentliche Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren \nHandlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist, wie sich aus den \nnachfolgenden Erwägungen ergibt. \n\n28\n\nb) Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer sich gegebenenfalls \nanschließenden Klage als offen anzusehen sind, ist die Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen unabhängig von diesem Gesichtspunkt vorzunehmen.\n\n29\n\nHierbei sind zugunsten des Antragstellers folgende Umstände zu berücksichtigen:\n\n30\n\nEr lebt seit seiner Geburt im Jahre 1976 ununterbrochen in Deutschland. Seine Eltern und \nGeschwister halten sich ebenfalls hier auf. Zudem genießt er möglicherweise \nAusweisungsschutz gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG. \n\n31\n\nDas sich aus diesen Umständen ergebene Interesse des Antragstellers an einem \nvorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat indes zurückzustehen gegenüber dem \ngewichtigeren öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \nAusreiseverpflichtung. Dieses Interesse ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Allgemeinheit \ndavor zu schützen, dass der Antragsteller weitere Straftaten, namentlich solche auf den \nGebieten der Betäubungsmittel- und der Eigentumskriminalität, begeht. Der Senat teilt die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller akut rückfallgefährdet ist; auf \ndie diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses wird Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nDie Vielzahl der von dem Antragsteller über einen langen Zeitraum begangenen \nStraftaten deutet auf ein nachhaltig gestörtes Verhältnis zur geltenden Rechtsordnung. Als \nmehrfacher Bewährungsversager hat er unter Beweis gestellt, dass er zu einer \nVerhaltensänderung nicht willens oder / und in der Lage ist. Ernsthafte Bemühungen des \nAntragstellers zur Überwindung seiner Drogensucht sind nicht erkennbar. Eine ihm in der \nVergangenheit eingeräumte Möglichkeit, den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe zur \nDurchführung einer Therapie zu unterbrechen, hat er nach der unwidersprochenen Annahme \ndes Verwaltungsgerichts ungenutzt verstreichen lassen. Nach Angaben der Leiterin der \nJustizvollzugsanstalt E. vom 9. August 2006 hat sich der Antragsteller einer Aufarbeitung \nseiner Persönlichkeitsproblematik im Suchtbereich beharrlich verschlossen. Von einer \ngünstigen Legalprognose könne daher nicht ausgegangen werden. Dem entspricht sein \nsonstiges Vollzugsverhalten: Nach Angaben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E. \nvom 6. Februar 2007 zeigt der Antragsteller ständig aggressive Verhaltensweisen und musste \ndieserhalb zeitweilig in die Psychiatrie eingewiesen werden. Eine Verhaltensänderung konnte \nhierdurch nicht erreicht werden, zumal er sich weigert, die ihm verschriebenen Medikamente \neinzunehmen.\n\n33\n\nDie bei dieser Sachlage auf der Hand liegende Gefahr, dass der Antragsteller nach \nHaftentlassung weitere Straftaten begehen wird, ist der Allgemeinheit schlechterdings nicht \nzumutbar. Die mit einer vorläufigen Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland \neinhergehende Notwendigkeit, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in brieflicher und \ntelefonischer Form zu pflegen, hat der Antragsteller sich und seinen Angehörigen gegenüber \nselbst zu verantworten. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/17-b-312-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/17-b-312-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265891","retrieved":"2026-07-09 02:33:48.104507+00:00"}}