{"status":"available","doknr":"OLD265890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0306.16B332.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"16 B 332/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die \ndargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für \nden Antragsteller günstigeren Ergebnis.\n\n3\n\nDie Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der \nangefochtene Bescheid des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung \naus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat \nBezug nimmt, als offensichtlich rechtmäßig. \n\n4\n\nDer Senat hat bislang die Frage, ob bereits der einmalige Konsum von \nBetäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen \nCannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung \n- FeV - die Kraftfahreignung ausschließt, offen gelassen.\n\n5\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. November 2005 - 16 B 198/05 -.\n\n6\n\nNach nochmaliger Überprüfung schließt sich der Senat der vom \nVerwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der deutlichen Mehrzahl der anderen \nObergerichte,\n\n7\n\nvgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, \njuris, und vom 14. Februar 2006 - 11 ZB 05.1406 -, juris, letzterer mit umfangreichen \nRechtsprechungsnachweisen,\n\n8\n\nvertretenen Auffassung an, dass bereits der einmalige Konsum von \nBetäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen \nCannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung \n- FeV - die Kraftfahreignung ausschließt. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der \nNr. 9.1 der Anlage 4 (\"Einnahme\") als auch die gesamte Systematik der Nummer \n9.\n\n9\n\nVgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00, 7 B \n11798/00 -, DAR 2001, 183. \n\n10\n\nAnhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n11\n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die \nKraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Insoweit ist eine \n(nachgewiesen) mindestens einjährige Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) \nsowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, \n14 Abs. 3 FeV) erforderlich.\n\n12\n\nSchließlich rechtfertigen auch die übrigen Angaben des Antragstellers keine ihm \ngünstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. Dies gilt zunächst für \ndie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ergebnisse durchgeführter \nDrogenscreenings. Generell gilt, dass es den auf Eigeninitiative des Betreffenden \ndurchgeführten Drogenscreenings in der Regel an der erforderlichen Aussagekraft \ndeshalb mangelt, weil der Konsum von Drogen in den Körperflüssigkeiten Blut oder \nUrin oder durch eine Haaranalyse nicht unbegrenzte Zeit nachweisbar ist und der \nBetreffende sich (bei ggf. fortbestehendem Drogenkonsum) einen ihm günstig \nerscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben könnte. Eine \naussagekräftige Untersuchung setzt deshalb voraus, dass sie zu einem für den \nBetreffenden nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgt, er also z.B. kurzfristig und \nunvorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert wird.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 -.\n\n14\n\nEs mag dahingestellt bleiben, ob den von dem Antragsteller vorgelegten \nDrogenscreenings eine hinreichende Aussagekraft deshalb zukommt, weil es dort \nheißt, dass der Antragsteller \"zu unregelmäßigen Zeiten spontan einbestellt worden\" \nsei. Bedenken ergeben sich insoweit aus dem Umstand, dass diese Angaben wenig \nkonkret und daher auch kaum nachvollziehbar sind, sowie daraus, dass sie offenbar \nformularmäßig erfolgten und deshalb ein Bezug zum Fall des Antragstellers nicht \nohne weiteres verlässlich erkennbar ist. Zu Lasten des Antragstellers fällt aber \ninsoweit ins Gewicht, dass er eigenen Angaben zufolge drogensüchtig gewesen, seit \nmehreren Jahren aber \"clean\" sei und der neuerliche, einmalige Konsum im \nZusammenhang mit der Trennung von seiner Lebensgefährtin stehe. Obgleich somit \nder Antragsteller nach eigenen Angaben jahrelang dem Drogenkonsum entsagt \nhatte, ist es in einer ihn persönlich belastenden Situation zu einem Rückfall \ngekommen. Zwar hat der Antragsteller sogleich (durchaus anerkennenswerte) \nSchritte unternommen, einem Abgleiten in weiteren Drogenkonsum \nentgegenzuwirken, indem er etwa eine Woche nach dem fraglichen Vorfall seinen \nArzt aufsuchte, mit ihm zweiwöchentliche Gesprächstermine vereinbarte und einhielt \nsowie fünf Drogenscreenings durchführen ließ. Dies alles und namentlich auch die \nErgebnisse der Drogenscreenings können aber keine Auskunft darüber geben, ob \nder Antragsteller nicht bei einer neuerlichen, von ihm als belastend empfundenen \nSituation wiederum rückfällig wird und Drogen konsumiert. \n\n15\n\nDarüber hinaus ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten des \nAntragstellers zu berücksichtigen, dass er am 30. Juli 2006 als Führer eines \nKraftfahrzeugs am motorisierten Straßenverkehr teilnahm, obgleich er nach den \nErgebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 5. September 2006 deutlich \nunter dem Einfluss der Wirkungen von Kokain stand. Bei dem Antragsteller ist daher \nauch ganz konkret zu befürchten, dass er bei einem erneuten Rückfall in \nDrogenkonsum wiederum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen könnte. Vor \ndiesem Hintergrund rechtfertigen auch die geltend gemachten beruflichen und \nsonstigen persönlichen Nachteile es im übergeordneten Interesse der \nVerkehrssicherheit nicht, den Antragsteller vorläufig am motorisierten Straßenverkehr \nteilnehmen zu lassen, zumal es (auch) im Beschwerdeverfahren nur bei der durch \nkeinerlei konkrete Tatsachen untermauerten Behauptung geblieben ist, es drohe die \nZerstörung seiner beruflichen Existenz.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 47 Abs. 1 und 2, \n52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/16-b-332-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/16-b-332-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265890","retrieved":"2026-07-09 02:33:48.029469+00:00"}}