{"status":"available","doknr":"OLD265889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0306.16B236.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"16 B 236/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die \ndargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für \nden Antragsteller günstigeren Ergebnis. \n\n3\n\nDie Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n4\n\nAllerdings lässt sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aus Art. 7 \nAbs. 5 der 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126 EG des Europäischen \nParlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) für den \nvorliegenden Fall nichts Einschlägiges entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus \ndessen letztem Satz keine Rechtsgrundlage für die hier in Streit stehende \nMaßnahme des Antragsgegners. Nach dem 1. Halbsatz haben die Mitgliedstaaten \nbei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf zu achten, dass eine Person \ndie Anforderungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt (und damit etwa \neinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden \nMitgliedstaates hat). Nach dem 2. Halbsatz wenden sie ihre nationalen Vorschriften \nfür die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass die \nVoraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins nicht vorgelegen haben. \nDiese Befugnis ist indes, wie sich durch den Bezug des Personalpronomens \"sie\" auf \ndie den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaaten ergibt, nur diesen, dagegen nicht \ndem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes eingeräumt. Noch eindeutiger ergibt \nsich dies aus der französischen bzw. englischen Originalfassung. Hier heißt es auch \ngrammatikalisch zweifelsfrei, dass der Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hat, \nermächtigt sein soll, seine nationalen Vorschriften anzuwenden. Dies wäre somit \nTschechien, nicht hingegen die Bundesrepublik Deutschland. \n\n5\n\nUngeachtet dessen geht die Interessenabwägung jedoch zu Lasten des \nAntragstellers aus. Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, \ndass Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf \nfortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner \nFahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland \nuntersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind, wenn sich die Umstände des \nErwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche \nFreizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen. \n\n6\n\nVgl. Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), \n507, sowie Juris. \n\n7\n\nHieran hat der Senat vor kurzem auch in Ansehung der - soweit ersichtlich - \nneuesten Entscheidung des EuGH zu diesem Themenkomplex\n\n8\n\nEuGH, Beschluss vom 28. September 2006 \n\n9\n\n- C-340/05 - (Rechtssache Kremer), DAR 2007, 77, außerdem veröffentlicht unter \nhttp://curia.eu (aufrufbar über \"Aktuelles\" und \"Suchformular\")\n\n10\n\nfestgehalten. \n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - (m. w. N. zur \nRechtsprechung des EuGH).\n\n12\n\nHierin hat der Senat ausgeführt, der EuGH habe auch in der Rechtssache \nKremer nach wie vor nicht zu den unter dem Schlagwort des \n\"Führerscheintourismus\" zusammengefassten zahlreichen Missbrauchsfällen \nStellung bezogen. Hierbei gehe es nicht um das Gebrauchmachen von \neuroparechtlichen Freizügigkeitsrechten. Vielmehr nutzten die Betroffenen ohne \nerkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden \nUnzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch, um die regelmäßig \nstrengeren fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften ihres Heimatstaates zu umgehen \nund dabei ggf. auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die \nvormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der \nFahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken zu täuschen. \nDaher sehe der Senat weiterhin keinen Anlass, von seiner bisherigen \nRechtsprechung abzuweichen, die dem im Grundsatz auch vom EuGH anerkannten \nVerbot der missbräuchlichen Inanspruchnahme europarechtlicher \nFreizügigkeitsverbürgungen und unabweisbaren Sicherheitsinteressen des \nStraßenverkehrs Rechnung trage. \n\n13\n\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, an der der Senat weiterhin \nfesthält, mag der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Verstoß des \nAntragstellers gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 der \nFührerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991) es für sich gesehen nicht \nrechtfertigen, der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung \nzu versagen. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung ist dieser Verstoß \naber jedenfalls als ein wesentliches Element des dem Antragsteller vorzuhaltenden \nMissbrauchsverhaltens zu berücksichtigen. Umstände irgendwelcher Art, die \nvorliegend ausnahmsweise ein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis rechtfertigen \nwürden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n14\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 \nVwGO). \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, \n52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/16-b-236-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/16-b-236-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265889","retrieved":"2026-07-09 02:33:47.954212+00:00"}}