{"status":"available","doknr":"OLD265888","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0306.14A608.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"14 A 608/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Spielautomaten mit \nund ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. \n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 18. August 2003 zog der Beklagte die \nKlägerin für die Zeit ab 1. September 2003 für acht Geräte mit Gewinnmöglichkeit \nund sieben Spielautomaten zu einer Vergnügungssteuer von monatlich insgesamt \n2.200,00 Euro heran. Durch Bescheid vom 12. Januar 2004 erfolgte eine \nHeranziehung ab Januar 2004 für zehn Apparate mit und sechs Apparate ohne \nGewinnmöglichkeit zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt \n2.640,00 Euro monatlich. Die Steuererhebung erfolgte aufgrund der \nVergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002, die für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen einen Steuersatz von 240,00 \nEuro monatlich und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit von 40,00 Euro monatlich \nfestlegte. Im Dezember 2005 und im Jahr 2006 wurde die \nVergnügungssteuersatzung geändert. Nach der jetzt maßgebenden Satzung vom 13. \nJuni 2006 beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit pro Apparat und Monat 13 v.H. des Einspielergebnisses, \nhöchstens 240,00 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt für Steuererhebungen bis \nDezember 2005. Nach § 8 Abs. 2 der Satzung ist das Einspielergebnis der Betrag \nder elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch \ngezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Diese Satzung trat \nrückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. \n\n4\n\nGegen die Vergnügungssteuerbescheide vom 18. August 2003 und 12. Januar \n2004 legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli \n2004 zurückwies. \n\n5\n\nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin im \nWesentlichen geltend gemacht, die Pauschalbesteuerung nach dem Maßstab der \nStückzahl verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Steuer komme angesichts \nihrer Höhe Erdrosselungswirkung zu, so dass sie mit Artikel 12 Abs. 1 des \nGrundgesetzes nicht vereinbar sei. Nach ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ergebe \nsich für die Jahre 2002 und 2003 ein erheblicher Fehlbetrag. Sie könne ihr Geschäft \nso nicht sinnvoll weiter führen. Eine kalkulatorische Abwälzbarkeit auf die Spieler sei \nwegen der Beschränkungen durch die Spielverordnung nicht mehr möglich. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 18. August 2003 und 12. \nJanuar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Vergnügungssteuersätze hätten \nkeine erdrosselnde Wirkung, weil ein Rückgang der aufgespielten Geld- und \nUnterhaltungsspielgeräte nicht habe festgestellt werden können. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen. Es hat die Berufung wegen zuvor ergangener \nobergerichtlicher Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der pauschalen Besteuerung \nzugelassen.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend, das \nVerwaltungsgericht habe die Erdrosselungswirkung der Steuer zu Unrecht verneint. \nDie Spielgerätesteuer sei verfassungswidrig, weil für einen durchschnittlichen \nBetreiber das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen \nunwirtschaftlich sei. Eine angemessene Kapitalverzinsung und ein Unternehmerlohn \nwerde nicht mehr erzielt. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zahlen seien \nnicht hinreichend aussagekräftig. Es müsse berücksichtigt werden, dass ein \nAutomatenhersteller, die H. -Gruppe, eine Vielzahl von Spielhallen betreibe. \nWürden diese Spielhallen in eine Durchschnittsbetrachtung einbezogen, so würde \ndiese gleichheitswidrig verfälscht. Der Stückzahlmaßstab sei wegen der hohen \nEinspieldifferenzen in E. nicht mehr gerechtfertigt. Für die Jahre 2003 und 2004 \nkönnten die erbetenen Angaben über die Einspielergebnisse nicht mit der \nerforderlichen Genauigkeit gemacht werden, weil für diese Jahre nur die \nsogenannten kurzen Streifen der elektronischen Zählwerke noch verfügbar seien, \nderen Ausdrucke nicht die durch die Satzung erforderliche Differenzierung zuließen. \nZuverlässige Aufzeichnungen für die Vergangenheit über die Aufstellorte der \nSpielautomaten in den in verschiedenen Städten gelegenen Spielhallen lägen nicht \nvor.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor, die Klägerin sei mit Schreiben vom 13. Januar 2006 und 26. April \n2006 gebeten worden, die Einspielergebnisse mitzuteilen. Dieser Bitte sei die \nKlägerin nicht nachgekommen. Aufgrund einer internen Schätzung sei von \ndurchschnittlichen Einspielergebnissen in Höhe von 2.000,00 Euro pro Gerät und \nMonat auszugehen. Die sich bei einem derartigen Einspielergebnis ergebende \nVergnügungssteuer liege oberhalb des für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 \ngeltenden maximalen Steuerbetrages von 240,00 Euro.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe: \n\n20\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 18. August 2003 und \n12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 sind \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDie Bescheide haben ihre Rechtsgrundlage in § 8 der \nVergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002 in der Fassung jeweils von \nArtikel 1 der Änderungssatzungen vom 14. Dezember 2005, 31. März 2006 und 13. \nJuni 2006. Danach beträgt die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte bei einer \nAufstellung in Spielhallen 13 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 240,00 Euro, \nund bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro.\n\n23\n\nDiese Regelungen der Vergnügungssteuersatzung verstoßen nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Sie sind mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben \ndie Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und \nAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern \ngleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG \nauf die Kommunen übertragen. Das in Artikel 105 Abs. 2a GG enthaltene Verbot der \nGleichartigkeit der Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die \nherkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die \nVergnügungssteuer zählt.\n\n24\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 14/84 -,BVerfGE 69, \n174, 183; Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264.\n\n25\n\nDer Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht mehr nach \ndem Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine der \ntraditionellen Steuern in dem oben genannten Sinne wäre mit der Folge, dass ein \nVerstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht zu ziehen ist. Die \nVergnügungssteuer für Spielautomaten wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb \nnach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer \nwirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. \n\n26\n\nVgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962\n\n27\n\n- 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 102.\n\n28\n\nIn dieser Entscheidung wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass im Grunde \ndie wirklichen Einnahmen besteuert werden müssten. Die nun erfolgte Änderung des \nSteuermaßstabes ändert damit nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer \nauch für die hier in Rede stehenden Geldspielgeräte eine herkömmliche \nGemeindesteuer bleibt, die nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern \nist. \n\n29\n\nDie Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis verstößt \nauch nicht gegen Artikel 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der \nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Nach Artikel 33 der \n6. Richtlinie hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht \ndaran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, \nVerbrauchssteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, \nAbgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, \nbeizubehalten oder einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil \nvom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672 unter Zitierung weiterer \nRechtsprechung ausgeführt, dass ein solcher Verstoß bereits mehrfach sowohl durch \ndas Bundesverwaltungsgericht als auch durch das Bundesverfassungsgericht \nverneint worden ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch für die Erhebung \nder Steuer für Geldspielgeräte nach dem Maßstab des Einspielergebnisses an. Nach \nständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes belässt Artikel 33 der 6. \nRichtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung \nbestimmter indirekter Abgaben, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, die \nden Charakter von Umsatzsteuern haben. Es soll verhindert werden, dass das \nFunktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche \nMaßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und \nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise \nbelasten. Als solche Maßnahmen sind Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, \ndie die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, selbst wenn sie ihr \nnicht in allen Einzelheiten gleichen. Diese Merkmale sind folgende: Die \nMehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und \nDienstleistungen beziehenden Geschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser \nGegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des \nVertriebs erhoben; und sie bezieht sich schließlich auf den Mehrwert der \nGegenstände und Dienstleistungen. \n\n30\n\nVgl. EuGH etwa Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 (I - \n1200); Urteil vom 26. Juni 1997 - C-370/95 u.a. -, Slg. 1997, I 3721 (I 3742 f).\n\n31\n\nEs ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mit Gründen von \nsubstanziellem Gewicht behauptet worden, dass die in Rede stehende \nVergnügungssteuer die Funktion des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems \nbelasten könnte. Bei Betrachtung der einzelnen Merkmale der Mehrwertsteuer fehlt \ndas Kriterium, dass die Steuer allgemein sich auf alle auf Gegenstände und \nDienstleistungen beziehenden Geschäfte bezieht. Die Steuer wird nur für \nSpielgeräte, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im gesamten \nBundesgebiet erhoben. Die Vergnügungssteuer wird ferner nicht auf jeder Stufe der \nErzeugung und des Vertriebes erhoben. Besteuert wird vielmehr nur die Benutzung \ndurch den jeweiligen Spieler. Zudem bezieht sich die Vergnügungssteuer nicht auf \nden Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer wird nicht nur \nzufällig, sondern von ihrem Konzept her nur einmal erhoben. Ein Vorsteuerabzug \nfindet nicht statt. \n\n32\n\nGegen den in § 8 Abs. 1 und 2 der Vergnügungssteuersatzung gewählten \nSteuermaßstab bestehen keine Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat in \nseinem Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, NVwZ 2005, 1316, 1319 zum \nAusdruck gebracht, dass ein an den Einspielergebnissen der Geldspielgeräte \nanknüpfender Steuermaßstab den zu besteuernden Vergnügungsaufwand der \nSpieler ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Stückzahlmaßstab erfasst. \nBedenken hiergegen werden auch nicht geltend gemacht. Soweit nach dem hier \nverwendeten Maßstab die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird, steht dies mit \nhöherrangigem Recht in Einklang. Es gibt keinen Grundsatz, dass von \nBruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. So \nwurde auch nach dem Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nauf der Grundlage des Bruttoprinzips die Vergnügungssteuer nach den \nRoheinnahmen bemessen. \n\n33\n\nVgl. hierzu Beschluss des Senats vom 31. Januar 2007 - 14 A 2042/05 -.\n\n34\n\nDie Höhe der Steuer für Geldspielgeräte von 13 v.H. des Einspielergebnisses \nverstößt auch nicht gegen Artikel 12 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung \nstellt eine Steuer dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn sie dazu führt, \ndass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf \nganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Soweit der \nBundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 - andere \nKriterien für die Annahme einer Erdrosselungswirkung angenommen hat, hat er \nhieran in seinem Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, BFH/NV 2006, 1354, \nausdrücklich nicht festgehalten. Der Senat hat keinen Anhalt, dass die hier erhobene \nVergnügungssteuer für die Spielhallenbetreiber zu einer erdrosselnden Wirkung in \ndem oben beschriebenen Sinne führt. Gegen eine solche Annahme spricht, dass \nsich in den letzten Jahren die Zahl der Spielhallen und der darin aufgestellten \nGeldspielgeräte in E. nicht wesentlich verändert hat. \n\n35\n\nDer Hinweis der Klägerin, bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der Spielhallen \nmüsse die Sonderstellung der Hallen der H. -Gruppe berücksichtigt werden, \nrechtfertigt nicht das Ergehen einer für die Klägerin günstigen Entscheidung. Das \nSteuerrecht gebietet nicht, etwaige Wettbewerbsvor- oder -nachteile auszugleichen \nund deshalb bei der Prüfung einer Erdrosselungswirkung unterschiedliche Maßstäbe \nanzusetzen. \n\n36\n\nAngesichts der oben beschriebenen Entwicklung der Spielhallen in E. ist \nauch nicht anzunehmen, dass die Vergnügungssteuer nicht als Aufwandsteuer auf \nden Spieler abgewälzt werden kann. Insoweit genügt die Möglichkeit einer \nkalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm \ngezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die \nzur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten \nMaßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten \nBetrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers \nletztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es \nreicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom \nSteuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung \nnicht in jedem Einzelfall gelingt.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 - , \nDVBl. 2004, 705, 708.\n\n38\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Spielhallenbetreiber zwar \ndurch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber \nnicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei \nnicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die \nSteuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen \nwirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des \nSteuerbetrages zu wahren.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.\n\n40\n\nDie Steuersatzung durfte auch rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert \nwerden. Hier ist eine Steuersatzung, an deren Gültigkeit bezüglich des \nStückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte zumindest ganz erhebliche Zweifel \nbestanden, durch eine neue Satzungsregelung ersetzt worden. Ein überwiegendes \nVertrauen der Klägerin, dass die ungültige Norm beibehalten würde, ist nicht \nschutzwürdig. Ihr war bekannt, dass die Stadt E. auch nach Aufhebung des \nVergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Vergnügungssteuern \nerheben wollte, und sie musste sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Ihr \nVorbringen, sie könne die Einspielergebnisse für die Jahre 2003 und 2004 nicht mehr \nzuverlässig ermitteln, rechtfertigt es nicht, von einer Steuererhebung abzusehen. \nGemäß § 12 Abs. 4b KAG i.V.m. § 162 AO sind die Besteuerungsgrundlagen zu \nschätzen, wenn sie nicht ermittelt oder berechnet werden können. Der Beklagte hat \nmit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 auf eine interne Schätzung verwiesen, wonach \nvon einem durchschnittlichen Einspielergebnis in Höhe von 2.000,00 Euro pro Gerät \nund Monat auszugehen ist. Der sich danach ergebende Steuerbetrag ist höher als \nder maximal zulässige Betrag von 240,00 Euro gemäß § 8 Abs. 1 der \nVergnügungssteuersatzung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung. \nDa die Klägerin keine anderweitigen Angaben gemacht hat, die den Beklagten zu \neiner abweichenden Schätzung hätten veranlassen können, ist eine Steuererhebung \nin Höhe des bis zum Jahr 2005 möglichen maximalen Betrages zulässig. \n\n41\n\nBezüglich der Steuererhebung für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Höhe von \npauschal 40,00 Euro je Monat und Gerät werden keine substanziierten Bedenken \ngeltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Für diesen Typ von \nSpielautomaten ist eine Erhebung der Vergnügungssteuer nach dem \nStückzahlmaßstab weiterhin zulässig, so lange nicht feststeht, dass in dem \nbetreffenden Gemeindegebiet nur Apparate mit manipulationssicherem Zählwerk \naufgestellt sind. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 -, KStZ 2006, 72.\n\n43\n\nEs ist nicht angegeben worden, dass diese Sachlage für den hier strittigen \nErhebungszeitraum gegeben sein könnte.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/14-a-608-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/14-a-608-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265888","retrieved":"2026-07-09 02:33:47.870483+00:00"}}