{"status":"available","doknr":"OLD265892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0306.12A2041.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"12 A 2041/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe \ngegen die Beklagte ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu in der Form der \nÜbernahme der Kosten für die Durchführung der Lerntherapie in der Einrichtung Q. \ne. V. im Zeitraum von April 1999 bis April 2002, nicht zu erschüttern. Grundlage \ndieses Anspruchs ist § 35a des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) \nKinder- und Jugendhilfe in den hier maßgebenden Fassungen der Bekanntmachung \nvom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) bzw. des Gesetzes vom 19. Juni 2001 \n(BGBl. I S. 1046) - SGB VIII -.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist das Verwaltungsgericht von der \nMehrgliedrigkeit der Tatbestandsvoraussetzung der (drohenden) seelischen \nBehinderung im Sinne des § 35a SGB VIII ausgegangen. Ausweislich seiner \nAusführungen auf den Seiten 6 bis 9, 1. Absatz des Urteilsabdrucks hat es eindeutig \nnachvollziehbar dargelegt, dass es für die Zuerkennung des Anspruchs nach § 35 a \nAbs. 1 SGB VIII neben der - im Zulassungsantrag jedenfalls nicht substantiiert in \nFrage gestellten - Feststellung einer Dyskalkulie als Teilleistungsstörung auch das \nVorliegen einer hierauf beruhenden oder drohenden seelischen Behinderung für \nerforderlich gehalten und letztere Voraussetzung auf der Grundlage \n\n5\n\n- der kinderpsychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und \nJugendpsychiatrie und Psychotherapie - Homöopathie -, Psychotherapeutische \nMedizin und Allgemeinmedizin, Herrn X. , vom 19. Februar 2001,\n\n6\n\n- des Ergebnisses der Vernehmung der Klassenlehrerin der Klägerin, Frau \nL. , als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2003,\n\n7\n\n- des kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens des Facharztes für \nNeurologie und Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, \nHerrn Dr. I. , vom 2. August 2004, das auch die ergänzende Stellungnahme des \nHerrn X. vom 10. März 2003 berücksichtigt, sowie\n\n8\n\n- der ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen \nVerhandlung am 11. April 2005\n\n9\n\nund der nach den gutachterlichen Ausführungen mit sehr hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwartenden - von der Teilleistungsstörung Dyskalkulie zu \ntrennenden - Demotivation, den drohenden psychosomatischen Beschwerden und \nder drohenden Schulverweigerung als gegeben erachtet.\n\n10\n\nDer Umstand, dass das Verwaltungsgericht nichts zu einer zu erwartenden oder \nbereits eingetretenen Beeinträchtigung der Teilnahme der Klägerin am Leben in der \nGemeinschaft ausgeführt hat, ist lediglich darin begründet, dass es gesonderte \nAusführungen hierzu für entbehrlich erachtet hat, weil aufgrund der mit sehr hoher \nWahrscheinlichkeit drohenden Demotivation, den drohenden psychosomatischen \nBeschwerden und der drohenden Schulverweigerung eine nachhaltige \nBeeinträchtigung der Teilnahme der Klägerin am schulischen und privaten Leben \nohne weiteres zu erwarten war.\n\n11\n\nSoweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe nicht feststellen können, wie \nsich die angebliche Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls in einer solchen \nIntensität geäußert habe, dass von einer seelischen Behinderung oder einer \ndrohenden seelischen Behinderung auszugehen sei, trifft dies nicht zu. Als drohende \nAusprägungen der Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls sind seitens des \nGutachters Dr. I. Demotivation und in der mündlichen Verhandlung am 11. April \n2005 eindeutig psychosomatische Beschwerden und Schulverweigerung angegeben \nworden. Diese \n\n12\n\ngutachterliche Feststellung hat das Verwaltungsgericht sich zu eigen \ngemacht.\n\n13\n\nSollte die Rüge suggerieren, dass von einer drohenden seelischen Behinderung \nerst dann ausgegangen werden kann, wenn gravierende sekundärneurotische \nSymptome, wie etwa eine gesteigerte Aggressivität oder ein breit gefächertes \nSchulversagen aufgrund einer allgemeinen Verweigerungshaltung, äußerlich \nerkennbar werden, würde dies mit den gesetzlichen Anforderungen nicht \nübereinstimmen, die derartige Erscheinungsformen nicht - insbesondere nicht für die \nFeststellung einer drohenden seelischen Behinderung - als Leistungsvoraussetzung \nnormieren.\n\n14\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Bewertung der Rechtsfrage, \nob eine seelische Behinderung oder eine Bedrohung mit einer seelischen \nBehinderung vorliege, vollständig auf die gutachterliche Bewertung gestützt, ohne \nselbst die erforderliche rechtliche Prüfung vorzunehmen, lässt außer Betracht, dass \ndie Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes von dem für sein \nLebensalter typischen Zustand wie auch die als Folge dessen zu erwartenden die \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigenden Befunde dem \nSachverständigenbeweis zugängliche (medizinische) Tatsachen sind und die \nEntscheidung des Gerichts auch insoweit auf die gutachterlichen Feststellungen \ngestützt werden kann. Dass dies hier in einer zu einem fehlerhaften Ergebnis der \nEntscheidung führenden Weise geschehen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend \nkonkret und substantiiert dargelegt. Insbesondere sind durchgreifende Einwände \ngegen die Verwertbarkeit des kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens, die \nauch für den Nichtkundigen erkennbare Mängel des Gutachtens aufzeigen,\n\n15\n\nvgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1995 - 5 B 119.94 -, Buchholz \n436.0 § 39 BSHG Nr. 12, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, NVwZ 1993, \n572, Urteil vom 26. April 1985 - 8 C 74.83 -, NVwZ 1987, 48, Urteil vom 6. Februar \n1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 ff., Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 110.83 -, \nNVwZ 1986, 37 f.,\n\n16\n\nin der Zulassungsbegründung nicht erhoben worden. Angesichts der vom \nBeklagten nicht nachvollziehbar in Zweifel gezogenen gutachterlichen Feststellungen \nder Teilleistungsstörung Dyskalkulie und der damit bei der Klägerin, einem Kind im 3. \nGrundschuljahr, in der weiteren Beschulung mangels signifikanter \nLeistungssteigerungen zunehmenden Erfahrung einer ständigen Überforderung und \neines - trotz erheblichen eigenen Bemühens - fortdauernden Versagens vor den \nLehrern, den Schulkameraden und den Eltern und des regelmäßigen Fehlens von \neffektiv wirkenden Bewältigungsmechanismen ist der drohende Eintritt seelischer \nVerletzungen, wie hier der vom Gutachter angeführten Demotivation und der \npsychosomatischen Beschwerden, und einer daraus folgenden sozialen \nFunktionsstörung, wie die ebenfalls vom Gutachter angeführte Schulverweigerung, \nzumindest naheliegend. Um die Feststellungen des Gutachtens zu entkräften, hätte \nes daher, wenn schon - wie hier - nicht die Methodik der Befunderhebung in Frage \ngestellt wird, zumindest der substantiierten Darlegung von tatsächlichen Umständen \nbedurft, die einen Rückschluss darauf ermöglicht hätten, dass die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht gegeben waren. An \neiner derartigen Darlegung fehlt es jedoch. Ungeachtet dessen geben auch die \nseinerzeit offenbar sachgerechten Reaktionen insbesondere der Schule keine \nVeranlassung, die Bewertung des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das ergibt \nsich schon daraus, dass dieser in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2005 \ndargelegt hat, die Maßnahmen der Schule seien nicht auf die Verbesserung der \nLeistungen der Klägerin gerichtet gewesen, sondern es habe sich darum gehandelt, \nwie mit nicht so guten oder schlechten Leistungen umgegangen worden sei. Diese \nMöglichkeit werde jedoch bei zunehmender Dauer des Schulbesuchs immer \neingeschränkter und jedenfalls ab der vierten Klasse seien die Möglichkeiten der \nSchule deutlich reduziert. Entscheidend sei es, hier zu Verbesserungen im \nLeistungsbereich zu kommen, um dann zu verhindern, dass durch weitere \nMisserfolge eine schwere Demotivation und eine Beschädigung des \nSelbstwertgefühls eintrete.\n\n17\n\nFehlt es danach an begründeten Einwänden gegen das \nSachverständigengutachten, war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, sich die \ndadurch vermittelten Fachkenntnisse zu eigen zu machen und mit dem Gutachter die \nAnspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII zu bejahen. Eine über die \nPrüfung der Verwertbarkeit des Gutachtens hinausgehende \"eigene\" Prüfung des \nGerichts ist insoweit nicht erforderlich. Abgesehen davon gäbe allein das Fehlen \neiner derartigen Prüfung nichts dafür her, dass das angefochtene Urteil i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO im Ergebnis fehlerhaft ist.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 12 A 2729/01 -.\n\n19\n\nSoweit geltend gemacht wird, eine Lerntherapie diene der Ermöglichung und \nSicherung von Bildungsfortschritten, was jedoch nicht Sinn und Zweck der \njugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe sei, geht dies von einer unzutreffenden \nrechtlichen Prämisse aus. Gemäß § 35a SGB VIII richtet sich die Art der Leistung \nu.a. nach § 40 BSHG, soweit die Vorschrift auf seelisch behinderte oder von einer \nsolchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung findet. Darin sind in Abs. 1 - \nnach der Fassung des Gesetzes vom 23 Juli 1996 (BGBl. I S. 1008) in Nr. 3 und \nnach der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in Nr. 4 - als \nEingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung vorgesehen, \nso dass das Erreichen von Bildungszielen der Gewährung von Eingliederungshilfe \nnicht grundsätzlich entgegensteht. Darüber hinaus kommt es - wie der Gutachter in \nder mündlichen Verhandlung am 11. April 2005 ausgeführt hat - gerade bei Kindern \nmit entsprechendem Leistungspotenzial, wie der Klägerin, entscheidend auf die \nVerbesserung im Leistungsbereich an, um zu verhindern, dass durch weitere \nMisserfolge eine schwere Demotivation und eine Beschädigung des \nSelbstwertgefühls eintrete. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Lerntherapie \num eine i.S.d. § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 BSHG \nder Eingliederung dienende Hilfe zur angemessenen Schulausbildung handelt, ist mit \nBlick auf die gutachterlichen Ausführungen und den offenkundigen Erfolg der \nMaßnahme nicht ernstlich zweifelhaft.\n\n20\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n21\n\nSoweit geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), fehlt es an der Darlegung einer \nentscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Vielmehr legt die \nBeklagte ihren diesbezüglichen Ausführungen - wiederum - eine unzutreffende \nPrämisse zugrunde. Wenn sie ausführt, dass das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dass eine Teilleistungsstörung stets \nals eine seelische Behinderung anzusehen sei, widerspricht dies, wie oben \ndargelegt, der aus dem Verfahren und den Urteilsgründen offenkundigen Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, dass gerade im Hinblick auf die für geboten erachtete \nDifferenzierung zwischen der Teilleistungsstörung Dyskalkulie einerseits und einer \ngegebenenfalls hieraus resultierenden - und gesondert festzustellenden - \n(drohenden) seelischen Behinderung andererseits den Gutachtenauftrag erteilt und \ndie sich hieraus ergebenden differenzierten Erkenntnisse in der angefochtenen \nEntscheidung entsprechend differenziert verwertet hat.\n\n22\n\nSchließlich greift auch die erhobene Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) nicht durch.\n\n23\n\nSoweit die Beklagte auch insoweit zur Begründung geltend macht, das \nVerwaltungsgericht sei in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass eine \nTeilleistungsstörung stets als eine seelische Behinderung anzusehen sei, ist dies aus \nden oben genannten Gründen unbeachtlich.\n\n24\n\nDie des Weiteren zum Thema \"Verschiebung der Verantwortung zwischen \nJugendhilfe und Schule\" dargelegte Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe in \nAbweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des \nbeschließenden Gerichts davon aus, dass stets eine eigene Handlungsverpflichtung \nder Jugendhilfe auch für die schulische Förderung bestehe, findet in der \nangefochtenen Entscheidung keine Grundlage. Im Übrigen wird in den genannten \nEntscheidungen die Gewährung von Eingliederungshilfe für Lerntherapien der hier \nvorliegenden Art nicht in Frage gestellt.\n\n25\n\nEine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist auch mit dem \nVorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Selbstbeschaffung ohne eine Prüfung \nder Unaufschiebbarkeit der Maßnahme zugelassen, nicht dargelegt. Insbesondere ist \ndem Vorbringen nicht zu entnehmen, woraus sich ergeben soll, dass der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz des Inhalts \nzugrunde liegt, im Falle der Selbstbeschaffung der begehrten Hilfeleistung bestehe \n(bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) unabhängig von einer \nUnaufschiebbarkeit der erforderlichen Maßnahmen eine \nKostenübernahmeverpflichtung des Jugendhilfeträgers. Insoweit hätte es schon im \nHinblick auf die auf S. 8 und 9 des Urteilsabdrucks zum Ausdruck gebrachte \nÜberzeugung des Verwaltungsgerichts, dass es ohne die seinerzeit eingeleitete \nTherapie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bei der Klägerin zu massiven Störungen, \ninsbesondere zu psychosomatischen Beschwerden und zu Schulverweigerung \ngekommen und ohne ergänzende Maßnahmen der Eintritt einer seelischen \nBehinderung durchaus zu erwarten gewesen wäre, näherer Darlegungen bedurft. Auf \neine Beantwortung der Frage, ob das Verwaltungsgericht eine Prüfung der \nUnaufschiebbarkeit der Leistung unterlassen bzw. nicht ausreichend oder aus \nanderen Gründen fehlerhaft vorgenommen hat, kommt es im gebenenen \nZusammenhang nicht an. Mit einer lediglich unrichtigen Anwendung eines von einem \nder in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte entwickelten und im \nangefochtenen Urteil nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes ließe sich nämlich \neine Divergenz ebenso wenig begründen wie mit einer fehlerhaften \nRechtsanwendung, auch wenn diese darauf beruhen sollte, dass das \nVerwaltungsgericht eine Rechtsfrage oder einen Rechtssatz übersehen hat.\n\n26\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., \n\n27\n\nRdn. 159 zu § 124.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/12-a-2041-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-06/12-a-2041-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265892","retrieved":"2026-07-09 02:33:48.181970+00:00"}}