{"status":"available","doknr":"OLD265915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0305.3A2377.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"3 A 2377/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.945,72 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und dem \nVerwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \ngestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor oder sind jedenfalls nicht den Anforderungen des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den an die Klägerin gerichteten \nErschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2004 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 15. September 2004 im Umfang der Anfechtung der \nKlägerin aufgehoben, weil Erschließungsbeitragspflichten für die \nErschließungsanlage \"E. \", an die das Grundstück der Klägerin angrenzt, \nnoch nicht entstanden seien. (Noch) bei Erlass des Widerspruchsbescheides sei der \nAusbau der Erschließungsanlage im Bereich einer im Bebauungsplan festgesetzten \nVerkehrsgrünfläche zwischen den Straßen \"E. \" und \"I. -L. -Straße\" \nvon den Festsetzungen des Bebauungsplans 10/83 der Stadt F. in einer Weise \nabgewichen, die nicht nach § 125 Abs. 3 BauGB unbeachtlich sei. Auch die - \nteilweise - Anlegung der fraglichen Grünfläche während des Klageverfahrens habe \nnicht zur Entstehung sachlicher Beitragspflichten geführt, weil die maßgebliche \nErschließungsanlage nicht gemäß der Einschätzung des Beklagten abzugrenzen sei, \nsondern eine Straßenstrecke mitumfasse, die noch nicht fertiggestellt worden sei. \nDies führe dazu, dass die gesamte Erschließungsanlage noch nicht merkmalsgerecht \nhergestellt sei. Die vom Beklagten abgerechnete Teilstrecke sei auch nicht im Wege \neiner Abschnittsbildung verselbstständigt worden. Hierfür fehle es an einem \nAbschnittsbildungswillen auf Seiten der Stadt; eine solche Abschnittsbildung wäre \nwegen Verstoßes gegen das Willkürverbot auch unwirksam.\n\n4\n\nGegen diese Argumentation wendet sich das Zulassungsvorbringen des \nBeklagten ohne Erfolg.\n\n5\n\nI. Die Beanstandungen des Beklagten gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, das Fehlen der im Bebauungsplan 10/83 im Verkehrsraum \nfestgesetzten Grünfläche zwischen dem \"E. \" und der \"I. -L. -\nStraße\", die nach der Begründung des Bebauungsplans den Durchgangsverkehr \nzwischen den Straßen verhindern solle, stehe nach § 125 BauGB dem Entstehen \nsachlicher Beitragspflichten für die abgerechnete Straßenstrecke entgegen, greifen \nim Ergebnis nicht durch:\n\n6\n\n1. Der Beklagte kritisiert es als widersprüchlich, dass das Verwaltungsgericht die \nNichtherstellung der Grünfläche als Hindernis für die Entstehung von \nBeitragspflichten für den \"E. \" ansehe, andererseits - nach Anlegung der \nGrünfläche - aber die Auffassung vertreten habe, diese stelle eine \"eigenständige \nAnlage\" dar, die den \"E. \" von der \"I. -L. -Straße\" trenne und keiner \ndieser Straßen zugehöre. Diese Kritik ist unberechtigt. Sie lässt nämlich außer Acht, \ndass die Feststellung, ob die Herstellung einer Erschließungsanlage zu einem \nbestimmten (Beitragsentstehungs-) Zeitpunkt von den Festsetzungen eines \nBebauungsplans abweicht, auszugehen hat von demjenigen örtlichen \nErscheinungsbild, das die fragliche Anlage in eben diesem Zeitpunkt - gerade - \naufweist. Der Frage einer Beitragsentstehung zum Zeitpunkt des Erlasses des \nangefochtenen Widerspruchsbescheides war demzufolge zugrunde zu legen ein \n\"E. \", der in geradem Verlauf in Richtung zur \"I. -L. -Straße \ndurchgehend gepflastert war und in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks \nI. -L. -Straße Nr. 69 - fast in der Mitte der später angelegten \nVerkehrsgrünfläche - zwei Absperrschranken aufwies. Gründe dafür, warum bei \ndiesem Erscheinungsbild des \"E. \" etwa diejenige Pflasterfläche \"vor\" den \nSperrschranken, die später durch die Verkehrsgrünfläche ersetzt worden ist, als nicht \nzur Erschließungsanlage \"E. \" gehörend anzusehen gewesen sein sollte, \nsodass sich diesbezüglich die Frage einer Abweichung von der planerischen \nFestsetzung als Verkehrsgrün schon vom Ansatz her nicht hätte stellen sollen, nennt \nder Beklagte nicht und sind auch dem Senat nicht erfindlich.\n\n7\n\n2. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die ursprüngliche Abweichung \nder Herstellung der Erschließungsanlage \"E. \" ohne Verkehrsgrünfläche von \ndem Bebauungsplan 10/83, der eine solche Fläche im Verkehrsraum festsetzt, sei \nnicht gemäß § 125 Abs. 3 BauGB erschließungsbeitragsrechtlich unbeachtlich, hält \nden Angriffen des Beklagten im Zulassungsantrag im Ergebnis stand.\n\n8\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nplanabweichende Herstellung der Erschließungsanlage sei schon nicht mit den \nGrundzügen der Planung vereinbar, weil es sich bei den im Straßenraum \nangebrachten Sperrschranken um eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme \nhandele, die nicht dieselbe Dauerhaftigkeit wie die Anlegung einer \nVerkehrsgrünfläche aufweise, in jeder Hinsicht überzeugt angesichts dessen, dass \ndas Straßenteilstück, auf dem diese Schranken aufgestellt worden sind, durch \nstraßenrechtliche Widmung nicht unbeschränkt, sondern allein für den Fußgänger- \nund Radfahrverkehr gewidmet worden sind, sodass ein Durchfahrtsverkehr schon \nstraßenrechtlich rechtswidrig war. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, \ndie Anforderungen des § 125 Abs. 3 BauGB seien nicht erfüllt, nicht allein hierauf \ngestützt, sondern - selbstständig tragend - auch darauf, dass die \nErschließungsbeitragspflichtigen durch die planabweichende Herstellung mehr als \nbei plangemäßer Herstellung belastet würden. Zwar wendet sich der Beklagte mit \nseinem Zulassungsvorbringen auch gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts. \nDem Beklagten gelingt es jedoch nicht, insofern durchgreifende Zulassungsgründe \nim Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu \nerläutern.\n\n9\n\na. Der Beklagte legt keine hinreichenden Gründe dafür dar, dass die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein \nkönnte, die Anlegung der im Bebauungsplan als Verkehrsgrünfläche festgesetzten \nVerkehrsflächen als Pflasterflächen hätte gegenüber einer plangemäßen Herstellung \nzu einer Erhöhung des Erschließungsaufwandes für den \"E. \" und als Folge \ndavon zu einer Mehrbelastung der beitragspflichtigen Anlieger geführt. Er führt selbst \naus, es sei eine \"Tatsache, dass der m² Grünfläche typischerweise billiger ... [sei] als \nder m² Verbundpflaster\". Zwar hält er dem entgegen, das Gericht übersehe, dass die \nVerkehrsgrünfläche an den Rändern habe mit Kantensteinen eingefasst werden \nmüssen, deren Setzen ein \"wesentlicher Kostenfaktor [gewesen sei], der die \nVerkehrsgrünfläche tatsächlich gegenüber dem Verbundpflaster verteuert\" habe. Er \nbelegt diesen Vortrag jedoch mit keinerlei Zahlenangaben, die die behaupteten \nKostenunterschiede auch nur im Ansatz belegen könnten. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils vermag dies nicht zu wecken. Auch das \nVorbringen, die Einbeziehung der Kosten der Verkehrsgrünfläche wirke sich \"ohnehin \nnur sehr geringfügig\" aus, weil diese nur mit ca. 4,5 m² im Bereich E. liege, \nentzieht der Annahme einer - ggf. geringfügigen - Mehrbelastung im Sinne von § 125 \nAbs. 3 Nr. 2 BauGB nicht die Grundlage.\n\n10\n\nb. Die im vorliegenden Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder \nSachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls \nnicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Für eine erfolgreiche \nAufklärungsrüge hätte der Beklagte unter anderem Angaben dazu machen müssen, \nwelches Ergebnis die von ihm vermisste weitere Sachaufklärung durch das \nVerwaltungsgericht voraussichtlich erbracht hätte. Gerade an konkreten Angaben zu \nden Kosten der erfolgten Ausführung des \"E. \" im Vergleich zu einem \nbebauungsplangemäßen Straßenbau fehlt es jedoch.\n\n11\n\nc. Sofern der Beklagte mit seiner Anmerkung, die Frage der höheren \nKostenbelastung durch Pflasterung im Bereich der Verkehrsgrünfläche sei als Thema \n\"während des gesamten Prozesses ... an keiner einzigen Stelle zu erkennen\" \ngewesen, eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 \nVwGO) in Form einer Überraschungsentscheidung geltend machen sollte, so bliebe \nauch dieser Rüge der Erfolg versagt. Auch insofern wäre nämlich ein substantiierter \nVortrag erforderlich, welche konkreten Angaben er im Falle eines Hinweises auf den \nfraglichen rechtlichen Gesichtspunkt noch gemacht hätte.\n\n12\n\nd. Hat der Beklagte mithin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der \nerfolgte Straßenbau habe gegenüber der plangemäßen Straßenherstellung zu einer \nMehrbelastung der Anlieger des \"E. \" geführt, keinen durchgreifenden \nZulassungsgrund geltend gemacht, so braucht der Frage eines Verstoßes gegen die \nGrundzüge der Planung nicht weiter nachgegangen werden, da die Feststellung im \nangefochtenen Urteil, die Planabweichung sei nicht nach § 125 Abs. 3 BauGB \nunbeachtlich, auch dann Bestand behielte, wenn diese weiteren Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts entfielen.\n\n13\n\nII. Ohne Erfolg bleibt der Zulassungsantrag auch insoweit, als er sich gegen die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts wendet, das örtliche Erscheinungsbild des \n\"E. \" nach Anlegung der Verkehrsgrünfläche zwischen diesem und der \n\"I. -L. -Straße\" führe zu der Bewertung, dass die der Beitragserhebung \nzugrunde zu legende Erschließungsanlage über die vom Beklagten berücksichtigte \nStraßenstrecke hinausreiche und zusätzlich die von ihm als \"Stichstraße E. \" \nbezeichnete, teilweise noch nicht merkmalsgerecht hergestellte Verkehrsfläche \numfasse.\n\n14\n\n1. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nabzurechnende Erschließungsanlage \"E. \" ende nicht an der während des \nKlageverfahrens angelegten Verkehrsgrünfläche, sondern setze sich in diesem \nBereich in einem Bogen von etwa 90° nach Südosten verlaufend in der als \n\"Stichstraße E. \" bezeichneten Straßenstrecke fort.\n\n15\n\na. Die Kritik des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der \nSelbstständigkeit bzw. Unselbstständigkeit einer von einem Straßenzug \nabzweigenden Stichstraße \"teilweise unzutreffend und teilweise gar nicht gewürdigt\", \ngeht bereits im Ansatz ins Leere: Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils \nhat sich das Verwaltungsgericht die Qualifikation der fraglichen Straßenstrecke als \n\"Stichstraße\" nicht zu eigen gemacht. Es hat dieses Straßenteilstück nämlich nicht \netwa deshalb als Bestandteil der abzurechnenden Erschließungsanlage \"E. \" \nangesehen, weil es sich hierbei um eine Strecke ohne anderweitige Verbindung zum \nStraßennetz von F. handele, die aufgrunddessen von einem Hauptzug in \ngesteigerter Weise abhängig und deshalb als deren \"Anhängsel\" anzusehen sei, \nsondern deshalb, weil es sich (schon) bei \"natürlicher Betrachtung\" nach dem \"vor \nOrt gewonnenen Eindruck\" bei dem gesamten als \"E. \" bezeichneten \nStraßenzug (nur) um eine einzige \"einheitliche[ ] Erschließungsanlage\" handele. \nHiervon ausgehend erübrigte sich die Anwendung der Kriterien für die \nSelbstständigkeit oder Unselbstständigkeit (die \"Anhängsel-Eigenschaft\") und fehlt \ndie Grundlage für die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten zur Länge, \nVerzweigung und zum Abknicken der \"Stichstraße\" sowie der Anzahl der durch sie \nerschlossenen Grundstücke.\n\n16\n\nb. Das Beschwerdevorbringen vermag auch im Übrigen den vom \nVerwaltungsgericht im Bereich der neuen Verkehrsgrünfläche angenommenen \nabknickenden Verlauf der maßgeblichen Erschließungsanlage \"E. \" nicht mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen und hierdurch ernstliche Zweifel \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Argumentation des \nVerwaltungsgerichts zu wecken.\n\n17\n\nEine geradlinige Fortsetzung der abzurechnenden Erschließungsanlage in \nRichtung \"I. -L. -Straße\" hat das Verwaltungsgericht verneint, weil die \nneugeschaffene Grünanlage zu einer \"deutlichen optischen Trennung der auf beiden \nSeiten der Grünanlage gelegenen Verkehrsflächen\" führe. Dieser Bewertung hält der \nBeklagte ohne Erfolg seine abweichende Beurteilung entgegen. Die bei den Akten \nbefindlichen Lichtbilder von der Verkehrsgrünfläche stehen namentlich wegen deren \neinen Kfz-Durchgangsverkehr unterbindenden Funktion sowie ihrer Ausdehnung mit \nAnschluss an das südlich angrenzende Anliegergrundstück und das dortige \nVerkehrsbegleitgrün trotz des spärlichen Bewuchses durchgreifend der Annahme \nentgegen, die Erschließungsanlage könne sich in Richtung zur \"I. -L. -\nStraße\" fortsetzen. Dieser Beurteilung stehen nach Ansicht des Senats weder der \nschmale \"Durchlass\" für Fußgänger und Radfahrer seitlich der Verkehrsgrünfläche \nnoch die vom Beklagten angesprochene \"große räumliche[ ] Tiefe\" in Richtung der \nBlickachse \"E. /I. -L. -Straße\" durchgreifend entgegen.\n\n18\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die maßgebliche Erschließungsanlage \nfinde im Bereich der Verkehrsgrünfläche kein Ende, sondern beschreibe hier eine \nenge Kurve, hält den Angriffen des Zulassungsantrags ebenfalls stand. Zwar trifft es \nzu, dass für das maßgebliche Erscheinungsbild vor Ort die Darstellung der \nVerkehrsgrünfläche im Bebauungsplan 10/83 ohne Bedeutung ist, wie der Beklagte \nanmerkt. Diesem Aspekt kommt indes im angefochtenen Urteil keine maßgebliche \nBedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat die Bebauungsplandarstellung der \nGrünfläche nicht als tragenden Baustein seiner Argumentation verwendet, sondern \nlediglich als ersten Anhalt angesehen. Entscheidend für die Bewertung durch das \nVerwaltungsgericht war vielmehr der \"vor Ort gewonnene Eindruck\" eines \nkurvenförmigen Verlaufs des Straßenzuges E. im Bereich der \nVerkehrsgrünfläche, der auf der nördlichen Straßenseite durch die bogenförmige \nBegrenzung der neuen Verkehrsgrünfläche und deren Anschluss an das vorhandene \nStraßenbegleitgrün entlang der südöstlich verlaufenden Straßenstrecke und auf der \nsüdlichen Straßenseite durch die \"weithin sichtbare, ebenfalls kurvenförmig \nangelegte Entwässerungsrinne\" charakterisiert werde. Demgegenüber hat das \nVerwaltungsgericht der wechselnden Straßenbreite keine durchschlagende \nBedeutung beigemessen, weil die Straße als Mischverkehrsfläche angelegt sei, die \nunterschiedlichen Straßenbreiten im Wesentlichen auf der Anlegung von Parkflächen \nberuhten und der \"nach der vorgegebenen Aufteilung zum Befahren vorgesehene \nTeil der Mischverkehrsfläche im gesamten Verlauf der Straße E. ... in etwa \ngleich breit\" sei.\n\n19\n\nDas Zulassungsvorbringen ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass diese Beurteilung sich im angestrebten Berufungsverfahren als falsch erweisen \nkönnte. Die Ausführungen des Beklagten zur Zweckmäßigkeit eines bogenförmigen \nVerlaufs von Straßeneinmündungen und Entwässerungsrinnen in \nEinmündungsbereichen sowie der Üblichkeit einer optisch einheitlichen Pflasterung \nbelegen zwar, dass aus solchen Gestaltungselementen nicht ohne Weiteres auf eine \nZusammengehörigkeit von Straßenstrecken zu schließen sein mag; sie entziehen \naber der - unter anderem - auf diese Faktoren gegründeten Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts nicht von vornherein ihre Grundlage. Auch die Hinweise des \nBeklagten auf die im Verlauf des \"E. \" streckenweise jeweils \nunterschiedliche Ausstattung mit Park- und Gehwegflächen, die jeweils \nunterschiedlichen Straßenbreiten und die Spielräume bzw. Kriterien bei der Planung \nvon Straßen ergeben nach Einschätzung des Senates anhand der vorliegenden \nLichtbilder nichts Gewichtiges dafür, dass die Bewertung des Verlaufs der \nErschließungsanlage durch das Verwaltungsgericht gerade im Bereich der neu \nangelegten Verkehrsgrünfläche unzutreffend und demgegenüber eine Beurteilung als \nEnde der einen und Beginn einer anderen Erschließungsanlage an genau dieser \nStelle vorzugswürdig wäre. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die \n\"Weite\" bzw. \"Enge\" eines Straßenzuges maßgeblich von der auf den \nAnliegergrundstücken vorhandenen Bebauung abhängt und damit vom Ansatz her \ngrundsätzlich als Kriterium für das Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage \nungeeignet ist, ist der Beklagte nicht durchgreifend entgegengetreten. Da die \nplanerische Festsetzung eines Teils der Straßenverkehrsflächen als \nMischverkehrsflächen in der Örtlichkeit keinen nennenswerten Niederschlag \ngefunden hat, stellt auch sie - als Festsetzung \"auf dem Papier\" - die angegriffene \nBewertung nicht in Frage.\n\n20\n\nc. Keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Verlaufs der abzurechnenden \nErschließungsanlage im Bereich der Verkehrsgrünfläche wecken schließlich die \nErwägungen, die der Beklagte an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu \nknüpft, dass eine Abschnittsbildung an dieser Stelle zu einer willkürlichen \nBeitragsverzerrung führe. Insofern räumt der Beklagte schon selbst ein, dass sich \ndiese Ausführungen nicht auf die Beurteilung des örtlichen Erscheinungsbildes der \nErschließungsanlage, sondern auf die - nachgelagerte - Frage der Zulässigkeit einer \nBildung von Abrechnungsabschnitten beziehen. Für seine \"Befürchtung\", \ndiesbezügliche Überlegungen des Verwaltungsgerichts hätten bereits dessen \nBewertung bestimmt, bei dem E. handele es sich um eine einheitliche \nErschließungsanlage, ergibt sich im angefochtenen Urteil keinerlei Anhaltspunkt.\n\n21\n\nd. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass zu der abzurechnenden \nErschließungsanlage \"E. \" auch die beiden Straßenstrecken gehören, die \nvon der im angefochtenen Urteil als \"Gabelung\" bezeichneten Stelle jeweils \nannähernd rechtwinklig in südwestliche bzw. nordöstliche Richtung abzweigen und in \nWendeanlagen enden, ist der Beklagte nicht entgegengetreten; der Richtigkeit der \nAbgrenzung der Erschließungsanlage an dieser Stelle ist daher im \nZulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen.\n\n22\n\n2. Das Zulassungsvorbringen ergibt ferner nicht, dass der vorliegende \nRechtsstreit hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen Frage, \"ob eine oder zwei \nErschließungsanlagen vorliegen\", besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwiese. Wie bereits oben \nausgeführt, musste das Verwaltungsgericht der von dem Beklagten insofern allein \nangesprochenen Problematik, ob eine Stichstraße bei Anlegung der in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien als selbstständige \nErschließungsanlage oder unselbstständiger Bestandteil zu qualifizieren ist, nicht \nweiter nachgehen, weil es den gesamten Straßenzug als einheitliche \nErschließungsanlage qualifiziert hat. Mit dem Zulassungsantrag ist nicht dargetan, \ndass diese Bewertung unrichtig und die aufgeworfene Fragestellung daher im \nangestrebten Berufungsverfahren von Bedeutung sein könnte.\n\n23\n\n3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der vom Beklagten gerügten \nVerfahrensfehler einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes oder mangelnder \nSachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, \ndie von dem Beklagten der Beitragsveranlagung zugrunde gelegte \nAbrechnungsstrecke des \"E. \" von \"D..--------weg \" bis \"I. -L. -\nStraße\" sei nicht im Wege einer Abschnittsbildung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB beitragsrechtlich verselbstständigt worden, jeweils selbstständig tragend \nsowohl darauf gestützt, dass \"derzeit alles dafür [spreche], dass eine entsprechende \nAbschnittsbildung willkürlich wäre\", als auch darauf, dass dem Beklagten der Wille \ngefehlt habe, einen Abschnitt zu bilden. Gegen die zuletzt genannte Begründung für \ndas Unterbleiben einer Abschnittsbildung macht der Beklagte keine \nZulassungsgründe geltend, sodass das Urteil auch Bestand behielte, wenn das vom \nBeklagten angegriffene Begründungselement entfiele.\n\n24\n\nDer Frage, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Abschnittsbildung \nwürde gegen das Willkürverbot verstoßen, auf den geltend gemachten \nVerfahrensfehlern beruht, muss im Zulassungsverfahren auch nicht deshalb weiter \nnachgegangen werden, weil der Beklagte es für möglich hält, dass die \ndiesbezüglichen Erwägungen (als \"Hintergrunderwägungen\") auch in die Bewertung \ndes Verwaltungsgerichts eingeflossen sein könnten, dass es sich bei dem \n\"E. \" um eine einheitliche Erschließungsanlage handele. Denn diese \nVermutung wird weder im Zulassungsvorbringen erhärtet, noch durch Anhaltspunkte \nim angefochtenen Urteil gestützt.\n\n25\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-05/3-a-2377-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-05/3-a-2377-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265915","retrieved":"2026-07-09 02:33:50.071388+00:00"}}