{"status":"available","doknr":"OLD265917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0305.10B274.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"10 B 274/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes aufzugeben, die sofortige Vollziehung der gegenüber der \nBeigeladenen erlassenen Abrissverfügung vom 10. Oktober 2006 anzuordnen. Ob \ndas damit formulierte Begehren der Antragstellerin zulässig ist, kann letztendlich \noffen bleiben.\n\n5\n\nNach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach \n§ 80a Abs. 1 und 2 VwGO ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. \nEine Maßnahme nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen \nVollziehung eines belastenden Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO auf Antrag des dadurch Begünstigten, wenn der Betroffene gegen diesen \nVerwaltungsakt einen Rechtsbehelf eingelegt hat, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO \naufschiebende Wirkung hat. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut gibt § 80a Abs. 3 \nSatz 1 VwGO dem Gericht damit die Befugnis, selbst über die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung zu entscheiden, ohne dass es einer Verpflichtung der Behörde \nbedarf. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers.\n\n6\n\nVgl. die Begründung zum 4. VwGOÄndG, BT-Drs. 11/7030 S.25 (zu § 80a \nVwGO); OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1993 - 11 B 4293/92 -, UPR 1994, \n38.\n\n7\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, \ndass die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung \nvorliegen. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend \nanzuwenden. Begehrt ein Nachbar die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit \neiner ihn begünstigenden und den Bauherrn belastenden Bauordnungsverfügung, \nmuss er zum einen geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf Einschreiten zusteht \n(1.). Zum anderen muss er aber auch darlegen, dass der Sofortvollzug in seinem \nüberwiegenden Interesse, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den \nVerwaltungsakt selbst rechtfertigt, geboten ist (2.).\n\n8\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2002 - 3 S 590/02 -, BRS 65 \nNr. 196; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 1996 - 5 TG 1480/96 -, BRS \n58, Nr. 167; BayVGH, Beschluss vom 23. August 1991 - 14 CS 2254 -, BRS 52 Nr. \n165.\n\n9\n\n1. Nicht zweifelhaft ist, dass die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin \nvom 10. Oktober 2006 rechtmäßig ist und die Antragstellerin einen Anspruch auf \nbauordnungsrechtliches Einschreiten hat. Dies folgt bereits aus dem rechtskräftigen \nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2004, mit dem die Antragsgegnerin \nverpflichtet wurde, der Beigeladenen den Abbruch des in Rede stehenden Gebäudes \n(Gebäudeteil N) aufzugeben. Der Senat hat den Antrag der Beigeladenen auf \nZulassung der Berufung mit Beschluss vom 25. Juli 2006 abgelehnt. Darin hat er \nausgeführt, dass der Gebäudeteil N mit seiner nördlichen Außenwand die zum \nGrundstück der Antragstellerin erforderliche Mindestabstandfläche von 3 Meter (vgl. \n§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW a.F. bzw. § 6 Abs. 6 BauO NRW 2006) unterschreitet. \nAn seiner nördlichen Ecke ist das Gebäude lediglich mit einem Grenzabstand von \n2,94 m statt 3,00 m errichtet worden, wie sich aus der amtlichen Messung der \nAntragsgegnerin ergibt. Ein Abstandflächenverstoß ist auch durch eine von der \nBeigeladenen in Auftrag gegebenen Aufmessung eines öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs bestätigt worden. Danach unterschreitet das Gebäude \"N\" \nim Eckpunkt der Gebäude \"E\" und \"N\" die vorgegebene Abstandfläche von 3,00 m \njedenfalls um 0,046 m. Infolgedessen kam es für die Entscheidung des Senats nicht \ndarauf an, ob das Vorhaben auch gegen das Schmalseitenprivileg verstößt. In \nErfüllung der ihr durch das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgegebenen Verpflichtung \nhat die Antragsgegnerin unter dem 10. Oktober 2006 die hier fragliche \nAbbruchverfügung gegen die Beigeladene erlassen und sie aufgefordert, innerhalb \nvon zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung den mit „N\" bezeichneten \nAnbau zu entfernen.\n\n10\n\nDer Abwehranspruch der Antragstellerin ist entgegen den Ausführungen der \nBeigeladenen nicht durch das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der \nLandesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 \n(GVBl. NRW 2006, 614) - BauO NRW 2006 - entfallen. Zwar ist durch die am 28. \nDezember 2006 in Kraft getretene Novelle § 73 Abs. 1 BauO NRW um einen Satz 2 \nergänzt worden. Danach sind Abweichungen von § 6 BauO NRW insbesondere \nzulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur \nunwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, \ndie nach § 6 BauO NRW zulässig wäre. Der Entwurf der Landesregierung hat diese \nÄnderung wie folgt begründet (LT-Drs. 14/2433):\n\n11\n\n\"Damit soll klargestellt werden, dass Abweichungen von § 6 vor allem dann \nzugelassen werden können, wenn die von § 6 abweichende Bebauung den \njeweiligen Angrenzer nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt, als \neine andere, § 6 entsprechende Bebauung des jeweiligen Grundstücks.\n\n12\n\nMit der Formulierung \"unwesentlich stärker\" wird auf geringfügige \nUnterschreitungen der Abstandflächen abgestellt. Unterschreitungen im \nZentimeterbereich können z.B. schon aufgrund üblicher Bautoleranzen entstehen. \nMutwillige Unterschreitungen der Abstandflächen sollen dadurch aber nicht \nsanktioniert werden. \n\n13\n\nSatz 2 schließt nicht aus, dass Abweichungen von den Anforderungen des § 6 \nnach wie vor auch nach Satz 1 erteilt werden können.\"\n\n14\n\nHieraus folgt keine Legalisierungsmöglichkeit des Gebäudeteiles N im Wege der \nAbweichung. Aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 BauO NRW 2006 ergeben sich \nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des \nSatzes 2 für das Abstandflächenrecht eine von der bisherigen Rechtslage und ihrer \nAnwendung durch das erkennende Gericht grundsätzlich abweichende Regelung \nschaffen wollte. Die Entwurfsbegründung rechtfertigt nicht eine dahingehende \nAuslegung. Dagegen spricht insbesondere auch eine systematische Interpretation \nder §§ 6 und 73 der BauO NRW unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips.\n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. März 2007 - 10 B 275/07 - \n\n16\n\n§ 73 Abs. 1Satz 2 BauO NRW knüpft an die allgemeine Vorschrift des Satzes 1 \nan und macht mit der Wendung: „insbesondere zulässig\" deutlich, dass er nach \nMaßgabe des Satzes 1 beispielhaft einen Anwendungsfall für eine mögliche \nAbweichung von § 6 BauO NRW aufzeigt. In der zitierten Begründung des \nGesetzesentwurfes ist ausdrücklich davon die Rede, dass mit dieser Einfügung \n(lediglich) eine Klarstellung beabsichtigt ist und auch keine beliebigen \nUnterschreitungen der Abstandflächen sanktioniert werden sollen. Es ist kein Grund \ndafür ersichtlich, dass im Unterschied zu sonstigen bauaufsichtlichen Anforderungen \nder Landesbauordnung, von denen nur nach Maßgabe des Satzes 1 abgewichen \nwerden kann, gerade für das nachbarrechtsrelevante Abstandflächenrecht eine \neigenständige und an geringere Anforderungen geknüpfte Abweichungsregelung \ngeschaffen werden sollte.\n\n17\n\nDas in § 6 BauO NRW geregelte, in sich geschlossenen System der \nAbstandflächenvorschriften hat durch die Neuregelung keine grundsätzliche \nÄnderung erfahren. Es enthält weiterhin Regel- und Ausnahmetatbestände, die eine \nzentimetergenaue Bestimmung der Abstandflächentiefe vorschreiben. Infolgedessen \nwerden die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen der betroffenen \nGrundstücksnachbarn sowie die relevanten öffentlichen Belange regelmäßig schon \ndurch die Vorschrift des § 6 BauO NRW in einen gerechten Ausgleich gebracht. Das \nErfordernis, Gesetze gleichmäßig, d.h. unter Wahrung des Rechtsstaatsprinzips und \ndes Gleichheitssatzes auszulegen und zu vollziehen, gestattet nicht ein mehr oder \nminder beliebiges Abweichen von den Abstandflächenvorschriften. Mit diesen hat der \nGesetzgeber nicht nur die zu schützenden Rechtsgüter festgelegt, sondern auch die \nArt und Weise, in der diesen Anforderungen Rechnung zu tragen ist. \n\n18\n\nIn Abstimmung mit dem ebenfalls für Baurecht zuständigen 7. Senat hält das \nGericht daran fest, dass eine Abweichung von den Vorschriften des \nAbstandflächenrechts nur in atypischen Sonderfällen in Betracht kommt. Die \nEinfügung des Satzes 2 in § 73 Abs. 1 BauO NRW hat somit nichts daran geändert, \ndass regelmäßig nur eine grundstücksbezogene Atypik eine Abweichung \nrechtfertigen kann. Diese kann sich ergeben aus Besonderheiten der Lage und des \nZuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder aus topografischen \nBesonderheiten des Geländeverlaufs, nicht aber aus den Wünschen eines \nEigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies nach § 6 BauO NRW n. \nF. ohnehin schon zulässig wäre. § 73 BauO NRW 2006 ist somit unverändert kein \nInstrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen.\n\n19\n\nFür ein solches Verständnis der Neufassung der §§ 6 und 73 BauO NRW spricht \nauch, dass das System des Abstandflächenrechts zu Gunsten einer besseren \nAusnutzbarkeit der Grundstücke und damit zu Lasten der Nachbarn insbesondere \ndurch den Wegfall des sog. Schmalseitenprivilegs verändert worden ist. In dieser \nSituation würde eine von der Atypik des Einzelfalls losgelöste an vage \nVergleichsbetrachtungen gekoppelte Abweichungsermächtigung zu einer \nmöglicherweise beliebigen Relativierung des Nachbarschutzes führen können. \n\n20\n\n§ 73 BauO NRW 2006 ist vielmehr so auszulegen, dass er dem \nverfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Normen genügt und dem Prinzip \nder Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht widerspricht. Eine \nAuslegung der Vorschrift, die es der Behörde ermöglichen würde, über die \nNormanwendung im Bereich des Abstandflächenrechts mehr oder minder nach \nBelieben zu verfügen, würde diesen Anforderungen nicht genügen und gegen das \nRechtsstaatsprinzip verstoßen.\n\n21\n\nVgl. Wilke, Die juristische Konstruktion der bebauungsrechtlichen Befreiung, \nFestschrift für Konrad Gelzer, 1991, S. 165 (166); Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand \nOktober 2006, \n§ 73 Rdnr. 18.\n\n22\n\nDie Anwendung des § 6 BauO NRW wäre jedoch ins Belieben der \nBauaufsichtsbehörden gestellt, wenn es für die Zulässigkeit einer Abweichung - unter \nVerzicht auf das Erfordernis einer besonderen Situation im Einzelfall - allein darauf \nankäme, ob denkbare alternative Bebauungsmöglichkeiten, die nach § 6 BauO NRW \nzulässig wären, zu allenfalls unwesentlich stärkeren Beeinträchtigungen \nnachbarlicher Interessen führen würden. Die Regelungen des § 6 BauO NRW sollen, \nwie auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausgeführt wird, dem Nachbarn \nein angemessenes Maß an Schutz garantieren, aber zugleich auch den Standard \ndessen festlegen, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen \nhat. Die Gewährleistung dieser Schutzziele erfordert eine strikte Beachtung der \nvorgeschriebenen Abstandflächen. Könnten die festgelegten normativen Standards \nallein mit Blick auf die Möglichkeit einer alternativen, nach § 6 BauO NRW zulässigen \nBebauung außer Acht gelassen werden, wäre eine gleichmäßige Anwendung des \nGesetzesvollzugs nicht mehr gewährleistet. \n\n23\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kommt hier die Zulassung einer \nAbweichung gemäß § 6 BauO NRW im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellte \nUnterschreitung der Abstandfläche von 4,6 bzw. 6 cm auch nach § 73 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW 2006 nicht in Betracht. Denn für eine grundstücksbezogene Atypik in \ndem oben dargelegten Sinne ist nichts ersichtlich. Die Unterschreitung der \nAbstandfläche resultiert nicht aus einer besonderen Grundstückssituation, sondern \nist allein auf eine stärkere als nach § 6 BauO NRW zulässige Ausnutzung des \nGrundstücks zurückzuführen. \n\n24\n\nDer Senat sieht sich für die vorliegende Fallgestaltung einer Unterschreitung der \nAbstandfläche um einige Zentimeter zu keiner anderen Bewertung veranlasst. Auch \nim Hinblick auf die Ausführungen in der zitierten Begründung des \nRegierungsentwurfs, dass Unterschreitungen im Zentimeterbereich z.B. schon \naufgrund üblicher Bautoleranzen entstehen könnten, ist insoweit nicht von einem \nVerzicht auf das Erfordernis der Atypik auszugehen. Wie bereits dargestellt kommt \nder Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nach dem Willen des \nGesetzgebers im Kern lediglich die Funktion einer Klarstellung zu. Eine \nausdrückliche Aussage dazu, dass allein wegen einer geringfügigen Unterschreitung \nder Abstandfläche eine Abweichung zugelassen werden kann, findet sich weder im \nWortlaut des Gesetzes noch in der zitierten Begründung des Regierungsentwurfs. \nUnter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der mit Bausachen befassten \nSenate des beschließenden Gerichts zur Anwendung des § 73 Abs. 1 BauO NRW \nhätte der Gesetzgeber im Falle einer grundsätzlichen Änderung der \nAbweichungsvorschriften insoweit eine eindeutige Regelung getroffen und \nentsprechend begründet. \n\n25\n\nIn Abstimmung mit dem 7. Senat hält das Gericht an seiner Rechtsprechung fest, \ndass eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Maße für die notwendigen \nAbstandsflächen regelmäßig einen Abwehranspruch des Nachbarn auslöst. Das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom \n14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196, ausgeführt: „Der \nLandesgesetzgeber hat in § 6 BauO NRW für die Frage, welche Mindestabstände \nzur Grundstücksgrenze bei Gebäuden zu wahren sind, feste und durch Messung \nüberprüfbare Maße bestimmt. Dies erfolgte in dem Bewusstsein, dass ein in \nGrenznähe stehender Baukörper zwar immer, also auch wenn die in § 6 BauO NRW \nverlangte Abstandfläche gewahrt wird, eine Beeinträchtigung der Nachbarn zur Folge \nhaben wird, dass dem Nachbarn aber im Hinblick auf sein Betroffensein nur dann \nAbwehrrechte eingeräumt werden sollen, wenn die verlangten Abstandsmaße \nunterschritten werden. Bei dieser Regelung unterstellt der Gesetzgeber somit nicht, \ndass eine Beeinträchtigung des Nachbarn bei einem die Abstandflächenregelungen \nnicht vollständig ausnutzenden Bauwerks völlig fehlt und erst dann abrupt einsetzt, \nwenn die Abstandswerte unterschritten werden. Es wurde lediglich gesetzlich \nverankert, dass das Heranrücken eines Bauwerks und die damit verbundene \nBeeinträchtigung des Nachbarn erst dann rechtlich mit der Folge des Entstehens \neines nachbarlichen Abwehranspruchs relevant wird, wenn die gesetzlich \nfestgelegten Abstandswerte unterschritten werden.\" Somit verbleibt es dabei, dass \nbei einer (wie hier) erforderlichen Tiefe der Abstandfläche von drei Metern - \nvorbehaltlich einer Atypik im Einzelfall - den oben dargelegen Anforderungen nicht \ngenügt ist, wenn die Abstandfläche auch nur im Zentimeterbereich unterschritten \nwird.\n\n26\n\n2. Dennoch hat der Antrag keinen Erfolg. Denn ungeachtet dessen, dass Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der Bauordnungsverfügung vom 10. Oktober 2006 nicht \nvorliegen, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, ein sofortiges besonderes \nVollzugsinteresse zu haben, welches das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen \nüberwiegt. Eines solchen Interesses bedarf es nach den obigen Ausführungen auch \nin den Fällen, in denen ein Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten \nbesteht. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn - wie bei der vorliegenden \nAbbruchverfügung - die sofortige Vollziehung mit einem wesentlichen \nSubstanzverlust verbunden ist. Eine sofortige Vollziehung einer Abbruchverfügung \nkommt daher nur in Frage, wenn - neben der formellen und materiellen Illegalität der \nbetroffenen Bausubstanz - ein besonders starkes, das Eigentumsinteresse des \nBetroffenen überwindendes Vollzugsinteresse des Nachbarn vorliegt.\n\n27\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 10 B 524/06 -; Hahn/Schulte, \nÖffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, 1998, Rn. 574 und 474.\n\n28\n\nEin solches besonderes Interesse hat die Antragstellerin mit ihrer \nBeschwerdeschrift nicht geltend gemacht worden. Sie hat lediglich ausgeführt, aus \nder Rechtmäßigkeit der Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. \nOktober 2006 ergebe sich, dass die Interessenabwägung zugunsten ihres Interesses \nan einer sofortigen Vollziehung der Abbruchverfügung ausfallen müsse. \n\n29\n\nAuch im Übrigen ist ein besonderes Vollzugsinteresse der Antragstellerin im \ndargelegten Sinne nicht gegeben. Für die Beigeladene bedeutet die sofortige \nVollziehung der Bauordnungsverfügung vor ihrer Bestandskraft hingegen den \nsofortigen Verlust eines Gebäudes, welches als Lagerhalle gewerblich genutzt wird. \nIm Verhältnis zu diesem Interesse der Beigeladenen am (vorläufigen) Erhalt dieser \nHalle zur weiteren gewerblichen Nutzung kann das Interesse der Antragstellerin nicht \nüberwiegen, zumal die Beigeladene nach Wegfall des Schmalseitenprivilegs im \nWege des Austauschmittels den Gebäudeteil N weitgehend wird erhalten \nkönnen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-05/10-b-274-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-05/10-b-274-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265917","retrieved":"2026-07-09 02:33:50.235388+00:00"}}