{"status":"available","doknr":"OLD265950","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0302.7D53.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"7 D 53/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Q. , Flur 27, \nFlurstücke 247 und 249. Die Grundstücke werden vom Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 229 - \"Waldfläche E. Straße\" - der Antragsgegnerin erfasst, den der Antragsteller mit \ndem vorliegenden Normenkontrollantrag angreift. Für seine Grundstücke setzt der \nBebauungsplan u.a. eine öffentliche Grünfläche mit dem \"Entwicklungsziel Wald\" fest. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan Nr. 229 wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 25. März 2004 als \nSatzung beschlossen. Unterhalb der Überschrift \"Textliche Festsetzungen\" ist u.a. die Nr. 3 \n(der textlichen Festsetzungen) abgedruckt, die sich auf die Regenwasserversickerung bezieht. \nDer dort abgedruckte Text ist durch violette Querstriche durchgekreuzt; ein Sternchen \nverweist auf einen in violetter Schrift oberhalb der Überschrift wiedergegebenen Text. Unter \ndem 25. März 2004 be\n\n4\n\nstätigten der Bürgermeister, der Technische Beigeordnete und ein Ratsherr, dass der Rat \nden Bebauungsplan am 25. März 2004 als Satzung beschlossen hat. Ferner ist auf der \nPlanurkunde in einem weiteren Textfeld angegeben, dass die violetten Änderungen aufgrund \nder Entscheidung des Rates der Stadt über die vorgebrachten Anregungen erfolgt sind. Als \nBeschlussdatum ist ebenfalls der 25. März 2004 angegeben. Unterzeichnet ist diese Passage \nunter dem 12. Mai 2004 vom technischen Beigeordneten in Vertretung des Bürgermeisters. \nDas entsprechende Textfeld ist insgesamt mit schwarzen Linien durchkreuzt.\n\n5\n\nDer Bebauungsplan wurde am 8. Mai 2004 öffentlich bekannt gemacht.\n\n6\n\nAm 11. Mai 2006, einem Donnerstag, hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag bei \ndem Oberverwaltungsgericht eingereicht.\n\n7\n\nAm 31. Juli 2006 wurde der Bebauungsplan auf Anordnung des Bürgermeisters \nrückwirkend zum 8. Mai 2004 erneut bekannt gemacht, \"um einen möglichen \nAusfertigungsmangel rückwirkend zu heilen.\"\n\n8\n\nDer Antragsteller meint, er habe den Normenkontrollantrag fristgerecht gestellt. Für den \nAblauf der Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - hier noch in der Fassung der \nBekanntmachung des Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze vom 1. November 1996, BGBl I 1996, 1626 - komme es auf die neuerliche \nBekanntmachung des Bebauungsplans am 31. Juli 2006 an. Der Wortlaut der Norm stelle auf \ndie Bekanntmachung ab. Es entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO, den Normenkontrollantrag zuzulassen, wenn der Normgeber selbst die \nUnwirksamkeit der ursprünglich bekannt gemachten Norm angenommen habe und sie deshalb \nerneut bekannt mache. Die Gemeinde müsse dann damit rechnen, dass (erneut) eine \nNormenkontrollklage erhoben werde.\n\n9\n\nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn die Überplanung eines Teilbereichs \nseiner in einer Innenbereichslage gelegenen Grundstücke als öffentliche Grünfläche sei \nabwägungsfehlerhaft erfolgt. \n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. 229 - \"Waldfläche E. Straße\" - der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie erwidert: Der Antrag sei bereits verfristet und damit unzulässig. Der Bebauungsplan \nsei lediglich zur Behebung eines \"möglichen\" Ausfertigungsmangels erneut bekannt gemacht \nworden. Tatsächlich habe ein Ausfertigungsmangel jedoch nicht vorgelegen. Hierauf komme \nes jedoch nicht einmal an, da der etwaige Mangel mit Rückwirkung geheilt worden sei. Die \nneuerliche Bekanntmachung des Bebauungsplans setze die Antragsfrist für den \nNormenkontrollantrag nicht erneut in Gang. Die Neubekanntmachung habe lediglich \ndeklaratorische Bedeutung und könne auch nicht selbständiger Gegenstand eines \nNormenkontrollantrags sein. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Der \nBebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Antrag war als unzulässig zu verwerfen.\n\n18\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier noch maßgebenden Fassung muss ein \nNormenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift \ngestellt werden. Der Bebauungsplan Nr. 229 wurde am 8. Mai \n\n19\n\n2004 öffentlich bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist jedoch erst nach Ablauf \nvon zwei Jahren am 11. Mai 2004 mit Schriftsatz vom selben Tage und damit verspätet bei \nGericht eingegangen. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Wiedereinsetzung in die \nVersäumung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach der Rechtsprechung des \nSenats nicht möglich ist,\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004\n\n21\n\n- 7a D 113/04.NE -,\n\n22\n\nhat der Antragsteller auch keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder Gründe für die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist geltend gemacht; \nsolche Gründe sind auch nicht ersichtlich.\n\n23\n\nOb der Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung am 8. Mai 2004 wirksam ausgefertigt \nwar, ist für den Fristablauf ohne Belang. Vielmehr genügt es, dass der Bebauungsplan als \nRechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlich worden ist. Das \nTatbestandsmerkmal der Bekanntmachung im Sinne des \n\n24\n\n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt eine förmliche \"Verkündung\" oder eine sonstige \ntatsächliche Handlung voraus, aus der sich ergibt, dass die Satzung als Rechtsnorm gelten \nsoll; nicht entscheidend ist, ob der Vorgang der Bekanntmachung den Anforderungen an eine \nordnungsgemäße Bekanntmachung entspricht.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996 \n\n26\n\n- 4 NB 8.96 -, BRS 58 Nr. 49; Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, NVwZ 2004, \n1122.\n\n27\n\nDie Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde auch nicht durch die erneute \nBekanntmachung des Bebauungsplans am 31. Juli 2006 erneut in Gang gesetzt. Wird ein \nBebauungsplan nach seiner erstmaligen Bekanntmachung nicht fristgerecht mit dem \nNormenkontrollantrag angegriffen, setzt die neuerliche Bekanntmachung die Frist des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO nur dann in Gang, wenn die geänderte Satzung neue Rechtsvorschriften \nenthält, die nunmehr angegriffen werden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004\n\n29\n\n- 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82.\n\n30\n\nWeder aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch aus seinem Sinn und Zweck \nfolgt entgegen der Annahme des Antragstellers etwas anderes. Der Wortlaut der Vorschrift \ngibt keinen zwingenden Anhalt, nicht nur die erste Bekanntmachung, sondern jede weitere \nBekanntmachung ermögliche erneut einen Normenkontrollantrag gegen eine inhaltlich \nunveränderte Satzung. Ein solches Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wäre vielmehr \nmit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Die Zweijahresfrist dient der \nRechtssicherheit und soll deshalb den Angriff gegen Rechtsvorschriften im \nNomenkontrollverfahren ausschließen, auf deren Rechtsgültigkeit die zuständigen Behörden \nund auch die berührten Bürger vertraut haben.\n\n31\n\nVgl. BT-Drs 13/3993, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze, Seite 10; Bay. VGH, Beschluss vom \n31. März 2005 - 4 N 03.3086 -, NVwZ-RR 2006, 286.\n\n32\n\nDie Rechtslage ist hier vergleichbar mit den Regelungen des § 215 Abs. 1 BauGB über \ndie Frist für die Geltendmachung der dort benannten Verfahrens-, Form- und materiellen \nAbwägungsmängel eines Bebauungsplans. Wird ein Bebauungsplan zur Behebung \nbeispielsweise eines Ausfertigungsmangels gemäß \n\n33\n\n§ 214 Abs. 4 BauGB ein zweites Mal bekannt gemacht, so werden die Fristen des § 215 \nAbs. 1 BauGB nicht erneut in Lauf gesetzt. Maßgeblich ist grundsätz-lich die ursprüngliche \nBekanntmachung des Plans. Die Annahme, dass der Ge-setzgeber mit einer zur Behebung \nformeller Mängel zulässigen neuen Bekannt-machung etwa auch eine erneute Prüfung der \nAbwägung ermöglichen wollte, wäre mit dem Zweck der §§ 214 ff. BauGB, den Bestand der \ngemeindlichen Bauleitplanung zu sichern, unvereinbar. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 \n\n35\n\n- 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31. \n\n36\n\nDas Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans ist auch dann schützenswert, wenn \nder Satzungsgeber (mögliche) Mängel der Ausfertigung zum Anlass einer (vorsorglichen) \nerneuten (rückwirkenden) Bekanntmachung der Satzung macht. Regelmäßig - und so auch \nhier - stehen Ausfertigungsmängel der Bildung schützenswerten Vertrauens in die Gültigkeit \ndes Bebauungsplans bei den Planbetroffenen nicht entgegen. Die neuerliche Bekanntmachung \ndes Bebauungsplans bestärkt das Vertrauen in den Bestand des Bebauungsplans, denn mit ihr \nbringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass an dem Bebauungsplan ohne inhaltliche \nÄnderungen festgehalten werden soll. Demgegenüber ist ein etwaiges Vertrauen in die \nUnwirksamkeit einer Norm nicht schutzwürdig. \n\n37\n\nVgl. Berliner Kommentar, BauGB, 3. Auflage, \n\n38\n\n§ 214 Rdn. 95.\n\n39\n\nAus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen und Kommentarstellen ergeben sich \nkeine der vorstehenden Auffassung des Senats entgegenstehenden Gesichtspunkte. Das \nSächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 1996 - 1 S 98/95 -, \nSächsVBl 1997, 56 (hierauf verweisend auch: Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 83; ferner \nRedeker/von Oertzen, VwGO, \n\n40\n\n14. Aufl., § 47 Rdnr. 26) darauf abgehoben, die in Nr. 1 des Gesetzes zur Beschränkung \nvon Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl I 1993, 487, für den \nNormenkontrollantrag bestimmte Dreimonatsfrist werde erneut in Gang gesetzt, wenn zur \nBehebung eines auf landesrechtlichen Vorschriften beruhenden Bekanntmachungsfehlers die \nSatzung über eine Veränderungssperre erneut bekannt gemacht wird, denn mit der \nneuerlichen Bekanntmachung werde bei den Adressaten ein Vertrauenstatbestand erzeugt. \nDiese Ansicht ist jedenfalls dann nicht überzeugend, wenn es um die erneute \nBekanntmachung eines Bebauungsplans wegen Heilung eines Ausfertigungsfehlers geht, denn \ndann kann sich ein (angebliches) Vertrauen eines Antragstellers allenfalls darauf beziehen, er \nkönne den Bebauungsplan deshalb erneut angreifen, weil der Fehler nicht geheilt sei. Der \nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes vermag aber auch in Bezug auf diesen Gesichtspunkt \nletztlich deshalb nicht zu überzeugen, weil die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch den \nInteressen derjenigen dient, die sich auf den Bestand des Bebauungsplans eingerichtet haben. \nDas durch die Fristbestimmung geschützte Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans \neiner meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter, die von potentiellen Antragstellern nicht \nselten keine Kenntnis haben (können), steht der Annahme entgegen, eine lediglich auf \netwaige Ausfertigungsmängel bezogene Neubekanntmachung eines Bebauungsplans eröffne \ndie Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann erneut, wenn Mängel der Ausfertigung oder \nder neuerlichen Bekanntmachung nicht in Streit stehen.\n\n41\n\nDem vom Antragsteller zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom \n13. Mai 2005 - 3 D 1/03.NE - sind über das bislang Erörterte hinaus keine weitergehenden \nErwägungen zu entnehmen. Sollte dieser Entscheidung zu entnehmen sein, dass die \nAntragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann erneut eröffnet ist, wenn ein \nBebauungsplan zur Heilung eines (möglichen) Ausfertigungsmangels ein zweites Mal \nbekannt gemacht wir, schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Gründen einer solchen \nAnsicht nicht an.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/7-d-53-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/7-d-53-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265950","retrieved":"2026-07-09 02:33:53.169125+00:00"}}