{"status":"available","doknr":"OLD265949","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0302.4B2758.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"4 B 2758/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nI. Die Einwendungen, die der Antragsteller gegen die Aufstellung und den \nBetrieb der sog. Fun-Games erhebt, greifen nicht durch.\n\n4\n\n1. Die Aufstellung und der Betrieb der Geräte sind nach § 6 a Satz 1 Buchst. a) \nSpielV (Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl I S. 280) \nverboten.\n\n5\n\nDie Vorschrift betrifft Spielgeräte, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach \nden §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a \nSpielV bedürfen. Diese Voraussetzungen sind bei den hier in Rede stehenden \nSpielgeräten erfüllt.\n\n6\n\nIhre Aufstellung und ihr Betrieb sind gemäß § 6 a Satz 1 Buchst. a) SpielV \nverboten, weil sie als Gewinne Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten. \n\n7\n\nDie Geräte eröffnen dem Spieler nach dem Vorbringen in der \nBeschwerdebegründung die Möglichkeit, durch den Gewinn und die Ansammlung \nvon Punkten die Spielzeit zu verlängern, und gewähren ihm damit eine Berechtigung \nzum Weiterspielen. Zudem kann das „Punktekonto\" durch Betätigung der Risikotaste \nweiter erhöht werden. Der Umstand, dass weder in der Spielverordnung selbst noch \nin der Verordnungsbegründung,\n\n8\n\nvgl. BR-Drucks. 655/05 vom 30. August 2005, S. 17 f.,\n\n9\n\nPunktgewinne ausdrücklich erwähnt werden, spricht nicht für die Zulässigkeit \nsolcher spielzeitverlängernden Berechtigungen.\n\n10\n\nSo aber Odenthal, ZfWG 2006, 286, 288.\n\n11\n\nDer Verordnungsgeber hatte keine Veranlassung, die Ausweisung von \nPunktgewinnen als solche zu verbieten. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der \nEindämmung eines übermäßigen Spieltriebs allein, ob und ggf. wie sich diese \nGewinne auf den weiteren Spielablauf auswirken. Insoweit lässt die Spielverordnung \nkeinen Zweifel daran, dass Berechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also \nauch dann, wenn sie auf Punktgewinnen beruhen, unzulässig sind. Zulässig ist unter \nden näher bezeichneten Voraussetzungen des § 6 a Satz 3 SpielV allein der Gewinn \nvon maximal sechs Freispielen; um solche Freispiele geht es vorliegend indessen \nnicht. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, spielzeitverlängernde \nPunktgewinne seien unter Beachtung gewisser Grenzen den Freispielen \ngleichzusetzen,\n\n12\n\nso Odenthal, ZfWG 2006, 286, 288,\n\n13\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Wortsinn des § 6 a SpielV ist insoweit \neindeutig, als er zwischen erlaubten Freispielen einerseits und verbotenen \nBerechtigungen zum Weiterspielen andererseits unterscheidet. Eine Regelungslücke \nin Bezug auf spielzeitverlängernde Punktgewinne, die - etwa durch eine \nentsprechende Anwendung des § 6 a Satz 3 SpielV - zu schließen wäre, liegt \nebenfalls nicht vor.\n\n14\n\n2. Der Verordnungsgeber ist nach § 33 f Abs. 1 Nr. 2 GewO ermächtigt, in § 6 a \nSatz 1 Buchst. a) SpielV die Aufstellung und den Betrieb von solchen Spielgeräten \nzu verbieten, die als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten. Er \nbestimmt mit dem Verbot den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der \nAusübung des Gewerbes. Dies dient in Fällen der vorliegenden Art der Durchführung \ndes § 33 c GewO, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Geräten um \nSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit handelt.\n\n15\n\nZum Anwendungsbereich des § 6 a SpielV und zur Problematik der \nVerordnungsermächtigung vgl. auch Hahn, GewArch 2007, 1,2; ders. in: Friauf, \nGewO, Anhang 1 und 2 zu §§ 33 c bis 33 i, § 6 a SpielV, Rdnr. 1 und 2 \n(Stand: Februar 2007).\n\n16\n\nSofern diese Geräte mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung \nzum 1. Januar 2006 umgerüstet worden sind, dürften sie allerdings nicht schon \ndeshalb unter § 33 c GewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu \nqualifizieren waren.\n\n17\n\nSo aber: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG \n-, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, \nGewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, \nVG Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06. NW -, juris; vgl. \ndemgegenüber VG Dresden, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 1 K 1186/06 -, GewArch \n2006, 476; ferner Odenthal, ZfWG 2006, 286, 288/289 m.w.N..\n\n18\n\nHierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Spielgeräte bei \nsummarischer Prüfung heute Spielabläufe aufweisen, aufgrund derer sie als \nSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, und zwar als Geldspielgeräte anzusehen \nsind.\n\n19\n\nSie sind mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung \nausgestattet und bieten die Möglichkeit eines Gewinns im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600,\n\n21\n\nBei reinen Unterhaltungsspielgeräten wird mit dem Einsatz das Spielendürfen \nbezahlt. Einen anderen Vorteil erhält der Spieler, abgesehen von Freispielen, nicht. \nDemgegenüber kann der Spieler bei den hier in Rede stehenden Geräten seinen \nEinsatz ganz oder teilweise dadurch wieder ausgleichen oder darüber hinaus sogar \neinen Ertrag erzielen, dass er Punkte gewinnt, die das Spiel verlängern. Er erhält \ndamit geldwerte Vorteile, weil ihm Aufwendungen aus dem eigenen Vermögen, die er \nsonst für eine entsprechende Spielzeit in Gestalt eines weiteren entgeltlichen \nEinsatzes aufbringen müsste, erspart bleiben. Erzielt der Spieler einen Punktgewinn, \nder seinem Einsatz entspricht, so hat er immerhin wertmäßig den eingesetzten \nGeldbetrag, der ohne den Punktgewinn verloren gewesen wäre, zurückgewonnen. \n\n22\n\nZur Berücksichtigung geldwerter Vorteile vgl. Hahn, in: Friauf, GewO, § 33 c \nRdnr. 6 (Stand: Februar 2007) unter Hinweis auf VG Oldenburg, Beschluss vom \n13. August 2003 - 12 B 1906/03 -, GewArch 2003, 421; ferner Marcks, in: \nLandmann/Rohmer, GewO, § 33 c Rdnr.6 (Stand: November 2005). \n\n23\n\nDer Senat kann bei summarischer Prüfung auch nicht feststellen, dass es sich \nbei diesen geldwerten Vorteilen um solche von völlig untergeordneter Bedeutung \nhandelt. Sie sind insbesondere nicht mit den Vorteilen vergleichbar, die in Gestalt \nvon Freispielen gewährt werden. Auszugehen ist davon, dass nach allgemeiner \nAuffassung ein (Unterhaltungs-)Spielgerät nicht schon dadurch gleichsam \nautomatisch zum Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit wird, dass es Freispiele anbietet. \nDas kann aber nur dann gelten, wenn sich die Zahl der Freispiele in einem \nüberschaubaren Rahmen hält, die Aussicht auf den Gewinn von Freispielen das \nSpiel also nicht beherrscht, sondern - wie etwa beim Flipper - der Spaß am Spiel \nselbst im Vordergrund steht. Insofern erscheint eine Zahl von maximal sechs \nFreispielen noch hinnehmbar. \n\n24\n\nEine Spielzeitverlängerung, die durch den Gewinn und die Ansammlung von \nPunkten zustande kommt, ist damit aber nicht vergleichbar. Anders als bei \nFreispielen, die sich - wie § 6 a Satz 3 SpielV es zutreffend beschreibt - vom \nentgeltlichen Spiel trennen lassen, gehen durch Gewinnpunkte erzielte \nSpielzeitverlängerungen im entgeltlichen Spiel gleichsam auf. Eine Differenzierung \nzwischen bezahlter und gewonnener Spielzeit erfolgt nicht. Der Reiz des Spiel liegt \nnur noch darin, viele Punkte anzusammeln und dadurch die Spieldauer möglichst \nlange auszudehnen. Nicht mehr das Spielvergnügen als solches, sondern die \nAussicht auf den Gewinn in Form spielzeitverlängernder Punkte prägt das \nSpielgeschehen. Bestätigt wird dies im Grunde dadurch, dass die Betreiber solcher \nFun-Games nach dem Eindruck des Senats in jedem Falle an der Möglichkeit \nspielzeitverlängernder Punktgewinne festhalten wollen, obwohl eine Umstellung auf \nFreispiele durch Änderung der Software ohne größeren Aufwand möglich sein dürfte. \n\n25\n\nII. Soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung wendet, die in seiner \nSpielhalle vorhandenen Jackpot-Systeme außer Betrieb zu nehmen, bleibt die \nBeschwerde ebenfalls erfolglos.\n\n26\n\nDer Senat hat bereits in anderen Verfahren entschieden, dass die \nOrdnungsbehörde dem Betreiber einer Spielhalle die Durchführung einer sog. \nJackpot-Verlosung untersagen kann und dass dies auch dann gilt, wenn die \nVerlosung von einem Dritten durchgeführt wird und jedermann unentgeltlich daran \nteilnehmen kann. Hierauf wird Bezug genommen.\n\n27\n\nSenatsbeschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 B 1019/06 -, juris und \nRechtsprechungsdatenbank NRWE (www.olg-\nduesseldorf.nrw.de/recht/nrwe.htm).\n\n28\n\nDer Senat teilt nicht die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, \n§ 9 Abs. 2 SpielV verstoße in der Auslegung, die die Vorschrift durch den Senat \nerfahren hat, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Unter welchen Voraussetzungen \nBeschränkungen der Berufsausübung mit der Verfassung materiell vereinbar sind, \nhat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in seinem Urteil vom 23. November 2005 \ndargelegt.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600.\n\n30\n\nZu § 9 Satz 1 SpielV a.F. hat es ausgeführt, der Schutz der Spieler durch das \nVerbot des Spielanreizes durch Vergünstigungen rechtfertige die angeordnete \nBerufsbeschränkung (Entfernung der dafür vorgesehenen Geräte und \nEinrichtungen). Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Die Regelung \nentspricht damit dem in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 33 f Abs. 1 \nGewO) verfolgten Zweck „Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs\". Die \nBeschwerde stellt die Erforderlichkeit des in § 9 Abs. 2 SpielV enthaltenen Verbots in \nder vom Senat vorgenommenen Auslegung mit der Begründung in Frage, die \nunentgeltliche Teilnahme an einer Verlosung, die nicht im Zusammenhang mit dem \nentgeltlichen Spiel an Spielgeräten stehe, führe nicht zu einer \nVermögensgefährdung; soweit durch das Spiel an Geldspielgeräten Verluste \nentständen, werde deren Höhe durch die diesbezüglichen Regelungen der \nSpielverordnung begrenzt. Diese Sichtweise ist zu eng. Sie lässt außer Acht, dass \nsich Spieltrieb und Spielsucht nicht schon dadurch wirksam bekämpfen lassen, dass \nnach näherer Maßgabe des § 13 SpielV gerätebezogene Beschränkungen Platz \ngreifen. Vielmehr geht es auch darum, gefährdeten Spielern nicht durch die in § 9 \nAbs. 2 SpielV genannten Vergünstigungen noch zusätzliche Anreize zu geben, \nSpielhallen aufzusuchen und dort im Spiel zu verweilen. Die Begrenzung des \nVerlustrisikos an einem einzelnen Geldspielgerät bleibt nämlich letztlich wirkungslos, \nwenn über einen langen Zeitraum und dann möglicherweise noch an mehreren \nGeräten gespielt wird.\n\n31\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; \ndabei legt der Senat für jedes in der Ordnungsverfügung aufgeführte Gerät einen \nBetrag von 1.000 Euro zugrunde.\n\n32\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/4-b-2758-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":9},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33f","ref_norm":"33f","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/4-b-2758-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265949","retrieved":"2026-07-09 02:33:53.088780+00:00"}}