{"status":"available","doknr":"OLD265954","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0302.19A379.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"19 A 379/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, Rundfunkgebühren \nfestzusetzen für Rundfunkgeräte, die die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, im Rahmen \nvon Sonderaktionen zum Verkauf anbietet.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 11. November 2004 setzte der Beklagte für die Monate \nOktober bis Dezember 2004 Rundfunkgebühren in Höhe von 15,96 EUR fest aufgrund eines \nVerkaufsangebotes der Klägerin vom 28. Oktober 2004 über eine Stereoanlage.\n\n4\n\nMit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend, sie sei keine Rundfunkteilnehmerin. Sie halte die Rundfunkempfangsgeräte nicht \nzum Empfang bereit, sondern gebe sie originalverpackt an die Kunden ab. Personal und \nKunden sei die Öffnung der Verpackung untersagt. Eine Vorführung und Prüfung der Geräte \nfinde nicht statt. Eine Möglichkeit der tatsächlichen Nutzung der Geräte in ihren \nVerkaufsräumen bestehe nicht. Im Übrigen seien die angebotenen Stereoanlagen bereits zum \n31. Oktober 2004 ausverkauft gewesen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück und führte aus: Die Klägerin sei gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin, da sie über \ndie bei Sonderaktionen angebotenen Rundfunkgeräte die Verfügungsmacht und das \nuneingeschränkte Bestimmungsrecht bezüglich Einsatz und Programmwahl habe. Die Geräte \nwürden von ihr zum Empfang bereitgehalten. Sie seien ohne besonderen zusätzlichen \ntechnischen Aufwand zum Rundfunkempfang geeignet und für Prüf- und Vorführzwecke \nnutzbar zu machen. Vorstellungen von Unternehmer oder Verkäufer über die Inbetriebnahme \nder Geräte seien unerheblich.\n\n6\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin unter Vertiefung ihres Vorbringens im \nWiderspruchsverfahren vorgetragen: Ihr Verkaufskonzept sei im Gegensatz zum klassischen \nRundfunkhandel darauf ausgerichtet, die Geräte kurz nach dem Eigenbezug an den Kunden \npreisgünstig zu verkaufen. Eine Beratung, Prüfung oder Präsentation der Ware erfolge nicht. \nDer kurzfristige Besitz von Rundfunkempfangsgeräten sei auch bei ihr - so wie der Beklagte \ndies bei anderen Berufsgruppen wie z. B. Gerichtsvollziehern und Spediteuren handhabe - \nrechtlich nicht als Bereithalten zum Empfang von Rundfunk zu bewerten. Ansonsten würde \nder schlichte Besitz der Gebührenpflicht unterworfen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 11. November 2004 für die Filiale \nder Klägerin in der B. Straße 236b, L. , Teilnehmer-Nummer in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21. Januar 2005 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat unter Vertiefung seiner Ausführungen in dem angefochtenen Wider-\nspruchsbescheid vorgetragen: Das Verbot, die Geräte aus der Verpackung zu nehmen \nbeseitige nicht die abstrakte technische Möglichkeit des Empfangs. Es seien grundsätzlich alle \nvon der Klägerin in ihren Verkaufsstellen angebotenen Geräte gebührenpflichtig. Nur bei der \nBegleichung der Gebühr für ein Gerät entfalle nach § 5 Abs. 3 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) die Gebührenpflicht hinsichtlich der anderen. \nDem stehe nicht entgegen, dass das Verkaufskonzept der Klägerin die Einzelprüfung der \nGeräte nicht vorsehe. Die Rundfunkgebührenpflicht sei für den gesamten festgesetzten \nZeitraum gegeben. Es sei anzunehmen, dass verkaufte Geräte in den folgenden Wochen \nzurückgebracht würden.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Rundfunkgebührenschuld der Klägerin gemäß \n§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV i. d. F. vom 29. Dezember 2003 sei nicht entstanden. Die Klägerin \nsei keine Rundfunkteilnehmerin. Sie habe den originalverpackten Stereo-Radiorekorder nicht \nim Sinne der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten. \nDiese Vorschrift sei für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV \n(sogenanntes „Händlerprivileg\") unterfielen, aufgrund des Sinnzusammenhangs des Gesetzes \neinschränkend auszulegen. § 5 Abs. 3 RGebStV erwähne ein gebührenpflichtiges \nRundfunkempfangsgerät sowie gebührenfreie weitere Prüf- und Vorführgeräte, nicht aber die \nvon dem Unternehmen lediglich zum Verkauf bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. \nDiesem Umstand lasse sich im Erst-Recht-Schluss entnehmen, dass der Gesetzgeber die \nverpackten, zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte deshalb nicht mit der \nGebührenbefreiung privilegiert habe, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht \nunterworfen seien. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der \nGesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen werde, von der Gebührenpflicht \nbefreit würden, hätte eine Gebührenbefreiung für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen \nwürden, auf der Hand gelegen. Entsprechend hätte auch eine Gebührenbefreiung für alle \nGlieder der Handelskette, wie Spediteure und Lageristen, die das Handelsgut \n„Rundfunkempfangsgerät\" originalverpackt in Besitz hätten, angestanden. Daher werde ein \nwie hier von der Klägerin lediglich zum Verkauf bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät, \ndas nicht zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt werde, nicht zum Empfang \nbereitgehalten.\n\n13\n\nZur Begründung seiner hiergegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung \nvertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor: Der Schluss des \nVerwaltungsgerichts in seiner Entscheidung, die Frage des Bereithaltens zum Empfang müsse \nbei Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 3 RGebStV eingeschränkt ausgelegt werden, sei \nunzutreffend. Diese Unternehmen seien zumindest für ein Gerät gebührenpflichtig. Auf die \nFrage einer Teilnahme am Rundfunk komme es hierfür nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 \nRGebStV nicht an. Für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang - im privaten wie im \nnicht privaten Bereich - genüge es vielmehr, wenn das Nutzungsrecht und das \nBestimmungsrecht über ein objektiv zum Programmempfang geeignetes \nRundfunkempfangsgerät tatsächlich ausgeübt werde. Gerade hierin liege der Unterschied \nzwischen der Klägerin und der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Distributionskette. \nSpediteure und Lageristen hätten im Rahmen ihrer eingeschränkten Sachherrschaft de facto \nnicht die Möglichkeit, diese Geräte zur Wahrnehmung von Rundfunkdarbietungen \neinzusetzen. Denn die originalverpackten Geräte müssten in jeder Phase der Distributionskette \nvon einem Glied der Kette unverändert, also insbesondere weiterhin ungeöffnet, an das \nnächste Glied der Kette weitergegeben werden. Ansonsten würde die Ware von diesem nicht \nangenommen werden. Erst im letzten Glied, nämlich beim Verkauf, umfasse die \nSachherrschaft über die Geräte auch die Möglichkeit, diese zur Wahrnehmung von \nRundfunkdarbietungen einzusetzen. Auf einen entgegenstehenden subjektiven Willen des \nUnternehmens komme es nicht an. Der Begriff des Bereithaltens enthalte nämlich keine \nsubjektive Zweckbestimmung wie etwa die Absicht, die Geräte lediglich zu verkaufen und \nnicht vorzuführen, um vor dem Verkauf nicht den Empfang von Rundfunksendungen zu \nermöglichen. Wenn die Rundfunkgebührenpflicht in solchen Fällen entfallen würde, so \nentfiele bei konsequenter Anwendung eine Rundfunkgebührenpflicht auch dann, wenn \nRundfunkempfangsgeräte vor dem Verkauf bestimmungsgemäß nur zu dem Zweck benutzt \nwürden, Videos oder CDs abzuspielen. Denn auch in diesen Fällen werde bestimmungsgemäß \nder Empfang von Rundfunksendungen nicht ermöglicht. Gleichwohl werde in der \nRechtsprechung davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die allgemeine \nNutzungsmöglichkeit der Geräte eine Rundfunkgebührenpflicht bestehe. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Es sei zwischen schlichtem Besitz an \nRundfunkempfangsgeräten und deren Bereithalten zum Empfang zu differenzieren anhand der \nabstrakten Zweckbestimmung des Besitzes und der damit verbundenen Vorstellung des \nBesitzers. Sie habe die Rundfunkempfangsgeräte lediglich zum Zwecke der Nutzung als \nHandelsware in Besitz und habe keine Absicht diese zum Rundfunkempfang zu nutzen und \neine solche Nutzung auch bewusst ausgeschlossen. Die Gesamtveranstaltung Rundfunk werde \nvon denjenigen finanziert, die tatsächlich an ihr teilnähmen. Der Beklagte erhalte von jedem \nKäufer eines Rundfunkempfangsgerätes Rundfunkgebühren. Müsste daneben die Klägerin \nauch Gebühren bezahlen, erhielte der Beklagte zumindest im Verkaufsmonat doppelte \nGebühren und bereicherte sich auf Kosten der Klägerin. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat zu Recht der zulässigen und begründeten Klage stattgegeben und den \nRundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 2004 aufgehoben. Dieser Bescheid ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nDer Beklagte ist nicht berechtigt, die Klägerin auf der Grundlage des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten \nDeutschland vom 31. August 1991, GV NRW 1991, S. 408, in der bis zum 31. März 2005 \ngeltenden Fassung - RGebStV a. F. -) zu Rundfunkgebühren heranzuziehen für ein \nRundfunkempfangsgerät, das sie im Oktober 2003 in ihren Geschäftsräumen zum Verkauf \nanbot. \n\n23\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich \nder Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene \nRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes \nFernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die \nVoraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind \nnicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin. Rundfunkteilnehmer ist nach \n§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang \nbereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum \nEmpfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand \nRundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren \nProgramme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. \n\n24\n\nNach der Rechtsprechung ist dabei für die Frage, wer Rundfunkteilnehmer ist, \nmaßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das \nEmpfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d. h. insbesondere \nüber seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen.\n\n25\n\nOVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 - 19 A 3253/04 -, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, TKMR 2003, 266 (267 f).\n\n26\n\nDie Anknüpfung der Gebührenpflicht an die durch die Bereithaltung eines \nEmpfangsgerätes verschaffte Nutzungsmöglichkeit ist gerechtfertigt durch die Erhaltung der \nFunktionstüchtigkeit des Rundfunks und der Sicherstellung der Grundversorgung der \nBevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System.\n\n27\n\nBVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90 f., 106), und \nBeschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649.\n\n28\n\nEine andere Sichtweise, die nicht an die Nutzungsmöglichkeit, sondern an die tatsächliche \nNutzung anknüpft, ist auch im Regelfall mit dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität \nnicht in Einklang zu bringen. Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen \nVoraussetzungen für die Rundfunkgebührenpflicht ist ein Geschäft der Massenverwaltung. \nVor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber die \nRundfunkgebührenpflicht verallgemeinernd und typisierend regelt, weil andernfalls eine \npraktikable Handhabung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand \nmöglich ist.\n\n29\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 \n\n30\n\n- 19 A 2637/00 -, m. w. N.\n\n31\n\nLetzteres ist aber gemessen an der Höhe der Grundgebühr von zurzeit 5,52 EUR und der \nFernsehgebühr von 11,51 EUR (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, GV NRW \n2005, 197 f.) der Fall, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall zur Überprüfung der \nRundfunkgebührenpflicht verpflichtet wäre. \n\n32\n\nAllerdings ist nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften \ndas Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum \nEmpfang in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 2 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde \nliegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch \ntatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. Es widerspräche dem Grundsatz \nder Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs \nabzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise bei ihm vorhandene \nRundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang nutzt. Das ist in Bezug auf die Klägerin der \nFall. Unstreitig bietet die Klägerin die Geräte in ihren öffentlich zugänglichen \nVerkaufsräumen für jedermann sichtbar nur zum Verkauf an. Sie führt die Geräte nach ihrer \nVerkaufspraxis nicht vor. Auch eine Prüfung der Geräte findet nicht statt. Die Klägerin gibt \ndie Geräte in der Regel noch originalverpackt an ihre Kunden ab. Die Möglichkeit, mit diesen \nGeräten Rundfunkempfang zu nutzen, verschafft die Klägerin sich oder anderen in ihren \nGeschäftsräumen damit nicht. \n\n33\n\nVgl. auch Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, S. 195: \nMangels Bereithaltens zumindest eines Gerätes zum Empfang ist der bloße Verkauf \noriginalverpackter Geräte ohne Vorführung durch den Händler nicht gebührenpflichtig.\n\n34\n\nMit diesem Verständnis von § 1 Abs. 2 RGebStV wird vermieden, dass Unternehmen, die \nin Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in Besitz der Rundfunkempfangsgeräte gelangen, \nnur aufgrund dieses Besitzes mit einer Rundfunkgebühr belastet werden, die dann eine bloße \nBesitzabgabe darstellte. Dies gilt nicht nur für das Unternehmen, das die Geräte verkauft, \nsondern typischerweise auch für die weiteren Glieder der Distributionskette wie \nbeispielsweise Spediteure und Lageristen. Nicht überzeugend sind hingegen die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Beklagten. Er erkennt zunächst zu Recht an, dass eine \nRundfunkgebührenpflicht der einzelnen Glieder der Distributionskette mit dem Grundsatz der \nGebührengerechtigkeit nicht zu vereinbaren ist. Soweit er aber zur Vermeidung eines solchen \nsachwidrigen Ergebnisses bei den Gliedern der Distributionskette rechtliche Einschränkungen \nder Nutzungsmöglichkeit annimmt, da die Geräte nur in ungeöffneter Originalverpackung \nabgenommen und weitergegeben würden, steht dies im Widerspruch zu seinem übrigen \nVorbringen, die Rundfunkgebührenpflicht entstehe (stets) schon aufgrund der abstrakten \ntechnischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs aufgrund des Besitzes an den Geräten und \nzwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und dem hierauf gerichteten Willen des \nNutzungsberechtigten. Wäre dies in dieser Allgemeinheit zutreffend, unterlägen auch die \neinzelnen Glieder der Distributionskette der Rundfunkgebührenpflicht, was auch der Beklagte \nfür sachwidrig hält.\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht allein der subjektive Wille der \nKlägerin, mit den zum Verkauf angebotenen Geräten keinen Rundfunk empfangen zu wollen, \nentscheidend dafür, dass sie nicht rundfunkgebührenpflichtig ist. Maßgeblich ist außerdem, \ndass bei dem Verkaufskonzept der Klägerin die in anderen Bereichen bestehende Gefahr, dass \nvorhandene Geräte unter Umgehung der Rundfunkgebührenpflicht doch zum \nRundfunkempfang genutzt werden, typischerweise und für jedermann sichtbar ausgeschlossen \nist. Denn die Klägerin bietet die Geräte in öffentlich zugänglichen Räumen und zudem \noriginalverpackt zum Verkauf an. Soweit in Einzelfällen die Originalverpackung nicht mehr \nvorhanden ist, lässt dies weder zwingend noch im Sinne einer Indizwirkung darauf schließen, \ndass die betreffenden Geräte zum Empfang genutzt worden sind. Vielmehr ist das \nNichtvorhandensein der Originalverpackung darauf zurückzuführen, dass sich in Einzelfällen \nKunden oder auch Mitarbeiter der Klägerin von dem Inhalt der Verpackung überzeugt haben. \nDies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Auch unterscheidet sich der vom Beklagten \ngeschilderte Beispielsfall, in dem die Rundfunkempfangsgeräte zum Abspielen von Videos \nund CDs vor dem Verkauf benutzt werden, von dem Fall der Klägerin aufgrund der \ndargelegten objektiven Umstände des Umgangs mit den in ihrem Besitz befindlichen \nRundfunkempfangsgeräten. Die Klägerin führt nach ihrer für jedermann sichtbaren \nVerkaufspraxis die Geräte von vorneherein nicht vor, sondern verkauft sie ohne Prüfung \noriginalverpackt an die Kunden. Wegen der objektiv unterschiedlichen Fallgestaltung liegt es \nauf der Hand, die Fälle auch hinsichtlich der Gebührenpflicht unterschiedlich zu \nbehandeln.\n\n36\n\nEin Abstellen auf den Nutzungszweck ist zudem dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag \nnicht fremd, wie die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. zeigt. Nach Satz 1 dieser \nVorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem \nEinbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung \nder Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für \nPrüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden \nGrundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Auch hier kommt es nicht auf die \nsubjektive Vorstellung des Händlers an. Vielmehr muss sich der Vorführzweck bereits im \nStadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren,\n\n37\n\nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17 \n(19).\n\n38\n\nDamit nicht im Einklang steht allerdings die Ansicht, die der VGH Bad.-Württ. in seinem \nUrteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, MMR 2003, 544 (545), vertritt, ein \nRundfunkempfangsgerät werde im Sinne von § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. für Prüf- und \nVorführzwecke zum Empfang bereitgehalten, wenn es sich so im Verfügungsbereich des \nUnternehmens befinde, dass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen \nAufwand für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann. Diese Auffassung, die \nder Beklagte zur Stützung seiner Position heranzieht, lässt sich weder aus dem Wortlaut des \n§ 5 Abs. 3 RGebStV a. F. noch aus dem Sinnzusammenhang des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages ableiten. Bevor eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht von Geräten zu Prüf- und Vorführzwecken nach § 5 Abs. 3 \nRGebStV a. F. in Betracht kommt, muss zunächst die Rundfunkgebührenpflicht nach § 2 \nAbs. 2 RGebStV entstanden sein. Hierfür kommt es auf die Rundfunkteilnehmereigenschaft \nund das Bereithalten des Gerätes zum Empfang an. Das Entstehen der Gebührenpflicht knüpft \ndanach nicht an eine abstrakte Möglichkeit der Nutzung für Prüf- und Vorführzwecke an. \nDiese Zweckbestimmung ist vielmehr maßgeblich für den grundsätzlich eng auszulegenden \nBefreiungstatbestand. Das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen in der \nangefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, entnimmt § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. zu \nRecht, dass nur zum Verkauf bereitgehaltene oder gelagerte Geräte von vorneherein nicht \ngebührenpflichtig sind.\n\n39\n\nVgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05 -, MMR 2006, 59 \n(60).\n\n40\n\nDies trifft auf die von der Klägerin zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte \nzu. Entgegen der in seinem Urteil vom 8. Mai 2003 (a. a. O., S. 546) vertretenen Ansicht des \nVGH Bad.-Württ. liegt in der Praxis der Klägerin, die Geräte nur originalverpackt ohne \nVorführung, Prüfung und Beratung zu verkaufen, und nicht allein in dem zeitlichen Ablauf \nder entscheidende Unterschied zum klassischen Rundfunkhandel. Auch deshalb kann sie ihm \nnicht hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht gleichgestellt werden.\n\n41\n\nEs ist nicht dargelegt und ersichtlich, dass die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des \nRundfunks und dessen Finanzierungsgarantie beeinträchtigt wird, indem die einschränkende \nAuslegung des § 1 Abs. 2 RGebStV dazu führt, dass von der Klägerin im Rahmen ihrer \nbisherigen Verkaufspraxis auch zukünftig angebotene Rundfunkempfangsgeräte nicht \nrundfunkgebührenpflichtig sind.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/19-a-379-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/19-a-379-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265954","retrieved":"2026-07-09 02:33:53.496954+00:00"}}