{"status":"available","doknr":"OLD265952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0302.19A377.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"19 A 377/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, Rundfunkgebühren \nfestzusetzen für Rundfunkgeräte, die die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, im Rahmen \nvon Sonderaktionen zum Verkauf anbietet.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 19. März 2004 setzte der Beklagte für den Monat Oktober \n2003 eine Rundfunkgebühr in Höhe von 5,32 EUR fest aufgrund eines Verkaufsangebotes der \nKlägerin vom 16. Oktober 2003 über einen Stereo-Radiorekorder.\n\n4\n\nMit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie halte die \nRundfunkgeräte nicht zum Empfang bereit, sondern gebe sie originalverpackt an die Kunden \nab.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück \nund führte aus: Die Klägerin sei gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin, da sie über die bei \nSonderaktionen angebotenen Rundfunkgeräte die Verfügungsmacht und das uneingeschränkte \nBestimmungsrecht bezüglich Einsatz und Programmwahl habe. Die Geräte würden von ihr \nzum Empfang bereitgehalten. Sie seien ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand \nzum Rundfunkempfang geeignet und für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar zu machen. \nVorstellungen von Unternehmer oder Verkäufer über die Inbetriebnahme der Geräte seien \nunerheblich.\n\n6\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Geräte würden ohne jede \nVorführung, Prüfung auf Funktionstüchtigkeit und Beratung originalverpackt verkauft. Dies \nsei rechtlich nicht als Bereithalten zum Empfang von Rundfunk zu bewerten, ansonsten würde \nder schlichte Besitz von Rundfunkgeräten der Gebührenpflicht unterworfen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom \n\n9\n\n19. März 2004 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2004 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat unter Vertiefung seiner Ausführungen in dem angefochtenen Wider-\nspruchsbescheid vorgetragen: Das für die Rundfunkteilnehmereigenschaft maßgebliche \nKriterium der Verfügungsmacht könne für eine juristische Person wie die Klägerin zutreffen, \nwenn sie eine verbindliche Benutzungsregelung treffe. Diese Benutzungsregelung könne auch \nin dem Verbot, die Geräte aus der Verpackung zu nehmen, bestehen. Dadurch werde die \nabstrakte technische Möglichkeit des Empfangs nicht beseitigt. Es seien grundsätzlich alle \nvon der Klägerin in ihren Verkaufsstellen angebotenen Geräte gebührenpflichtig. Nur bei der \nBegleichung der Gebühr für ein Gerät entfalle nach § 5 Abs. 3 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) die Gebührenpflicht hinsichtlich der anderen. \nDem stehe nicht entgegen, dass das Verkaufskonzept der Klägerin die Einzelprüfung der \nGeräte nicht vorsehe.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Rundfunkgebührenschuld der Klägerin gemäß \n§ Abs. 2 Satz 1 RGebStV i. d. F. vom 29. Dezember 2003 sei nicht entstanden. Die Klägerin \nsei keine Rundfunkteilnehmerin. Sie habe den originalverpackten Stereo-Radiorekorder nicht \nim Sinne der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten. \nDiese Vorschrift sei für Unternehmen, die dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV \n(sogenanntes „Händlerprivileg\") unterfielen, aufgrund des Sinnzusammenhangs des Gesetzes \neinschränkend auszulegen. § 5 Abs. 3 RGebStV erwähne ein gebührenpflichtiges \nRundfunkempfangsgerät sowie gebührenfreie weitere Prüf- und Vorführgeräte, nicht aber die \nvon dem Unternehmen lediglich zum Verkauf bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. \nDiesem Umstand lasse sich im Erst-Recht-Schluss entnehmen, dass der Gesetzgeber die \nverpackten und zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte deshalb nicht mit der \nGebührenbefreiung privilegiert habe, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht \nunterworfen seien. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der \nGesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen werde, von der Gebührenpflicht \nbefreit würden, hätte eine Gebührenbefreiung für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen \nwürden, auf der Hand gelegen. Entsprechend hätte auch eine Gebührenbefreiung für alle \nGlieder der Handelskette, wie Spediteure und Lageristen, die das Handelsgut \n„Rundfunkempfangsgerät\" originalverpackt in Besitz hätten, angestanden. Daher werde ein \nwie hier von der Klägerin lediglich zum Verkauf bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät, \ndas nicht zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt werde, nicht zum Empfang \nbereitgehalten.\n\n14\n\nZur Begründung seiner hiergegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung \nvertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und trägt darüber hinaus vor: Der Schluss des \nVerwaltungsgerichts, die Frage des Bereithaltens zum Empfang müsse bei Unternehmen im \nSinne des § 5 Abs. 3 RGebStV eingeschränkt ausgelegt werden, sei unzutreffend. Diese \nUnternehmen seien zumindest für ein Gerät gebührenpflichtig. Auf die Frage einer Teilnahme \nam Rundfunk komme es hierfür nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 RGebStV nicht an. Für \ndas Bereithalten eines Gerätes zum Empfang - im privaten wie im nicht privaten Bereich - \ngenüge es vielmehr, wenn das Nutzungsrecht und das Bestimmungsrecht über ein objektiv \nzum Programmempfang geeignetes Rundfunkempfangsgerät tatsächlich ausgeübt werde. \nGerade hierin liege der Unterschied zwischen der Klägerin und der vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Distributionskette. Spediteure und Lageristen hätten im Rahmen ihrer \neingeschränkten Sachherrschaft de facto nicht die Möglichkeit, die Geräte zur Wahrnehmung \nvon Rundfunkdarbietungen einzusetzen. Denn die originalverpackten Geräte müssten in jeder \nPhase der Distributionskette von einem Glied der Kette unverändert, also insbesondere \nweiterhin ungeöffnet, an das nächste Glied der Kette weitergegeben werden. Ansonsten würde \ndie Ware von diesem nicht angenommen werden. Erst im letzten Glied, nämlich beim \nVerkauf, umfasse die Sachherrschaft über die Geräte auch die Möglichkeit, diese zur \nWahrnehmung von Rundfunkdarbietungen einzusetzen. Auf einen entgegenstehenden \nsubjektiven Willen des Unternehmens komme es nicht an. Der Begriff des Bereithaltens \nenthalte nämlich keine subjektive Zweckbestimmung wie etwa die Absicht, die Geräte \nlediglich zu verkaufen und nicht vorzuführen, um vor dem Verkauf nicht den Empfang von \nRundfunksendungen zu ermöglichen. Wenn die Rundfunkgebührenpflicht in solchen Fällen \nentfallen würde, so entfiele bei konsequenter Anwendung eine Rundfunkgebührenpflicht auch \ndann, wenn Rundfunkempfangsgeräte vor dem Verkauf bestimmungsgemäß nur zu dem \nZweck benutzt würden, Videos oder CDs abzuspielen. Denn auch in diesen Fällen werde \nbestimmungsgemäß der Empfang von Rundfunksendungen nicht ermöglicht. Gleichwohl \nwerde in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die allgemeine \nNutzungsmöglichkeit der Geräte eine Rundfunkgebührenpflicht bestehe. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Auch wenn es aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität nicht auf den Willen jeder einzelnen Privatperson, ihr \nRundfunkempfangsgerät zu nutzen, ankomme, müsse aber bei der Frage der Entstehung der \nGebührenpflicht berücksichtigt werden, dass in ihrem Falle nach dem objektiven Sachverhalt \neine Nutzung nicht stattfinde und nicht stattfinden solle. In § 5 Abs. 3 RGebStV werde gerade \nein subjektives Element in die Rundfunkgebührenpflicht eingeführt, nämlich das Bereithalten \n„zu Prüf- und Vorführzwecken\". Dies sei aber nicht bei einem Händler gegeben, der Geräte \nnur zum Verkauf bereit halte. Die Ansicht des Beklagten würde zu dem völlig \nsystemwidrigen Ergebnis führen, dass ein solcher Rundfunkhändler für sämtliche Geräte \nRundfunkgebühren entrichten müsste. Der Begriff „Prüf- und Vorführzwecke\" könne \nentgegen der Auffassung des Beklagten nicht dahin interpretiert werden, dass davon auch \nGeräte erfasst seien, die möglicherweise dazu dienten, vom Kunden unter den tatsächlichen \nVerhältnissen des Empfangs zu Hause ausprobiert zu werden. Diese Interpretation löse sich \nvollständig vom Wortlaut des § 5 Abs. 3 RGebStV, wonach das Bereithalten zu Prüf- und \nVorführzwecken nur auf demselben oder den zusammengehörigen Grundstücken privilegiert \nsei. Zum Zeitpunkt einer Prüfung oder Vorführung beim Kunden zu Hause habe zudem die \nKlägerin die Sachherrschaft über das Rundfunkempfangsgerät bereits lange verloren.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat zu Recht der zulässigen und begründeten Klage stattgegeben und den \nRundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 2004 aufgehoben. Dieser Bescheid ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n23\n\nDer Beklagte ist nicht berechtigt, die Klägerin auf der Grundlage des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten \nDeutschland vom 31. August 1991, GV NRW 1991, S. 408, in der bis zum 31. März 2005 \ngeltenden Fassung - RGebStV a. F. -) zu Rundfunkgebühren heranzuziehen für ein \nRundfunkempfangsgerät, das sie im Oktober 2003 in ihren Geschäftsräumen zum Verkauf \nanbot. \n\n24\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich \nder Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene \nRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes \nFernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die \nVoraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind \nnicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin. Rundfunkteilnehmer ist nach \n§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang \nbereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum \nEmpfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand \nRundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren \nProgramme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. \n\n25\n\nNach der Rechtsprechung ist dabei für die Frage, wer Rundfunkteilnehmer ist, \nmaßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das \nEmpfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere \nüber seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen.\n\n26\n\nOVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 \n\n27\n\n- 19 A 3253/04 -, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, \nTKMR 2003, 266 (267f).\n\n28\n\nDie Anknüpfung der Gebührenpflicht an die durch die Bereithaltung eines \nEmpfangsgerätes verschaffte Nutzungsmöglichkeit ist gerechtfertigt durch die Erhaltung der \nFunktionstüchtigkeit des Rundfunks und der Sicherstellung der Grundversorgung der \nBevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System.\n\n29\n\nBVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90 f., 106), und \nBeschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649.\n\n30\n\nEine andere Sichtweise, die nicht an die Nutzungsmöglichkeit, sondern an die tatsächliche \nNutzung anknüpft, ist auch im Regelfall mit dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität \nnicht in Einklang zu bringen. Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen \nVoraussetzungen für die Rundfunkgebührenpflicht ist ein Geschäft der Massenverwaltung. \nVor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Normgeber die \nRundfunkgebührenpflicht verallgemeinernd und typisierend regelt, weil andernfalls eine \npraktikable Handhabung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand \nmöglich ist.\n\n31\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 \n\n32\n\n- 19 A 2637/00 -, m. w. N.\n\n33\n\nLetzteres ist aber gemessen an der Höhe der Grundgebühr von zurzeit 5,52 EUR und der \nFernsehgebühr von 11,51 EUR (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, GV NRW \n2005, 197 f.) der Fall, wenn der Beklagte in jedem Einzelfall zur Überprüfung der \nRundfunkgebührenpflicht verpflichtet wäre. \n\n34\n\nAllerdings ist nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften \ndas Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum \nEmpfang in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 2 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde \nliegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch \ntatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. Es widerspräche dem Grundsatz \nder Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs \nabzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer typischerweise bei ihm vorhandene \nRundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang nutzt. Das ist in Bezug auf die Klägerin der \nFall. Unstreitig bietet die Klägerin die Geräte in ihren öffentlich zugänglichen \nVerkaufsräumen für jedermann sichtbar nur zum Verkauf an. Sie führt die Geräte nach ihrer \nVerkaufspraxis nicht vor. Auch eine Prüfung der Geräte findet nicht statt. Die Klägerin gibt \ndie Geräte in der Regel noch originalverpackt an ihre Kunden ab. Die Möglichkeit, mit diesen \nGeräten Rundfunkempfang zu nutzen, verschafft die Klägerin sich oder anderen in ihren \nGeschäftsräumen damit nicht. \n\n35\n\nVgl. auch Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, S. 195: \nMangels Bereithaltens zumindest eines Gerätes zum Empfang ist der bloße Verkauf \noriginalverpackter Geräte ohne Vorführung durch den Händler nicht gebührenpflichtig.\n\n36\n\nMit diesem Verständnis von § 1 Abs. 2 RGebStV wird vermieden, dass Unternehmen, die \nin Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in Besitz der Rundfunkempfangsgeräte gelangen, \nnur aufgrund dieses Besitzes mit einer Rundfunkgebühr belastet werden, die dann eine bloße \nBesitzabgabe darstellte. Dies gilt nicht nur für das Unternehmen, das die Geräte verkauft, \nsondern typischerweise auch für die weiteren Glieder der Distributionskette wie \nbeispielsweise Spediteure und Lageristen. Nicht überzeugend sind hingegen die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Beklagten. Er erkennt zunächst zu Recht an, dass eine \nRundfunkgebührenpflicht der einzelnen Glieder der Distributionskette mit dem Grundsatz der \nGebührengerechtigkeit nicht zu vereinbaren ist. Soweit er aber zur Vermeidung eines solchen \nsachwidrigen Ergebnisses bei den Gliedern der Distributionskette rechtliche Einschränkungen \nder Nutzungsmöglichkeit annimmt, da die Geräte nur in ungeöffneter Originalverpackung \nabgenommen und weitergegeben würden, steht dies im Widerspruch zu seinem übrigen \nVorbringen, die Rundfunkgebührenpflicht entstehe (stets) schon aufgrund der abstrakten \ntechnischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs aufgrund des Besitzes an den Geräten und \nzwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und dem hierauf gerichteten Willen des \nNutzungsberechtigten. Wäre dies in dieser Allgemeinheit zutreffend, unterlägen auch die \neinzelnen Glieder der Distributionskette der Rundfunkgebührenpflicht, was auch der Beklagte \nfür sachwidrig hält.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht allein der subjektive Wille der \nKlägerin, mit den zum Verkauf angebotenen Geräten keinen Rundfunk empfangen zu wollen, \nentscheidend dafür, dass sie nicht rundfunkgebührenpflichtig ist. Maßgeblich ist außerdem, \ndass bei dem Verkaufskonzept der Klägerin die in anderen Bereichen bestehende Gefahr, dass \nvorhandene Geräte unter Umgehung der Rundfunkgebührenpflicht doch zum \nRundfunkempfang genutzt werden, typischerweise und für jedermann sichtbar ausgeschlossen \nist. Denn die Klägerin bietet die Geräte in öffentlich zugänglichen Räumen und zudem \noriginalverpackt zum Verkauf an. Soweit in Einzelfällen die Originalverpackung nicht mehr \nvorhanden ist, lässt dies weder zwingend noch im Sinne einer Indizwirkung darauf schließen, \ndass die betreffenden Geräte zum Empfang genutzt worden sind. Vielmehr ist das \nNichtvorhandensein der Originalverpackung darauf zurückzuführen, dass sich in Einzelfällen \nKunden oder auch Mitarbeiter der Klägerin von dem Inhalt der Verpackung überzeugt haben. \nDies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Auch unterscheidet sich der vom Beklagten \ngeschilderte Beispielsfall, in dem die Rundfunkempfangsgeräte zum Abspielen von Videos \nund CDs vor dem Verkauf benutzt werden, von dem Fall der Klägerin aufgrund der \ndargelegten objektiven Umstände des Umgangs mit den in ihrem Besitz befindlichen \nRundfunkempfangsgeräten. Die Klägerin führt nach ihrer für jedermann sichtbaren \nVerkaufspraxis die Geräte von vorneherein nicht vor, sondern verkauft sie ohne Prüfung \noriginalverpackt an die Kunden. Wegen der objektiv unterschiedlichen Fallgestaltung liegt es \nauf der Hand, die Fälle auch hinsichtlich der Gebührenpflicht unterschiedlich zu \nbehandeln.\n\n38\n\nEin Abstellen auf den Nutzungszweck ist zudem dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag \nnicht fremd, wie die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. zeigt. Nach Satz 1 dieser \nVorschrift sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem \nEinbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung \nder Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für \nPrüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden \nGrundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Auch hier kommt es nicht auf die \nsubjektive Vorstellung des Händlers an. Vielmehr muss sich der Vorführzweck bereits im \nStadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren,\n\n39\n\nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17 \n(19).\n\n40\n\nDamit nicht im Einklang steht allerdings die Ansicht, die der VGH Bad.-Württ. in seinem \nUrteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, MMR 2003, 544 (545), vertritt, ein \nRundfunkempfangsgerät werde im Sinne von § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. für Prüf- und \nVorführzwecke zum Empfang bereitgehalten, wenn es sich so im Verfügungsbereich des \nUnternehmens befinde, dass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen \nAufwand für Prüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann. Diese Auffassung, die \nder Beklagte zur Stützung seiner Position heranzieht, lässt sich weder aus dem Wortlaut des \n§ 5 Abs. 3 RGebStV a. F. noch aus dem Sinnzusammenhang des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages ableiten. Bevor eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht von Geräten zu Prüf- und Vorführzwecken nach § 5 Abs. 3 \nRGebStV a. F. in Betracht kommt, muss zunächst die Rundfunkgebührenpflicht nach § 2 \nAbs. 2 RGebStV entstanden sein. Hierfür kommt es auf die Rundfunkteilnehmereigenschaft \nund das Bereithalten des Gerätes zum Empfang an. Das Entstehen der Gebührenpflicht knüpft \ndanach nicht an eine abstrakte Möglichkeit der Nutzung für Prüf- und Vorführzwecke an. \nDiese Zweckbestimmung ist vielmehr maßgeblich für den grundsätzlich eng auszulegenden \nBefreiungstatbestand. Das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen in der \nangefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird, entnimmt § 5 Abs. 3 RGebStV a. F. zu \nRecht, dass nur zum Verkauf bereitgehaltene oder gelagerte Geräte von vorneherein nicht \ngebührenpflichtig sind.\n\n41\n\nVgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05 -, MMR 2006, 59 \n(60).\n\n42\n\nDies trifft auf die von der Klägerin zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte \nzu. Entgegen der in seinem Urteil vom 8. Mai 2003 (a. a. O., S. 546) vertretenen Ansicht des \nVGH Bad.-Württ. liegt in der Praxis der Klägerin, die Geräte nur originalverpackt ohne \nVorführung, Prüfung und Beratung zu verkaufen, und nicht allein in dem zeitlichen Ablauf \nder entscheidende Unterschied zum klassischen Rundfunkhandel. Auch deshalb kann sie ihm \nnicht hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht gleichgestellt werden.\n\n43\n\nEs ist nicht dargelegt und ersichtlich, dass die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des \nRundfunks und dessen Finanzierungsgarantie beeinträchtigt wird, indem die einschränkende \nAuslegung des § 1 Abs. 2 RGebStV dazu führt, dass von der Klägerin im Rahmen ihrer \nbisherigen Verkaufspraxis auch zukünftig angebotene Rundfunkempfangsgeräte nicht \nrundfunkgebührenpflichtig sind.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/19-a-377-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/19-a-377-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265952","retrieved":"2026-07-09 02:33:53.330542+00:00"}}