{"status":"available","doknr":"OLD265955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0302.10B275.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"10 B 275/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens erster \nInstanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und die \nKosten des Verfahrens zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. \nSeptember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. November 2006 \nzum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage zu Unrecht angeordnet.\n\n5\n\nDie im Rahmen der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen \nAusnutzung der erteilten Genehmigung das Interesse der Antragsteller, vom Vollzug \nder angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, überwiegt.\n\n6\n\nDie Antragsteller haben keinen Abwehranspruch gegen das Vorhaben. Entgegen \nder Annahme des Verwaltungsgerichts, das einen Verstoß gegen Bauordnungsrecht \nsowohl nach der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung der \nBauO NRW (BauO NRW 2000) als auch nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung geltenden Neufassung (BauO NRW 2006) angenommen hat, ist das \nVorhaben mit Vorschriften des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der \nAntragsteller zu dienen bestimmt sind, unter Zugrundelegung sowohl der §§ 6, 73 \nBauO NRW 2000 als auch der §§ 6, 73 BauO NRW 2006 vereinbar.\n\n7\n\nDas grenzständig errichtete Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen die \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW 2000 in der zum Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung gültigen Fassung. Die Einhaltung einer (seitlichen) \nAbstandfläche ist hier nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 entbehrlich, weil es \nsich bei dem geplanten Gebäude der Beigeladenen - entgegen den Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts - um eine Doppelhaushälfte handelt und planungsrechtlich \ndie Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt ist. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. \n91.\n\n9\n\nEin Doppelhaus entsteht, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, \ndass sie einen Gesamtkörper bilden, dessen beide \"Haushälften\" in wechselseitig \nverträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Nicht erforderlich \nist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) \nerrichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit schließt es auch nicht aus, \ndass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze zueinander versetzt aneinandergebaut werden. In welchem \nUmfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen lässt, \nsich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. \nAusschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185.\n\n11\n\nDanach handelt es sich bei dem geplanten Gebäude der Beigeladenen um eine \nDoppelhaushälfte. Sie soll nur um 2,00 m (straßenseitig) bzw. 2,20 m (gartenseitig) \ngegenüber dem Baukörper der Antragsteller versetzt errichtet werden, und die \ngeplante Traufhöhe von 7,30 m überragt diejenige des Nachbargebäudes lediglich \num ca. 80 cm. Damit bleibt es bei dem Eindruck eines die gemeinsame \nGrundstücksgrenze überbrückenden einheitlichen Baukörpers, da die beiden \nHaushälften grenzständig über eine Länge von 11 m aneinandergebaut werden \nsollen. Der vordere bzw. rückwärtige Versprung des Neubaus erweckt auch nicht den \nEindruck eines einseitigen Grenzanbaus und löst deshalb keinen neuen \nBodennutzungskonflikt aus. Die von dem Verwaltungsgericht genannte \nVerschattungswirkung und eventuelle Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der \nvorgesehenen Balkone im ersten Obergeschoss des geplanten Gebäudes der \nBeigeladenen führen zu keiner anderen Bewertung. Bei einem Doppelhaus wird die \ndurch den gemeinsamen Grenzanbau erhöhte bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke \ndurch einen Verzicht auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem \nWohnfrieden dienen, \"erkauft\". So ist es für eine Doppelhausbebauung typisch, dass \nim Erdgeschoss in begrenztem Umfang ein Sichtschutz möglich ist, und dass von \ndem Balkon der einen Haushälfte aus der Außenwohnbereich der anderen Hälfte \neingesehen werden kann. Die Verschattungswirkungen und eventuelle \nEinsichtnahmemöglichkeiten aufgrund des vorgesehenen Gebäudes - auch unter \nBerücksichtigung des dargestellten Versprungs - beeinträchtigen danach nicht in \nunzumutbarer Weise die Antragsteller als Bewohner der anderen Haushälfte. \n\n12\n\nEs ist auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Grundstück der \nAntragsteller ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchstabe b) BauO NRW 2000). Dies folgt nach der Rechtsprechung der mit \nBausachen befassten Senate des beschließenden Gerichts ohne Hinzutreten \nweiterer Voraussetzungen allein daraus, dass dort das Wohnhaus der Antragsteller \ntatsächlich grenzständig errichtet worden ist. Auf eine vollständige oder jedenfalls \nweitgehende Deckungsgleichheit der beiden an die Grenze gebauten Häuser kommt \nes dabei nicht an, sofern der entstehende Baukörper noch als Doppelhaus \nanzusehen ist. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137 \nund Beschluss vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, BRS 60 Nr. 72.\n\n14\n\nAuch im Übrigen ist das innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegende \nVorhaben nicht zu beanstanden. Es wirkt sich insbesondere trotz des Versprungs \ndes geplanten Gebäudes um etwa 2,00 m nicht rücksichtslos gegenüber dem \nGrundstück der Antragsteller aus. Der Senat verkennt nicht, dass Auswirkungen auf \ndie Belichtungsverhältnisse mit dem Vorhaben verbunden sind und eventuelle \nEinsichtnahmemöglichkeiten geschaffen werden. Diese Wirkungen stellen sich als \ntypische und planbedingte Folgen des die beiden Grundstücke erfassenden \nBebauungsplans dar. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Dezember 1984 \n- 4 B 278.84 -, BRS 42 Nr. 183 und vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, BRS 49 Nr. \n44.\n\n16\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme verlangt von dem Bauherrn nicht, auf ein \nzulässiges und für den Nachbarn zumutbares Vorhaben zu verzichten, weil es an \neinem aus der Sicht des Nachbarn besser geeigneten Alternativstandort errichtet \nwerden könnte.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 -, BRS 59 Nr. 176; OVG \nNRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 10 B 870/00 -. \n\n18\n\nZusätzliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit sind nicht \nersichtlich.\n\n19\n\nAllerdings verstößt das geplante Vorhaben gegen die \nAbstandflächenvorschriften, weil die rückwärtige Abstandfläche (T 3) zum Teil auf \ndem Grundstück der Antragsteller liegt. Diese Verletzung der \nAbstandflächenvorschriften stellt einen Verstoß gegen nachbarliche Abwehrrechte \ndar. Jedoch kommt die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW 2000 zur Legalisierung des bestehenden Abstandflächenverstoßes in Betracht. \n\n20\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung sind entgegen den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts gegeben. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW 2000 kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen \nAnforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen \nVorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen \nAnforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar sind.\n\n21\n\nDies kommt nur dann in Frage, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere, \nd.h. \"atypische\" Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart \nunterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ \nfestgelegten Standards gerechtfertigt ist.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157; OVG NRW, \nBeschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141 und Urteil vom 22. \nAugust 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 \nNr. 91; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 1999 - 8 A 10951/99 -, BRS \n62 Nr. 143; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober 2006, § 73 Rdnr. 22. \n\n23\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend ist in dem hier zu entscheidenden Einzelfall \nein Verzicht auf die Einhaltung des an sich erforderlichen Abstands gerechtfertigt. \nDie gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken der Antragsteller \nund der Beigeladenen verläuft - im Gegensatz zu den umliegenden Grenzen - nicht \nparallel im rechten Winkel zur Straße, sondern schräg, und weist zudem einen Knick \nauf. Dieser atypische Grundstückszuschnitt führt dazu, dass die Abstandfläche der \nhinteren Gebäudeabschlusswand zum Teil auf dem Nachbargrundstück liegt, obwohl \ndas Gebäude - wie üblich - mit seiner vorderen Gebäudeabschlusswand parallel zur \nStraße errichtet ist. Die Wand müsste also einen Knick aufweisen, um den \nAbstandflächenvorschriften zu genügen. Die Möglichkeit der Beigeladenen, den \ngeplanten Baukörper zur Straße hin zu verschieben, steht der angenommenen \nAtypik nicht entgegen. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplans \nvorgegebene überbaubare Grundstücksfläche kann von dem Grundeigentümer \ngrundsätzlich ausgenutzt werden. Die Ablehnung einer atypischen \nGrundstückssituation unter Verweis der Beigeladenen auf ein Verschieben des \nBaukörpers liefe auf eine Einschränkung der nach dem Bebauungsplan möglichen \nausnutzbaren überbaubaren Grundstücksfläche hinaus.\n\n24\n\nDie Abweichung ist auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Eine ins \nGewicht fallende Beeinträchtigung der durch die Abstandflächenvorschriften \ngeschützten Belange ist, wie bereits oben ausgeführt, mit dieser Verletzung der \nAbstandflächenvorschriften nicht erkennbar. Ebenso wenig werden öffentliche \nBelange berührt, städtebauliche Aspekte stehen nicht entgegen. \n\n25\n\nNichts anderes ergibt sich bei der vom Verwaltungsgericht ebenfalls \nvorgenommenen Prüfung der Rechtslage anhand der §§ 6, 73 BauO NRW in der \nFassung des \n2. Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 12. Dezember 2006, GV. NRW., S. 614 (BauO NRW 2006). Auch nach diesen \nVorschriften liegt zwar ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht hinsichtlich der \nrückwärtigen Abstandfläche T 3 vor. Allerdings liegt diese rückwärtige Abstandfläche \nzu einem geringeren Teil auf dem Grundstück der Antragsteller als nach altem \nRecht, weil gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 2006 nunmehr auf einer Länge der \nAußenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber \njeder Grundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügt.\n\n26\n\nDieser Abstandflächenverstoß kann aber weiterhin durch eine Abweichung \ngemäß \n§ 73 Abs. 1 BauO NRW 2006 ausgeräumt werden. § 73 Abs. 1 BauO NRW 2000 ist \ndurch einen Satz 2 ergänzt worden. Danach sind Abweichungen von § 6 \ninsbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht \nstärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung \ndes Grundstücks, die nach § 6 zulässig wäre. Der Entwurf der Landesregierung hat \ndiese Änderung wie folgt begründet (LT-Drs. 14/2433):\n\n27\n\n\"Damit soll klargestellt werden, dass Abweichungen von § 6 vor allem dann \nzugelassen werden können, wenn die von § 6 abweichende Bebauung den \njeweiligen Angrenzer nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt, als \neine andere, § 6 entsprechende Bebauung des jeweiligen Grundstücks.\n\n28\n\nMit der Formulierung \"unwesentlich stärker\" wird auf geringfügige \nUnterschreitungen der Abstandflächen abgestellt. Unterschreitungen im \nZentimeterbereich können z.B. schon aufgrund üblicher Bautoleranzen entstehen. \nMutwillige Unterschreitungen der Abstandflächen sollen dadurch aber nicht \nsanktioniert werden. \n\n29\n\nSatz 2 schließt nicht aus, dass Abweichungen von den Anforderungen des § 6 \nnach wie vor auch nach Satz 1 erteilt werden können.\" \n\n30\n\nMit dieser Neuregelung ist allerdings keine Änderung des Abweichungssystems \nverbunden. Nach wie vor sind die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW als auch die des Satzes 2 restriktiv auszulegen: \n\n31\n\nWeder aus dem Wortlaut des § 73 BauO NRW 2006 noch aus den \nGesetzesmaterialien ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der \nGesetzgeber mit der Einfügung des Satzes 2 für das Abstandflächenrecht eine von \nder bisherigen Rechtslage und ihrer Anwendung durch das beschließende Gericht \ngrundsätzlich abweichende Regelung schaffen wollte. Satz 2 knüpft an die \nallgemeine Vorschrift des Satzes 1 an und macht mit der Wendung: \"insbesondere \nzulässig\" deutlich, dass er beispielhaft einen Anwendungsfall für eine mögliche \nAbweichung von § 6 BauO NRW aufzeigen will. In der zitierten Begründung des \nGesetzesentwurfes ist ausdrücklich davon die Rede, dass mit dieser Einfügung \n(lediglich) eine Klarstellung beabsichtigt ist und auch keine beliebigen \nUnterschreitungen der Abstandflächen sanktioniert werden sollen. Abgesehen davon \nist auch kein Grund dafür benannt worden oder sonst ersichtlich, weshalb im \nUnterschied zu sonstigen bauaufsichtlichen Anforderungen der Landesbauordnung, \nvon denen nur nach Maßgabe des Satzes 1 bei einer atypischen Situation \nabgewichen werden kann, für das Abstandflächenrecht eine andersartige \nAbweichungsregelung geschaffen werden sollte, die die als Folge der Neufassung \ndes § 6 BauO NRW erweiterten Möglichkeiten nochmals ausweiten würde.\n\n32\n\nDas in § 6 BauO NRW geregelte, in sich geschlossenen System der \nAbstandflächenvorschriften enthält weiterhin Regel- und Ausnahmetatbestände, so \ndass die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen betroffener \nGrundstücksnachbarn sowie die relevanten öffentlichen Belange regelmäßig schon \ndurch die Vorschrift des § 6 BauO NRW in einen gerechten Ausgleich gebracht \nwerden. Das Erfordernis, Gesetze gleichmäßig, d.h. unter Wahrung des \nGleichheitssatzes auszulegen und zu vollziehen, gestattet nicht ein mehr oder \nminder beliebiges Abweichen von den Abstandflächenvorschriften. Mit diesen hat der \nGesetzgeber nicht nur die zu wahrenden Rechtsgüter festgelegt, sondern auch die \nArt und Weise, in der diesen Anforderungen Rechnung zu tragen ist. Dies gilt auch \nnach der Neufassung der §§ 6 und 73 BauO NRW, weil das bisherige gesetzliche \nSystem des Abstandflächenrechts im Wesentlichen beibehalten worden ist. Zu \nGunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke und damit zu Lasten der \nNachbarn sind lediglich teilweise die Grenzen dessen verändert worden, was dem \nNachbarn zugemutet wird. Im Rahmen des § 6 BauO NRW 2006 sind die durch das \nAbstandflächenrecht geschützten Belange tendenziell weniger stark berücksichtigt. \nNichts geändert hat sich daran, dass eine atypische Grundstückssituation vorliegen \nmuss, um eine Abweichung von dem gesetzlich festgelegten Maß dessen, was der \nNachbar hinnehmen muss, rechtfertigen zu können. Nur eine grundstücksbezogene \nAtypik - insbesondere Besonderheiten im Zuschnitt der Nachbargrundstücke oder im \ntopografischen Geländeverlauf - kann eine Abweichung rechtfertigen, nicht aber \naußergewöhnliche Nutzungswünsche eines Eigentümers, die eine noch stärkere \nAusnutzung seines Grundstücks erfordern als nach § 6 BauO NRW 2006 ohnehin \nschon zulässig ist. Auch bleibt es dabei, dass § 73 BauO NRW 2006 kein Instrument \nzur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen darstellt. \n\n33\n\nIm Übrigen muss § 73 BauO NRW 2006 so ausgelegt werden, dass er dem \nverfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Normen genügt und dem Prinzip \nder Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht widerspricht. Eine \nAuslegung der Vorschrift, die es der Behörde ermöglichen würde, über die \nNormanwendung im Bereich des Abstandflächenrechts mehr oder minder nach \nBelieben zu verfügen, würde diesen Anforderungen nicht genügen.\n\n34\n\nVgl. Wilke, Die juristische Konstruktion der bebauungsrechtlichen Befreiung, \nFestschrift für Konrad Gelzer, 1991, S. 165 (166); Boeddinghaus/ Hahn/ Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand \nOktober 2006, § 73 Rdnr. 18.\n\n35\n\nDie Anwendung des § 6 BauO NRW wäre jedoch ins Belieben der \nBauaufsichtsbehörden gestellt, wenn es für die Zulässigkeit einer Abweichung - unter \nVerzicht auf das Erfordernis einer besonderen Situation im Einzelfall - allein darauf \nankäme, ob denkbare alternative Bebauungsmöglichkeiten, die nach § 6 BauO NRW \nzulässig wären, zu allenfalls unwesentlich stärkeren Beeinträchtigungen \nnachbarlicher Interessen führen würden. Die Regelungen des § 6 BauO NRW sollen, \nwie auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausgeführt wird, dem Nachbarn \nein angemessenes Maß an Schutz garantieren, aber zugleich auch den Standard \ndessen festlegen, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen \nhat. Die Gewährleistung dieser Schutzziele erfordert eine strikte Beachtung der \nvorgeschriebenen Abstandflächen. Könnten die festgelegten normativen Standards \nallein mit Blick auf die Möglichkeit einer alternativen, nach § 6 BauO NRW zulässigen \nBebauung außer Acht gelassen werden, wäre eine gleichmäßige Anwendung des \nGesetzesvollzugs nicht gewährleistet. \n\n36\n\nDie für die Abweichung danach weiterhin erforderliche grundstücksbezogene \nAtypik ist - wie bereits dargestellt - gegeben. Das von den Beigeladenen geplante \nGebäude beeinträchtigt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auch die \nnachbarlichen Interessen allenfalls unwesentlich stärker als bei einer entsprechend \ndem Grenzverlauf versetzten und den Vorgaben des § 6 BauO NRW \nentsprechenden Bebauung, die im Übrigen auch wegen des Entstehens einer \nSchmutzecke im Widerspruch zur vorgesehenen Doppelhausbebauung stünde. \n\n37\n\nSchließlich ist das Vorhaben der Beigeladenen mit den Vorschriften des \nBauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind, \nvereinbar. Es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20/24. Das \nVorhaben ist zudem im Verhältnis zum Grundstück der Antragsteller und dem dort \naufstehenden Wohngebäude unter den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht \nrücksichtslos. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/10-b-275-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-02/10-b-275-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265955","retrieved":"2026-07-09 02:33:53.575694+00:00"}}