{"status":"available","doknr":"OLD265997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0301.1A4304.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"1 A 4304/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die \nStreitwertstufe bis zu 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) liegen, \nsoweit sie überhaupt hinreichend dargelegt worden sind, nicht vor.\n\n3\n\n1. Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel sind dann \nbegründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen \nEntscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Beihilfeleistungen für das \nEinsetzen von insgesamt 19 Implantaten in den Ober- und Unterkiefer des Klägers \ngerichtete Klage im Kern deswegen abgewiesen, weil unter Berücksichtigung der \namtszahnärztlichen Äußerungen bereits das Einbringen von je 4 Implantaten in Ober- \nund Unterkiefer eine im beihilferechtlichen Sinne angemessene Versorgung sei. Für \neine aus zahnmedizinischer Sicht notwendige Versorgung mit einer größeren Anzahl \nvon Implantaten gebe es keinen genügenden Anhalt. Insbesondere liege hierzu - \nwas in dem Urteil näher ausgeführt wird - bisher keine nachvollziehbare \nEinschätzung der den Kläger behandelnden Zahnärzte vor. Ein Anspruch auf eine \noptimale zahnmedizinische Versorgung bestehe im Beihilferecht dagegen nicht.\n\n5\n\nWas der Kläger dem im Berufungszulassungsverfahren entgegensetzt, vermag \ndie Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in dem oben genannten Sinn \nernstlich in Zweifel zu ziehen. \n\n6\n\nDer Kläger wendet gegen das Urteil im Wesentlichen ein, dass das Gericht den \nentscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen nicht hinreichend aufgeklärt \nund in diesem Zusammenhang gebotene Hinweise an ihn - den Kläger - unterlassen \nhabe. Außerdem bezieht sich der Kläger erneut auf die von ihm bereits \nerstinstanzlich in das Verfahren eingeführten Aussagen aus der Fachliteratur sowie \nergänzend auf eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. med. dent. I. \nvom 18. November 2005, erforderlichenfalls auf die Einholung eines gerichtlichen \nSachverständigengutachtens. Unter Berücksichtigung dessen sei der Klageanspruch \n(ggf. nach weiterer, zu diesem Ergebnis führender Sachaufklärung) in vollem Umfang \nbegründet, zumindest seien aber im Ober- und Unterkiefer jeweils 6 Implantate \nmedizinisch notwendig und damit auch beihilfefähig. Dieses Vorbringen führt indes \nweder mit Blick auf die Einzelargumente noch in einer Gesamtschau zu der \nangestrebten Zulassung der Berufung.\n\n7\n\nWas die Frage betrifft, ob eine typisierende beihilferechtliche Regelung, welche \ndavon ausgeht, dass die Einbringung von jeweils (höchstens) vier Implantaten in \nOber- und Unterkiefer grundsätzlich ausreicht, um eine angemessene medizinische \nVersorgung - auch eines zahnlosen Kiefers - zu gewährleisten, hat sich der Senat \nhiermit erst kürzlich in seinem Urteil vom 24. Mai 2006\n\n8\n\n- 1 A 3633/04 -, IÖD 2007, 23 (Leitsatz) und weitere Veröffentlichung \nvorgesehen,\n\n9\n\nbefasst. In jener die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) betreffenden \nEntscheidung, welche im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n10\n\nBeschluss vom 31. August 2006 - 2 B 41.06 - (Juris),\n\n11\n\nbestätigt worden ist, hat der Senat sinngemäß ausgeführt, dass sich eine \n(typisierende) Begrenzung auf 4 beihilfefähige Implantate pro Kiefer - unbeschadet \nteilweise hiervon abweichender Stimmen in der fachwissenschaftlichen Literatur - in \nnoch hinreichendem Maße an den wissenschaftlichen Standards und den Vorgaben \nder Zahnärzteschaft orientiert und eine entsprechende beihilferechtliche Regelung \ndeshalb grundsätzlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht widerspricht. Dabei \nhat der Senat zugleich mit darauf abgehoben, dass unter dem Gesichtspunkt der \nzusätzlich geforderten Angemessenheit der Aufwendungen in gewissem Umfang \nauch medizinisch notwendige Leistungen von einer beihilferechtlichen Erstattung \nausgenommen sein können. \n\n12\n\nDiese Erwägungen lassen sich jedenfalls im Ausgangspunkt auch auf die für die \nBeamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Rechtslage übertragen, und \nzwar unbeschadet dessen, dass für den hier maßgeblichen Zeitpunkt typisierende \nBegrenzungsregelungen für die Implantatbehandlung nicht in der \nBeihilfenverordnung selbst, sondern nur in Form von Verwaltungsvorschriften \nbestanden hatten. Letzteres berücksichtigend hat das Verwaltungsgericht denn auch \nnicht abschließend an den Inhalt der damaligen Ziffer 5.5 der Verwaltungsanordnung \nzur Ausführung der Beihilfenverordnung angeknüpft, sondern (mit) in den Blick \ngenommen, wie in dem Behandlungsfall des Klägers - alternativ zu den tatsächlich \neingebrachten 19 Implantaten - eine angemessene zahnmedizinische Versorgung \nhätte sichergestellt werden können.\n\n13\n\nDass das Gericht in diesem Zusammenhang für seine Überzeugungsbildung \nnamentlich die fachlichen Stellungnahmen der Amtszahnärztin zugrunde gelegt hat, \nist mit Blick auf die bei dieser Ärztin grundsätzlich vorauszusetzende Sach- und \nFachkompetenz sowie ihre fehlende Weisungsgebundenheit nicht zu beanstanden. \nMit dem Inhalt der betreffenden Stellungnahmen hat sich der Kläger im \nBerufungszulassungsverfahren nicht näher auseinandergesetzt. Soweit der \nZulassungsantrag der Einschätzung der Amtszahnärztin lediglich im Ergebnis unter \nBerufung auf die vom Kläger schon erstinstanzlich angeführten Stimmen aus der \nLiteratur entgegentritt, geschieht dies im Wege eines schlichten Verweises, ohne \nneue Aspekte aufzuzeigen. Darüber hinaus wird etwa die These des Klägers, auch \nim Unterkiefer sei die Einbringung von mindestens 6 Implantaten medizinisch \nerforderlich, schon durch die von ihm selbst in Bezug genommenen Autoren, welche \nsich in den vom Kläger zitierten Passagen ausdrücklich (nur) auf den Oberkiefer \nbeziehen, nicht getragen. \n\n14\n\nWas weiter die der Antragsbegründung beigefügte Stellungnahme des \nbehandelnden Arztes Dr. med. dent. I. vom 18. November 2005 betrifft, so ist \ndiese, zumal dann, wenn man sie in einen Zusammenhang mit in den Gründen des \nangefochtenen Urteils angesprochenen früheren - zumindest zum Teil abweichenden \n- Äußerungen des betreffenden Arztes zur Zahl der aus medizinischen Gründen \n(objektiv) erforderlichen Zahl von Implantaten stellt, nicht geeignet, aus sich heraus \ndie medizinische Notwendigkeit der am Ende tatsächlich eingebrachten 19 \nImplantate oder zumindest von 6 Implantaten pro Kiefer nachvollziehbar zu \nbegründen. Insofern vermag diese privatärztliche Stellungnahme die aufgrund \neigener Untersuchung und Urteilsbildung zu einem anderen Ergebnis kommende \nEinschätzung der Amtszahnärztin letztlich nicht schlüssig in Frage zu stellen. Die \nauffällig hohe Zahl der am Ende tatsächlich in den jeweiligen Kiefer eingebrachten \nImplantate begründet der behandelnde Arzt im Wesentlichen mit speziellen \nWünschen seines Patienten - sofort mögliche Belastbarkeit - und damit im \nZusammenhang stehenden „Sicherheitsgründen\". Dies orientiert sich aber an einer \noptimalen Versorgung und nicht an dem beihilferechtlich gebotenen Standard. \nHinsichtlich der von Dr. I. ergänzend angeführten reduzierten Implantatlänge im \nSeitenzahnbereich des Unterkiefers wird nicht verdeutlicht, ob und inwiefern \nmedizinisch zwingende Gründe eine solche Längenreduzierung ggf. erfordert haben. \nEine frühere Einschätzung des betreffenden Arztes (Notwendigkeit von 8 Implantaten \nim Oberkiefer und 6 Implantaten im Unterkiefer) wird in der Stellungnahme als \nBestandteil der Schilderung der im Rahmen des Behandlungsverlaufs erfolgten \nBeratung schlicht wiedergegeben, ohne neue Sachargumente für die Richtigkeit der \nentsprechenden Bewertung vorzubringen. Namentlich fehlt jedes Eingehen auf die \nabweichende medizinische Einschätzung der Amtszahnärztin, welcher \nanerkanntermaßen im Zweifel ein höheres Gewicht als einer privatärztlichen \nEinschätzung zuzumessen ist. \n\n15\n\nDa die Rüge unzureichender Sachaufklärung nicht durchgreift (dazu nachfolgend \n2.), scheidet diese als etwaige Grundlage für eine inhaltliche Unrichtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils ebenfalls aus.\n\n16\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Antragsvorbringen führt insoweit weder auf \neinen Aufklärungsmangel noch auf eine (vom Kläger sinngemäß mit gerügte) \nVerletzung des rechtlichen Gehörs.\n\n17\n\nDer anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erster \nInstanz keinen (förmlichen) Beweisantrag in Richtung auf bestimmte, von ihm noch \nfür weiter aufklärungsbedürftig gehaltene Tatsachen gestellt. Schon deswegen ist \nhier eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 \nVwGO grundsätzlich zu verneinen, es sei denn, dem Verwaltungsgericht hätte sich \ndie Notwendigkeit weiterer Aufklärung von Amts wegen aus sonstigen Gründen \naufdrängen müssen. Derartige Gründe legt aber der Zulassungsantrag bereits nicht \ndar. Auch ansonsten sind sie nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich als \nGrundlage für die Beurteilung der Frage, wie viele Implantate im Fall des Klägers aus \nzahnmedizinischer Sicht notwendig (gewesen) sind, auf die im Verwaltungsverfahren \neingeholte Stellungnahme der Amtszahnärztin vom 2. Juli 2003 gestützt und darüber \nhinaus - mit präzisierter Fragestellung - noch eine weitere, ergänzende \nStellungnahme dieser Ärztin vom 29. August 2005 eingeholt. Darüber, ob die \ndortigen Angaben ausreichen, dem zur Entscheidung berufenen Gericht die nötige \nfachliche Grundlage für die eigene Überzeugungsbildung zu vermitteln, hatte das \nVerwaltungsgericht grundsätzlich nach seinem Ermessen selbst zu befinden. \nBegründete Veranlassung zu weiteren Ermittlungen - etwa durch Einholung eines \n(weiteren) Sachverständigengutachtens - hätte nur dann bestanden, wenn die \nfachlichen Stellungnahmen der Amtszahnärztin grobe, offen erkennbare Mängel oder \nunlösbare Widersprüche aufgewiesen hätten, wenn sie von einem unzutreffenden \nSachverhalt ausgegangen wären oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder \nUnparteilichkeit der Amtszahnärztin in ihrer Funktion als „Gutachterin\" bestanden \nhätten. Derartige Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Äußerungen der \nAmtszahnärztin zeigt indes der Zulassungsantrag nicht auf. Sie ergeben sich nach \ndem oben Ausgeführten auch nicht aus dem Inhalt der inzwischen vorliegenden \nStellungnahme des behandelnden Arztes vom 18. November 2005. Hinzu kommt, \ndass diese Stellungnahme dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung \nnoch nicht vorgelegen hatte. Das Verwaltungsgericht musste nicht von sich aus \ndarauf drängen, dass der Kläger eine derartige Stellungnahme seines Arztes noch \nrechtzeitig vor einer Entscheidung beibringen würde. Das gilt unabhängig davon, \ndass aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, wie sie später in den Urteilsgründen \nihren Niederschlag fand, eine nachvollziehbare Einschätzung der den Kläger \nbehandelnden Zahnärzte bisher nicht vorlag. Das Verwaltungsgericht konnte sich \nvielmehr verfahrensfehlerfrei darauf beschränken, seine Entscheidung an den \neingeholten amtszahnärztlichen Stellungnahmen auszurichten. Es fiel grundsätzlich \nin die Sphäre des Klägers, mit Hilfe seines behandelnden Arztes ggf. die \namtszahnärztliche Bewertung zu erschüttern.\n\n18\n\nSoweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen \nVerhandlung nicht darauf hingewiesen, dass es die bisherigen Einschätzungen der \nbehandelnden Ärzte nicht für ausreichend erachtete, um die Notwendigkeit einer \nhöheren Anzahl von Implantaten als von der Amtszahnärztin anerkannt \nnachvollziehbar zu belegen, lässt dies weder eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO \nnoch des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hervortreten. \nHiernach ist das Gericht in aller Regel nämlich nicht verpflichtet, den Beteiligten \nseine Rechtsauffassung bereits vor der Entscheidung im Einzelnen mitzuteilen. \nNamentlich besteht keine Verpflichtung, einen anwaltlich vertretenen Kläger auf \nsolche Gesichtspunkte hinzuweisen, die gewissermaßen - wie nach dem damaligen \nStreit-stand - auf der Hand liegen und mit deren Erheblichkeit die Beteiligten ohne \nweiteres rechnen müssen. Letzteres war hier indes der Fall. Die Anzahl der \nmedizinisch notwendigen Implantate betraf eine der zentralen Fragen des \nRechtsstreits. Gerade auch zu dieser Frage lag dem Gericht, wie dem Kläger \nbekannt war, eine fachliche Bewertung durch die Amtszahnärztin vor. Zugleich \nwusste der Kläger, dass es im Rahmen der Behandlungsgeschichte mehrere, zum \nTeil differierende Heil- und Kostenpläne gegeben hatte, welche jeweils über den von \nder Amtszahnärztin als notwendig anerkannten Umfang hinausgingen, und dass am \nEnde von dem behandelnden Zahnarzt sogar noch wesentlich mehr Implantate \neingesetzt worden waren als ursprünglich vorgesehen. Dass insoweit, wollte der \nKläger die Bewertung der Amtszahnärztin fachlich erschüttern, noch weiterer \nPlausibilisierungsbedarf bestand, lag auf der Hand und bedurfte ersichtlich keines \nbesonderen Hinweises des Gerichts. Im Übrigen hat der Kläger durch sein \nprozessuales Verhalten in der mündlichen Verhandlung der Sitzungsniederschrift \nzufolge nicht zu erkennen gegeben, dass er \n\n19\n\n- aus Gründen rechtlichen Gehörs - noch Gelegenheit erhalten müsse, auf die \nletzte Stellungnahme der Amtszahnärztin vom 29. August 2005, die ihm erst in der \nmündlichen Verhandlung ausgehändigt worden ist, sachkundig zu erwidern. So hat \ner weder einen Antrag auf eine Schriftsatzfrist noch einen solchen auf Vertagung \ngestellt. Mit diesen Mitteln hätte sich der Kläger aber erforderlichenfalls selbst Gehör \nverschaffen können und auch müssen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-01/1-a-4304-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-01/1-a-4304-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265997","retrieved":"2026-07-09 02:33:56.936277+00:00"}}