{"status":"available","doknr":"OLD265996","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0301.17B2190.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-03-01","aktenzeichen":"17 B 2190/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, der begehrten - weiteren - Verlängerung der auf \nder Grundlage von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bereits einmal verlängerten \nAufenthaltserlaubnis stehe die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch \nSozialgesetzbuch nicht entgegen, kann ihr nicht gefolgt werden. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Verlängerungsantrag der \nAntragstellerin sich nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beurteilt, sondern nach Satz 2 der \nVorschrift mit der Folge, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, \nnamentlich das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, \nerfüllt sein müssen. \n\n6\n\nEbenso: OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 11 S 13.06 -, \nInfAuslR 2006, 277; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 11 ME 41/06 -, \nJuris; OVG Berlin, Beschluss vom 3. März 2005 - 8 S 8.05 -, Juris; Renner, Ausländerrecht, \n8. Aufl. 2005, § 31 AufenthG, Rdnr. 38; Zeitler, HTK - AuslR/§ 31 AufenthG; vergleiche \nauch Nr. 31.4.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz).\n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.\n\n8\n\nDie Argumentation, § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG müsse sich auf die zweite Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis beziehen, weil bezüglich der ersten Verlängerung sich die \nUnschädlichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bereits im Rückschluss aus § \n31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ergebe, geht fehl. Der in dieser Norm geregelte \nMissbrauchsvorbehalt wird in § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausdrücklich aufgegriffen \n(„unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3\"); er betrifft einen Sonderfall, der ein Abweichen von \ndem Grundsatz des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG rechtfertigt, wonach der erstmaligen \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Inanspruchnahme der dort genannten öffentlichen \nLeistungen nicht entgegensteht.\n\n9\n\nAuch der Hinweis, die in § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG angesprochene \nNiederlassungserlaubnis könne im Regelfall nicht schon nach einmaliger Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis um ein Jahr erteilt werden, verfängt nicht. Die hieraus gezogene \nSchlussfolgerung, der gesamte Absatz 4 des § 31 AufenthG müsse sich auf die zweite \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis beziehen, ist nicht nachvollziehbar. \n\n10\n\nDie von der Antragstellerin ferner vertretene Auffassung, in ihrem Fall liege eine \nAusnahmesituation vor, die ein Abweichen von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG \nrechtfertige, geht ebenfalls fehl. Der Umstand, dass ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu \nfinden, aufgrund ihres Alters und ihrer Behinderung eher gering sind, verleiht ihrem Fall kein \natypisches Gepräge. Ihre Lage unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen zahlreicher \nanderer Ausländer in vergleichbarer Situation. Zudem ist - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend dargelegt hat - von einer besonderen Integration der Antragstellerin in die hiesigen \nLebensverhältnisse nicht auszugehen; auf die diesbezüglichen Ausführungen des \nangefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-01/17-b-2190-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-03-01/17-b-2190-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265996","retrieved":"2026-07-09 02:33:56.862281+00:00"}}