{"status":"available","doknr":"OLD266026","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.6A4267.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"6 A 4267/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nBerufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren \nwird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat geht zugunsten des Klägers von der Zulässigkeit \ndes Antrags aus, obgleich die Antragsbegründung - der \nursprünglich richtigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen \nUrteils folgend - entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der \nFassung des zum 1. September 2004 in Kraft getretenen \nÄnderungsgesetzes vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198, \nbeim Verwaltungsgericht eingereicht worden und erst nach \nAblauf der Begründungsfrist zum Oberverwaltungsgericht \ngelangt ist.\n\n3\n\nJedenfalls hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergibt sich weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch \nbestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2). \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers, das \nbeklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung L. vom 29. Oktober 2001 zu verurteilen, \ndie über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 13. Juni 2000 \n(Beurteilungszeitraum 1. November 1992 bis 31. Dezember \n1997) aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung für den \nvorgenannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu erstellen, abgewiesen. Zur Begründung hat es \nausgeführt, die angegriffene Beurteilung sei rechtmäßig. Es sei \nnicht zu beanstanden, dass als Enddatum des \nBeurteilungszeitraums der 31. Dezember 1997 gewählt worden \nsei, weil der Landrat des P. Kreises als \nKreispolizeibehörde (Landrat) erst im November 1997 erfahren \nhabe, dass der vormalige Hinderungsgrund disziplinarischer \nErmittlungen gegen den Kläger weggefallen sei. Die \nBeurteilung sei vom zuständigen Vorgesetzten in der \nvorgesehenen Form und innerhalb eines geordneten, den \nBeurteilungsrichtlinien entsprechenden Verfahrens erstellt \nworden. Der Erstbeurteiler habe Beurteilungsbeiträge eingeholt \nund hierbei auch die dienstliche Beurteilung des \nPolizeipräsidiums C. vom 30. Januar 1996 berücksichtigt, zu \ndem der Kläger in der Zeit zwischen dem 2. September 1992 bis \nzum 12. Januar 1996 abgeordnet war. Der Erstbeurteiler habe \ndie ihm durch diesen Beurteilungsbeitrag vermittelten \nEinschätzungen über Eignung und Leistung des Klägers in \neinem Teilzeitraum des Beurteilungszeitraums gewürdigt und zu \ndem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung gewonnenen \nBild in Beziehung gesetzt. Die Würdigung sei auch plausibel, da \ndie dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums C. dem \nKläger überdurchschnittliche Leistungen bescheinige und der \nzusammenfassende Vorschlag des Erstbeurteilers darauf gelautet \nhabe, dass die Leistung und Befähigung des Klägers die \nAnforderungen überträfen; darin liege eine jedenfalls \nsinngemäße Entsprechung. Der Zeitraum, in dem der \nErstbeurteiler unmittelbare eigene Eindrücke gewonnen habe, \nsei auch trotz einer Erkrankung des Klägers in der Zeit zwischen \ndem 13. Januar 1996 bis zum 14. Juli 1996 und des danach bis \nzum 3 . Oktober 1996 auf vier Stunden täglich eingeschränkten \nDienstes für ein eigenes Werturteil des Erstbeurteilers nicht zu \nkurz gewesen. Es sei nicht mehr Aufgabe des Endbeurteilers \ngewesen, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch das \nPolizeipräsidium C. selbst zu würdigen und zu gewichten; \nals Schlusszeichner habe er nur auf die Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe innerhalb der Vergleichsgruppe zu \nachten. Der Endbeurteiler habe auch unter Hinweis auf die \nVereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabes ausreichend \nbegründet, warum er vom Vorschlag des Erstbeurteilers \nabgewichen sei. Es habe offen bleiben können, ob der Stichtag \nder Vergleichsgruppe zutreffend ermittelt worden sei. Falls der \nEndbeurteiler zu Unrecht den Stichtag 31. Dezember 1997 \ngewählt habe, weil auf den 1. Juni 1996 hätte abgestellt werden \nmüssen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der \nKläger im Quervergleich eine bessere Beurteilung als mit 3 \nPunkten erhalten hätte. \n\n6\n\nDer Kläger stützt den hiergegen gerichteten \nBerufungszulassungsantrag ohne Erfolg auf eine angeblich \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, \nderen Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n7\n\nDer Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es \nzulässig sei, bei Nachbeurteilungen in einem Fall, in dem der zu \nBeurteilende weit überwiegend bei einer dritten Behörde tätig \nwar, als Vergleichsgruppe nur diejenigen Beamten \nheranzuziehen, die der letzten Behörde, bei der der zu \nBeurteilende tätig war, angehören. Diese Frage ist an Hand der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom \n21. Januar 1996, - IV B 1 - 3034 H -, MBl. NRW S. 278, \nnachfolgend BRL) ohne weiteres zu bejahen. Beamte eines \nanderen Bundeslandes, hier des Landes C. , unterliegen nicht \nden BRL und können schon deshalb nicht in die \nVergleichsgruppe einbezogen werden, die Bezugspunkt für die \nBeurteilung des Klägers ist. Davon abgesehen sind \nNachbeurteilungen nach Ziffer 3.4 der BRL nach der Systematik \nder Richtlinien ein Unterfall der Regelbeurteilung i.S.v. Ziffer 3 \nBRL und keine sonstigen Beurteilungen i.S.d. Ziffer 4 BRL. Das \nzeigt auch die Regelung in Ziffer 3.4 Abs. 3 Satz 2 BRL, \nwonach für Nachbeurteilungen die für Regelbeurteilungen \nmaßgeblichen Vorschriften gelten. Gemäß Ziffer 8.2 BRL sollen \nbei Regelbeurteilungen Vergleichsgruppen gebildet und hierauf \nRichtsätze angewandt werden. Wie die Vergleichsgruppen zu \nbilden sind, bestimmt Ziffer 8.2.1 BRL. Gemäß dessen Absatz 2 \nSatz 2 sind bei der Bildung der Vergleichsgruppe solche \nBeamte, die an der Regelbeurteilung (Nr. 3.1) nicht teilnehmen, \nalso auch diejenigen anderer Bundesländer, bei der Bildung der \nVergleichsgruppe nicht mitzuzählen.\n\n8\n\nDer Kläger wirft ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig \ndie Frage auf, ob der Endbeurteiler auch bei Nachbeurteilungen \nals \"Maßstabshalter\" tätig werden dürfe, wenn der zu \nbeurteilende Beamte in dem Beurteilungszeitraum weit \nüberwiegend bei einer anderen Behörde eingesetzt war. Eine \nüber den Einzelfall hinausgehende, grundsätzlich \nklärungsbedürftige Frage ist dem nicht zu entnehmen. Gemäß \nZiffer 9.2 Abs. 1 Satz 1 BRL ist der Schlusszeichnende zur \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll \ner bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung \nfestgesetzten Richtsätze berücksichtigen. Damit wird dem \nSchlusszeichner die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe \nfür alle Formen der Beurteilung, also auch für \nNachbeurteilungen auferlegt. Das gilt auch dann, wenn der zu \nBeurteilende nicht über den gesamten Beurteilungszeitraum \nMitglied der Vergleichsgruppe war. Die für die Beurteilung \nnotwendige, auch den Zeitraum der Abordnung an eine andere \nBehörde abdeckende Entscheidungsgrundlage kann sich der \nBeurteiler dabei an Hand des Beurteilungsbeitrags in \nhinreichendem Umfang verschaffen.\n\n9\n\nSoweit der Kläger zuletzt als grundsätzlich \nklärungsbedürftig ansieht, ob es zulässig sei, dass der \nEndbeurteiler \"im Rahmen seiner Tätigkeit als Maßstabshalter \nBeurteilungsbeiträge nicht mehr würdigen muss\", fehlt es an \neiner hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit \nder Frage. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht diese Frage \nzwar verneint. Darauf kam es für die Entscheidung aber nicht \nan. Denn der Erstbeurteiler hat, wie seinen Ausführungen in der \nerstinstanzlichen Verhandlung am 2. Februar 2004 zu \nentnehmen ist, den Beurteilungsbeitrag tatsächlich im Rahmen \nseiner abschließenden Entscheidung mitberücksichtigt. Dass \ndies sprachlich keinen Ausdruck in der Beurteilung gefunden \nhat, ist nach Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BRL \nunerheblich.\n\n10\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit der Kläger meint, \nder Beurteilungsbeitrag des Polizeipräsidiums C. sei nicht \nberücksichtigt worden, weil er sich in der Endbeurteilung nicht \nwiderspiegele, trifft dies nach dem zuvor Gesagten nicht zu. \nNichts anderes gilt für die Ansicht des Klägers, der \nQuervergleich des Endbeurteilers müsse auch solche Beamten \neinschließen, die an einer Dienststelle tätig sind, an der sich ein \nnachzubeurteilender Beamter eine gewisse Zeit aufgehalten hat. \nDass der Endbeurteiler im Rahmen seiner Aufgabe, auf \neinheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu achten, auch \nBeurteilungsbeiträge anderer Dienststellen in den Blick zu \nnehmen hat, trifft allerdings entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zu. Dem ist der Endbeurteiler im Streitfall - \nwie dargelegt - aber gerecht geworden. Hieraus folgt zugleich, \ndass der Endbeurteiler den für die Absenkung der Beurteilung \nmaßgeblichen Quervergleich auf den gesamten \nBeurteilungszeitpunkt bezogen hat.\n\n11\n\nSchließlich ist auch der Beurteilungsstichtag mit dem 31. \nDezember 1997 beanstandungsfrei festgesetzt worden. \nNachbeurteilungen sind Beurteilungen, die abweichend vom \nregulären Beurteilungsstichtag aufgeschoben werden. Hierzu \ngehören auch die z.B. wegen eines Disziplinarverfahrens \nzurückgestellten Beurteilungen (Nr. 3.5 Satz 4 BRL). Ihre \nNachholung beinhaltet deshalb notwendigerweise, dass sie auf \ndie Erkenntnislage in einem späteren Zeitpunkt abstellen, der \nmit dem regulären Beurteilungsstichtag nicht identisch ist. \n\n12\n\nFür den vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gibt es \nim Hinblick auf das zuvor Ausgeführte keinen Anhalt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 71 \nAbs. 1 Satz 2 und Satz 1 GKG.\n\n15\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/6-a-4267-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/6-a-4267-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266026","retrieved":"2026-07-09 02:33:59.152358+00:00"}}