{"status":"available","doknr":"OLD266030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.12B2702.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"12 B 2702/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem - sinngemäßen - Antrag, \n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2006 (Nr. 2 des \nBeschlusstenors) zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 24. November 2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners \nvom 22. November 2006 wieder herzustellen, \n\n4\n\nist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen die unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung mündlich verfügte Inobhutnahme abzulehnen, nicht in Frage. \n\n5\n\nBei dieser Bewertung mag offen bleiben, ob die dargelegten Beschwerdegründe \ndurchgreifen. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die Inobhutnahme habe sich durch die erfolgte vorläufige \nEntziehung des Sorgerechts erledigt, gefolgt werden kann, obwohl die Inobhutnahme \nnach § 42 Abs. 4 SGB VIII grundsätzlich erst mit der - hier nicht erfolgten - Übergabe \ndes Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten \n(Nr. 1)\n\n6\n\n- dazu, dass mit der Übergabe i. S. d. § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII nicht diejenigen \nFälle gemeint sind, in denen der Personensorgeberechtigte im Anschluss an die \nInobhutnahme (stationäre) Hilfen in Anspruch nimmt, vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. \n2006, § 42 Rn. 52 - \n\n7\n\noder mit der - hier offenbar noch nicht vorliegenden - Entscheidung über die \nGewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Nr. 2) \"endet\". Denn der \nangefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln erweist sich jedenfalls aus \nanderen Gründen als richtig. Der Aussetzungsantrag ist, worauf der Antragsgegner \nbereits mit seiner Antragserwiderung vom 1. Dezember 2006 zutreffend aufmerksam \ngemacht hat, nämlich (schon seit Antragstellung) unzulässig, weil die Antragstellerin \ndurch den angegriffenen Verwaltungsakt jedenfalls in dem hier maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 42 \nAbs. 2 VwGO verletzt sein kann und sich der Antrag folglich mangels \nWiderspruchsbefugnis als unstatthaft erweist \n\n8\n\n- im Sinne dieses Ansatzes Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 133: \nStatthaftigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Hinblick \nauf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes u. a., dass bezüglich des \nHauptsacheverfahrens insbesondere auch die Klagebefugnis gegeben ist - \n\n9\n\nbzw. der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehlt. \n\n10\n\nVgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, \n4. Aufl. 1998, Rn. 847 m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand: April 2006, § 80 Rn. 316. \n\n11\n\nNach der im Widerspruchsverfahren und auch im Verfahren auf Regelung der \nVollziehung entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO ist der \nWiderspruch bzw. der Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn der Widerspruchsführer \nbzw. Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten \nverletzt zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin hier nicht. Zwar \nsind grundsätzlich auch die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen zur Anfechtung \ndes Verwaltungsaktes der Inobhutnahme berechtigt, obwohl Adressat des \nVerwaltungsaktes nur das Kind oder der Jugendliche ist \n\n12\n\n- zu letzterem vgl. Wiesner, a. a. O., § 42 Rn. 67; Mann, in: \nSchellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 42 Rn. 30 -;\n\n13\n\ndies gilt aber nur, wenn und solange die Inobhutnahme mit einem Eingriff in die \nPersonensorgeberechtigung verbunden ist. \n\n14\n\nVgl. Mann, a. a. O. \n\n15\n\nAn einem solchen Eingriff und damit an einer den Eltern zukommenden \nRechtsposition fehlt es aber, wenn ihnen das Personensorgerecht entzogen worden \nist. \n\n16\n\nSo auch VG Ansbach, Beschluss vom 6. Juli 2007 - AN 14 S 06.01881 -, Juris, \nm. w. N. auf die Rechtsprechung des Gerichts: Fehlende Antragsbefugnis der Mutter \nin einem eine Inobhutnahme ihres Kindes betreffenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO nach vorläufigem Entzug des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, zur \nRegelung der ärztlichen Versorgung und zur Beantragung von \nJugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII durch das Familiengericht im Wege \neinstweiliger Anordnung. \n\n17\n\nSo liegt der Fall hier. Denn das Amtsgericht C. H. - Familiengericht - hat \nder Antragstellerin mit Beschluss vom 23. November 2006 - F - im Wege der \neinstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das Kind K. T. vorläufig \nentzogen und dem Jugendamt C. H. als Vormund übertragen. Dieser \nBeschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin am 23. November \n2006 und damit noch vor der Erhebung des Widerspruchs gegen die Inobhutnahme \nam 27. November 2006 zugestellt worden \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-b-2702-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266030","retrieved":"2026-07-09 02:33:59.450146+00:00"}}