{"status":"available","doknr":"OLD266029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.12A4552.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"12 A 4552/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vater der \nKlägerin sein nicht als deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 1 Abs. 1 Buschstabe d \nStAngRegG anzusehen, weil nicht festgestellt werden könne, dass er sich vor dem \nBeginn der allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten \nVertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht in Frage zu \nstellen. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass sich weder \naus der Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste noch aus der \nZugehörigkeit des Vaters der Klägerin zur deutschen Wehrmacht ein Bekenntnis zur \ndeutschen Volkszugehörigkeit ableiten lasse. Dies entspricht der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts und wird auch in der Begründung des \nZulassungsantrags nicht angegriffen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat des weiteren nicht mit der erforderlichen Gewissheit \nfeststellen können, dass der Vater der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum durch den \nGebrauch der deutschen Sprache seine Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zu \nerkennen gegeben hat. Der Zeuge T. , der Bruder der Klägerin, hat in seiner \nZeugenvernehmung erklärt, sein Vater sei der polnischen, der deutschen Sprache \nund der russischen Sprache mächtig gewesen. Da danach von einer \nMehrsprachigkeit auszugehen ist, kommt der deutschen Sprache nur dann eine \nIndizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu, wenn sie wie eine \nMuttersprache gesprochen und im maßgeblichen Zeitpunkt kurz vor Beginn der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im familiären Bereich ganz überwiegend \ngebraucht wurde. In diesem Fall indiziert die deutsche Sprache zugleich die deutsche \nErziehung und Kultur.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n\n8\n\n- 9 C 158.95 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 86.\n\n9\n\nDas anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum, im vorliegenden Fall also das Indiz des überwiegenden \nGebrauchs der deutschen Sprache als Muttersprache im familiären Bereich durch \nden Vater der Klägerin, ist von der Klägerin im Prozess nachzuweisen.\n\n10\n\nVgl. zu den Grundsätzen der Beweislastverteilung: BVerwG, Urteil vom 27. Juli \n2006 - 5 C 3.05 -, NVwZ 2007, 224, m. w. N.\n\n11\n\nDer Nachweis setzt eine nach der Lebenserfahrung der Gewissheit \ngleichkommende, vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietende Wahrscheinlichkeit \nvoraus.\n\n12\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, \n\n13\n\nRn. 5 zu § 108 VwGO.\n\n14\n\nSoweit sich die Klägerin zum Nachweis des überwiegenden Gebrauchs der \ndeutschen Sprache als Muttersprache durch ihren Vater auf den Zeugen T. , \nihren Bruder, beruft, sind die Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags \nvom 6. Dezember 2004 nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \n(vgl. Seite 9 f. des Urteilsabdrucks) zur diesbezüglichen Unglaubhaftigkeit seiner \nZeugenaussage zu entkräften; sie beschränken sich vielmehr auf die Wiedergabe \nder den eigenen Sachvortrag bestätigenden Zeugenbekundungen, ohne sich mit den \nArgumenten des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussage \nauch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Entsprechendes gilt für die Aussage der \nim Verwaltungsverfahren befragten Zeugin T1. , die das Verwaltungsgericht \nwegen der dabei aufgetretenen eklatanten Widersprüche ebenfalls als unglaubhaft \nund damit ohne einen für die Klägerin günstigen Beweiswert gewertet hat. \n\n15\n\nSoweit die Klägerin sich darüber hinaus auf die Aussage der Zeugin L. stützt, \nwird verkannt, dass diese Zeugin lediglich bekundet hat, dass die Eltern der Klägerin, \ndie während ihrer Kindheit oft zu ihren Eltern zu Besuch gewesen seien, mit den \nKindern ausschließlich polnisch und lediglich mit ihren Eltern und dann auch nur \nheimlich deutsch gesprochen hätten. Hieraus kann der erforderliche bevorzugte \nGebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache durch den Vater der Klägerin \nnicht belegt werden. \n\n16\n\nAuch die im Verwaltungsverfahren befragte Zeugin Widowka konnte lediglich \nbezeugen, dass die Eltern der Klägerin Deutsch konnten, näheres, insbesondere \nzum Umfang des Gebrauchs der deutschen Sprache im familiären Bereich, konnte \nsie jedoch nicht angeben. \n\n17\n\nDer - wiederholte - pauschale Vortrag, das deutsche Volkstum sei im Elternhaus \nder Klägerin gepflegt worden, lässt keine konkreten Tatsachen erkennen, die als \nIndizien den Schluss auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum außerhalb des \nbevorzugten Gebrauchs der deutschen Sprache rechtfertigen. Der erstmals in der \nmündlichen Verhandlung ohne nähere Substantiierung erfolgte Vortrag der Klägerin, \nihr Vater habe vor dem Zweiten Weltkrieg in einem \"deutschen Orchester\" mitgewirkt, \nist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dieser Allgemeinheit \nnicht geeignet, als Indiz ein Bekenntnis des Vaters der Klägerin zum deutschen \nVolkstum zu begründen.\n\n18\n\nDass zwei Geschwistern der Klägerin Vertriebenenausweise ausgestellt worden \nsind, beruht auf einer eigenständigen Wertung des hierfür zuständigen \nSachbearbeiters, der keinerlei Indizwirkung geschweige denn Bindungswirkung für \ndas vorliegende Verfahren zukommt.\n\n19\n\nDafür, dass der Vater der Klägerin seinerseits im ethnischen Sinn von \nvolksdeutschen Eltern abstammt,\n\n20\n\nvgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 \n\n21\n\n- 9 C 9.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46,\n\n22\n\nsind hinreichend konkrete Anhaltspunkte, worauf auch schon das \nVerwaltungsgericht hingewiesen hat, nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere \nnicht aus dem Familienstammbuch und der Ahnentafel der Eltern der Klägerin.\n\n23\n\nSoweit unterstellt wird, dass die Klägerin selbst als minderjähriges Kind in \nAbteilung 3 der deutschen Volksliste eingetragen worden ist, ist, da die Klägerin als \nminderjähriges Kind vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in \nWestpreußen noch nicht bekenntnisfähig gewesen ist, auf diejenige Bekenntnislage \nabzustellen, die in der Familie kurz vor dem Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen bestanden hat. Sie war volksdeutsch, wenn beide \nElternteile zu diesem Zeitpunkt infolge eines zuvor abgelegten Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum deutsche Volkszugehörige waren oder der dem deutschen \nVolkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie prägend \nwar.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 \n\n25\n\n- 9 C 599.93 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76.\n\n26\n\nDa, wie oben dargelegt, der Vater der Klägerin nicht als deutscher \nVolkszugehöriger angesehen werden kann, wäre die Annahme einer deutschen \nVolkszugehörigkeit der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nur dann gerechtfertigt, wenn die Mutter der Klägerin \ndeutsche Volkszugehörige gewesen und die Bekenntnislage in der Familie von ihrer \nMutter geprägt worden wäre. Dass eine Prägung der Bekenntnislage in der Familie \nvon der Mutter ausging, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sind \nhinreichende Indizien für ein Bekenntnis der Mutter zum deutschen Volkstum nicht \ngegeben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die in der \nmündlichen Verhandlung geltend gemachte Mitgliedschaft der Mutter in einer \n\"deutschen Frauenvereinigung\" und das Lesen deutscher Romane hierfür nicht \nausreiche. Darüber hinausgehende konkrete Umstände sind auch in der \nZulassungsbegründung vom 6. Dezember 2004 nicht dargelegt worden. \n\n27\n\nSoweit in dem Schriftsatz vom 2. März 2005 neue Gesichtspunkte dargelegt \nworden sein sollten, sind diese wegen Ablaufs der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) nicht zu berücksichtigen.\n\n28\n\nIn Bezug auf die des weiteren angeführten Zulassungsgründe der besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es an jeglicher \nDarlegung. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-a-4552-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-a-4552-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266029","retrieved":"2026-07-09 02:33:59.374929+00:00"}}