{"status":"available","doknr":"OLD266028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.12A217.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"12 A 217/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Namentlich vermag es \nnicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu \nstellen, es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger in der Lage sei, aufgrund \nfamiliärer Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache i. S. d. § 6 Abs. \n2 Satz 3 BVFG zu führen, weil der Kläger auch die Möglichkeit, seine \nSprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offen \nzu legen, nicht genutzt habe und das Gericht angesichts der unglaubhaften und \nwidersprüchlichen Angaben des Klägers zu den behaupteten Verhinderungsgründen \nnicht verpflichtet gewesen sei, den Termin erneut aufzuheben und ihm zum vierten \nMal Gelegenheit zum Nachweis seiner Sprachkenntnisse zu geben. Entgegen der \nDarstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat Letzterer schon nicht \nsubstantiiert dargelegt geschweige denn nachgewiesen, nach der Umladung vom 24. \nOktober 2006 auf den 13. Dezember 2006, die seinen Prozessbevollmächtigten noch \nam Tag der Verfügung zugestellt worden war, rechtzeitig die Erteilung eines Visums \npersönlich beantragt zu haben; auch die Zulassungsbegründung enthält insoweit \nnichts. Im Gerichtsverfahren ist lediglich ein einzelnes Telefaxschreiben seiner \nProzessbevollmächtigten an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nO. vom 22. November 2006 unterbreitet worden, mit dem aber - über die \nschlichte und durch nichts belegte Behauptung einer früheren Vorsprache des \nKlägers hinaus - lediglich eine erneute Antragstellung am 24. November 2006 \nangekündigt worden ist. Dafür, dass diese sodann stattgefunden hat, sind weder \ngreifbare Anhaltspunkte ersichtlich noch im Zulassungsverfahren dargelegt worden. \nInsbesondere hat der Kläger keine Gründe angeführt, aus denen die auf Nachfrage \ndes Verwaltungsgerichts von dem Gene-ralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland \nO. erteilte Auskunft, bis zum 13. Dezember 2006 habe der Kläger im \nGeneralkonsulat ausweislich des Visums-verzeichnisses keinen Visumsantrag \ngestellt, unzutreffend sein soll. Vielmehr hat die Rechtsanwältin des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung selbst angegeben, der Kläger habe ihr telefonisch erklärt, \ner könne wegen finanzieller Probleme und des Gesundheitszustandes seines \nSohnes, nicht zum Termin erscheinen. Ungeachtet dessen, dass weder die \nfinanziellen Probleme noch die Erkrankung des Sohnes in irgendeiner Weise im \nRahmen des Zulassungsverfahrens glaubhaft gemacht worden sind, fehlt jegliche \nsubstantiierte Darlegung dazu, inwieweit ein finanzieller Engpass nicht rechtzeitig \nhätte überwunden und die vorübergehende Abwesenheit des Klä-gers am \nKrankenbett seines Sohnes nicht hätte überbrückt werden können. \n\n4\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung auch nicht \nwegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden \nkann. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen \nfehlenden Mitwirkung des Klägers kommt weder eine Verletzung des Anspruchs auf \nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch des \nAmtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) in Betracht. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 \nAbs. 1 und 3 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n\n8\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-a-217-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-a-217-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266028","retrieved":"2026-07-09 02:33:59.301320+00:00"}}