{"status":"available","doknr":"OLD266033","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.12A1473.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"12 A 1473/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe \ngegen die Beklagte ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu in der Form der \nÜbernahme der Kosten für die Unterbringung des Klägers im „O. -Internat Q. -\nP. „ im Zeitraum vom 3. Februar bis zum 4. Juni 2003, nicht zu erschüttern. \nGrundlage dieses Anspruchs ist § 35a des Sozialgesetzbuchs (SGB) Achtes Buch \n(VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom \n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) - SGB VIII -.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist das Verwaltungsgericht von den \nmehrgliedrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII - \nAbweichung der seelischen Gesundheit vom lebensaltertypischen Zustand mit hoher \nWahrscheinlichkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (§ 35a Abs. 1 Nr. \n1 SGB VIII) und daher eine zu erwartende oder bereits eingetretene \nBeeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 35a Abs. 1 Nr. 2 \nSGB VIII) - ausgegangen und hat sämtliche Tatbestandvoraussetzungen für \ngegeben erachtet; innerhalb der Tatbestandsvoraussetzung der Nr. 1 des Absatzes 1 \ndes § 35a SGB VIII hat es auch nicht offengelassen, ob die bei dem Kläger \nfestgestellte - und unstreitige - Teilleistungsstörung in der Form der schweren Lese- \nund Rechtschreibstörung (LRS) schon selbst die seelische Behinderung darstellt. \nAusweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 6 und 7 des \nUrteilsabdrucks ist eindeutig nachvollziehbar dargelegt, dass das Verwaltungsgericht \nfür die Zuerkennung des Anspruchs nach § 35a Abs. 1 SGB VIII neben der \nFeststellung der schweren LRS als Teilleistungsstörung auch das Vorliegen einer \nhierauf beruhenden seelischen Behinderung für erforderlich gehalten und letztere \nVoraussetzung auf der Grundlage\n\n5\n\nder fachärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und \nJugendpsychiatrie und Psychotherapie, Frau N. -C. , vom 7. Januar 2003, \n\n6\n\ndes kinderpsychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Kinder- und \nJugendpsychiatrie und -psychotherapie, Herrn Dr. K. , vom 19. März 2004, das \nauch die ergänzende Stellungnahme von Frau N. -C. vom 20. August 2003) \nberücksichtigt, \n\n7\n\nder ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung \nam 21. Februar 2005\n\n8\n\nund der darin festgestellten - von der Teilleistungsstörung LRS zu trennenden - \nBeeinträchtigung des Selbstwertgefühls sowie der diagnostizierten generalisierten \nAngststörung und mittelschweren depressiven Störung als gegeben erachtet \nhat.\n\n9\n\nDer Umstand, dass das Verwaltungsgericht zur Tatbestandvoraussetzung der Nr. \n2 des Absatzes 1 des § 35a SGB VIII - aufgrund der seelischen Behinderung zu \nerwartende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der \nGemeinschaft - nichts ausgeführt hat, ist lediglich darin begründet, dass es \ngesonderte Ausführungen hierzu mit Blick auf die festgestellten, aus der \nÜberforderungssituation resultierenden sekundärneurotischen Symptome für \nentbehrlich erachtet hat, weil aufgrund der Fortdauer der Überforderungssituation in \nder Regelbeschulung eine Verschlimmerung der seelischen Behinderungen und \ndadurch i.S.d. § 35a Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 SGB VIII eine nachhaltige Beeinträchtigung \nder Teilhabe des Klägers am schulischen und privaten Leben ohne weiteres zu \nerwarten war. Bestätigt wird diese Erwartung im Übrigen durch die im weiteren \nVerlauf offen zutage getretenen Störungen der sozialen Funktionstüchtigkeit des \nKlägers, wie Gesprächsverweigerung (bei dem Versuch, über seine Behinderung mit \nihm zu reden), Frustessen (verbunden mit Gewichtszunahme), zunehmend sich \nverfestigende und die gesamte Person des Klägers erfassende Versagensängste \n(„Ich bin doof, ich kann ja gar nichts mehr\") sowie die Verweigerung alterstypischer \nAktivitäten, die ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der Kinder- und \nJugendpsychotherapeutin X. -W. vom 24. August 2005 - nach \nvorübergehender Besserung während des Besuchs des O. -Internats Q. -P. \n- auch während des Besuchs der 5. Klasse der Gesamtschule Rödinghausen trotz \ndes dort bestehenden LRS-Förderkonzepts wieder verstärkt auftraten.\n\n10\n\nSoweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe nicht feststellen können, wie \nsich die angebliche Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls in einer solchen \nIntensität geäußert habe, dass von einer seelischen Behinderung oder einer \ndrohenden seelischen Behinderung auszugehen sei, trifft dies nicht zu. Die \nAusprägungen der Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls sind seitens des \nGutachters Dr. K. methodisch über den AFS (Angstfragebogen für Schüler) und \ndas DIKJ (Depressionsinventar für Kinder und Jugendliche) erfasst und unter \nAuswertung der Einzelergebnisse als mittelschwere depressive Störung (ICD-10/F \n32.1) und generalisierte Angststörung (ICD-10/F 41) diagnostiziert worden. Diese \nFeststellungen hat das Verwaltungsgericht sich zu eigen gemacht.\n\n11\n\nSollte die Rüge suggerieren, dass von einer (drohenden) seelischen \nBehinderung erst dann ausgegangen werden kann, wenn gravierende \nsekundärneurotische Symptome, wie etwa eine gesteigerte Aggressivität oder ein \nbreit gefächertes Schulversagen aufgrund einer allgemeinen Verweigerungshaltung, \näußerlich erkennbar werden, würde dies mit den gesetzlichen Anforderungen nicht \nübereinstimmen, die derartige Erscheinungsformen nicht - insbesondere nicht für die \nFeststellung einer drohenden seelischen Behinderung - als Leistungsvoraussetzung \nnormieren.\n\n12\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Bewertung der Rechtsfrage, \nob eine seelische Behinderung oder eine Bedrohung mit einer seelischen \nBehinderung vorliege, vollständig auf die gutachterliche Bewertung gestützt, ohne \nselbst die erforderliche rechtliche Prüfung vorzunehmen, lässt außer Betracht, dass \ndie Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes von dem für sein \nLebensalter typischen Zustand wie auch die als Folge dessen zu erwartenden die \nTeilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigenden Befunde dem \nSachverständigenbeweis zugängliche (medizinische) Tatsachen sind und die \nEntscheidung des Gerichts auch insoweit auf die gutachterlichen Feststellungen \ngestützt werden kann. Dass dies hier in einer zu einem fehlerhaften Ergebnis der \nEntscheidung führenden Weise geschehen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend \nkonkret und substantiiert dargelegt. Insbesondere sind durchgreifende Einwände \ngegen die Verwertbarkeit des kinderpsychiatrischen Gutachtens, die auch für den \nNichtkundigen erkennbare Mängel des Gutachtens aufzeigen, \n\n13\n\nVgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 -, Buchholz \n436.0 § 39 BSHG Nr. 12, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1 -11.92 -, NVwZ 1993, \n572, Urteil vom 26. April 1985 - 8 C 74.83 -, NVwZ 1987, 48, Urteil vom 6. Februar \n1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 ff., Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 110.83 -, \nNVwZ 1986, 37 f.\n\n14\n\nsind in der Zulassungsbegründung nicht erhoben worden. \n\n15\n\nSoweit mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich in keiner Weise damit \nauseinandergesetzt, ob und wie der Gutachter zwei Jahre nach dem \nentscheidungsrelevanten Zeitpunkt überhaupt tragfähige Feststellungen habe treffen \nkönnen, zugleich das diesbezügliche Ergebnis des Gutachtens in Frage gestellt \nwerden soll, genügt dies nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts hervorzurufen. Der Sachverständige hat \naufgrund der Untersuchungen im März 2004 trotz der Fördermaßnahmen in der \nEinrichtung Q1. e.V. und des bereits erfolgten Wechsels des Klägers auf das O. \n-Internat in Q. -P. noch seelische Behinderungen des Klägers in Form einer \nmittelschweren depressiven Störung (ICD-10/F 32.1) und einer generalisierten \nAngststörung (ICD-10/F 41) diagnostiziert. Darüber hinaus hat er ausdrücklich \nfestgestellt - und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nbestätigt -, dass diese seelischen Behinderungen auch in dem davor liegenden \nZeitraum von April bis Dezember 2002 bestanden haben. Diese Feststellung ist auch \nplausibel. Angesichts der Schwere der hier unstreitig vorhandenen LRS und der \ndamit für den Kläger, einem Kind im ersten bzw. zweiten Grundschuljahr, \nverbundenen drastischen Erfahrung einer ständigen Überforderung und eines - trotz \nerheblichen eigenen Bemühens - fortdauernden Versagens vor den Lehrern, den \nSchulkameraden und den Eltern und des regelmäßigen Fehlens von effektiv \nwirkenden Bewältigungsmechanismen, ist der drohende Eintritt seelischer \nVerletzungen und hierauf beruhender sozialer Funktionsstörungen zumindest \nnaheliegend. Um die Festsstellung des Gutachters zu entkräften, hätte es daher, \nwenn schon - wie hier - nicht die Methodik der Befunderhebung in Frage gestellt wird, \nzumindest der substantiierten Darlegung von tatsächlichen Umständen bedurft, die \neinen Rückschluss darauf ermöglicht hätten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 35a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VIII nicht vorlagen. An einer derartigen \nDarlegung fehlt es jedoch.\n\n16\n\nDer - allerdings nur im Verwaltungs- bzw. im erstinstanzlichen Klageverfahren \nvorgebrachte - Einwand, Rücksprachen mit der Klassenlehrerin und dem Schulleiter \nhätten ergeben, dass der Kläger ein lieber, netter Junge sei, Freundschaften \ngeschlossen habe, hilfsbereit sei und sich helfen lasse, sich weder aggressiv noch \nzurückgezogen zeige und guten Anschluss in der Klassengemeinschaft gefunden \nhabe, ist - auch wenn man von dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz \n4 VwGO absieht - nicht geeignet, die vorstehend genannten Voraussetzungen zu \nerfüllen. Diese Wertungen erfassen von vornherein nur einen Teilbereich der \nLebenssituation des Klägers und vermögen daher - anders als bei der methodischen \nErfassung der Gesamtsituation im Rahmen der Gutachtenerstellung - nicht, ein \ngeschlossenes Bild der Befindlichkeiten des Klägers zu vermitteln, zumal dabei offen \nbleibt, ob die referierten Verhaltensweisen des Klägers nicht bereits im Ansatz \nAusdruck von Kompensationsstrategien sind, um einer Stigmatisierung wegen seiner \nBehinderung entgegenzuwirken.\n\n17\n\nDie weiteren Rügen, es fehlten Feststellungen zur Behandlungsbedürftigkeit der \ndargestellten Angst und zur Behandlungsbedürftigkeit der depressiven Episode, \ndarüber hinaus fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die depressive \nEpisode behandelt worden sei und welcher nichtmedizinische Behandlungsbedarf \nnach einer eventuellen ärztlichen Behandlung noch bestanden habe, gehen am \nInhalt des kinderpsychiatrischen Gutachtens vorbei. Ausweislich der Ausführungen \nauf Seite 15 des Gutachtens hat der Sachverständige die festgestellten seelischen \nBehinderungen als behandlungsbedürftig angesehen und als geeignete und \nnotwendige Behandlung des Klägers\n\n18\n\ndie Beratung des Schülers, seiner Eltern und der Schule (=Förderkurse, ggf. \nBefreiung von der Benotung im Deutschen und in Fremdsprachen),\n\n19\n\ndas Durchführen von Übungen zum Erlernen des Lesens und \nRechtschreibens,\n\n20\n\npsychotherapeutische Maßnahmen (=Einüben von Bewältigungsstrategien, \nStärkung der Lernfreude) zur Stützung kompensatorischer Fertigkeiten\n\n21\n\nals Standardmaßnahmen und aufgrund der Konstitution des Klägers als darüber \nhinaus gehende Behandlungsmaßnahme ein intensives Selbstwerttraining für \nnotwendig erachtet.\n\n22\n\nFehlt es danach an begründeten Einwänden gegen das \nSachverständigengutachten, war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, sich die \ndadurch vermittelten Fachkenntnisse zu eigen zu machen und mit dem Gutachter die \nAnspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII zu bejahen. Eine über die \nPrüfung der Verwertbarkeit des Gutachtens hinausgehende „eigene\" Prüfung des \nGerichts ist insoweit nicht erforderlich. Abgesehen davon gäbe allein das Fehlen \neiner derartigen Prüfung nichts dafür her, dass das angefochtene Urteil i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO im Ergebnis fehlerhaft ist.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 12 A 2729/01-.\n\n24\n\nSoweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht hätte sich damit \nauseinandersetzen müssen, welcher besondere Umstand im vorliegenden Fall \ngerade einen Internatsaufenthalt erforderlich gemacht habe, wird schon nicht \naufgezeigt, dass der Internatsaufenthalt entgegen der eindeutigen Wertung des \nSachverständigen ungeeignet gewesen ist, die diagnostizierten seelischen \nBehinderungen des Klägers zu beseitigen oder zumindest abzumildern. Dies hätte \neine substantiierte Auseinandersetzung mit dem in dem genannten Internat \npraktizierten Förderprogramm erfordert, das offenkundig bei dem Kläger zu einer \nVerstärkung der Selbstkompetenz, der \n\n25\n\nÜbernahme von mehr Eigenverantwortung sowie zu einer deutlichen Steigerung \nder Lernbereitschaft, der Teamfähigkeit und der Kommunikationsfähigkeit geführt \nhat. Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Förderprogramm ist jedoch nicht \nerfolgt. \n\n26\n\nDass der Internatsaufenthalt nur wenige Monate gedauert hat, ist dem \noffenkundigen Erfolg dieser Maßnahme geschuldet, der - aus damaliger Sicht - einen \nWechsel des Klägers auf die Gesamtschule S. (mit begleitendem LRS-\nFörderkonzept) zum Zweck der Wiedereingliederung des Klägers in das \nRegelschulsystem rechtfertigte.\n\n27\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n28\n\nSoweit geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), fehlt es an der Darlegung einer \nentscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Vielmehr legt die \nBeklagte ihren diesbezüglichen Ausführungen - wiederum - eine unzutreffende \nPrämisse zugrunde. Wenn sie ausführt, dass das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dass eine Lese- und \nRechtschreibschwäche stets als eine seelische Behinderung anzusehen sei, \nwiderspricht dies, wie oben dargelegt, der aus dem Verfahren und den \nUrteilsgründen offenkundigen Auffassung des Verwaltungsgerichts, das gerade im \nHinblick auf die für geboten erachtete Differenzierung zwischen der \nTeilleistungsstörung LRS einerseits und der ggf. hieraus resultierenden - und \ngesondert festzustellenden - Abweichung der seelischen Gesundheit andererseits \nden Gutachtenauftrag erteilt und die sich hieraus ergebenden differenzierten \nErkenntnisse in der angefochtenen Entscheidung entsprechend differenziert \nverwertet hat.\n\n29\n\nSchließlich greift auch die erhobene Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) nicht durch. \n\n30\n\nSoweit die Beklagte auch insoweit zur Begründung geltend macht, das \nVerwaltungsgericht sei in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass eine \nLese- und Rechtschreibschwäche stets als eine seelische Behinderung anzusehen \nsei, ist dies aus den oben genannten Gründen unbeachtlich.\n\n31\n\nDie des weiteren zum Thema „Verschiebung der Verantwortung zwischen \nJugendhilfe und Schule\" dargelegte Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe in \nAbweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des \nbeschließenden Gerichts davon aus, dass stets eine eigene Handlungsverpflichtung \nder Jugendhilfe auch für die schulische Förderung bestehe, findet in der \nangefochtenen Entscheidung keine Grundlage. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII richtet \nsich die Art der Leistung u.a. nach § 40 des Bundessozialhilfegesetzes in der \nFassung des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) - BSHG -, der in Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 als Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen \nSchulbildung vorsieht, so dass das Erreichen von Bildungszielen der Gewährung von \nEingliederungshilfe nicht grundsätzlich entgegensteht.\n\n32\n\nIm Übrigen wird in den genannten Entscheidungen, von denen das angefochtene \nUrteil abweichen soll, die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1, \nAbs. 3 SGB VIII i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG für Legasthenietherapien der \nhier vorliegenden Art nicht in Frage gestellt.\n\n33\n\nSchließlich trifft auch die zur Begründung einer weiteren Divergenz vorgebrachte \nBegründung nicht zu, das Verwaltungsgericht habe die Selbstbeschaffung ohne eine \nPrüfung der Unaufschiebbarkeit der Maßnahme zugelassen. Ausweislich der \nAusführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 des Urteilsabdrucks ergibt sich \neindeutig, dass nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts „nach der \nErfolglosigkeit der nur ambulanten Maßnahme hier offensichtlich die Notwendigkeit \neiner qualitativ anderen Maßnahme bestanden hat\", die angesichts der verstärkt \nzutage getretenen Sekundärneurosen ein weiteres Verbleiben des Klägers in der \nerfolglosen ambulanten Maßnahme nicht mehr rechtfertigte.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-a-1473-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/12-a-1473-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266033","retrieved":"2026-07-09 02:33:59.706029+00:00"}}