{"status":"available","doknr":"OLD266031","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.10A1851.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"10 A 1851/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage\nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt im Berufungsverfahren nur noch die Erteilung einer\nBebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Altenwohn- und -pflegeheims. \n\n3\n\nSie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 4, Flurstücke 525\nund 526, S. 22 in E2. . Das 4.476 qm große Grundstück liegt im Ortsteil\nP. . Es gehört zu einem Bereich, der westlich von der Straße S1. ,\nnördlich von der P1. B. , östlich von der Eisenbahnstrecke E2. - L1.\nund südlich von drei Sportplätzen eingefasst wird. Das Vorhabengrundstück liegt im\nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5575/48. Der Bebauungsplan ist seit dem\n30. Juni 1962 rechtsverbindlich. Er weist für den Bereich des klägerischen\nGrundstücks ein Kleingewerbegebiet aus.\n\n4\n\nDas zur Bebauung vorgesehene Grundstück der Klägerin ist im vorderen Bereich\nmit einem 2002 errichteten sechsgeschossigen Gebäude bebaut (S1. 18/20,\nFlurstück 525). Im Erdgeschoss wird eine Tierarztpraxis betrieben. Im Übrigen wird\ndas Gebäude zu Wohnzwecken genutzt. Der rückwärtige Bereich des\nVorhabengrundstücks (Flurstücke 525 und 526) ist unbebaut. Auf dem sich südlich\nanschließenden Grundstück (Flurstück 159) befinden sich an der Straße S1.\neingeschossige Ausstellungsräume eines Sanitärhandels. Östlich davon folgt ein\nzweigeschossiges Gebäude (S1. 28, 28a), das von einer Kurierfirma und im\nÜbrigen zu Wohnzwecken genutzt wird. Im weiteren rückwärtigen Bereich dieses\nGrundstücks finden sich zweigeschossige Flachdachbauten, in denen der\nSanitärhandel, eine Firma Heinrich T. sowie ein Fitnessstudio ansässig sind. Im\nweiteren südlichen Verlauf der Straße S1. erstrecken sich bis zum Ende\ndieser Straße und bis zu der östlich verlaufenden Eisenbahnstrecke drei Sportplätze.\nDer an die Eisenbahnstrecke grenzende Platz, der von dem Fußballoberligaverein\nU. genutzt wird, ist an seinen Längsseiten mit zum Teil überdachten\nTribünen versehen. Alle drei Sportplätze sind mit Flutlichtmasten ausgestattet.\nNördlich des Vorhabengrundstücks schließt sich straßenseitig das Gebäude\nS1. 16 (Flurstück 494) an. In dessen Erdgeschoss befindet sich eine\nBadausstellung sowie eine Praxis für Krankengymnastik. Im Übrigen wird das\nGebäude, das fünf Geschosse nebst Staffelgeschoss aufweist, zu Wohnzwecken\ngenutzt. Der rückwärtige Bereich ist mit einem zwei- und einem eingeschossigen\nAnbau versehen, der zur Zeit teilweise zu nicht genehmigten Wohnzwecken genutzt\nwird. Nördlich folgt das Gebäude S1. 14 (Flurstück 495), das ebenfalls fünf\nGeschosse und ein Staffelgeschoss aufweist. Das Gebäude, das sich auch in den\nrückwärtigen Bereich des Flurstücks 495 mit einem ein- bzw. zweigeschossigen\nAnbau erstreckt, steht zur Zeit leer. Bis Ende 2006 wurde dort ein Fitnessstudio\nbetrieben. In den oberen Geschossen befinden sich Wohnungen sowie ein\nFinanzdienstleister und zwei weitere Firmen. Im weiteren nördlichen Verlauf der\nStraße S1. erstreckt sich bis zur Einmündung in die P1. B.\nstraßenseitig ein zweigeschossiges Verkaufsgebäude eines Baumarkts. Nach der\nEinmündung in die P1. B. folgt östlich ein eingeschossiger Bau, in dem\nebenfalls der Baumarkt angesiedelt ist. Hieran schließt sich ein zweigeschossiges\nGebäude (P1. B. 51) an, das ausschließlich gewerblich genutzt wird. In den\nim weiteren Verlauf der Straße Richtung Osten vorhandenen Gebäuden P1.\nB. 53, Flurstück 153, (viergeschossig) und 55, Flurstück 492, (sechsgeschossig)\nbefinden sich im Erdgeschoss der bereits erwähnte Baumarkt sowie ein\nSchnäppchenmarkt. Die oberen Geschosse werden überwiegend zu Wohnzwecken\ngenutzt. Auf dem rückwärtigen Bereich des Flurstücks 153 findet sich der\nKundenparkplatz des Baumarkts. Der der Straße abgewandte Teil des Flurstücks\n492 ist mit einem eingeschossigen Flachdachbau versehen, der ebenfalls von dem\nBaumarkt genutzt wird. In dem direkt an das Gebäude P1. B. 55\nanschließenden sechsgeschossigen Haus P1. B. 57 (Flurstück 16) befinden\nsich überwiegend Wohnungen. Das Erdgeschoss steht teilweise leer. Südöstlich\ngrenzt an dieses Gebäude eine private Stellplatzfläche. Der östlich dieser\nStellplatzfläche und westlich der Eisenbahnstrecke nach Süden verlaufende Weg\n(Flurstück 9) führt an einem zweigeschossigen, teilweise von einer Autofirma\ngenutzten Gebäude vorbei. Richtung Süden schließt sich auf dem Flurstück 11\n(P1. B. 59) ein Getränkemarkt und sodann ein Lebensmittelmarkt (Flurstück\n27, P1. B. 61) an. Dieses Flurstück grenzt direkt mit seiner westlichen Seite\nan das Vorhabengrundstück. Bei der östlich des Lebensmittelmarkts und der\nWegeparzelle 9 verlaufenden Eisenbahnstrecke handelt es sich um die Hauptstrecke\nE2. - L1. . Ferner befindet sich dort der S-Bahnbahnhof E2. -W. ,\nan dem die Linien S und S halten. \n\n5\n\nUnter dem 2. September 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die\nErteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Forschungszentrums für\nGeriatrie. Nach dem Einrichtungskonzept der D. I. AG C. , deren\nTochtergesellschaft die D1. C1. für soziale Einrichtungen Nr. 15\nmbH, C. , Trägerin und Betreiberin des Seniorenpflegeheims sein soll, handelt es\nsich bei dem geplanten Vorhaben um ein Seniorenpflegeheim mit 76 Einzel- und\n16 Doppelzimmern. Das Konzept beschreibt eine Einrichtung für alte hilfebedürftige\nMenschen, die sich aufgrund krankheitsbedingter körperlicher und seelisch-geistiger\nEinschränkungen nicht mehr alleine oder nur mit Hilfe von Pflegepersonal versorgen\nkönnen und daher stationärer Pflege bedürfen. Das geplante Bauvorhaben sollte im\ndirekten Anschluss an das straßenseitig gelegene Wohnhaus S1. 18/20\nerrichtet werden und sich über die gesamte Tiefe des Flurstücks 526 bis zu dem\nöstlich gelegenen Flurstück 27, auf dem sich der Lebensmittelmarkt befindet,\nerstrecken. Nach dem eingereichten Lageplan, den Grundrissen und\nSchnittzeichnungen schließt sich an das Wohngebäude S1. 18/20 ein\neingeschossiger Eingangsbereich an. Östlich davon weist der vorgesehene U-\nförmige Bau in seinem nördlichen Bereich zwei und im übrigen drei Geschosse auf.\nNach einem weiteren Innenhof soll das Gebäude entlang der östlichen\nFlurstücksgrenze mit zwei Geschossen versehen werden. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. März 2003 lehnte der Beklagte die beantragte\nBaugenehmigung ab und trug zur Begründung vor, das Vorhaben sei bereits\nbauplanungsrechtlich unzulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung füge\nsich das Vorhaben, das im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5575/48 liege, nicht ein.\nDie Baupolizeiverordnung vom 1. April 1939 sei anzuwenden. Danach könnten im\n- wie hier festgesetzten - Kleingewerbegebiet Wohnungen zugelassen werden. Unter\nBeachtung des § 7 I. B. 2. BauPolVO könnte jedoch aufgrund der vorhandenen\nGebietsstruktur eine Wohnnutzung nur im Bereich der Blockrandbebauung\ngenehmigt werden. Beantragt sei aber eine Wohnnutzung im gewerblich geprägten\nBlockinnenbereich. Das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen\nhätte einerseits einschränkende Auflagen für das zulässige Gewerbe, andererseits\nBeeinträchtigungen des Wohnens zur Folge. Der Bescheid wurde am 3. April 2003\nzur Post gegeben. \n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor:\nDen ablehnenden Bescheid habe sie am 7. April 2003 erhalten. Das\nWiderspruchsschreiben sei durch ihren Mitarbeiter L. M. am 7. Mai 2003 in\nden Briefkasten des Bauaufsichtsamtes in der C2.---------straße 5 in E1.\neingeworfen worden. Dieser Briefkasten trägt folgende Aufschrift: \n\n8\n\nBriefkasten der Stadtverwaltung E1. \n\n9\n\nLeerung: Montag - Freitag 7.00 Uhr\n\n10\n\nBriefe zur Wahrung einer Frist bitte in den Briefkasten\n\n11\n\nX2. -C5. -B. 6 - 8 einwerfen.\n\n12\n\nIn der Sache machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der Art der\nbeantragten Nutzung um Wohnen handele. Die Baupolizeiverordnung von 1939\nkönne nicht angewendet werden. Vielmehr sei ausschließlich heutiges Planungsrecht\nmaßgebend. Im vorderen Teil des Vorhabensgrundstücks habe der Beklagte die\nErrichtung von Wohnungen genehmigt. Die entsprechenden Wohngebäude seien\nbereits errichtet. Es sei kein Grund zu erkennen, warum der übrige Teil des\nGrundstücks anders zu beurteilen sei als der vordere Bereich. Die Nutzungsart\nbeziehe sich auf das gesamte Grundstück und nicht nur auf einen Teil. Der Standort\nin unmittelbarer Nachbarschaft zu Gewerbebetrieben ließe keine künftigen Konflikte\nerkennen. \n\n13\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid\nvom 2. Oktober 2003 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verfristet erhoben\nworden. Die Stadt E. verfüge über einen Nachtbriefkasten. Es wäre der\nKlägerin möglich und zumutbar gewesen, diesen zu nutzen. Im Übrigen bestünden\nZweifel an der Darstellung der Klägerin. Das Widerspruchsschreiben der Klägerin sei\nmit dem Eingangsstempel \"Büro Oberbürgermeister\" versehen. Bei Einwurf eines\nSchreibens in den Behördenbriefkasten an der C2.---------straße 5 werde dieses\njedoch an die Amtspoststelle B1. I1. 45 weitergeleitet, deren Stempel sich\nauf dem Schreiben finden müsste. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum das\nWiderspruchsschreiben den Datumsstempel \"9.5.2003\" trage, wenn der Einwurf\nbereits am 7. Mai 2003 erfolgt sein sollte. \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 3. November 2003 Klage erhoben und zur Begründung\nvorgetragen, die Klage sei zulässig. Der Widerspruch sei innerhalb eines Monats bei\nder zuständigen Behörde eingegangen. Am 7. Mai 2003 habe einer ihrer Mitarbeiter\npersönlich gegen 8.30 Uhr das Widerspruchsschreiben in den Briefkasten des\nBeklagten in der C2.---------straße 5 in E. eingeworfen. Diese Adresse sei im\nBriefkopf des Ablehnungsbescheids angegeben. Warum das Schreiben mit dem\nEingangsstempel \"Büro Oberbürgermeister\" versehen worden sei, könne sie nicht\nerklären. Ausreichend sei, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Behörde,\nd.h. bei einer sachlichen oder personellen Empfangsvorrichtung, eingegangen sei.\nEs wäre treuwidrig, wenn der Behördenbriefkasten nur um 7.00 Uhr morgens geleert\nund alle späteren Schreiben als am nächsten Tag zugegangen gelten würden. Die\nKlage sei auch begründet, da der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und\nsie in ihren Rechten verletze. Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen im\nWiderspruchsverfahren bezogen und nochmals darauf hingewiesen, dass das\nBauvorhaben planungsrechtlich zulässig sei. \n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 27. März 2003 und des\nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 2. Oktober 2003 zu\nverpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 2. September 2002 eine Baugenehmigung zur\nErrichtung eines Forschungszentrums für Geriatrie auf dem Grundstück in E. ,\nGemarkung P. , Flur 4, Flurstücke 525 und 526, zu erteilen,\n\n17\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Nutzung Wohnen auf dem vorgenannten\nGrundstück zulässig ist.\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung hat er vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, da der\nWiderspruch nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Der Beklagte hat insofern auf die\nAusführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Briefkasten C3.---------\nstraße 5 enthalte sogar einen dahingehenden Hinweis, dass Briefe zur Wahrung\neiner Frist in den Briefkasten X. -C4. -B. 6 - 8 einzuwerfen seien. Der\nBriefkasten C3.---------straße 5 werde montags bis freitags jeweils um 7.00 Uhr\ngeleert. Die Briefe erhielten auf dem Umschlag einen Stempel mit dem aktuellen\nDatum. Die Post mit einer Amtsanschrift werde zur Poststelle B1. I2. 45\nweiter geleitet und dort geöffnet. An den Oberbürgermeister gerichtete Post werde an\nsein Büro weitergeleitet, dort geöffnet und mit einem aktuellen Eingangsstempel\nversehen. Die Klage sei auch unbegründet. Der Beklagte hat auch insoweit Bezug\nauf seinen Ablehnungsbescheid genommen und nochmals darauf hingewiesen, dass\ndie Baunutzungsverordnung nicht anwendbar sei. Im Übrigen könnte einer nach der\nBaupolizeiverordnung grundsätzlich zulässigen Nutzung die Unverträglichkeit mit\nanderen Nutzungen gemäß § 7 I. B. 2. BauPolVO entgegen gehalten werden. Bei\ndieser Vorschrift handele es sich um ein zulässiges Steuerungsinstrument, das dem\nin § 15 BauNVO geregelten vergleichbar sei.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2004 die\nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die\nVerpflichtungsklage habe keinen Erfolg, da der angegriffene Bescheid unanfechtbar\ngeworden sei. Der Widerspruch sei verspätet erhoben worden. Der Beklagte habe\ndie Verfügungsgewalt über das Widerspruchsschreiben auch bei Unterstellung des\nVortrags der Klägerin frühestens am 8. Mai 2003 und damit nach Ablauf der\nMonatsfrist erlangt. Ein schriftlicher Widerspruch gelange erst mit der Leerung des\nBriefkastens in die Verfügungsgewalt der Behörde. Der Einwurf in den\nBehördenbriefkasten eröffne lediglich die Möglichkeit zur Erlangung der\nVerfügungsgewalt durch die Behörde. Hier halte der Beklagte einen Nachbriefkasten\nvor und weise auch an dem von der Klägerin genutzten Briefkasten auf dessen\nLeerungszeiten und die Möglichkeit der Benutzung des Nachtbriefkastens hin. Damit\nhabe der Beklagte alles Erforderliche getan, um dem Bürger die volle Ausschöpfung\nder Fristen zu ermöglichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei\nausgeschlossen, da die Fristversäumnis verschuldet sei. Jeder könne den Hinweis\nauf dem Briefkasten C3.---------straße 5 lesen.\n\n22\n\nGegen den der Klägerin am 2. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie\nam 2. April 2004 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss\nvom 25. August 2006 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist der Klägerin am\n29. August 2006 zugestellt worden. Mit am 27. September 2006 bei Gericht\neingegangenem Schriftsatz hat sie einen Berufungsantrag gestellt. Sie führt zur\nBegründung an, die Klage sei zulässig, da der Widerspruch rechtzeitig bei dem\nBeklagten eingegangen sei. Die organisatorischen Vorkehrungen des Beklagten für\nden Zugang fristgebundener Schriftstücke genügten nicht den Anforderungen des\nArt. 19 Abs. 4 GG. Die Notwendigkeit, auf den 2,6 km entfernten Nachtbriefkasten\ndes Beklagten auszuweichen, stelle eine unzumutbare Zugangserschwernis dar, mit\nder nicht zu rechnen sei. Die Klage sei auch begründet. Das Vorhaben sei in der\nvorgesehenen Art der Nutzung zulässig. Es könne nicht ausschließlich auf die zum\nZeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans gültige Regelung in § 7 BauPolVO\nzurückgegriffen werden. Ergänzend sei auch die zum Zeitpunkt der\nRechtsanwendung maßgebliche Fassung der Baunutzungsverordnung anzuwenden.\nZur Konkretisierung der zulässigen typisierten Nutzungen könne nicht bei dem\nmutmaßlichen Verständnis des damaligen Verordnungsgebers stehen geblieben\nwerden. Die Baupolizeiverordnung enthalte keine konkreten Regelungen für\nAltenpflegeheime. Die verwendeten Rechtsbegriffe müssten offen für ein sich dem\nWandel der Lebensverhältnisse anpassendes Verständnis sein. Die\nKleingewerbegebiete der Baupolizeiverordnung seien mit den Mischgebieten in § 6\nBauNVO vergleichbar. Dort stünden Wohnen und gewerbliche Nutzung\ngleichberechtigt nebeneinander. Altenwohnheime bzw. Altenpflegeheime fielen unter\nden Begriff des Wohngebäudes. Daneben seien auch Anlagen für soziale oder\ngesundheitliche Zwecke in Mischgebieten zulässig. Unzulässig sei die Annahme des\nBeklagten, der Blockinnenbereich sei gewerblich geprägt und mit Wohnnutzung nicht\nverträglich. Das Gebiet habe seinen Charakter als Kleingewerbegebiet verloren.\nEntlang der Straße S1. sei bereits jetzt Wohnbebauung ebenso wie in den\nhinteren Grundstücksbereichen vorhanden. Einschränkungen für die bestehenden\nGewerbebetriebe seien bei der Errichtung des geplanten Bauvorhabens nicht zu\nerwarten. \n\n23\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2007 unter\nZurücknahme der Klage im Übrigen ihr Begehren darauf reduziert, den Beklagten zu\nverpflichten, ihr für die beabsichtigte Errichtung eines Altenwohn- und \n\n24\n\n-pflegeheims einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid beschränkt auf die Art\nder Nutzung zu erteilen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Beklagten unter\nteilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 27. März 2003 und des\nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 2. Oktober 2003 zu\nverpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 2. September 2002 eine\nBebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Altenwohn- und -pflegeheims auf dem\nGrundstück in E. , Gemarkung P. , Flur 4, Flurstücke 525 und 526,\nbeschränkt auf die Art der Nutzung im Rahmen der zur Genehmigung gestellten\nGebäude zu erteilen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen\nVerfahren.\n\n30\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 9. Februar 2007 eine Ortsbesichtigung\ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll\nverwiesen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n33\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die\nKlägerin ihre Klage mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat. Die\nKlagerücknahme erfasst den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer\nBaugenehmigung zur Errichtung eines Altenwohn- und -pflegeheims.\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag\nunbegründet. Die Umstellung des Klageantrags ist als Klageänderung gemäß § 91\nAbs. 1 VwGO jedenfalls deshalb zulässig, weil der Beklagte in sie eingewilligt hat.\nDie Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) hat keinen Erfolg.\n\n35\n\n1.\n\n36\n\nDie Klage ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - zulässig. Das\nWiderspruchsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere ist\nder Widerspruch innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Danach\nist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem\nBeschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der\nBehörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.\n\n37\n\nDie danach einzuhaltende Widerspruchsfrist von einem Monat hat die Klägerin\ngewahrt. Sie begann am 7. April 2003 zu laufen. Zwar wurde der angefochtene\nBescheid nach dem Absendevermerk des Beklagten mit einfachem Brief am 3. April\n2003 zur Post gegeben und gilt damit nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW mit dem\ndritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der dritte Tag ist auch\ndann maßgebend, wenn es sich - wie hier - um einen Sonntag handelt.\n\n38\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage 2000, § 41 Rdnr. 53.\n\n39\n\nDie vorgenannte Drei-Tages-Fiktion gilt jedoch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG\nNRW dann nicht, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen\nist. Nach dem hinreichenden Vortrag in der Widerspruchsschrift und in der\nKlagebegründung, dem der Beklagte nicht entgegen getreten ist, ist der\nAblehnungsbescheid der Klägerin am 7. April 2003 (Montag) zugegangen.\n\n40\n\nDie damit am 7. Mai 2003 endende Widerspruchsfrist wurde mit dem\nWiderspruchsschreiben der Klägerin vom 6. Mai 2003 gewahrt. Die Klägerin hat\nrechtzeitig Widerspruch erhoben. Der Widerspruch ist in dem Zeitpunkt erhoben, in\ndem das Widerspruchsschreiben mit Wissen und Willen des Widerspruchsführers in\nden Verfügungsbereich der Ausgangsbehörde gelangt ist.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16/92 -, NJW 1993, 1874.\n\n42\n\nNach dem Vorbringen der Klägerin wurde die Widerspruchsschrift am 7. Mai\n2003 von einem ihrer Mitarbeiter persönlich in den Behördenbriefkasten C3.---------\nstraße 5 eingeworfen. Damit und nicht erst mit der Leerung des Briefkastens am 8.\nMai 2003 ist das Widerspruchsschreiben in den Verfügungsbereich des Beklagten\ngelangt. \n\n43\n\nZweifel an der Darstellung der Klägerin über den Zeitpunkt des Einwurfs in den\nBehördenbriefkasten werden von dem Beklagten nicht (mehr) geltend gemacht und\nsind auch nicht ersichtlich. Insbesondere steht diesem Vortrag nicht entgegen, dass\ndie Widerspruchsschrift den Eingangsstempel \"Büro Oberbürgermeister\" trägt. Denn\nnach der Stellungnahme des Fachamtes des Beklagten vom 8. Januar 2004 wird in\nder Dienststelle C3.---------straße 5 eingegangene und an den Oberbürgermeister\ngerichtete Post ungeöffnet an dessen Büro weitergeleitet, dort geöffnet und mit\neinem aktuellen Eingangsstempel versehen. Damit ist auch zu erklären, dass die\nWiderspruchsschrift nicht bereits einen Eingangsstempel vom 8. Mai 2003, sondern\nerst vom 9. Mai 2003 trägt.\n\n44\n\nDer Erhebung des Widerspruchs am 7. Mai 2003 durch Einwurf der\nWiderspruchsschrift in den Behördenbriefkasten C3.---------straße 5 steht nicht\nentgegen, dass nach der Aufschrift auf diesem Briefkasten dieser von montags bis\nfreitags um 7.00 Uhr geleert wird und Briefe zur Wahrung einer Frist in den\nBehördenbriefkasten X1. -C4. -B2. 6 bis 8 einzuwerfen sind. Die dahinter\nstehende Praxis des Beklagten, Briefe, die nach 7.00 Uhr in diesen\nBehördenbriefkasten eingeworfen worden sind, erst am darauffolgenden Tag zu\nentnehmen, führt nicht dazu, dass von einem Zugang dieser Schriftstücke auch erst\nam nächsten Tag auszugehen ist. \n\n45\n\nEine andere Betrachtungsweise ist mit den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG\nnicht vereinbar. Danach sind Mindeststandards in organisatorischer,\nverfahrensmäßiger und inhaltlicher Hinsicht erforderlich. Aus Art. 19 Abs. 4 GG\nergeben sich auch Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen\nRechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens. Dieses darf nicht so\nangelegt sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz unzumutbar erschwert.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82\n(110). \n\n47\n\nDie Grenze des Zumutbaren ist dann überschritten, wenn auf den Bürger die\nVerantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in\nden Gewahrsam der Behörde gelangender fristwahrender Schriftsätze abgewälzt\nund die Ursache hierfür allein in der Sphäre der Behörde zu finden ist.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 -, NJW 1991, 2076.\n\n49\n\nMit der Einrichtung eines Briefkastens am Dienstgebäude des\nBauaufsichtsamtes hat der Beklagte nach außen erkennbar eine Möglichkeit für die\nEmpfangnahme von - auch fristwahrenden - Schriftstücken geschaffen. Nutzt ein\nBürger diesen Briefkasten - wie hier vorgetragen - in den Morgenstunden eines\nArbeitstages zu Beginn der üblichen Geschäftszeiten, kann er berechtigt davon\nausgehen, dass er das seinerseits Erforderliche für den Zugang des Schriftstücks\ngetan hat. Dies gilt unabhängig davon, dass durch eine Aufschrift auf die einmalige\nLeerung um 7.00 Uhr und den 2,6 km entfernten Nachtbriefkasten hingewiesen\nworden ist, weil mit einer derart überraschenden Verfahrensweise auch ein sorgfältig\nseine Rechte wahrnehmender Bürger nicht zu rechnen braucht. \n\n50\n\nDamit war es der Klägerin nicht verwehrt, die Widerspruchsschrift am letzten Tag\nder Widerspruchsfrist auch nach 7.00 Uhr in den Behördenbriefkasten C3.---------\nstraße 5 mit fristwahrender Wirkung einzulegen.\n\n51\n\nDie Zulässigkeit der Klage scheitert im Übrigen nicht daran, dass die Erteilung\neines Bauvorbescheids nicht ausdrücklich Gegenstand des Widerspruchsverfahrens\ngewesen ist. Zwar sind die Voraussetzungen, unter denen nach § 68 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 und 2 VwGO ein Vorverfahren entbehrlich ist, nicht erfüllt. Über die gesetzlich\ngeregelten Fälle hinaus sind jedoch im Hinblick auf den Regelungszweck des § 68\nVwGO weitere Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens zuzulassen. Ein\nVorverfahren ist dann entbehrlich, wenn im Wege der Klageänderung an Stelle des\nursprünglich streitigen Verwaltungsakts ein anderer Verwaltungsakt Gegenstand des\nRechtsstreits wird und das geänderte Klagebegehren im Wesentlichen denselben\nStreitstoff betrifft wie das ursprünglich durchgeführte Vorverfahren.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, DVBl. 1982, 692; ähnlich:\nUrteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 -, DVBl. 1980, 503.\n\n53\n\nDiese Voraussetzungen können insbesondere auch erfüllt sein beim Übergang\nvon einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zu einer Klage auf Erteilung\neiner Bebauungsgenehmigung.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2000 - 10 A 696/96 - und vom 15. Mai 2001 -\n10 A 4605/98 -.\n\n55\n\nDer streitige Vorbescheid betrifft einen Ausschnitt der ursprünglichen begehrten\nBaugenehmigung, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war.\n\n56\n\n2.\n\n57\n\nDie Klage ist jedoch auch mit dem nunmehr gestellten Antrag unbegründet. \n\n58\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung eines positiven\nbaurechtlichen Vorbescheids - beschränkt auf die Art der Nutzung (§ 113 Abs. 5\nSatz 1 VwGO).\n\n59\n\nDem beantragten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen\n(§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), weil es\nbauplanungsrechtlich unzulässig ist. Es fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen\nNutzung nicht im Sinne der hier einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschrift des\n§ 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. \n\n60\n\nEine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bezüglich\nder Art seiner Nutzung nach § 30 BauGB scheidet aus. Der seit dem 30. Juni 1962\nrechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 5575/48 ist unwirksam. Denn die auf dem\nBebauungsplan befindliche Ausfertigung vom 2. März 1962 ist durch den\nOberstadtdirektor der Stadt E. und damit nicht in der erforderlichen Form\nerfolgt.\n\n61\n\nDurch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm\nbeschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans\nmit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Das\nBundesrecht ließ und lässt ungeregelt, welche Anforderungen an eine solche\nAusfertigung zu stellen sind. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25 und\nvom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32.\n\n63\n\nMangels ausdrücklicher normativer Vorgaben im maßgeblichen Landesrecht für\ndie Ausfertigung von Bebauungsplänen reicht es aus, wenn eine Originalurkunde\ngeschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats, mithin des\nzuständigen Beschlussorgans der Gemeinde schriftlich bestätigt, dass der Rat an\neinem näher bezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen\"\nhat. \n\n64\n\nEinen derartigen vom Ratsvorsitzenden unterzeichneten Vermerk enthält die\nPlanurkunde jedoch nicht. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt konnte die für die\nAusfertigung erforderliche Herstellung einer Originalurkunde, hinsichtlich der\ndokumentiert wird, dass sie den Inhalt der von dem Rat beschlossenen\nFestsetzungen zutreffend wiedergibt, durch den Gemeindedirektor nicht erfolgen.\nZwar war dieser grundsätzlich gesetzlicher Vertreter der Gemeinde in Rechts- und\nVerwaltungsgeschäften (§ 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vom 21. Oktober 1952, GV.\nNRW. S. 269) und führte auch die Beschlüsse des Rates durch (§ 47 Abs. 1 Satz 2\nGO NRW 1952). Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 GO NRW 1952 war jedoch allein der\nBürgermeister oder sein Stellvertreter berechtigt, Bekanntmachungen des Ortsrechts\nzu unterzeichnen. \n\n65\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 28. März 1956 - III A 712/55 -, Kottenberg-\nSteffens-Henrichs, Rechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht, Band 5 Nr.\n4 zu § 37 GO, vom 28. August 1968 - III A 855/58 -, Kottenberg-Steffens-Henrichs,\nRechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht, Band 5 Nr. 28 zu § 37 GO und\nvom 17. Januar 1994 - 11 A 2396/90 -, BRS 56 Nr. 24.\n\n66\n\nDie Bekanntmachungsverordnung, nach der der Gemeindedirektor auch\nbeauftragt war, das ordnungsgemäße Zustandekommen der von dem Rat\nbeschlossenen Satzungen zu prüfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO) trat erst am\n12. September 1969 (GV. NRW. S. 684) in Kraft.\n\n67\n\nDemzufolge beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens\nder Klägerin nach § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines im\nZusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt E. . Das von ihr geplante\nAltenwohn- und -pflegeheim ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jedoch\nnicht nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, da es sich insofern nicht in die Eigenart der\nnäheren Umgebung einfügt. \n\n68\n\nDie Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich diesbezüglich nicht nach § 34 Abs. 2\nBauGB, da die nähere Umgebung des Baugrundstücks keinem der Baugebiete der\nBaunutzungsverordnung entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage.\n\n69\n\nDer gemäß § 34 Abs. 1 BauGB als \"nähere Umgebung\" den\nBeurteilungsmaßstab für das Einfügen bildende Bereich reicht so weit, wie sich die\nAusführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die\nUmgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt\noder beeinflusst.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998\n- 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176.\n\n71\n\nNach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin des Senats vor\nOrt gewonnen und dem Senat - auch anhand des vorliegenden Lichtbildmaterials\nvermittelt hat - gehört gemessen an diesen Kriterien zur maßgeblichen näheren\nUmgebung hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung die Bebauung,\ndie westlich von der Straße S1. , nördlich von der P1. B. eingefasst\nwird, sich Richtung Osten bis zur Eisenbahnstrecke E. - L1. erstreckt und im\nSüden mit den drei Sportplätzen endet. Die genannten Straßen bzw. die\nEisenbahnstrecke und die Sportanlagen stellen jeweils eine städtebauliche Zäsur dar\nund grenzen diesen Bereich von der weiteren Bebauung deutlich ab.\n\n72\n\nDie Eigenart der so eingegrenzten näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art\nder baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die\ntatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich ist in der Regel jede - optisch wahrnehmbare\n- Bebauung, die für die angemessene Fortentwicklung des vorhandenen Bestands\nmaßstabsbildend ist.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80; OVG\nUrteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BauR 2006, 959. \n\n74\n\nHiervon ausgehend entspricht die maßgebliche nähere Umgebung keinem der in\nder Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Eine Einstufung als\nMischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO kommt nicht in Betracht, weil die Umgebung\ndes Grundstücks nicht durch ein - für ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO\ntypisches - Nebeneinander von Wohnnutzung und damit verträglicher gewerblicher\nNutzung geprägt ist, wobei keine der genannten Hauptnutzungsarten derart\ndominieren darf, dass von einem qualitativen und quantitativen Gleichgewicht nicht\nmehr gesprochen werden könnte.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1983 - 4 C 64.79 -, BRS 40 Nr. 45, vom\n21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, BRS 46 Nr. 51 und vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -,\nBRS 48 Nr. 37.\n\n76\n\nZwar ist in dem oben beschriebenen Bereich sowohl Wohnnutzung als auch\ngewerbliche Nutzung vorhanden. Der Annahme eines Mischgebiets steht aber\nentgegen, dass sich in der näheren Umgebung mit dem Baumarkt eine bauliche\nNutzung findet, für die wegen seiner Größe der Verkaufs- und Geschossfläche nach\nder Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 BauNVO von einer Sonder-\nbzw. Kerngebietspflichtigkeit auszugehen ist. Die Geschossfläche des Baumarkts,\ndessen Räumlichkeiten sich über die Grundstücke P1. B. 51, 53 und 55\nerstrecken, liegt mit mindestens 5.000 qm Verkaufsfläche deutlich über 1.200 qm.\nAuch das Vorhandensein der Sportanlage ist mit einem Mischgebiet unvereinbar.\nAllerdings sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO Anlagen für sportliche Zwecke in\neinem Mischgebiet zulässig. Aufgrund der Größe dieser Anlage mit drei Sportplätzen\nund ihrer Ausstattung, insbesondere mit Flutlichtmasten, die einen Spielbetrieb auch\nin den Abendstunden ermöglichen, handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine\nAnlage, die zulässiger Bestandteil gleichwertiger möglicher Nutzungen in einem\nMischgebiet ist und von § 6 BauNVO erfasst wird. \n\n77\n\nDie maßgebliche nähere Umgebung ist danach wegen des Nebeneinander der\nvorbeschriebenen Nutzungen der baulichen Anlagen als eine Gemengelage\neinzustufen, so dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu\nbeurteilen ist.\n\n78\n\nDas von der Klägerin geplante Altenwohn- und -pflegeheim fügt sich mit dem\nvorgesehenen Standort der zur Genehmigung gestellten Baukörper - sie sollen das\nGrundstück in seiner gesamten Tiefe ausnutzen - nach der Art der baulichen\nNutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben hält sich\ninsoweit nicht innerhalb des Spektrums der bereits vorhandenen Nutzung der oben\nbeschriebenen näheren Umgebung. \n\n79\n\nZwar ist die beabsichtigte Nutzung nach dem von der Klägerin vorgelegten\nEinrichtungskonzept als eine Form des Wohnens zu qualifizieren (vgl. § 3 Abs. 4\nBauNVO). Der Begriff des Wohnens umfasst auch den dauerhaften Aufenthalt alter\nMenschen in Betreuungseinrichtungen, in denen neben der häuslichen\nUnterbringung auch ein dem persönlichen Bedarf entsprechendes intensives Pflege-\nund Betreuungsangebot vorhanden ist. Maßgebend ist, dass nach dem\nNutzungskonzept noch ein Mindestmaß an eigenständiger Gestaltung und Sicherung\ndes Lebensbereichs und des häuslichen Lebens der Einwohner gegeben ist. Eine\nunter Umständen erforderliche Pflegeleistung kann zwar gegenüber der eigenständig\ngestalteten häuslichen Lebensführung in den Vordergrund rücken. Dies schließt aber\nein - reduziertes - Wohnen in der durch die erforderlichen Pflegemaßnahmen\ngeprägten Umgebung begrifflich nicht aus.\n\n80\n\nVgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2004 - 2 Bs 108/04 -, BauR\n2004, 1571; BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2006 - 1 B 04.3531 -, Juris-\nDokumentation.\n\n81\n\nDie beabsichtigte Errichtung eines Altenwohn- und -pflegeheims ist bisher in der\nnäheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin ohne Vorbild. Zwar werden die\nunmittelbar an der Straße S1. bzw. an der P1. B. direkt gelegenen,\nbis zu sechsgeschossigen Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Die\nrückwärtig gelegenen Grundstücke werden jedoch von intensiver gewerblicher\nNutzung geprägt. Insbesondere nimmt der Baumarkt den größten Teil der\nrückwärtigen Flächen ein. Daneben wird die Nutzung dieses von den genannten\nStraßen zurückliegenden Bereichs durch den Lebensmittel- und Getränkemarkt\nsowie den Sanitärhandel geprägt. Demgegenüber hat das Vorhaben der Klägerin,\ndas das Grundstück in voller Tiefe ausnutzen soll und damit von dieser gewerblichen\nNutzung umschlossen würde, kein Vorbild.\n\n82\n\nDies gilt auch mit Blick auf die tatsächlich vorhandene Wohnnutzung in dem\nzwei- bzw. eingeschossigen Flachdachbau im rückwärtigen Bereich des Flurstücks\n494. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt, dass\ndiese Wohnnutzung illegal erfolgt. Selbst wenn es sich hierbei jedoch um eine legale\nNutzung handeln sollte, kann diese nicht den entsprechenden Rahmen für eine\nzulässige Wohnbebauung in dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks der\nKlägerin vermitteln. Die dortige Wohnnutzung hat keinen prägenden Einfluss. Ihr fehlt\ndas für einen Rahmen erforderliche hinreichende Gewicht. Zum einen erstreckt sich\ndie Wohnnutzung nicht über den gesamten Grundstücksbereich und nutzt das\nGrundstück nicht in einer derart umfassenden Weise aus, wie die Klägerin es für ihr\nVorhaben vorgesehen hat. Zum anderen erreicht auch das Flurstück 494 nicht die\nTiefe des Vorhabengrundstücks und hat an der hier maßgebenden näheren\nUmgebung nur einen entsprechend kleinen Anteil.\n\n83\n\nZwar führt der Umstand, dass ein Vorhaben den aus der Umgebung\nhervorgehenden Rahmen überschreitet, indem es dort kein \"Vorbild\" oder keine\n\"Entsprechung\" findet, für sich allein noch nicht dazu, dass es sich nicht einfügt.\nLetzteres hängt vielmehr - zusätzlich - davon ab, ob das Vorhaben geeignet ist,\nbodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu\nbegründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, ob es - anders ausgedrückt -\ndie ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine\n\"Unruhe\" stiftet, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, vom\n27. Mai 1983 - 4 C 67.78 -, BRS 40 Nr. 56, vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -,\nBRS 56 Nr. 61 und vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72.\n\n85\n\nDie von der Klägerin beabsichtigte Errichtung eines Altenwohn- und -pflegeheims\nwürde jedoch die vorgegebene bodenrechtliche Situation in diesem Sinne in\nBewegung bringen und ausgleichsbedürftige Spannungen begründen. Das insoweit\ninsbesondere in den Blick zu nehmende Interesse der Bewohner des geplanten\nAltenheims, vor unzumutbaren Lärmimmissionen geschützt zu werden, wäre\nerheblich betroffen. Dies gilt schon wegen des Lärms, der von den in ca. 80 m\nEntfernung liegenden drei Sportplätzen sowie von der ca. 100 m entfernten\nHauptstrecke der Eisenbahn zwischen E. und L1. und dem S-Bahnbahnhof\nE. -W. auf die Bewohner des Altenwohn- und -pflegeheims einwirkt. An\ndie vorgesehene Bebauung schließen sich weiter mit dem Bau-, Getränke- und\nLebensmittelmarkt in direktem Anschluss gewerbliche Nutzungen mit beachtlichen\nLärmimmissionen an. So befindet sich insbesondere die Stellplatzanlage des\nLebensmittelmarkts neben der geplanten baulichen Anlage. Auch sein\nAnlieferverkehr wird unmittelbar neben dem vorgesehenen Baukörper abgewickelt.\nAngesichts dessen wird das Vorhaben bzw. werden seine Bewohner Belästigungen\nausgesetzt sein, so dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entgegen\nden Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB aller Voraussicht nach nicht mehr\ngewahrt wären. Bei einer Erfüllung dieser Vorgaben hätten die bestehenden\ngewerblichen Betriebe und die Sportanlagen ihrerseits Einschränkungen der\nNutzbarkeit zu befürchten. Die Entstehung eines städtebaulichen Missstandes wäre\nzu gewärtigen, da die bisher mit der unterschiedlichen Blockrand- und\nBlockinnenbebauung gewährleistete und erforderliche Trennung von gewerblicher\nNutzung und Wohnnutzung aufgehoben würde und die unterschiedlichen Nutzungen\nunmittelbar aufeinander träfen. \n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. \n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167\nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind. \n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/10-a-1851-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-28/10-a-1851-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266031","retrieved":"2026-07-09 02:33:59.529205+00:00"}}