{"status":"available","doknr":"OLD266073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0227.9A.D129.04G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"9a D 129/04.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Amtes für Agrarordnung F. vom 15. Juli 2002 wird \naufgehoben. Der Flurbereinigungsplan in dem Flurbereinigungsverfahren V. in der \nFassung des Nachtrags 3 und des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom \n17. Dezember 2005 wird geändert und festgestellt, dass der Klägerin wegen der \nDurchschneidung ihres Jagdbezirks durch den Bau der B 221n eine Entschädigung in Geld \nnach § 88 Nr. 5 FlurbG zu gewähren ist.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens \nselbst sowie je ½ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes jeweils vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDas Flurbereinigungsverfahren V. wurde im Jahr 1973 als Regelflurbereinigung \nnach §§ 1 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) eingeleitet. Wegen des Baus u.a. der \nBundesstraße 221n wurde durch Änderungsbeschluss der Oberen Flurbereinigungsbehörde \nvom 2. Dezember 1991 das Verfahren als Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG \nfortgeführt. Der Bau der Bundesstraße wurde auf der Grundlage des \nPlanfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 7. November 1990 im April 1994 fertiggestellt.\n\n3\n\nDie Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 7 Abs. 1 JagdG NRW), ist \nInhaberin des Jagdausübungsrechts in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (vgl. § 9 \nBJagdG). Dieser wird durch die neue Trasse der B 221n in einer Länge von ca. 2 km \ndurchschnitten. \n\n4\n\nNach Vorlage des Flurbereinigungsplans im Jahre 1998 stellte die Klägerin durch \nSchreiben vom 30. Mai 2001 beim Amt für Agrarordnung F. , dem Funktionsvorgänger \nder Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte), einen Antrag auf Festsetzung einer \nEntschädigung wegen Jagdwertminderung für die im Rahmen der \nUnternehmensflurbereinigung V. entstandenen Nachteile.\n\n5\n\nDurch Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin \nkeine Entschädigung nach § 88 Nr. 5 bzw. 6 FlurbG zu gewähren sei. Im Anhörungstermin \nvom 23. September 2002 legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Auf die \nAusschlusswirkung des Anhörungstermins wurde sowohl in der Ladung als auch im Termin \nvom Verhandlungsleiter ausdrücklich hingewiesen. Mit der Ladung zum Anhörungstermin \nteilte die Beklagte der Klägerin außerdem durch Bescheid vom 15. Juli 2002 mit, dass sie im \nNachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan keine Entschädigung nach § 88 Nr. 5 bzw. 6 FlurbG zu \nihren Gunsten festgesetzt habe. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, gegen die \nEntscheidung könne innerhalb eines Monats bei der Beklagten Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung gestellt werden, über die das Landgericht Köln - Kammer für Baulandsachen - \nentscheide. Daraufhin hat die Klägerin am 15. August 2002 einen Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung beim Landgericht Köln gestellt (Az.: 65 O 17/02). Das Landgericht hat den \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen (Az.: 3 K 1359/03) und dieses dann durch \nBeschluss vom 15. Oktober 2004 an das hiesige Gericht verwiesen. \n\n6\n\nDie Klägerin legte durch Schreiben vom 9. Mai 2003 Widerspruch gegen den Nachtrag 3 \nzum Flurbereinigungsplan ein, den die Spruchstelle für Flurbereinigung durch Bescheid vom \n17. Dezember 2004 nach Gewährung von Nachsicht als unbegründet zurückwies. Zur \nBegründung führte sie aus: Die B 221n sei kein befriedeter Jagdbezirk. Die Ausübung der \nJagd auf den anliegenden Grundstücken und auf der Bundesstraße sei nach wie vor möglich. \nDeshalb stelle der Bau der Straße keine Enteignung dar, die zu einer Entschädigung führen \nkönne. \n\n7\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: Durch den Bau und den Betrieb der B \n221n bestünden ganz erhebliche Beeinträchtigungen für die Ausübung der Jagd in ihrem \nJagdbezirk. Der neue Trassenverlauf liege in bisher landwirtschaftlich genutztem Gebiet in \nder freien Landschaft und durchschneide die gewohnten und gewachsenen Lebensräume des \ndort vorkommenden Niederwildes. Der Durchtrennungseffekt der Straße werde besonders \ndadurch erhöht, dass der überwiegende Teil des hier maßgeblichen Trassenverlaufs auf einem \nBöschungsdamm und damit mehrere Meter über Erdniveau der angrenzenden Umgebung \nvollzogen worden sei. Als wertmindernde Beeinträchtigung der Jagdausübung ergebe sich \ninsbesondere ein Verlust an Deckungs- und Äsungsflächen, ein erhöhter Anfall von Fallwild, \nWildabwanderungen wegen durchschnittener Wildwechsel, Einschränkungen bei der \nSchussabgabe und Behinderung bei der Durchführung von Treibjagden. Bei über 10.000 \nFahrzeugbewegungen täglich seit Inbetriebnahme der B 221n könne in einem \nSicherheitskorridor von mindestens 200 m beiderseits der Bundesstraße praktisch nicht mehr \ngejagd werden oder allenfalls unter stark erschwerten Bedingungen (z.B. Einschränkung der \nSchussrichtung) die Niederwildjagd ausgeübt werden. Bei künftigen Neuverpachtungen \nmüsse sie wegen der Neubautrasse mit Abschlägen von ca. 10 % gegenüber dem \nmarktgerechten Jagdpachtzins rechnen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid des Amtes für Agrarordnung F. vom 15. Juli 2002 aufzuheben und \nden Flurbereinigungsplan in dem Flurbereinigungsverfahren V. in der Fassung des \nNachtrages 3 und des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 17. Dezember \n2005 zu ändern und festzustellen, dass ihr wegen der Durchschneidung ihres Jagdbezirks \ndurch den Bau der B 221n eine Entschädigung in Geld nach § 88 Nr. 5 FlurbG zu gewähren \nist. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\n die Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.\n\n13\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor: Es bestünden schon Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin \nhabe zu spät gegen den Nachtrag 3 Widerspruch eingelegt. Die Spruchstelle für \nFlurbereinigung habe zu Unrecht Nachsicht gewährt. Die Klage sei auch unbegründet. Durch \nden Straßenbau sei die Schwelle zur Enteignung nicht überschritten worden. Es seien gerade \nRückzugs- und Deckungszonen für die Wildtiere im Zuge des Straßenbaus entstanden. Die \ndurchschnittliche Verkehrsbelastung der B 221n in dem hier relevanten Abschnitt betrage ca. \n15.000 Fahrzeuge täglich. Auf dieser Strecke komme es nicht zu nennenswerten Kollisionen \nvon Tieren mit Fahrzeugen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nFür die Frage der Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt \nverspätet Widerspruch gegen den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan eingelegt hat. Denn \ndie Rechtsbehelfsbelehrungen in der Ladung zum Anhörungstermin einerseits und in dem \nBescheid der Beklagten vom 15. Juli 2002 andererseits sind zumindest irreführend gewesen \nund der Widerspruch der Klägerin durch Schreiben vom 9. Mai 2003 ist binnen Jahresfrist \nnach dem Anhörungstermin zum Nachtrag 3 des Flurbereinigungsplans eingelegt worden. \nJedenfalls hat die Spruchstelle für Flurbereinigung der Klägerin zu Recht wegen der \neventuellen Versäumung der Frist Nachsicht gewährt. Denn die Klägerin ist gemäß § 134 \nAbs. 2 Satz 2 FlurbG unverschuldet gehindert gewesen, im Anhörungstermin zum Nachtrag 3 \nzum Flurbereinigungsplan ihren Widerspruch vorzubringen. Die Beklagte hat durch den \nBescheid vom 15. Juli 2002 und durch entsprechende mündliche Auskünfte den Eindruck \nerweckt, dass ein Erscheinen zum Anhörungstermin nicht erforderlich und ein Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landgericht - Kammer für Bausachen - das \ngeeignete Rechtsmittel sei. \n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch nach § 88 Nrn. 5 und 6 \nFlurbG auf Feststellung, dass ihr dem Grunde nach wegen der Durchschneidung ihres \nJagdbezirks durch den Bau der B 221n eine Entschädigung in Geld zu gewähren ist. \n\n21\n\nNach § 88 Nr. 5 FlurbG hat der Träger des Unternehmens Nachteile, die Beteiligten durch \ndas Unternehmen entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem \nErmessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie \nGeldentschädigung zu leisten. Die insoweit zu erbringenden Leistungen nach § 88 Nr. 5 \nFlurbG werden von der Flurbereinigungsbehörde nach § 88 Nr. 6 FlurbG festgesetzt. Dabei ist \nim flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren lediglich die Frage zu klären, ob eine \nunternehmensbedingte Enteignung des Betroffenen dem Grunde nach stattgefunden hat. Denn \nbei einem Streit über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung sind nach § 88 Nr. 7 \nFlurbG ausschließlich die Zivilgerichte zuständig.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, NJW 1982, 745ff.; BayVGH, \nUrteil vom 29. Oktober 1990 - 13 A 89.3132 - RzF 44 I, 247. \n\n23\n\nDer Klägerin ist nach § 10 Nr. 2 d FlurbG (Neben-)Beteiligte des Verfahrens. Ihr steht \ndem Grunde nach wegen Beeinträchtigung ihres Jagdausübungsrechts (§ 8 Abs. 5 BJagdG) \ninfolge des Baus der B 221n ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gemäß § 88 Nr. 5 \nFlurbG zu. Das Jagdausübungsrecht (§ 8 Abs. 5 BJagdG) stellt einen Vermögenswert des \nprivaten Rechts dar, das bei gemeinschaftlichen Bezirken in der Regel durch Verpachtung \ngenutzt wird (§ 10 BjagdG). Es gehört zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB und \ngenießt als konkrete subjektive Rechtspositon, die der Jagdgenossenschaft als \nöffentlichrechtliche Körperschaft zusteht, den Schutz des Art. 14 GG.\n\n24\n\nVgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 -, NJW 2000, 1720, \nm.w.N.\n\n25\n\nWerden bei der Errichtung einer Autobahn oder einer für Hochgeschwindigkeitszüge \nbestimmten neuen Eisenbahnstrecke Teilflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den \nBau der Trasse in Anspruch genommen, ist nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes,\n\n26\n\nUrteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94 -, NJW 1996, 1897 (Neubau einer \nAutobahn) und vom 20. Januar 2000 -- III ZR 110/99 -, a.a.O., (Neubau einer ICE-\nStrecke),\n\n27\n\nanerkannt, dass die Jagdgenossenschaft in zweierlei Hinsicht in ihrem \nJagdausübungsrecht betroffen sein kann. Zum Einen wird der Jagdgenossenschaft \ndurch den Bau der Autobahn bzw. der ICE-Strecke die Jagdnutzung auf den \nTrassenflächen genommen, d.h. der Jagdbezirk wird verkleinert. Zum Anderen kann \nin der hoheitlichen Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr \ngegebenenfalls auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht liegen. Denn \ndurch den Bau einer Autobahn bzw. einer ICE-Strecke kann es zu erheblichen \nBeeinträchtigungen der Jagd kommen - etwa durch Beschränkung der \nSchussrichtung, Einschränkung der Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und \nSuchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung \nvon Schalenwild, Einschränkung des Wildwechsels, Beeinträchtigung des \nJagdschutzes, Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt sich dabei um \nnachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen \nder geschützten Rechtsposition beeinträchtigen. \n\n28\n\nSo liegt der Fall hier. Das Jagdausübungsrecht der Klägerin ist in den Grenzen \nder geschützten Rechtsposition durch den Bau der B 221n tatsächlich beeinträchtigt. \nDie entschädigungspflichtigen nachteiligen Einwirkungen auf das \nJagdausübungsrecht sind nicht auf Autobahnen oder Eisenbahnschnellstrecken \nbeschränkt. Sie können auch in entsprechender Intensität durch den Bau einer \nBundesstraßen auftreten. \n\n29\n\nSo auch OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2001 - 4 U (Baul) 121/00 -, Seite 3 UA, \n(Bundesstraße 3); OLG Bamberg, Urteil vom 21. Oktober 1996 - 4 U 49/94 -, NVwZ 1998, \n211, (Bundesstraße); vgl. aber auch Landgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 1996 - 1.O.32/94 \n(Baul.) -, Seite 6 UA, (Landstraße).\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen ist die Frage der für eine \nEntschädigung erforderlichen Erheblichkeit der Beeinträchtigung in gemeinschaftlichen \nJagdbezirken durch den Neubau von Verkehrswegen nicht danach zu entscheiden, ob für sie \nein gesetztliches Betretungsverbot besteht (vgl. § 18 Abs. 9 StVO: bei Bundesautobahnen \noder Kraftfahrstraßen teilweise). Denn die theoretische Möglichkeit, die Straßenfläche in die \nJagdausübung einbeziehen zu können oder nicht, stellt kein taugliches Abgrenzungskriterium \ndar. Vielmehr ist für die Frage der enteignungsrelevanten Entschädigungspflicht darauf \nabzustellen, ob durch den Bau des Verkehrsweges eine erhebliche tatsächliche \nVerschlechterung der Bejagungsmöglicheiten eingetreten ist.\n\n31\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 -, NJW 1982, 2183.\n\n32\n\nDies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Durch den Neubau der B 221n ist im Jagdbezirk \nder Klägerin eine erhebliche tatsächliche Verschlechterung der Bejagungsmöglichkeiten \neingetreten. Der u.a. mit zwei Jägern fachkundig besetzte Senat hat sich hierbei von folgenden \nErwägungen leiten lassen: \n\n33\n\nBei ca. 15.000 Fahrzeugbewegungen täglich auf der B 221n kann die Niederwildjagd in \neinem erheblichen Sicherheitskorridor beiderseits der Bundesstraße allenfalls noch unter stark \nerschwerten Bedingungen ausgeübt werden. Das Schussfeld und die Schussrichtung ist beim \nJagen mit der Flinte auf Feder- und Haarwild aus Sicherheitsgründen eingeschränkt. Dadurch \nwird die Durchführung von Gesellschaftsjagden erschwert. Die Jagdhunde müssen im \nTrassenbereich angeleint werden; es bestehen erhebliche Einschränkungen beim Suchen und \nAufstöbern des Wildes. Gleiches gilt für die Nachsuche. Noch gravierender sind die \nEinschränkungen des Schussfeldes und der Schussrichtung bei der Jagd mit der Büchse auf \nSchalenwild, Raubwild und Raubzeug, etc, da ein wesentlich größerer Sicherheitskorridor bei \nder Schussabgabe eingehalten werden muss. Insoweit ist im Jagdbezirk der Klägerin die \nAusübung der Jagd östlich der Neubautrasse der B 221n erheblich erschwert und zum Teil nur \nnoch mit erheblichen Einschränkungen möglich.\n\n34\n\nDer neue Trassenverlauf der B 221n durchschneidet zudem die gewohnten Lebensräume \ndes dort vorkommenden Niederwildes. Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass \nder Durchtrennungseffekt der Straße besonders dadurch erhöht wird, dass der überwiegende \nTeil des hier maßgeblichen Trassenverlaufs auf einem Böschungsdamm und damit mehrere \nMeter über Erdniveau der angrenzenden Umgebung angelegt worden ist. Die \nDurchschneidungslänge durch die neue Verkehrstrasse ist erheblich. Sie beträgt ca. 2 km. \nDadurch erhöht sich bei ca. 15.000 Fahrzeugbewegungen täglich erfahrungsgemäß die Zahl \ndes Fallwildes, auch wenn es nach Angaben der Beilgeladenen noch zu keinen nennenswerten \nKollisionen von Tieren mit Fahrzeugen gekommen ist. Wildwechsel werden durchschnitten, \njedenfalls kommt es wegen des hohen Verkehrsaufkommens zu Störungen der Wechsel. Die \nlandschaftspflegerischen Maßnahmen, die die Beigeladene im Zuge des Baus der B 221n \nangelegt hat, z.B. die Bepflanzung der Straßenböschung, vermögen den durch den Straßenbau \nvollzogenen Einschnitt in den Jagdbezirk nicht auszugleichen, da die Böschungsbepflanzung \nschon wegen der ständigen Störung durch den Kraftfahrzeugverkehr keinen nachhaltigen \nAusgleich schaffen kann. Im Übrigen ist auch die Erschließung des Jagdbezirks der Klägerin \ndurch den Trassenverlauf beeinträchtigt. Revierteile sind augenscheinlich nun nicht mehr so \ngut wie vor dem Neubau oder nur durch Inkaufnahme von Umwegen zu erreichen. Letztlich \nist nicht auszuschließen, dass die Klägerin wegen dieser erheblichen Beeinträchtigungen bei \nNeuverpachtungen mit Pachtabschlägen gegenüber dem marktgerechten Jagdpachtzins \nrechnen muss. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 \nAbs. 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/9a-d-129-04-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":7},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/9a-d-129-04-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266073","retrieved":"2026-07-09 02:34:03.083037+00:00"}}