{"status":"available","doknr":"OLD266078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0227.12B72.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"12 B 72/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde mit dem - sinngemäßen - Hauptantrag, \n\n4\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2006 (Nr. II., \n2. Absatz des Beschlusstenors) zu ändern und die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers vom 19. Juli 2006 gegen den unter dem 29. \nNovember 2006 für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 3. \nJuli 2006 für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2006 wieder herzustellen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht \ngemäß \n\n6\n\n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Abänderung oder \nAufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht. \n\n7\n\nDem ausschließlich formellen (schriftlichen) Begründungserfordernis des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO,\n\n8\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - 1 B 695/04 -, vom 2. Januar 1996 - 25 B \n3037/95 -, NWVBl. 1996, 268, und vom \n\n9\n\n5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424,\n\n10\n\nist bereits durch die unter dem 29. November 2006 erfolgte Begründung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung genügt, so dass es auf die Frage, ob und \ninwieweit ein Nachschieben von Gründen zur Rechtfertigung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung - hier etwa durch das Schreiben des Antragsgegners vom 7. \nDezember 2006 - zulässig ist, nicht ankommt.\n\n11\n\nDie Pflicht der Behörde, gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere \nInteresse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die \nBehörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der \nVollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges \nbesonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über \ndie für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in \neinem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis \nzu bringen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 - 1 B 695/04 - und vom 2. Januar \n1996 - 25 B 3037/95 -, jeweils a.a.O.\n\n13\n\nDas formelle Begründungserfordernis wird danach insbesondere dann verletzt, \nwenn die Begründung nicht auf den konkreten Fall abstellt, sondern sich in \nformelhaften Wendungen, wie der abstrakten Wiederholung des Textes des § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder der bloßen Wiedergabe der Ermächtigungsnorm des \nzugrundeliegenden Verwaltungsaktes, erschöpft, sofern sich das besondere \nVollzugsinteresse nicht bereits aus der einzelfallbezogenen Begründung des zu \nvollziehenden Verwaltungsaktes selbst ergibt.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, \n\n15\n\n§ 80 Rn. 85 f. m.w.N.\n\n16\n\nGemessen hieran begegnet die Begründung der nachträglich erfolgten \nAnordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. November 2006 keinen Bedenken, da \nsie ausdrücklich auf das finanzielle Ausfallrisiko gestützt ist, dem der Antragsgegner \nhier mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der leiblichen Eltern des Pflegekindes \nim Falle seines späteren Obsiegens und der sich daran anknüpfenden Realisierung \nder Rückforderung des dann zu Unrecht ausgezahlten Pflegegeldes ausgesetzt \nwäre.\n\n17\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende, originäre - und \ndamit nicht durch die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränkte - \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n18\n\nBei seiner Entscheidung trifft das Gericht eine Interessenabwägung zwischen \ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und \ndem privaten Interesse, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Dabei \nwerden die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs mitberücksichtigt. \nErweist sich der Verwaltungsakt bei der in einem Eilverfahren allein gebotenen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig \nund \n\n19\n\nüberwiegt auch im Übrigen das öffentliche Interesse an einer sofortigen \nVollziehung, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Ist der \nangegriffene Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, ist die mit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, da an der \nVollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches \nInteresse besteht. Ist nach der summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit \nnoch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts offensichtlich, hängt \nder Erfolg des Rechtsschutzgesuchs von einer umfassenden, über die Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens hinausgehenden \nInteressenabwägung ab. \n\n20\n\nGemessen hieran hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Es spricht \ndeutlich Überwiegendes dafür, dass der angegriffene Bescheid des Antragsgegners \nvom \n\n21\n\n3. Juli 2006 über die Einstellung der dem Antragsteller gewährten Hilfe zur \nErziehung seines Sohnes L. des Antragstellers in der Form der Vollzeitpflege (§§ \n27, 33 SGB VIII) im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters des Antragstellers \neinschließlich der nach § 39 SGB VIII als Annex zu dieser Hilfeleistung erfolgenden \nPflegegeldzahlungen,\n\n22\n\nvgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, \nm.w.N.,\n\n23\n\nzum 31. Juli 2007 (ex nunc) rechtmäßig ist.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des Veraltungsgerichts kommt als \nErmächtigungsgrundlage nicht § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Zwar handelt \nes sich bei dem an den Antragsteller als Vater des Kindes gerichteten \nBewilligungsbescheid vom 6. Mai 2002 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung \ni.S.d. vorgenannten Regelung, da er sich nicht in einer einmaligen gegenwärtigen \nHilfeleistung erschöpft, sondern die Hilfe zur Erziehung ab dem 24. März 2002 \nzukunftsbezogen für eine gewisse zeitliche Dauer gewährt und damit ein auf eine \ngewisse Dauer angelegtes jugendhilferechtliches Rechtsverhältnis begründet. \n\n25\n\nVgl. Giese, in: Giese/Kramer, SGB X, Stand Nov. 2000, § 48 Rz 4 f.\n\n26\n\nAuch im Jugendhilferecht gilt, dass der Träger der Jugendhilfe die \nHilfegewährung in zeitlicher Hinsicht regelt. Während eine Dauerbewilligung nicht in \nBetracht kommt, und demgemäß auch Leistungen der Jugendhilfe nicht für alle \nZukunft zugesprochen werden können, ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte \nnicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Hilfegewährung unter Umständen \nsogar angezeigt. Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht nicht \nausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid \nauch durch Auslegung ergeben. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 -, Buchholz 436.511 § \n27 KJHG/SGB VIII Nr. 2 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 \n\n28\n\n- 12 E 608/04 -. \n\n29\n\nSo liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom \n6. Mai 2002 war angesichts der Unfähigkeit der leiblichen Eltern, ihrem Kind den \nnotwendigen strukturierten Erziehungsrahmen zu bieten, offenkundig, dass die \nerzieherische Betreuung von L. einerseits längerfristig auszurichten war, ohne \ndass andererseits der Endzeitpunkt bereits abgesehen werden konnte. Dem \nentsprach die ausdrückliche Regelung im Bewilligungsbescheid, die lediglich den \nAnfangszeitpunkt der Hilfegewährung (rückwirkend ab 24. März 2002) festlegte und \nderen Ende offenließ, ohne sich jedoch Wirkung für alle Zukunft beizumessen. Für \neine - auch nur konkludente - zeitabschnittsweise Bewilligung, wie sie das \nVerwaltungsgericht für den durch den jeweiligen Hilfeplan gekennzeichneten \nZeitraum für möglich erachtet hat, bestand vor diesem Hintergrund hier kein \npraktisches Bedürfnis, da nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Hilfegewährung für die \nZukunft ohnehin zwingend einzustellen ist, wenn in den tatsächlichen oder \nrechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, \neine wesentliche Änderung eintritt, die einer Fortführung der konkret geleisteten Hilfe \nentgegenstehen.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt eine derartige \nwesentliche Änderung hier jedoch nicht vor. Sie kann insbesondere nicht in dem \nBekanntwerden des gegen den Stiefvater des Antragstellers wegen des \nTatverdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen \ngeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gesehen werden. Denn die \nEinstellung der Hilfeleistung ist nicht in der Erweiterung des Erkenntnishorizonts des \nAntragsgegners begründet, die als solche kaum geeignet ist, das Kindeswohl zu \ngefährden, sondern sie rechtfertigt sich ausschließlich durch die Gefahr für das \nKindeswohl aufgrund der für die Zukunft nicht auszuschließenden sexuellen und/oder \ngewalttätigen Übergriffe des Stiefvaters des Antragstellers. Voraussetzung dafür, \ndass die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII die geeignete Hilfe i. S. v. § 27 Abs. 1 \nSGB VIII ist, ist zwar gerade auch die Eignung der Pflegeperson.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 \n\n32\n\n- 12 A 3625/03 -, FEVS 56, 248 (251).\n\n33\n\nVon einer mangelnden Eignung der Pflegeperson ist auszugehen, wenn im Sinne \nvon § 44 Abs. 2 SGB VIII das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle \nnicht gewährleistet ist. \n\n34\n\nDie eine dahingehende Gefahr begründenden tatsächlichen Umstände, nämlich \ndie in den Zeugenaussagen der Großmutter, ihrer Töchter aus erster Ehe, B. L1. \n(geb. I1. ), D. D1. (geb. I1. ), ihrer Töchter aus der zweiten Ehe mit dem \nStiefvater des Antragstellers, O. C. und T. P. (geb. C. ) sowie der \nEheleute C1. beschriebenen wiederholten, gewalttätigen und zum Teil unter \nAnwendung körperlicher Gewalt erfolgten sexuellen Übergriffe des Großvaters aus \nder Zeit zwischen Mitte der 70-iger und Ende der 90-iger Jahre waren aber bereits im \nZeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide jeweils vom 6. Mai 2002 erfolgt. \nAn diesen tatsächlichen Umständen hat sich nach dem Erlass des \nBewilligungsbescheids nichts geändert; auch sind weitere Übergriffe nicht bekannt \ngeworden.\n\n35\n\nDanach kommt als Rechtsgrundlage für die hier mit Bescheid vom 3. Juli 2006 \nsinngemäß verfügte Aufhebung des begünstigenden Bewilligungsbescheides vom 6. \nMai 2002 mit Wirkung für die Zukunft lediglich § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. \nHiernach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz \noder teilweise für die Zukunft zurückgenommen werden.\n\n36\n\nEs spricht im Rahmen der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich \ngebotenen summarischen Prüfung deutlich Überwiegendes dafür, dass der \nBewilligungsbescheid vom 6. Mai 2002 von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil \ndie gewährte Hilfe zur Erziehung des Sohnes des Antragstellers in der Form der \nVollzeitpflege im Haushalt der Mutter und des Stiefvaters des Antragstellers nicht \ni.S.d. \n\n37\n\n§ 27 Abs. 1 SGB VIII geeignet gewesen ist. Die fehlende Eignung der \nHilfeleistung ergibt sich aus dem Umstand, dass durch die öffentlich mittels Beratung, \nHilfeplan und Pflegegeld geförderte Betreuung des Pflegekindes im Haushalt der \nMutter und des Stiefvaters des Antragstellers von vornherein die Gefahr sexueller \nund/oder gewalttätiger Übergriffe seitens des Stiefvaters des Antragstellers bestand, \ndie eine Gewährleistung des Kindeswohles nicht erwarten ließ.\n\n38\n\nEine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen \nGefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung \nim Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung der Eintritt eines Schadens \nhinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt \neinerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt \ndie bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer \nGefahr. \n\n39\n\nVgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 223 f., \nm.w.N.\n\n40\n\nDabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der \nWahrscheinlichkeit differenziert werden muss, wobei es vor allem auf das Schutzgut \nankommt: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden \nist, um so geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt \nwerden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, \nkann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete \nBefürchtung seines Eintritts auslösen. \n\n41\n\nVgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, a.a.O., insbesondere unter \nHinweis auf das Urteil des 1. Senats des Sächs. OVG vom 1. November 1937 - Nr. \n1441 -, Jahrb. 41, 1940, S. 35 ff.: Schießstand als Gefahr für die Umgebung, wenn \nauch nur die entfernte Möglichkeit des Abirrens von Geschossen gegeben ist. \n\n42\n\nVon letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. Dass das \nKindeswohl als besonders hochwertiges Schutzgut einzustufen ist, dessen Schutz \ndurch das SGB VIII zu gewährleisten ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII), bedarf keiner \nweiteren Darlegung und wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt; auch der \nGesetzgeber hat dem mit der Einführung des § 8a SGB VIII und der besonderen \nBetonung des kindeswohlbezogenen Schutzauftrags Rechnung getragen. Dabei ist \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass die betroffenen Kinder, denen oder deren \nEltern nach dem SGB VIII Hilfe zu leisten ist, bereits konkreten oder zumindest \nlatenten Beeinträchtigungen ausgesetzt und damit in besonderer Weise \nschutzbedürftig sind.\n\n43\n\nDie Gefahr, d.h. im vorliegenden Fall die im Zeitpunkt des Erlasses des \nBewilligungsbescheides vom 6. Mai 2002 aus der ex-ante Sicht bestehende, wenn \nauch unter Umständen nur entfernte Möglichkeit sexueller und/oder gewalttätiger \nÜbergriffe seitens des Stiefvaters des Antragstellers ergibt sich auf der Grundlage \nder im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft C2. - Js \n- erfolgten Zeugenaussagen der Mutter des Antragstellers, ihrer Töchter aus erster \nEhe, B. L1. (geb. I1. ), D. D1. (geb. I1. ), ihrer Töchter aus der \nzweiten Ehe mit dem Stiefvater des Antragstellers, O1. C. , T. P. \n(geb. C. ) und der Eheleute C1. . Diese detailreichen und im Kern \nübereinstimmenden Zeugenaussagen zeichnen von dem Stiefvater des \nAntragstellers das Bild eines tyrannischen Menschen (Beiakte Heft 3, Bl. 37), der die \nvon der Großmutter mit in die Ehe gebrachten Kinder wie auch die gemeinsamen \nKinder und seine Ehefrau häufig und brutal geschlagen hat (Beiakte Heft 3, Bl. 5, 29, \n32, 37, 38), seiner Ehefrau im Streit einmal einen echten Revolver an den Kopf \ngehalten und gedroht hat, sie umzubringen (Beiakte Heft 3, Bl. 28), der darüber \nhinaus von einem überaus starken Sexualtrieb gesteuert wird (Beiakte Heft 3 Bl. 6, \n16), den er trotz in der Jugendzeit und auch später erfolgter psychiatrischer \nBehandlung (Beiakte Heft 3, Bl. 4, 82) nicht unter Kontrolle gehabt hat und \ndeshalb\n\n44\n\n- bereits seine beiden Schwestern über Jahre hinweg sexuell belästigt und es \nauch bei seiner Mutter versucht hat (Beiakte Heft 3, Bl. 4, 16, 30),\n\n45\n\n- seine Töchter über Jahre hinweg wiederholt an den Brüsten angefasst und \nihnen Klapse auf den Po gegeben hat, so dass diese ständig wachsam sein mussten \nund sich auch einschlossen (Beiakte Heft 3, Bl. 13, 14, 22, 35, 36),\n\n46\n\n- seine Stieftochter B. im Alter von ca. 8 Jahren in sein Bett geholt hat, ihr in \ndie Hose gefasst, ihre Scheide angefasst und mit seinem Finger eingedrungen ist, \nund sie seinen Penis anfassen musste und als sie schrie, sie geschlagen hat \n(Beiakte Heft 3, Bl. 4, 11, 12, 28, 76, 77),\n\n47\n\n- seine Stieftochter D. im Alter von ca. 12 Jahren aufs Bett geworfen, mit \nGewalt ihre Hose und Unterhose heruntergezogen hat, sich auf sie gelegt hat und \nversucht hat, in sie einzudringen (Beiakte Heft 3, Bl. 5, 16, 26, 27, 28, 76, 77),\n\n48\n\n- ebenfalls seine Stieftochter D. im Alter von ca. 15 Jahren mehrfach \nveranlasst hat, sich vor ihm und mit dem Rücken zu ihm hinzustellen, ihr mit der \nHand unter den Pullover ging und sich dabei selbst befriedigte (Beiakte Heft 3, Bl. \n27, 82), \n\n49\n\n- seine Stiefsöhne N. und X. (X1. -H. , den Antragsteller) \ngezwungen hat, an seinem Glied zu spielen und selbst „an den Jungs unten herum \ngefummelt\" hat (Beiakte Heft 3, Bl. 5, 29, 82),\n\n50\n\n- die gemeinsame Tochter T. im Alter von ca. 12 oder 13 Jahren von einer \nFreundin abgeholt hat, in einen Feldweg gefahren ist, die Sitzbank zurückgedreht \nhat, ihre Brüste angefasst, ihr in die Unterhose gefasst und ihre Scheide angefasst \nhat (Beiakte Heft 3, Bl. 34),\n\n51\n\n- der gemeinsamen Tochter T. mehrfach unter Anwendung körperlicher \nGewalt in die Unterhose gegriffen und versucht hat, einen Finger in ihre Scheide \neinzuführen (Beiakte Heft 3, Bl. 35, 36),\n\n52\n\n- die gemeinsame Tochter T. im Alter von ca. 17 Jahren von der Disco \nabgeholt hat, mit ihr in einen Feldweg gefahren ist, die Sitzbank zurückgedreht hat, \nihr die Hose geöffnet und in die Hose gefasst hat, sich auf sie gelegt und versucht \nhat, in sie einzudringen, wobei sie sich heftig gewehrt hat, sie an den Brüsten \nangefasst und sich dabei selbst befriedigt hat (Beiakte Heft 3, Bl. 6, 15, 16, 28),\n\n53\n\n- die gemeinsame Tochter O1. im Alter von etwa 14 Jahren, als diese sich \nin ihrem Zimmer anzog, auf das Bett geworfen, ihren BH geöffnet und ihre Brüste \nangefasst hat, mit einer Hand in ihre Unterhose gefasst und an ihren Schamlippen \ngerieben hat (Beiakte Heft 3, Bl. 7, 20, 21, 76, 77, 82, 83). \n\n54\n\nDiese Aussagen weisen hinreichend konkrete - mit Blick auf zum Teil bereits \nfrüher zur Anzeige gelangte Vorgänge auch verfahrensrechtliche - Bezüge auf, die \nes unwahrscheinlich machen, dass es sich hierbei um reine Erfindungen handelt, um \ndem Großvater zu schaden.\n\n55\n\nDass die Zeugin O1. C. unter dem 13. November 1998 ihre \nZeugenaussage revidiert hat, soweit es um die gegen sie gerichteten Übergriffe \ngegangen ist, (Beiakte Heft 3, 40 - 42) und zur Erläuterung erklärt hat, sie habe auf \nVerlangen ihrer Schwester D. etwas hinzugedichtet, damit der Vater bestraft \nwerde, ist nicht ohne weiteres geeignet, die konkrete Schilderung in ihrer ersten \nZeugenaussage zu entkräften. Dieser Auffassung war sowohl die vernehmende \nPolizeibeamtin gewesen, die damals nicht den Eindruck gehabt hatte, dass die \nZeugin ihr eine Lügengeschichte erzählt habe (Beiakte Heft 3, Bl. 41, 49), als auch \nder zuständige Staatsanwalt, der ausweislich des Abschlussvermerks vom 26. \nJanuar 1999 unter B.2. ausdrücklich festgehalten hat, seinem subjektiven Empfinden \nnach seien die Grundinhalte der Angaben der Zeuginnen O1. C. und D. \nD1. richtig (Beiakte Heft 3, Bl. 59). Die ausweislich der Zeugenaussagen auch \nschon früher erkennbaren Tendenzen nicht zuletzt der Großmutter selbst, aus Furcht \nvor Repressalien letztlich eine wirksame strafrechtliche Verfolgung - und sei es durch \nerhebliche Einflussnahme auf das jeweilige Kind - zu verhindern (Beiakte Heft 3, Bl. \n4, 5, 7, 12) legen auch insoweit einen entsprechenden Kontext nahe, zumal die \nZeuginnen T. P. und D. D1. in der Reaktion auf die Einstellung des \nErmittlungsverfahrens jeweils unter dem 25. Januar 1999 ihre Aussagen ausdrücklich \naufrechterhalten und darüber hinaus die Rücknahme etwaiger Anschuldigungen in \nder Vergangenheit mit drohenden Repressalien seitens des Großvaters erklärt haben \n(Beiakte Heft 3, Bl. 69-72). Entsprechendes hatten im Übrigen die Großmutter und \nihre Töchter, die als Zeuginnen ausgesagt haben, schon zu Beginn ihrer \nVernehmungen geäußert (Beiakte Heft 3, Bl. 49).\n\n56\n\nSoweit die Großmutter, die ihre Aussage bislang nicht förmlich widerrufen hat, im \nfamiliengerichtlichen Verfahren über den Antrag des Antragsgegners, dem \nJugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des Pflegekindes L. zu \nübertragen (AG F. F ), ausgesagt hat, sie habe ihrem Ehemann mit der \nAnzeige aus Wut eins auswischen wollen, weil dieser damals nach seiner Kur mit \neiner anderen Frau zusammengezogen sei, mag dies den Anlass für die Anzeige \nbeschreiben; die Rechtfertigung lässt jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, \ndass die von ihr geschilderten und von ihren Töchtern im Kern bestätigten \nEinzelheiten über die gewalttätigen und sexuellen Übergriffe sämtlich frei erfunden \ngewesen sind. Vielmehr drängt sich auch insoweit der Schluss auf, dass - nachdem \nder Stiefvater des Antragstellers wieder zu der Mutter des Antragstellers \nzurückgekehrt ist - alles daran gesetzt wird, die Situation, wie in der Vergangenheit \nauch, auf herkömmliche Weise durch Leugnen zu bereinigen.\n\n57\n\nDie in den Zeugenaussagen erkennbare aggressive, gewalttätige und sexuell \ndeterminierte Persönlichkeitsstruktur des Großvaters steht auch unter \nBerücksichtigung der Länge des zurückliegenden Zeitraums, in den die bekundeten \nVorfälle fallen, und des sich danach anschließenden Zeitraums, für den zur Zeit keine \nderartigen Vorfälle festgestellt werden können, der Annahme eines sicheren \nAusschlusses einer auch nur entfernten Möglichkeit erneuter sexueller und/oder \ngewalttätiger Übergriffe entgegen.\n\n58\n\nDer Umstand, dass das Strafverfahren letztlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt worden ist, bindet die Verwaltungsgerichte in der Gefahrenabschätzung \nnicht, zumal es insoweit weder auf die Verwirklichung eines objektiven \nStraftatbestandes noch, worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, \nauf einen strafrechtlichen Schuldnachweis ankommt, der Grundsatz „in dubio pro \nreo\" keine Anwendung findet,\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 \n\n60\n\n- 12 B 800/06 -,\n\n61\n\nund die Begründung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht einmal \nansatzweise einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der Großvater erwiesen \nunschuldig ist. \n\n62\n\nSoweit das Amtsgericht F. den Antrag des Antragsgegners, das \nAufenthaltsbestimmungsrecht bzgl. des Pflegekindes auf das Jugendamt zu \nübertragen, mit Beschluss vom 31. Juli 2006 - F - abgelehnt hat und dabei eine \nGefahr für das Kindeswohl zur Zeit nicht zu erkennen vermochte, bindet auch dies \ndie Verwaltungsgerichte nicht. Die abweichende Sicht des Familiengerichts mag in \nder Verwendung eines anderen Gefahrenbegriffs begründet sein, wobei dessen \nKonturen in der genannten Entscheidung unklar bleiben und nicht zu ersehen ist, \nunter welchen Voraussetzungen das Familiengericht eine Gefahr für das Kindeswohl \n(an)erkennt. Der beschließende Senat lässt es jedenfalls für den Bereich des \nJugendhilferechts auf konkrete Anzeichen für einen bereits erfolgten sexuellen \nÜbergriff nicht ankommen (auf konkrete Anzeichen für einen unmittelbar \nbevorstehenden Übergriff wird in einer familiären Situation - wie hier - kaum zeitnah \nzu reagieren sein), sondern trägt dem gesetzlichen Leitbild der Schutzgewährung (§ \n1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII) Rechnung.\n\n63\n\nDabei mag es durchaus sein, dass sich das Pflegekind bei den Großeltern \nmomentan subjektiv wohlfühlt und Entwicklungsdefizite abgebaut hat, wie dies aus \ndem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 30. November 2005 und der \nStellungnahme des Verfahrenspflegers, Rechtsanwalt Dr. I2. , in der \nnichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts am 19. Juni 2006 im Verfahren F \nhervorgeht. Doch selbst der Verfahrenspfleger hat es für angebracht gehalten, „die \nSituation weiter zu beobachten und möglicherweise auch eine Exploration des \nJungen auf mögliche Verdachtsmomente durchzuführen\", und damit deutlich \ngemacht, dass auch er nicht ausschließen kann, dass bereits Übergriffe erfolgt sind \noder solche noch erfolgen werden. Das nicht auszuschließende Restrisiko verbietet \njedoch einer auf den Schutz des Kindeswohls verpflichteten Behörde, wie dem \nAntragsgegner, im Interesse des Kindes die Verfestigung einer risikobehafteten \nLebenssituation weiter beratend zu begleiten und durch die Auszahlung von \nPflegegeld sogar noch zu fördern, selbst wenn das Risiko nur in einer entfernten \nMöglichkeit erneuter sexueller und/oder gewalttätiger Übergriffe besteht; hieran findet \nauch das Wunsch- und Wahlrecht der Anspruchsberechtigten nach § 5 SGB VIII \nseine Grenze.\n\n64\n\nAuch die Großmutter vermag keine Gewähr dafür zu bieten, dass sich die Gefahr \nnicht verwirklicht. Die Großmutter ist ausweislich ihrer eigenen Zeugenaussage im \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und ihrer Einlassung im familiengerichtlichen \nVerfahren ersichtlich nur dann bereit, etwaige, selbst ihre eigenen Kinder \nbetreffenden Übergriffe zu offenbaren und verfolgen zu lassen, wenn sie sich davon \nin Bezug auf das Zusammenleben mit ihrem Ehemann Vorteile verspricht. Dass ein \nderartiges Verhalten keine Gewähr für eine Beherrschung der Gefahrensituation \nbietet, dürfte auf der Hand liegen.\n\n65\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Einstellung der bislang praktizierten \nHilfegewährung zu einer gegenüber der bestehenden Gefahrenlage \nschwerwiegenderen Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, sind nicht ersichtlich. \nDie Einstellung der jetzigen Hilfe bedeutet nicht, dass im vorliegenden Fall jegliche \nweitere Hilfeleistung ausgeschlossen ist. Dagegen spricht schon die Unfähigkeit der \nleiblichen Eltern, ihrer Erziehungsaufgabe nachzukommen. Hieraus ergibt sich \ngemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII weiterhin der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, dem der \nAntragsgegner durch das Angebot geeigneter Hilfen zu entsprechen hat; dafür, dass \nder Antragsgegner sich dem entziehen will, ist nichts ersichtlich. Dass die bislang \nerreichte Stabilisierung des Pflegekindes etwa bei einem Wechsel in eine andere \nPflegefamilie und angesichts der auch dort gegebenen Möglichkeit, eine persönliche \nBindung zu einer Bezugsperson aufzubauen, nach den üblichen \nUmstellungsschwierigkeiten unter Berücksichtigung der weiteren professionellen \nBetreuung durch den Antragsgegner derart gravierend und nachhaltig beeinträchtigt \nbliebe, dass ein Verbleib des Pflegekindes trotz der Gefahrensituation zwingend \ngeboten ist, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ist dies ansonsten \nersichtlich. Mit Blick auf die in den Zeugenaussagen zum Ausdruck kommenden und \nsowohl von der Staatsanwaltschaft C2. in der Abschlussverfügung vom 26. Januar \n1999 (Beiakte Heft 3, Bl. 59) als auch vom Antragsgegner noch im Dezember 2004 \nbescheinigten desolaten/ chaotischen Familiensituation dürfte die Bedeutung \netwaiger Umstellungsschwierigkeiten gegenüber dem möglichen Zugewinn an \nStruktur, Stabilität, Normalität und intellektueller Förderung sogar deutlich \nzurücktreten.\n\n66\n\nDie Rücknahme des danach rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ist nicht \nnach \n\n67\n\n§ 45 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werde, soweit \nder Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein \nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme \nschutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte \nauf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der \nBegünstigte grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht \nhat.\n\n68\n\nSo liegt der Fall hier. Im Rahmen des Antrags auf Hilfe zur Erziehung hat der \nAntragsteller gegenüber dem Jugendamt einen Wechsel seines Kindes zu seiner \nMutter und seinem Stiefvater in deren Haushalt unterstützt. Dabei konnte er nicht \nohne groben Verstoß gegen die verkehrserforderliche Sorgfalt davon ausgehen, \ndass es für die Entscheidung des Jugendamtes über die Hilfegewährung auf das \ngegen seinen Stiefvater Ende 1998/Anfang 1999 wegen des Tatverdachts des \nsexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen geführte strafrechtliche \nErmittlungsverfahren nicht ankäme und er diesen Umstand deshalb nicht anzugeben \nbrauchte. Dass ein derartiges Verfahren und die diesem Verfahren \nzugrundeliegenden Vorfälle einen der sensibelsten Bereiche des Kindeswohls \nbetreffen und gerade für den auf die Wahrung des Kindeswohls verpflichteten \nAntragsgegner von besonderer Bedeutung sind, musste sich dem Antragsteller als \ndem leiblichen Vater des betroffenen Kindes bei Anlegung der im Verkehr \nerforderlichen Sorgfalt auch im Rahmen eines lediglich laienhaften Verständnisses \naufdrängen. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller als seinerzeit im \nHaushalt lebendes Familienmitglied keine Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren \ngehabt hat. Aus dem Umstand, dass das Ermittlungsverfahren von der \nStaatsanwaltschaft eingestellt worden ist, konnte der Antragsteller die \nBedeutungslosigkeit dieses Verfahrens für die Entscheidung des Jugendamtes nicht \nableiten, da die Staatsanwaltschaft von weiterer Strafverfolgung nicht wegen \nerwiesener Unschuld abgesehen hat.\n\n69\n\nSoweit in der Beschwerdebegründung behauptet wird, das Ermittlungsverfahren \nsamt Akteninhalt sei dem Jugendamt von Anfang an bekannt gewesen, finden sich \nhierfür in den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte; vielmehr \nergibt sich aus der Ermittlungsakte, dass der Antragsgegner die Akte erstmals mit \nSchreiben vom 27. April 2006 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft C2. am 2. Mai \n2005) zur Einsicht angefordert hat, so dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner Kenntnis von diesem \nErmittlungsverfahren nicht durch den Antragsteller, sondern tatsächlich erst im Zuge \neiner Inobhutnahme von anderen mit dem Antragsteller und seinem Sohn, dem \nPflegekind, verwandten Kindern erlangt hat. \n\n70\n\nIn einem Fall wie dem vorliegenden ist eine Rücknahme des von Anfang an \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft; ein \nAbsehen von der Rücknahme kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in \nBetracht.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 1994 \n\n72\n\n- 24 A 646/95 -, m.w.N.; Urteil vom 22. März 2006 \n\n73\n\n- 12 A 3710/03 -.\n\n74\n\nDerartige besondere Umstände sind angesichts der lediglich für die Zukunft \nerfolgten Rücknahme nicht ersichtlich, so dass es besonderer \nErmessenserwägungen hierzu auch nicht bedurfte.\n\n75\n\nDass die Ermächtigungsgrundlage im Bescheid vom 3. Juli 2006 nicht aufgeführt \nworden ist, begründet nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, da \ndies noch im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens mit dem Erlass des \nWiderspruchsbescheides nachgeholt und damit der Mangel geheilt werden kann. \n\n76\n\nDie Interessenabwägung im Übrigen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die \nbestehende Kindeswohlgefährdung lässt eine Fortsetzung der konkret gewährten \nHilfe zur Erziehung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, die nicht \nin nächster Zukunft zu erwarten ist, nicht zu. Die Möglichkeit von sexuellen und/oder \ngewalttätigen Übergriffen mag nur eine entfernte sein, jedoch kann sich auch eine \nnur entfernte Möglichkeit jederzeit realisieren. Zudem wäre ein Zuwarten bis zum \nEintritt der Rechtskraft geeignet, die Ausübung von Druck auf das Pflegekind zu \nverfahrensangepassten Erklärungen zu fördern. Dass der Antragsteller in Ausübung \nseines Sorgerechts nach wie vor eine Aufenthaltsnahme seines Kindes bei seiner \nMutter und seinem Stiefvater favorisiert, ist ihm zwar zivilrechtlich nicht verwehrt \nworden, begründet jedoch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht keine nach dem SGB VIII \nschützenswerte, förderungswürdige und im Rahmen der Interessenabwägung \ndurchgreifende Rechtsposition. \n\n77\n\nSoweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde ferner hilfsweise begehrt,\n\n78\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für den Zeitraum vom 1. \nDezember 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu beachten,\n\n79\n\nist dieser Antrag bereits im Hauptantrag, der sich auf den Zeitraum am dem 1. \nDezember 2006 bezieht, enthalten, so dass er weder isoliert geltend gemacht \nwerden noch - aus den vorstehenden Darlegungen - Erfolg haben kann.\n\n80\n\nDer Antragsgegner wird nunmehr mit Blick auf die bestehende Gefahrensituation \nunverzüglich über weitere Maßnahmen zur Gewährleistung des Kindeswohls zu \nentscheiden haben. \n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n82\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/12-b-72-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/12-b-72-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266078","retrieved":"2026-07-09 02:34:03.468367+00:00"}}