{"status":"available","doknr":"OLD266077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0227.12A4078.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"12 A 4078/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht die Bitte des Klägers, ihm \"behilflich zu sein, das Urteil vom 7. \nJuli 2006 durch den Rechtsweg anzufechten\", als einen nach §§ 124 Abs. 1, 124a \nAbs. 4 VwGO allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung; diesem ihm \nbereits mit Verfügung vom 9. November 2006 dargelegten Verständnis ist der Kläger \nauch nicht entgegengetreten. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag ist indes unzulässig, weil sich der Kläger bei der \nAntragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - \ndurch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im \nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten \nlassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen \nUrteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. \n\n4\n\nDiesem Vertretungsmangel kann auch nicht durch Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen (beabsichtigten) \nformgerechten Zulassungsantrag abgeholfen werden. Denn der Kläger, der sich \nausweislich seiner Rechtsmittelschrift zur Tragung der mit dem Gerichtsverfahren \nverbundenen Kosten verpflichtet hat, hat innerhalb der am 9. November 2006 \nabgelaufenen Antragsfrist ersichtlich schon kein Prozesskostenhilfebegehren \nformuliert geschweige denn einen vollständigen Antrag einschließlich der \nerforderlichen Unterlagen vorgelegt. Der am 5. Dezember 2006 vorgelegten \n\"Auskunft\" über das Arbeitseinkommen des Klägers kann in diesem Zusammenhang \nkeine Bedeutung zukommen, weil sie - zum einen - keinen vollständigen Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe darstellt und \n\n5\n\n- zum anderen - erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt worden ist. \n\n6\n\nDem Vertretungsmangel kann ferner nicht durch Beiordnung eines Notanwaltes \nzur Stellung eines (formgerechten) Zulassungsantrages abgeholfen werden, weil der \nKläger einen solchen Antrag innerhalb der Antragsfrist schon nicht gestellt hat. Seine \nBitte, ihm juristische Hilfe durch einen Bevollmächtigten zu erweisen, kann nämlich \nim Lichte der Reaktion des Klägers auf die Verfügung vom 9. November 2006 nicht \nals ein solcher Antrag verstanden werden. In dieser den Beteiligten bekannten \nVerfügung, an deren Inhalt der Senat auch nach erneuter Prüfung festhält und auf \nden er zur näheren Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug \nnimmt, hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die \nBeiordnung eines Notanwaltes nicht dargetan seien. Hierauf hat der Kläger - \naußerhalb der Antragsfrist - lediglich mitgeteilt, dass der Rechtsanwalt \"mit ihnen \ntelefonisch zu erreichen\" sei. Ein unterstellter (rechtzeitig angebrachter) Antrag auf \nBeiordnung eines Notanwaltes hätte im übrigen abgelehnt werden müssen, da - wie \nbereits ausgeführt - die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO. \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n9\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/12-a-4078-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/12-a-4078-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266077","retrieved":"2026-07-09 02:34:03.391384+00:00"}}