{"status":"available","doknr":"OLD266076","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0227.12A2840.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"12 A 2840/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei \nnicht nach § 77 BSHG gehindert, das an die Klägerin ausgezahlte \nArbeitsförderungsgeld (§ 43 SGB IX) als Einkommen i.S.d. § 76 BSHG in Ansatz zu \nbringen, nicht zu erschüttern.\n\n5\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass dem i.S.d. § 77 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG auf Grund der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 43 SGB IX an die \nKlägerin ausgezahlten Arbeitsförderungsgeld Lohnfunktion zukommt und aufgrund \ndessen Zweckidentität mit der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt \nbesteht, so dass der Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes als Einkommen i.S.d. \n§ 76 BSHG die Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegensteht.\n\n6\n\nDie Lohnfunktion des Arbeitsförderungsgeldes ergibt sich bereits unmittelbar aus \nden Anrechnungsregelungen des § 43 Sätze 2 und 3 SGB IX. Nach § 43 Sätze 2 und \n3 SGB IX in seiner seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung - die zuvor geltende, \nhier in Bezug auf den Teilstreitzeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 noch \nanzuwendende Fassung unterscheidet sich von der aktuellen Regelung nur durch \ndie Normierung (entsprechender) DM-Beträge - beträgt das Arbeitsförderungsgeld \n26,- Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen \nArbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 325,- Euro \nnicht übersteigt; ist das Arbeitsentgelt höher als 299,- Euro, beträgt das \nArbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem \nArbeitsentgelt und 325,- Euro.\n\n7\n\nHieraus ist eindeutig erkennbar, dass das Arbeitsförderungsgeld im \nEntgeltbereich bis 325,- Euro (bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 325,- Euro wird \ndas Arbeitsförderungsgeld nicht gewährt) der - geringfügigen - Verbesserung des \nArbeitseinkommens der in der Werkstätte beschäftigten behinderten Menschen dient, \ndas ansonsten vom - positiven - Arbeitsergebnis der Werkstätte abhängt (§ 138 Abs. \n2 Satz 1 SGB IX, § 12 Abs. 4 und 5 Werkstättenverordnung (WVO)) und mit Blick auf \ndas eingeschränkte Leistungsvermögen der behinderten Menschen und der \nbegrenzten Produktivität der Werkstätten relativ niedrig ist.\n\n8\n\nVgl. zur Höhe des Arbeitsentgelts: Großmann, in: Großmann/Schimanski, GK-\nSGB IX, Stand: Dezember 2006, § 43 Rz. 11; zur Erhöhung des Arbeitsentgelts \ndurch das Arbeitsförderungsgeld: Bericht des Ausschusses für Arbeit und \nSozialordnung vom 4. April 2001, BT-Drucks. 14/5800, S. 28.\n\n9\n\nDie degressive Kürzung des Arbeitsförderungsgeldes in Abhängigkeit von der \nHöhe des ansonsten ausgezahlten Arbeitsentgelts (bis zu einem monatlichen \nArbeitsentgelt von 325,- Euro) lässt die Funktion des Arbeitsförderungsgeldes als \nErsatz für das in Höhe des Anrechnungsbetrages ansonsten nicht ausgezahlte \nArbeitsentgelt deutlich werden. Mit dieser Zweckbestimmung und der über die \nErhöhung des Entgelts - in äußerst bescheidenem Umfang - bewirkten Stärkung der \nLeistungsmotivation wird das Arbeitsförderungsgeld seiner Bezeichnung und den \nnach §§ 33 und 39 SGB IX damit verknüpften Erwartungen gerecht und trägt als \nMaßnahme der Verbesserung der Entgeltansprüche insbesondere dem \nTeilhabeprinzip (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 1 und 41 SGB IX) angemessen \nRechnung. Eine von der Zweckbestimmung der Einkommensverbesserung \nabweichende Verselbständigung des Arbeitsförderungsgeldes etwa als ein nicht auf \ndie Einkommensverbesserung abzielender und damit sozialhilferechtlich \nanrechnungsfreier Motivationszuschlag kann der gesetzlichen Regelung \ndemgegenüber nicht entnommen werden.\n\n10\n\nVgl. insoweit jedoch: VG Münster, Urteil vom 1. Februar 2004 - 5 K 1464/02 -, \nJuris.\n\n11\n\nHiergegen spricht schon § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG, der den Einsatz des \nArbeitsförderungsgeldes nur bei den in § 85 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Hilfen \nausschließt. Einer derartigen - zugleich mit der Einführung des SGB IX und des \nArbeitsförderungsgeldes in § 85 Abs. 2 BSHG eingefügten,\n\n12\n\nvgl. Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 - \n\n13\n\nRegelung der vom Gesetzgeber auch nur in diesem Umfang gewollten \nAnrechnungsfreiheit,\n\n14\n\nvgl. Beschlussempfehlung des Ausschlusses für Arbeit und Sozialordnung vom \n4. April 2001, BT-Drucks. 14/5786, S. 2,\n\n15\n\nhätte es nicht bedurft, wenn das Arbeitsförderungsgeld schon nach § 77 BSHG \nallgemein anrechnungsfrei wäre.\n\n16\n\nZweckidentität i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG zwischen einer Lohnleistung, wie \ndem Arbeitsförderungsgeld, und der Hilfe zum Lebensunterhalt ist ohne weiteres \ngegeben.\n\n17\n\nDie auf die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung \nbeschränkte Herausnahme des Arbeitsförderungsgeldes aus der \nEinkommensanrechnung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG verstößt entgegen der \nAuffassung der Klägerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil insoweit \nunterschiedliche Sachverhalte gegeben sind, die eine unterschiedliche Handhabung \nder Anrechnung rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass § 85 Abs. 2 Satz 2 \nBSHG zu den Regelungen der §§ 79 ff. BSHG über die Zumutbarkeit der \nAufbringung der Mittel im Falle der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen \nnach Abschnitt 3 des Gesetzes gehört, während der in Rede stehende Anspruch der \nKlägerin auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des \nGesetzes gerichtet ist und insofern allein die allgemeinen Bestimmungen über den \nEinsatz des Einkommens in den §§ 76 - 78 BSHG maßgebend sind. Im Übrigen \ndürfte es Ziel der Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG sein, Hilfeempfänger, die \nsich in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden, zu \nmotivieren, eine sinnvolle Beschäftigung aufzunehmen, was auch dem Sinn einer \naktivierenden Pflege entspricht.\n\n18\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2003 \n\n19\n\n- 14 K 805/02 - m.w.N., Juris.\n\n20\n\nDem liegt offenbar die Überlegung zugrunde, dass Hilfeempfänger, die aufgrund \ndes bestehenden Grades an Verselbständigung eine vollstationäre Unterbringung \nnicht benötigen, sondern - wie die Klägerin - in einer eigenen Wohnung leben, nicht \nin gleicher Weise aktivierungsbedürftig sind wie vollstationär untergebrachte, \nbehinderte Menschen. Es ist weder dargetan noch offensichtlich, dass es nicht \nvertretbar war, diesem unterschiedlichen Motivationsbedarf nach Maßgabe des § 85 \nAbs. 2 Satz 2 BSHG Rechnung zu tragen.\n\n21\n\nDementsprechend wirft die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n22\n\nIm Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt \nder Rechtssache danach auch eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO schon deshalb nicht zu, weil die von der Klägerin als klärungsbedürftig \nangesehene Frage nach den Gegebenheiten des Falles nicht zu den für die \nEntscheidung erheblichen Fragen gehört.\n\n23\n\nUnabhängig davon könnte eine zukunftsweisende Wirkung einer \nBerufungsentscheidung auch deshalb nicht angenommen werden, weil für \nStreitigkeiten nach dem neuen Leistungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGB i.d.F. \ndes zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 7. Gesetzes zur Änderung des \nSozialgerichtsgesetzes vom 9. De-zember 2004, BGBl. I S. 3302 (Art. 1 Nr. 10 \nBuchstabe b), nicht die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die der \nSozialgerichtsbarkeit zuständig sind.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 -; OVG NRW, Beschluss \nvom 18. Juli 2005 \n\n25\n\n- 16 A 857/02 -.\n\n26\n\nAbgesehen von alledem kann die Berufung auch deshalb nicht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, weil die \naufgeworfene Frage ausgelaufenes Recht betrifft. Zum 1. Januar 2005 ist gemäß Art. \n70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das \nSozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3071) das 12. Buch \nSozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - in Kraft getreten. Dieses Gesetzbuch \nersetzt zusammen mit dem zum selben Zeitpunkt in Kraft getretenen SGB II u.a. das \nBundessozialhilfegesetz, das mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben worden ist. \nAngesichts der Regelung des § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII, nach der vom Einkommen \ndas Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts i.S.v. § 43 \nSatz 4 SGB IX abzusetzen sind, die also das Arbeitsförderungsgeld auch für nicht \nvollstationär untergebrachte Hilfeempfänger anrechnungsfrei gestellt hat, kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass sich unter der Geltung des neuen Rechts die hier \naufgeworfene Frage in gleicher Weise stellt.\n\n27\n\nSoweit die Zulassung eines Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung \nauch bei ausgelaufenem Recht in Betracht kommt, wenn noch eine erhebliche Zahl \nvon Fällen nach dem ausgelaufenem Recht zu entscheiden ist, vermag das dem \nZulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn eine grundsätzliche \nBedeutung kann in diesen Fällen nur dann angenommen werden, wenn die Klärung \nnoch für eine nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von \nBedeutung ist.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005, a.a.O., m.w.N.\n\n29\n\nDas Vorliegen einer solchen Sachlage hat die als Rechtsmittelführerin \ndarlegungspflichtige \n\n30\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 \n\n31\n\n- 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 - \n\n32\n\nKlägerin nicht dargetan.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/12-a-2840-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/12-a-2840-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266076","retrieved":"2026-07-09 02:34:03.313251+00:00"}}