{"status":"available","doknr":"OLD266075","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0227.12A2209.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"12 A 2209/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nWegen des Sachverhalts und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz \nwird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des \nSachvortrags im Berufungsverfahren wird auf Bl. 67 bis 70 der Gerichtsakte \nverwiesen. \n\n3\n\nDie vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil zugelassene und auch \nim übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gem. § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger durch die Weigerung \nder Beklagten, ihm in Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni \n1975 (GMBl. S. 462) i. d. F. vom 15. Juli 1977 (GMBl. S. 313) einen \nStaatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n4\n\nDer Kläger hat - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend für maßgeblich \nerachtet - nicht nachweisen können, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nach \n§ 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom \n22. Februar 1955 - (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i. V. m. der Verordnung über die \nVerleihung der deutschen Staatangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der \nUkraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) - \nVolkslistenverordnung Ukraine - erworben hat. Entgegen der vom Kläger mit der \nBerufung vorgetragenen Rechtsauffassung hat die Eintragung in die Volksliste nicht \nnur deklatorischen Charakter, sondern wirkt konstitutiv mit der Folge, dass eine \nsolche Eintragung nachgewiesen sein muss, damit der Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit daran angeknüpft werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen bestätigt und mit seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 27. Juli \n2006 - 5 C 3.05 - (DVBl 2007, 194 = NVwZ 2007, 224) unter Auseinandersetzung \nauch mit den im vorliegenden Berufungsverfahren seitens des Klägers \nvorgetragenen Argumenten die in den Leitsätzen zum Ausdruck kommenden \nFeststellungen getroffen:\n\n5\n\n1. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. \n1 Buchst. f StAngRegG i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19. Mai 1943 (RGBl 1943 I S. 321) setzt voraus, dass eine Eintragung \nin die Deutsche Volksliste erfolgt war; dies gilt auch für deutsche Volkszugehörige, \nwelche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der \nDeutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten.\n\n6\n\n2. Für die erfolgte Eintragung trägt derjenige die Beweislast, der sich auf den \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruft.\n\n7\n\nDem folgt der Senat ebenso wie der dieser Rechtsprechung im einzelnen \nzugrundeliegenden Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen \nhier lediglich Bezug genommen wird.\n\n8\n\nDass dem Kläger der nach alledem erforderliche Nachweis nicht gelungen ist, \nwird mit der Berufung nicht in Frage gestellt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n11\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/12-a-2209-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-27/12-a-2209-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266075","retrieved":"2026-07-09 02:34:03.237559+00:00"}}