{"status":"available","doknr":"OLD266104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0226.4B1552.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"4 B 1552/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird, zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertentscheidung, für beide Instanzen auf jeweils 8.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, durch \ndie ihm die Aufstellung und der Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten (Fun-Games) \nuntersagt worden ist, weil sie die in der Verfügung näher bezeichneten Voraussetzungen des § \n6 a Sätze 1 und 2 SpielV erfüllten. Dazu zählen nach den behördlich getroffenen \nFeststellungen die Spielgeräte „Magic Games\", „Asterix 10000\", „Asterix\", „Fun City\", \n„Multi Game II\" und „Bingo\". Diese von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt nicht \nzugelassenen oder sonst geprüften Geräte bieten die Möglichkeit, Punkte zu gewinnen, die die \nSpielzeit verlängern, und verfügen über eine sog. Risikotaste zur Chancenerhöhung. Das \nVerwaltungsgericht lehnte das Rechtsschutzgesuch ab. Dagegen hat der Antragsteller \nBeschwerde erhoben.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n6\n\n1. Die Aufstellung und der Betrieb der Geräte sind nach § 6 a Satz 1 Buchst. a) SpielV \n(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl I S. 280) verboten.\n\n7\n\nDie Vorschrift betrifft Spielgeräte, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ \n4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a SpielV bedürfen. \nDiese Voraussetzungen sind bei den hier in Rede stehenden Spielgeräten erfüllt.\n\n8\n\nIhre Aufstellung und ihr Betrieb sind gemäß § 6 a Satz 1 Buchst. a) SpielV verboten, weil \nsie als Gewinne Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten. \n\n9\n\nDie Geräte eröffnen dem Spieler die Möglichkeit, durch den Gewinn und die \nAnsammlung von Punkten die Spielzeit zu verlängern, und gewähren ihm damit eine \nBerechtigung zum Weiterspielen. Zudem kann das „Punktekonto\" durch Betätigung der \nRisikotaste weiter erhöht werden. Der Umstand, dass weder in der Spielverordnung selbst \nnoch in der Verordnungsbegründung,\n\n10\n\nvgl. BR-Drucks. 655/05 vom 30. August 2005, S. 17 f.,\n\n11\n\nPunktgewinne ausdrücklich erwähnt werden, spricht nicht für die Zulässigkeit solcher \nspielzeitverlängernden Berechtigungen.\n\n12\n\nSo aber Odenthal, ZfWG 2006, 286, 288.\n\n13\n\nDer Verordnungsgeber hatte keine Veranlassung, die Ausweisung von Punktgewinnen als \nsolche zu verbieten. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Eindämmung eines \nübermäßigen Spieltriebs allein, ob und ggf. wie sich diese Gewinne auf den weiteren \nSpielablauf auswirken. Insoweit lässt die Spielverordnung keinen Zweifel daran, dass \nBerechtigungen zum Weiterspielen ausnahmslos, also auch dann, wenn sie auf \nPunktgewinnen beruhen, unzulässig sind. Zulässig ist unter den näher bezeichneten \nVoraussetzungen des § 6 a Satz 3 SpielV allein der Gewinn von maximal sechs Freispielen; \num solche Freispiele geht es vorliegend indessen nicht. In der Literatur wird allerdings die \nAuffassung vertreten, spielzeitverlängernde Punktgewinne seien unter Beachtung gewisser \nGrenzen den Freispielen gleichzusetzen,\n\n14\n\nso Odenthal, ZfWG 2006, 286, 288,\n\n15\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Wortsinn des § 6 a SpielV ist insoweit eindeutig, als \ner zwischen erlaubten Freispielen einerseits und verbotenen Berechtigungen zum \nWeiterspielen andererseits unterscheidet. Eine Regelungslücke in Bezug auf \nspielzeitverlängernde Punktgewinne, die - etwa durch eine entsprechende Anwendung des § 6 \na Satz 3 SpielV - zu schließen wäre, liegt ebenfalls nicht vor.\n\n16\n\n2. Der Verordnungsgeber ist nach § 33 f Abs. 1 Nr. 2 GewO ermächtigt, in § 6 a Satz 1 \nBuchst. a) SpielV die Aufstellung und den Betrieb von solchen Spielgeräten zu verbieten, die \nals Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen anbieten. Er bestimmt mit dem Verbot den \nUmfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes. Dies dient in \nFällen der vorliegenden Art der Durchführung des § 33 c GewO, weil es sich bei den hier in \nRede stehenden Geräten um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit handelt.\n\n17\n\nZum Anwendungsbereich des § 6 a SpielV und zur Problematik der \nVerordnungsermächtigung vgl. auch Hahn, GewArch 2007, 1,2; ders. in: Friauf, GewO, \nAnhang 1 und 2 zu §§ 33 c bis 33 i, § 6 a SpielV, Rdnr. 1 und 2 (Stand: Februar 2007).\n\n18\n\nSofern diese Geräte mit Blick auf das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 1. \nJanuar 2006 umgerüstet worden sind, dürften sie allerdings nicht schon deshalb unter § 33 c \nGewO fallen, weil sie früher als Gewinnspielgeräte zu qualifizieren waren.\n\n19\n\nSo aber: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG -, \nGewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch \n2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, \nBeschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06. NW -, juris; vgl. demgegenüber VG Dresden, \nBeschluss vom 6. Juli 2006 - 1 K 1186/06 -, GewArch 2006, 476; ferner Odenthal, ZfWG \n2006, 286, 288/289 m.w.N..\n\n20\n\nHierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Spielgeräte bei summarischer \nPrüfung heute Spielabläufe aufweisen, aufgrund derer sie als Spielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit, und zwar als Geldspielgeräte anzusehen sind.\n\n21\n\n \n\n22\n\nSie sind mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet \nund bieten die Möglichkeit eines Gewinns im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600,\n\n24\n\nBei reinen Unterhaltungsspielgeräten wird mit dem Einsatz das Spielendürfen bezahlt. \nEinen anderen Vorteil erhält der Spieler, abgesehen von Freispielen, nicht. Demgegenüber \nkann der Spieler bei den hier in Rede stehenden Geräten seinen Einsatz ganz oder teilweise \ndadurch wieder ausgleichen oder darüber hinaus sogar einen Ertrag erzielen, dass er Punkte \ngewinnt, die das Spiel verlängern. Er erhält damit geldwerte Vorteile, weil ihm \nAufwendungen aus dem eigenen Vermögen, die er sonst für eine entsprechende Spielzeit in \nGestalt eines weiteren entgeltlichen Einsatzes aufbringen müsste, erspart bleiben. Erzielt der \nSpieler einen Punktgewinn, der seinem Einsatz entspricht, so hat er immerhin wertmäßig den \neingesetzten Geldbetrag, der ohne den Punktgewinn verloren gewesen wäre, \nzurückgewonnen. \n\n25\n\nZur Berücksichtigung geldwerter Vorteile vgl. Hahn, in: Friauf, GewO, § 33 c Rdnr. 6 \n(Stand: Februar 2007) unter Hinweis auf VG Oldenburg, Beschluss vom 13. August 2003 - 12 \nB 1906/03 -, GewArch 2003, 421; ferner Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33 c \nRdnr.6 (Stand: November 2005). \n\n26\n\nDer Senat kann bei summarischer Prüfung auch nicht feststellen, dass es sich bei diesen \ngeldwerten Vorteilen um solche von völlig untergeordneter Bedeutung handelt. Sie sind \ninsbesondere nicht mit den Vorteilen vergleichbar, die in Gestalt von Freispielen gewährt \nwerden. Auszugehen ist davon, dass nach allgemeiner Auffassung ein (Unterhaltungs-\n)Spielgerät nicht schon dadurch gleichsam automatisch zum Spielgerät mit \nGewinnmöglichkeit wird, dass es Freispiele anbietet. Das kann aber nur dann gelten, wenn \nsich die Zahl der Freispiele in einem überschaubaren Rahmen hält, die Aussicht auf den \nGewinn von Freispielen das Spiel also nicht beherrscht, sondern - wie etwa beim Flipper - der \nSpaß am Spiel selbst im Vordergrund steht. Insofern erscheint eine Zahl von maximal sechs \nFreispielen noch hinnehmbar. \n\n27\n\nEine Spielzeitverlängerung, die durch den Gewinn und die Ansammlung von Punkten \nzustande kommt, ist damit aber nicht vergleichbar. Anders als bei Freispielen, die sich - wie § \n6 a Satz 3 SpielV es zutreffend beschreibt - vom entgeltlichen Spiel trennen lassen, gehen \ndurch Gewinnpunkte erzielte Spielzeitverlängerungen im entgeltlichen Spiel gleichsam auf. \nEine Differenzierung zwischen bezahlter und gewonnener Spielzeit erfolgt nicht. Der Reiz \ndes Spiel liegt nur noch darin, viele Punkte anzusammeln und dadurch die Spieldauer \nmöglichst lange auszudehnen. Nicht mehr das Spielvergnügen als solches, sondern die \nAussicht auf den Gewinn in Form spielzeitverlängernder Punkte prägt das Spielgeschehen. \nBestätigt wird dies im Grunde dadurch, dass die Betreiber solcher Fun-Games nach dem \nEindruck des Senats in jedem Falle an der Möglichkeit spielzeitverlängernder Punktgewinne \nfesthalten wollen, obwohl eine Umstellung auf Freispiele durch Änderung der Software ohne \ngrößeren Aufwand möglich sein dürfte. \n\n28\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; dabei legt der Senat für jedes in \nder Ordnungsverfügung aufgeführte Spielgerät einen Betrag von 1.000 Euro zugrunde.\n\n29\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/4-b-1552-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":8},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33f","ref_norm":"33f","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/4-b-1552-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266104","retrieved":"2026-07-09 02:34:05.764306+00:00"}}