{"status":"available","doknr":"OLD266110","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0226.1A2603.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"1 A 2603/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Beamter bei der \nStaatsanwaltschaft C. im Dienst des Beklagten.\n\n3\n\nAnlässlich seiner Bewerbung auf eine von mehreren ausgeschriebenen Stellen \neines/r Justizobersekretärs/-in im Generalstaatsanwaltschaftsbezirk I. wurde der \nKläger - seinerzeit noch im Amt eines Justizsekretärs - vom Leitenden \nOberstaatsanwalt in C. unter dem 8. Mai 2003 mit dem Gesamtleistungsurteil \n„gut (an der unteren Grenze)\" und dem Eignungsgesamturteil „- an der unteren \nGrenze - besonders geeignet\" beurteilt. Unter dem 25. September 2003 bewarb er \nsich beim Präsidenten des Oberlandesgerichts in I. um die Zulassung zum \nVorbereitungsdienst für die Gerichtsvollzieherlaufbahn. Anlässlich dieser Bewerbung \nwurde er erneut vom Leitenden Oberstaatsanwalt in C. unter dem \n30. September 2003 mit dem Gesamtleistungsurteil „gut (an der unteren Grenze)\" \nbeurteilt, wobei inhaltlich auf die vorangegangene Beurteilung vom 8. Mai 2003 \nBezug genommen wurde. Aufgrund der Überbeurteilungen durch den \nGeneralstaatsanwalt in I. , jeweils datierend vom 4. Dezember 2003, wurden beide \nBeurteilungsergebnisse auf „vollbefriedigend (an der oberen Grenze)\" herabgesetzt. \nZur Begründung führte der Generalstaatsanwalt aus, dass auch er der Auffassung \nsei, dass es sich bei dem Kläger um einen einsatzfreudigen und zuverlässigen \nBeamten mit erfreulichen Fachkenntnissen handele. Für die vom Leitenden \nOberstaatsanwalt vorgenommene Anhebung des Gesamturteils auf „gut (an der \nunteren Grenze)\" könne er eine relevante Steigerung der Qualifikation aus dem \nGesamtzusammenhang der Beurteilung und des bisherigen Beurteilungsverlaufs bei \nBerücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis des hiesigen Bezirks gewonnenen \neinheitlichen Maßstäbe nicht nachvollziehen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2003 begehrte der Kläger die Abänderung der \nÜberbeurteilung. Zur Begründung trug er vor, dass sich der etwaige formelle Mangel \neiner unzureichend begründeten Beurteilung nicht zu seinem Nachteil auswirken \ndürfe. Der Leitende Oberstaatsanwalt habe keine Möglichkeit erhalten, diesen \nMangel zu beseitigen. Dass ihm der Leitende Oberstaatsanwalt eine Leistung \nbescheinigt habe, welche die Anhebung auf „gut (an der unteren Grenze)\" \nrechtfertige, ergebe sich auch daraus, dass ihn die Behördenleitung seit dem \n17. November 2003 mit der Schulung zukünftiger Serviceeinheitskräfte beauftragt \nhabe. Zudem sei es unverständlich, dass die Leistungsbenotung vom 8. Mai 2003 \nvon „gut (an der unteren Grenze)\" nachträglich auf „vollbefriedigend (an der oberen \nGrenze)\" herabgestuft werde, zumal am 30. September 2003 dieselbe \nLeistungsbenotung „gut (an der unteren Grenze)\" erteilt worden sei. Er habe in \nAnbetracht des Umstands, dass es sich um eine Beurteilungszeitspanne von fast fünf \nMonaten handele, darauf vertrauen dürfen, dass durch die erneute \nLeistungsbeurteilung die vorherige bestätigt werde.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Dezember 2003 lehnte der Generalstaatsanwalt eine \nAbänderung der Überbeurteilung ab. Den am 29. Januar 2004 eingelegten \nWiderspruch des Klägers wies er mit Bescheid vom 12. März 2004 als unbegründet \nzurück. Zur Begründung führte er aus, nach Abschnitt II Nr. 1 der Allgemeinen \nVerfügung des Justizministers über die dienstlichen Beurteilungen der Beamten vom \n20. Januar 1972 erfolge die dienstliche Beurteilung durch den unmittelbaren \nDienstvorgesetzten sowie die höheren Dienstvorgesetzten. Von dieser \nBeurteilungsermächtigung mache er zur Durchsetzung einheitlicher \nBeurteilungsmaßstäbe und zur Sicherstellung der Bestenauslese Gebrauch. Seine \nsog. Überbeurteilung sei rechtlich selbstständig und unterliege keiner Bindung an die \nBeurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Könne der höhere \nDienstvorgesetzte sich dabei nicht auf eigene persönliche Eindrücke stützen, \nstünden ihm andere Erkenntnisquellen zur Verfügung, so unter anderem auch die \nBeurteilung und die darin enthaltenen Einzelbewertungen des unmittelbaren \nDienstvorgesetzten sowie der größere Überblick, die größere Erfahrung, die \ngrößeren Vergleichsmöglichkeiten und die bessere Kenntnis der Anforderungen der \nÄmter und Laufbahnen. Beurteilungsmaßstab für den Kläger seien vorliegend die \nAnforderungen, die der Dienstherr an einen durchschnittlichen Beamten im jeweiligen \nStatusamt der Laufbahn stelle und stellen könne, wobei die Bestimmung des \nAnforderungsprofils dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliege, soweit \nnicht allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt würden. Bei der Bestimmung des \nAnforderungsprofils werde die gesamte Bandbreite der Tätigkeiten des Statusamtes \nberücksichtigt. Hiervon ausgehend trage das in der Personal- und \nBefähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 30. September \n2003 in den Einzelbewertungen dargestellte und insoweit maßgebende Leistungsbild \ndas Gesamturteil „gut (an der unteren Grenze)\" nicht. Vielmehr sei das Leistungsbild \nin seinem Gesamtaussagegehalt unter Berücksichtigung des vorhergehenden \nBeurteilungsverlaufs sowie im Vergleich der amtsgleichen Kräfte des hiesigen \nBezirks im oberen überdurchschnittlichen Bereich einzuordnen und mit dem \nGesamturteil „vollbefriedigend (an der oberen Grenze)\" sachgerecht bewertet. \nAngesichts seiner Befugnis zur rechtlich selbstständigen Überbeurteilung habe er \ndie Personal- und Befähigungsnachweisung des Leitenden Oberstaatsanwalts im \nRahmen des Überbeurteilungsverfahrens nicht auf der Grundlage seiner Auffassung \nvon diesem überprüfen zu lassen. Dem Umstand, dass der Kläger mit der Schulung \nder künftig für die Serviceeinheiten vorgesehenen Kräfte beauftragt worden sei, \nkomme im vorstehenden Zusammenhang keine entscheidungserhebliche Bedeutung \nzu. Die Ausbildung von Nachwuchskräften gehöre für die Beamten des mittleren \nDienstes zum Tagesgeschäft und dürfe selbst von einem durchschnittlichen \nBeamten, geschweige denn von einem Beamten im oberen überdurchschnittlichen \nBereich als selbstverständlich erwartet werden.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 2. April 2004 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die \nAbänderungsbefugnis des Generalstaatsanwalts vor dem Hintergrund des laufenden \nStellenbesetzungsverfahrens verwirkt sei, zumal von einer Überbeurteilung zum \nNachteil des betroffenen Beamten bislang nur sehr vereinzelt Gebrauch gemacht \nworden sei. Außerdem hätte dem Leitenden Oberstaatsanwalt in C. vor der \nÜberbeurteilung Gelegenheit gegeben werden müssen, seine bisherigen \nAusführungen zu ergänzen. Ein unmittelbares Recht zur Abänderung einer \ndienstlichen Beurteilung durch den Überbeurteiler bestehe nur dann, wenn das \nGesamturteil offensichtlich nicht von den Einzelbewertungen getragen werde, was \nvorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die vom Generalstaatsanwalt, der ihn aus \neigener Anschauung nicht kenne, angelegten Vergleichsmaßstäbe seien nicht \ntransparent und ergäben sich auch nicht aus den Beurteilungsrichtlinien. Schließlich \nwürden weder Beurteilungsspiegel noch konkrete Quotenvorgaben für den Bereich \nder Justizverwaltung existieren.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Überbeurteilung vom 4. Dezember 2003 zur Beurteilung vom 30. September \n2003 und den Bescheid vom 29. Dezember 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. März 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen \nbeantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Überbeurteilung vom 4. Dezember \n2003 zur Beurteilung vom 30. September 2003 und den Bescheid vom 29. Dezember \n2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2004 aufgehoben. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Herabsetzung des \nLeistungsgesamturteils durch die Überbeurteilung vom 4. Dezember 2003 um eine \nNotenstufe einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standhalte. Habe der \nhöhere Dienstvorgesetzte eine Überbeurteilung zu erstellen, so dürfe er von der \nBeurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nur abweichen, wenn er dies im \nInteresse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten \nDienstbereich als geboten erachte oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen \nund Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen \nEinschätzung des zu beurteilenden Beamten in der Lage sei. Diese \nVoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Herabstufung des Leistungsurteils könne \nnicht darauf gestützt werden, dass der Generalstaatsanwalt aufgrund eigener \nWahrnehmung oder aufgrund mittelbar gewonnener Erkenntnisse das individuelle \nLeistungs- und Befähigungsbild des Klägers anders als der Leitende \nOberstaatsanwalt eingeschätzt habe. Denn abgesehen davon, dass eine \nsolchermaßen abweichende Beurteilung aus individuellen Gründen für den Beamten \neinsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar durch die Angabe von \nTatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel gemacht \nwerden müsse, hätten dem Generalstaatsanwalt insoweit ausreichende \nErkenntnisquellen gefehlt. Dieser könne sich auch nicht darauf berufen, er habe die \nBeurteilung im Fall des Klägers aus einzelfallübergreifenden Erwägungen zur \nDurchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe herabgesetzt. Die \nVorgehensweise, wie sie sich auch nach der Vernehmung des Zeugen, \nRegierungsrat P , in der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe, sei für \neinen Quervergleich nicht ausreichend, denn sie stelle allein auf den Text der \nBeurteilung ab, der zu den wahren dienstlichen Leistungen des Beurteilten nicht \nhinreichend aussagekräftig sei, weil die Beurteilungen der in unterschiedlichen \nStaatsanwaltschaften tätigen Beurteilten auch von unterschiedlichen Leitenden \nOberstaatsanwälten stammen würden. Diese würden ihre Beurteilungen frei \nformulieren, so dass abhängig vom sprachlichen Ausdrucksvermögen und \npersönlichen Maßstab Text und Benotung unterschiedlich ausfallen könnten, obwohl \ndie Beurteilten in den verschiedenen Staatsanwaltschaften bei objektiver \nBetrachtung möglicherweise keine Leistungsunterschiede aufweisen würden. Eine \nÜberbeurteilung allein nach der „Papierform\" der Beurteilungen sei deshalb nicht \ngeeignet, wirklich einheitliche Maßstäbe durch Überbeurteilung innerhalb einer \nVergleichsgruppe zur Anwendung zu bringen. Eine im Wege des \neinzelfallübergreifenden Quervergleichs erfolgte Herabsetzung einer Beurteilung sei \ndamit regelmäßig nur dann hinreichend gerechtfertigt, wenn sie sich auf der \nGrundlage ausreichender Sachkenntnisse über den Beurteilten an sogenannten \n„Eckkandidaten\" orientiere, die nach unbestrittener Einschätzung aller am \nBeurteilungsverfahren Beteiligten in ihren Leistungen repräsentativ für die einzelnen \nStufen der Gesamturteile und Eignungsurteile seien. Dies setze voraus, dass - in \nwelcher Form auch immer - Abstimmungsgespräche unter Beteiligung der \nVorgesetzten der miteinander zu vergleichenden Beamten stattfänden, um dem \nhöheren Dienstvorgesetzten die für die vergleichenden Bewertungen notwendigen \nErkenntnisse über die dienstlichen Leistungen der einzelnen Beamten zu \nvermitteln.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zugelassene Berufung des Beklagten, die dieser vertiefend begründet \nhat. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ohne jegliche Begründung festgestellt, \ndem Generalstaatsanwalt hätten ausreichende Erkenntnisquellen gefehlt, um im \nvorliegenden Einzelfall zu einer von der Beurteilung des unmittelbaren \nDienstvorgesetzten abweichenden Beurteilung des Klägers zu gelangen. Dem \nhöheren Dienstvorgesetzten stünden dann, wenn er sich nicht auf eigene persönliche \nEindrücke stützen könne, auch andere Erkenntnisquellen zur Verfügung. Er könne \nsich insbesondere auch auf die dienstliche Beurteilung selbst als Erkenntnisquelle \nstützen, wenn die Schlüssigkeit des Gesamturteils Gegenstand der Überprüfung sei \nund seine größeren Erfahrungen, sein größerer Überblick und seine größeren \nVergleichsmöglichkeiten sowie seine bessere Kenntnis der Anforderungen der Ämter \nzu einer gleichmäßigen, objektiven und gerechten Beurteilung beitrügen. Dass der \nGeneralstaatsanwalt aus dieser Erkenntnisquelle geschöpft habe, sei bereits dem \nangefochtenen Widerspruchsbescheid zu entnehmen. Zudem berufe er sich auf das \nZeugnis des Geschäftsleiters der Generalstaatsanwaltschaft, der bereits vom \nVerwaltungsgericht als Zeuge vernommen worden sei.\n\n13\n\nAuch wenn es keine Vorgaben zur Formulierung der dienstlichen Beurteilung \ngebe, so seien die Beurteilungen bereits deshalb als Erkenntnisquellen geeignet, \nweil sich die Leistungsbewertung, die sich in der Beurteilungsnote ausdrücke, an der \ndes § 17 Abs. 1 JAG NRW orientiere. Darüber hinaus stütze sich der \nGeneralstaatsanwalt nicht nur auf die dienstliche Beurteilung selbst, sondern auf die \nVorbeurteilungen und den Vergleich der Beurteilungen der Mitbewerber. Mit der \nVorgabe des Verwaltungsgerichts, sich an sog. „Eckkandidaten\" zu orientieren, \nwerde der Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Beurteilungsentscheidung \nverkannt.\n\n14\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Überbeurteilung allein nach der Papierform \nder Beurteilung nicht für geeignet halte, werde dadurch in den Beurteilungsspielraum \ndes höheren Dienstvorgesetzten eingegriffen. Dem Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2004 - 1 A \n1732/03 - sei nicht zu entnehmen, dass damit Maßstäbe zur Durchsetzung \neinheitlicher Beurteilungen, die nicht auf Abstimmungsgesprächen beruhen würden, \nrechtswidrig seien, zumal der Generalstaatsanwalt nicht Endbeurteiler sei, sondern \nsich das Beurteilungsverfahren vielmehr zweistufig darstelle. Die Beurteilung durch \nden unmittelbaren Dienstvorgesetzten und die Beurteilung durch den höheren \nDienstvorgesetzten seien rechtlich selbstständig. \n\n15\n\nDer den Quervergleich der Beurteilungen zugrunde liegende Maßstab sei bereits \nim angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt worden. Dem Quervergleich \nlägen die Anforderungen an den gedachten Durchschnittsbeamten in dem jeweiligen \nStatusamt zugrunde; dieser dürfte demnach als sog. Eckkandidat anzusehen \nsein.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend an, dass der \nGeneralstaatsanwalt allgemeingültige Maßstäbe im Rahmen seiner Überbeurteilung \nnicht beachtet habe. Ausreichende Erkenntnisquellen hätten diesem nicht zur \nVerfügung gestanden. Dies ergebe sich bereits aus der vom Verwaltungsgericht \ndurchgeführten Beweisaufnahme. Mangele es aber bei der aktuellen dienstlichen \nBeurteilung an ausreichenden Erkenntnisquellen, so genüge es nicht, auf \nzurückliegende dienstliche Beurteilungen, welche prinzipiell mit dem gleichen Mangel \nbehaftet seien, oder auf entsprechende aktuelle Beurteilungen von Beamten, welche \nvon einem anderen Erstbeurteiler beurteilt worden seien, zurückzugreifen. Daraus \nwerde deutlich, dass der höhere Dienstvorgesetzte lediglich auf die im Rahmen von \nBeurteilungsrichtlinien nicht festgelegte freie Formulierung der beurteilenden \nDienstvorgesetzten und auf den Verlauf der Vorbeurteilungen abstelle, ohne sich mit \nden im Beurteilungszeitraum von den zu beurteilenden Beamten gezeigten \nLeistungen auseinander zu setzen bzw. diese zur Kenntnis zu nehmen. \n\n21\n\nDie dienstliche Beurteilung müsse sich an den konkret gezeigten Leistungen im \nRahmen eines vorher aufgestellten Anforderungsprofils ausrichten. Diese \nVoraussetzung müsse auch für eine rechtlich selbstständige Überbeurteilung gelten. \nInsoweit würden die Erkenntnisquellen nicht ausreichen, um eine Unschlüssigkeit \noder Widersprüchlichkeit der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten \nfestzustellen. Hierfür sei es entweder erforderlich, dass konkrete sprachliche \nVorgaben für die Beurteilungstexte gemacht würden oder dass im Rahmen der \nBeurteilung auf ein Punktesystem zurückgegriffen werde.\n\n22\n\nSofern auf einen Quervergleich der zu beurteilenden Beamten abgestellt werde, \ndürfe ein solcher ohne Rückkoppelung zu dem beurteilenden unmittelbaren \nDienstvorgesetzten nicht zulässig sein und gegen allgemeine Wertmaßstäbe \nverstoßen. Es würden einerseits die Erkenntnisquellen für eine eigenständige \nLeistungsbeurteilung fehlen. Andererseits könne auch nicht auf entsprechende \nRichtsatzvorgaben abgestellt werden, da diese nicht Eingang in die \nBeurteilungsrichtlinien gefunden hätten.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakte 1 A 2602/05 und der beigezogenen Personalakte \n(1 Heft) verwiesen. \n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie form- und fristgerechte Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die dem Kläger unter dem 4. Dezember 2003 \nerteilte dienstliche Überbeurteilung des Generalstaatsanwaltes in I. zur \nAnlassbeurteilung vom 30. September 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten. Dementsprechend waren auch der die Abänderung der \nÜberbeurteilung ablehnende Bescheid vom 29. Dezember 2003 und der \nWiderspruchsbescheid vom 12. März 2004 aufzuheben.\n\n27\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nüberprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte \nsollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der \nBeamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - \nzahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner \nLaufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ngegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begrif-fe \noder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen \nunrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; \nBeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom \n19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, m. w. N.; im Anschluss hieran die \nRechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 11. Juni 2003 - 1 A 482/01 -, IÖD 2003, \n269, und vom 29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, IÖD 2006, 39.\n\n29\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung \nüber die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im \nEinklang stehen. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, \nUrteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, \nEntscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.\n\n31\n\nDie maßgebliche Richtlinie wurde eingehalten; insbesondere war der \nGeneralstaatsanwalt zur Abgabe der Überbeurteilung befugt. Nach der auf § 238 \nAbs. 2 LBG NRW beruhenden Allgemeinen Verfügung des Justizministers des \nLandes Nordrhein-Westfalen über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom \n20. Januar 1972 (2000 - I B. 155.1) - JMBl. NRW S. 39 - (im Folgenden: AV) ist das \nBeurteilungsverfahren in dessen Geschäftsbereich in der Weise ausgestaltet, dass \nunmittelbarer und höherer Dienstvorgesetzter (Abschnitt II Nr. 1 AV) aus näher \nbezeichneten Anlässen Beurteilungen abgeben. Die AV regelt die Anlassbeurteilung \n- soweit hier von Interesse - wie folgt: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nder Beamten sind vor Ablauf der Probezeit und bei jeder Bewerbung um ein \nEingangs- oder Beförderungsamt sowie vor und nach einer länger als drei Monate \ndauernden Abordnung und bei Versetzungen dienstlich zu beurteilen (Abschnitt I Nr. \n1a) und b) AV). Nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, DVBl. 1995, 627, und \nvom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, ZBR 1983, 121; im Anschluss hieran OVG NRW, \nUrteil vom 28. Oktober 1999 - 12 A 4187/97 -, IÖD 2000, 113,\n\n33\n\nerfasst dies auch den hier in Rede stehenden Fall einer Überbeurteilung \nanlässlich einer Bewerbung um Zulassung zur Laufbahn des \nGerichtsvollzieherdienstes.\n\n34\n\nMit höherrangigem Recht steht diese Beurteilungspraxis in Einklang. Jedenfalls \ndann, wenn eine besondere, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ermächtigung \nund Zuständigkeitsregelung besteht, dürfen vorgesetzte Dienststellen dienstliche \nBeurteilungen auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgrund eigener \nBeurteilungsbefugnis überprüfen, aufheben, ändern oder selbst erstellen, \ninsbesondere auch hinsichtlich des Gesamturteils. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 52.82 -, NJW 1985, 1095, m. w. \nN.\n\n36\n\nEine solche gesetzliche Grundlage stellt neben dem grundsätzlich bestehenden \nOrganisationsrecht des Dienstherrn § 104 Abs. 1 LBG NRW dar, wonach Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Beamten u. a. mindestens vor Ablauf der \nProbezeit dienstlich zu beurteilen sind.\n\n37\n\nDie Herabsetzung des vom Leitenden Oberstaatsanwalt festgesetzten \nGesamtleistungsurteils durch den Generalstaatsanwalt ist in der Sache jedoch nicht \nnachvollziehbar durch zureichende und bedenkenfreie Sachgründe getragen. \n\n38\n\nVon der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten darf der \nÜberbeurteiler nur dann abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung \neinheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten \nerachtet oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder \nindirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des \nBeamten in der Lage ist.\n\n39\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. \nAuflage (Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2005), Rn. 270 m. w. N.; daran \nanschließend die Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 5. Mai 2006 \n- 1 B 41/06 - und vom 14. Februar 2007 - 1 A 3345/06 -. \n\n40\n\nDabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen. Der Senat hat bereits im \nUrteil vom 11. Februar 2004 \n\n41\n\n- 1 A 2138/01 -, a. a. O. -\n\n42\n\nausgeführt, dass der abschließende Beurteiler zur Plausibilisierung seines \nWerturteils in einer Weise verpflichtet ist, die über eine formelhafte Behauptung \nhinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten \neinsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Den rechtlichen \nAnforderungen genügt die Plausibilisierung - jedenfalls im Ausgangspunkt - nur \ndann, wenn sie sich inhaltlich an den Gründen orientiert, die den abschließenden \nBeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der \nmaßgebliche Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen \nLeistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die \nentsprechenden Wertungen - wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren \nerstellten Beurteilung auch - durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von \nweiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen \nBesonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes \naus einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Plausibilisierung mit Blick auf \ndiesen Aspekt erfolgen. \n\n43\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR \n2001, 338, vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, a. a. O, vom 10. Juli 2006 - 1 B 523/06 -, \nJuris, sowie Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351.\n\n44\n\nInsofern trifft die im Verfahren wiederholt vorgebrachte Annahme des \nGeneralstaatsanwalts nicht zu, seine Überbeurteilung sei rechtlich selbstständig und \nunterliege (deswegen) keiner Bindung an die Beurteilung des unmittelbaren \nDienstvorgesetzten. Zwar ist der Überbeurteiler in der Tat nicht an die \nEinzelfeststellungen oder Bewertungen aus der Ausgangsbeurteilung gebunden. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1980 - 2 B 95.78 -, a. a. O.\n\n46\n\nEr sieht sich aber gleichwohl - wie oben dargelegt - der Pflicht zur \nPlausibilisierung seiner Werturteile ausgesetzt, wenn und soweit er von den \nFeststellungen und Bewertungen in der Ausgangsbeurteilung abweichen will.\n\n47\n\nDer Umfang der im Einzelfall gebotenen (nachgeschobenen) Begründung ist \ndabei von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen \nEinwendungen abhängig. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das \nWerturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für \nden Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird. Der \nBeamte muss die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfahren, und der Weg, \nder zu der Bewertung geführt hat, muss für ihn sichtbar werden.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss \nvom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, ZBR 1993, 245, und Urteil vom 11. November 1999 \n- 2 A 6.98 -, ZBR 2000, 269.\n\n49\n\nDer Kläger hat gegen die Herabsetzung der Leistungsgesamtnote durch den \nGeneralstaatsanwalt umfassend und substantiiert Einwendungen geführt. Er hat u. a. \ndargelegt, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn der \nAusgangsbeurteiler eine Leistungssteigerung nach Ansicht des Überbeurteilers \nlediglich unzureichend begründe. Dem Ausgangsbeurteiler hätte vielmehr \nGelegenheit gegeben werden müssen, seine bisherigen Ausführungen zu ergänzen. \nFür ein eigenes Werturteil hätten dem Generalstaatsanwalt ausreichende \nErkenntnisquellen nicht zur Verfügung gestanden. Die von ihm angelegten \nVergleichsmaßstäbe seien nicht transparent. \n\n50\n\nDiesen Einwendungen gegen die Überbeurteilung hat der Generalstaatsanwalt \nlediglich formelhafte Behauptungen entgegengesetzt. Die von ihm gegebene \nBegründung, mit der die Gesamtnote des Erstbeurteilers herabgesetzt worden ist, \nmacht selbst unter Berücksichtigung der - zulässigerweise - nachträglich \nvorgebrachten Ergänzungen die Überbeurteilung weder für den Kläger einsichtig \nnoch für außenstehende Dritte nachvollziehbar. Die Begründung, die vom \nGeneralstaatsanwalt mehrfach vertieft und ergänzt worden ist, stellt im Ergebnis in \nrechtlich unzureichender Weise, d. h. nicht wirklich nachvollziehbar, im Wesentlichen \nauf das Verhältnis der vom Kläger erbrachten Leistungen zu denen anderer Beamter \nab. \n\n51\n\nWiederholt hat der Überbeurteiler darauf verwiesen, er mache von seiner \nBeurteilungsermächtigung zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und \nzur Sicherstellung der Bestenauslese Gebrauch. Er habe den größeren Überblick, \ndie größere Erfahrung, die größeren Vergleichsmöglichkeiten und die bessere \nKenntnis der Anforderungen der Ämter und Laufbahnen. Aus der Beurteilungspraxis \nseines Bezirks seien einheitliche Maßstäbe gewonnen worden. Beurteilungsmaßstab \nfür den Kläger seien vorliegend die Anforderungen, die der Dienstherr an einen \ndurchschnittlichen Beamten im jeweiligen Statusamt der Laufbahn stelle und stellen \nkönne, wobei die Bestimmung des Anforderungsprofils dem Beurteilungsspielraum \ndes Dienstherrn unterliege. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils werde die \ngesamte Bandbreite der Tätigkeiten des Statusamtes berücksichtigt. Auch soweit er \ndarauf verwiesen hat, das in der Personal- und Befähigungsnachweisung des \nLeitenden Oberstaatsanwalts vom 30. September 2003 in den Einzelbewertungen \ndargestellte und insoweit maßgebende Leistungsbild trage das Gesamturteil „gut (an \nder unteren Grenze)\" nicht, zielt dies nicht auf die Bewertung individueller Leistungen \ndes Klägers durch den Generalstaatsanwalt ab. Es stellt sich vielmehr im Kern als \nElement einer Begründung im Quervergleich dar. Auch für sich gesehen führen die in \nRede stehenden Einzelbewertungen des Ausgangsbeurteilers ohne Widerspruch auf \ndas Gesamturteil (gut - an der unteren Grenze). Dieser Verweis steht deswegen \nnotwendig (und ist auch nur verständlich) in dem Zusammenhang, dass das \nLeistungsbild in seinem Gesamtaussagegehalt unter Berücksichtigung des \nvorhergehenden Beurteilungsverlaufs sowie im Vergleich der amtsgleichen Kräfte \ndes hiesigen Bezirks im oberen überdurchschnittlichen Bereich einzuordnen sei. \n\n52\n\nDen erstgenannten wie auch den zuletzt erwähnten Erwägungen ist allesamt \ngemein, dass sie im Grundsatz auf die Behauptung abzielen, Beurteilungen auf der \nGrundlage eines Quervergleichs stimmig gemacht zu haben. Beurteilungen erhalten \nihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in \nanderen dienstlichen Beurteilungen. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420.\n\n54\n\nDie hierin zu sehende Berufung auf den an sich zulässigen, wenn nicht gar \ngebotenen Quervergleich betrifft im gegebenen Fall indes keinen rechtlich \ntragfähigen Grund für die erfolgte Herabsetzung. Hierzu gilt insoweit das Folgende: \n\n55\n\nHinsichtlich der zu beurteilenden und ggf. später miteinander hinsichtlich ihrer \nLeistung zu vergleichenden Beamten muss der Dienstherr einen solchen \nBezugspunkt wählen, sie also in einer solchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, \nin der vergleichbare Leistungsanforderungen herrschen, in der also grundsätzlich ein \nund derselbe abstrakte, d. h. nicht nur auf die Anforderungen des Dienstpostens des \neinzelnen Beamten bezogene Maßstab auf alle zu beurteilenden Beamten \nAnwendung finden kann.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149 m. \nw. N.\n\n57\n\nDer Dienstherr darf dabei an die Anforderungen des Statusamtes anknüpfen und \ndie Leistung des Beamten im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner \nLaufbahn darstellen.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139 \nm. w. N.\n\n59\n\nDa Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten verschieden sind, \nmüssen sie abgestuft bewertet werden, um die durch Leistungsprinzip und \nGleichbehandlungsgrundsatz zwingend gebotene Vergleichbarkeit herzustellen. Die \nfür eine sachgerechte Bewerberauslese unerlässlichen Abstufungen sind in \ngeeigneter Weise in den dienstlichen Beurteilungen selbst zum Ausdruck zu bringen, \nwenn diese ihren vorgegebenen Zweck nicht verfehlen sollen. Hierbei an den \nDurchschnitt vergleichbarer Beamter als Maßstab für durchschnittliche, über-\ndurchschnittliche und unterdurchschnittliche Beurteilungen anzuknüpfen, ist \nsachgerecht. \n\n60\n\nVgl. für die Beurteilung des Richters OVG NRW, Urteil vom 28. August 1980 - 12 \nA 2169/78 -, a. a. O.\n\n61\n\nDie Herausstellung des - realen - maßstabbildenden „Eckmanns\" oder \n„Spitzenmanns\" \n\n62\n\n- vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 -, \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 70, Urteil vom \n11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, a. a. O. -\n\n63\n\nist (möglicher) Beleg für eine solche Vorgehensweise.\n\n64\n\nSelbst wenn der Überbeurteiler - wie im vorliegenden Fall - die dargelegten \nGrundsätze richtig erkannt und sie im Sinne subsumtionsfähiger Obersätze seiner \nBeurteilung zu Grunde gelegt hat, müssen sie jedoch, wenn und soweit sie durch \nden Beamten - wie hier - angezweifelt werden, mit Substanz gefüllt werden. Hieran \nfehlt es im gegebenen Fall. Die Ausführungen des Überbeurteilers lassen die für die \nHerabsetzung maßgeblichen Erwägungen nicht hinreichend nachvollziehbar werden \nund machen den Weg, der zu dieser Entscheidung geführt hat, nicht in \nausreichender Weise sichtbar.\n\n65\n\nSoweit der Generalstaatsanwalt auf seinen größeren Überblick, seine größeren \nErfahrungen und die besseren Vergleichsmöglichkeiten abhebt, ist dies vom \ngedanklichen Ansatz plausibel. Das Vorbringen bleibt gleichwohl ohne jede \nSubstanz. Dies erhellt sich bereits daraus, dass es ohne Modifikation beliebig auf \njeden anderen Quervergleichsfall übertragen werden könnte; der Bezug zum \nkonkreten Überbeurteilungsfall, in dem es allein um die Leistung, Eignung und \nBefähigung eines bestimmten Beamten, die nach dem einheitlichen \nBeurteilungsmaßstab zu bewerten sind, geht, \n\n66\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 \n\n67\n\n- 2 B 44.04 -, Juris,\n\n68\n\nlässt sich nicht herstellen. Aus dem dargelegten Ansatz ergibt sich nicht, in \nwelcher Weise der Generalstaatsanwalt die aus der Beurteilungspraxis seines \nBezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe berücksichtigt haben will und welche \nMaßstäbe dies bezogen auf den konkreten Beurteilungsanlass gewesen sein sollen. \nMit dem Hinweis auf die Berücksichtigung des statusbezogenen Anforderungsprofils, \ndessen Bestimmung im Ermessen des Überbeurteilers steht und wogegen der Kläger \nauch nichts eingewendet hat, hat der Überbeurteiler lediglich abstrakt die \nunerlässliche Grundlage des Quervergleichs dargelegt. Völlig offen ist weiterhin, wie \ndieses Anforderungsprofil entweder im Durchschnitt oder von einzelnen \nherausragenden Leistungsträgern durch die zahlreichen Beamten im \nGeschäftsbereich des Generalstaatsanwalts ausgefüllt wird. Namentlich fehlt es an \nAngaben dazu, wie sichergestellt wird, dass ein bezirksweiter Leistungsabgleich die \nwahren Leistungen erfasst. Der lediglich „gedachte\" Durchschnittsbeamte im \nstatusrechtlichen Amt steht in keinem Bezug zu den tatsächlich erbrachten \nLeistungen weder des Klägers noch der anderen Beamten. Dass sich der \nGeneralstaatsanwalt auf den durchschnittlichen Beamten als „Eckmann\" berufen hat, \nverbleibt damit im Bereich des Floskelhaften. Auch diesbezüglich ist es erforderlich, \nzur Plausibilisierung des getroffenen Quervergleichs eine weitergehende \nErläuterung, etwa der Bewertung der herangezogenen „Eckmänner\" bzw. des \n„Spitzenmanns\", abzugeben und die Bewertungsgrundlagen offenzulegen, wie z. B. \nbezirksweite Beurteilerkonferenzen.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 \n\n70\n\n- 1 A 2138/01 -, a. a. O.\n\n71\n\nWie das Verwaltungsgericht richtig zu Grunde gelegt hat, ist der Verbleib des \nAbgleichs auf der Ebene der Beurteilungstexte allein zur Schaffung ausreichender \ntatsächlicher Beurteilungsgrundlagen ungeeignet.\n\n72\n\nDiese Forderung nach Offenlegung der Anwendung der Maßstäbe stellt \nentgegen der Ansicht des Beklagten keinen unzulässigen Eingriff in die \nBeurteilungsermächtigung des Überbeurteilers seitens der Verwaltungsgerichte dar. \nSie dient ausschließlich der Plausibilisierung der von diesem aufgestellten \nWerturteile; das Gericht setzt mit dieser Kontrolle nicht unzulässigerweise \n\n73\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 \n\n74\n\n- 2 C 8.78 -, a. a. O. -\n\n75\n\nseine eigene Einschätzung an diejenige des Dienstherrn. Angesichts der \nEigentümlichkeit des Quervergleichs, dem eine gewisse formelhafte \nBegründungsweise immanent ist, wird nur eine solchermaßen erfolgende \nPlausibilisierung des Werturteils letztlich dem Anspruch des Beamten auf Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerecht.\n\n76\n\nDiese mit Blick auf die Quervergleichsbegründung fehlgeschlagene \nPlausibilisierung wird auch nicht unter Berücksichtigung der wenigen \neinzelfallbezogenen Erwägungen stimmiger, die der Generalstaatsanwalt \ninsbesondere aus der Beurteilung selbst und mit Blick auf den Beurteilungsverlauf \ndes Klägers gewonnen haben will. Eine solche „Doppelbegründung\" genügt den \nAnforderungen an die Plausibilisierung jedenfalls dann, wenn die zu dem plausiblen \nQuervergleichsargument hinzutretende einzelfallbezogene Begründung ihrerseits \nnachvollziehbar ist. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Der Überbeurteiler hat \nausgeführt, für die vom Leitenden Oberstaatsanwalt vorgenommene Anhebung des \nGesamturteils auf „gut (an der unteren Grenze)\" könne er eine relevante Steigerung \nder Qualifikation aus dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung und des \nbisherigen Beurteilungsverlaufs bei Berücksichtigung der aus der Beurteilungspraxis \ndes hiesigen Bezirks gewonnenen einheitlichen Maßstäbe nicht nachvollziehen. \nNach diesen Ausführungen bleibt im Dunkeln, in welcher Weise der \nBeurteilungsverlauf für die im Vergleich zur Ausgangsbeurteilung strengere \nBeurteilung ausschlaggebend gewesen sein soll. Dies kann auch nicht auf sich \nberuhen, da eine Berücksichtigung der Vorbeurteilungen im Sinne einer gewissen \n„Standzeit\" in der einmal erreichten Gesamtnote - hier: vollbefriedigend (an der \noberen Grenze) - unzulässig wäre. Die diesbezüglichen Bedenken des Senats hat \nder Sitzungsvertreter des Generalstaatsanwalts in der mündlichen Verhandlung nicht \nverlässlich ausräumen können. Denn aus seinem Vorbringen erschließt sich auch \nnach den ergänzenden Erläuterungen nicht, in welcher Weise und für welchen \nZeitraum er welche Vorbeurteilung(en?) berücksichtigt haben will. In diesem \nZusammenhang hat der Überbeurteiler zudem nicht der vom Kläger dezidiert \nangesprochenen Besonderheit Rechnung getragen, dass dieser bereits unter dem \n8. Mai 2003 vom Leitenden Oberstaatsanwalt unter Hinweis auf die Steigerung \nseiner Leistung besser beurteilt worden ist.\n\n77\n\nAuch im Übrigen ist die Plausibilisierung mit Blick auf einzelfallbezogene \nErwägungen nicht gelungen. Zwar ist im Ansatz nichts dagegen einzuwenden, dass \nder Generalstaatsanwalt als Überbeurteiler die Vorbeurteilungen mit Blick darauf \nausgewertet haben will, dass in der Ausgangsbeurteilung eine deutliche \nLeistungssteigerung dokumentiert sein müsste, um eine bessere Gesamtnote zu \nvergeben. Grundsätzlich ist ein bezirksweiter Vergleich der textlichen \nBeurteilungsinhalte nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist es gerade \nAufgabe der Überbeurteilung, die Anwendung eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabs zu gewährleisten, indem er die Beurteilungen nebeneinander \nstellt und gegebenenfalls zueinander ins Verhältnis setzt.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar \n\n79\n\n2007 - 1 B 2760/06 -.\n\n80\n\nDer Anhebung auf „gut (an der unteren Grenze)\" durch den Beurteiler liegt \nallerdings ausweislich des Textes der Ausgangsbeurteilung eine individuelle \nLeistungssteigerung des Klägers zu Grunde. Wörtlich hat der Leitende \nOberstaatsanwalt ausgeführt: „Der Beamte hat seine Kenntnisse, Fähigkeiten und \ndienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter gesteigert. Sie liegen \nnunmehr im Bereich erheblich überdurchschnittlicher Anforderungen.\" Auch wenn \ndiese textlichen Ausführungen nicht von besonderer inhaltlicher Substanz sind, hat \nder Überbeurteiler diesen Feststellungen (nicht nur) nichts von Gewicht \nentgegengesetzt: Er hatte keine abweichenden Erkenntnisse. Von einer sich \naufdrängenden Rückfrage beim Leitenden Oberstaatsanwalt hat der Überbeurteiler \nnach den Einlassungen seines Sitzungsvertreters in der mündlichen Verhandlung \nbewusst Abstand genommen. Die von ihm hierfür vorgebrachte Begründung, hierbei \nhätte sich ohnehin nichts Aufschlussreiches ergeben, bleibt dem Bereich des \nSpekulativen verhaftet. Dass eine Rückfrage für den Überbeurteiler offensichtlich zu \nkeinem Erkenntnisgewinn geführt hätte, ist - ganz im Gegenteil - nicht ersichtlich: \nKann der Ausgangsbeurteiler seine Einschätzung einer Leistungssteigerung auf \nNachfrage gegenüber dem Überbeurteiler im Sinne einer Plausibilisierung weder \ndurch Tatsachenbeispiele belegen noch mit (Teil-)Werturteilen anreichern, hat der \nÜberbeurteiler im Streitfall belastbare Erkenntnisse, um die auf der - vermeintlichen - \nLeistungssteigerung beruhende bessere Bewertung entweder aus diesem Grund \noder - in einem nächsten Schritt - im Rahmen eines Quervergleichs herabzusetzen. \nOhne eine irgendwie geartete Verbreiterung der Tatsachenbasis hingegen ist die \nHerabsetzung der Leistungsgesamtnote allein auf der Grundlage des \nergänzungsbedürftigen und ergänzungsfähigen Textes der Ausgangsbeurteilung \nnicht nachvollziehbar.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Regelungen über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Voraussetzungen nach §§ 132 \nAbs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/1-a-2603-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/1-a-2603-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266110","retrieved":"2026-07-09 02:34:06.252483+00:00"}}