{"status":"available","doknr":"OLD266109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0226.1A2089.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"1 A 2089/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Städtischer Verwaltungsrat im Dienst der Beklagten. Aus seiner \nam 1995 geschlossenen Ehe ging eine am 1997 geborene Tochter hervor. Seit dem \n2003 lebten die Ehegatten getrennt. Unter dem 2004 regelten sie vertraglich u. a. \nbislang streitige eheliche Unterhaltsansprüche. Am 12. Januar 2004 (von allen \nBeteiligten bislang als unter dem 19. März 2004 geschlossen angesehen) schlossen \nsie einen notariellen Vertrag. Abschnitt IV dieses Vertrages trägt die Überschrift \n„Ehegattenunterhalt\" und lautet auszugsweise wie folgt:\n\n3\n\n„Der Ehemann verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem \n1. Juni 2004, und zwar auch für den Fall einer neuen Eheschließung der Ehefrau, an \ndie Ehefrau einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 375,- Euro zu zahlen, und \nzwar jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im voraus...\n\n4\n\nFür den Fall, dass die Ehefrau nach Ablauf der vorgenannten 48 Monate nicht in \neiner Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Lebenspartner lebt, ist der \nEhegattenunterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen.\n\n5\n\nSollte die Ehefrau über ein höheres monatliches Nettoeinkommen als 1.124 Euro \n(incl. anteiliges Weihnachtsgeld) verfügen, wird von diesem höheren \nNettoeinkommen jeweils die Hälfte auf den Ehegattenunterhalt angerechnet, so dass \nder Ehemann diesen Betrag in Abzug bringen kann...\n\n6\n\nDie Beteiligten sind darüber einig, dass weitergehende Unterhaltsansprüche als \nvorstehend vereinbart, insbesondere solche aus vor diesem Vertragsschluss \nliegenden Zeiten nicht bestehen.\"\n\n7\n\nDie Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 1. Oktober 2004, \nrechtskräftig seit dem 16. November 2004, geschieden. Seine geschiedene Ehefrau, \ndie ebenfalls im Dienst der Beklagten steht, heiratete am 18. Dezember 2004 erneut. \n\n8\n\nDie Beklagte erlangte hiervon Kenntnis und teilte dem Kläger mit Bescheid vom \n27. Dezember 2004 mit, dass ihm ab dem 1. Januar 2005 der Familienzuschlag der \nStufe 1 nicht mehr gezahlt werde, weil mit der Wiederverheiratung seiner früheren \nEhefrau deren gesetzliche Unterhaltsansprüche entfallen und eine freiwillige \nVereinbarung nicht ausreichend sei. \n\n9\n\nDer Kläger legte unter dem 3. Januar 2005 Widerspruch ein und trug vor, \nAnspruch auf den Familienzuschlag zu haben, da er aus der Ehe zum Unterhalt \nverpflichtet sei. Besoldungsrechtlich relevante Unterhaltsverpflichtungen könnten sich \nnicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus Unterhaltsvergleichsverträgen \nergeben.\n\n10\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n5. Januar 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der \nVergleich begründe keine besoldungsrechtlich relevante Unterhaltsverpflichtung, \nzumal der Kläger mündlich selbst eingeräumt habe, dass er Zahlungen an seine \ngeschiedene Ehefrau in den letzten Jahren der Ehe unterlassen habe.\n\n11\n\nAm 24. Januar 2005 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines \nVorbringens zur Relevanz des Vergleiches Klage erhoben. Hinsichtlich des zunächst \neinbehaltenen halben Familienzuschlages für den Monat Dezember 2004 hat die \nBeklagte den Kläger klaglos gestellt; insoweit haben der Kläger im Klageverfahren \nund die Beklagte im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 27. Dezember 2004 und \n5. Januar 2005 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2005 jeweils zur Fälligkeit der \nBesoldung den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 nebst fünf Prozent Zinsen über \ndem Zinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus dem sich hieraus \nergebenden Nettobetrag für die bis zur mündlichen Verhandlung bzw. bis zur \nRechtskraft des Urteils angefallenen Beträge zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie ergänzend darauf verwiesen, dass für die \nUnterhaltsverpflichtung des Klägers nicht die Vorschriften des Besoldungsrechts, \nsondern die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend seien. Nach \n§ 1586 Abs. 1 BGB erlösche der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat. Für die \nBerücksichtigung freiwilliger Unterhaltsvereinbarungen biete das Besoldungsrecht \nkeinen Raum. Schließlich sei der Abschluss der notariellen Vereinbarung \noffensichtlich nur beabsichtigt gewesen, um Zahlungsverpflichtungen des Klägers \naus der Vergangenheit gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau nachzukommen, \nwas von Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nicht gedeckt sei. \n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, „soweit die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben\", und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seiner Ehefrau nicht aus der Ehe zum \nUnterhalt verpflichtet sei. Der Vertrag zwischen diesem und seiner Ehefrau stelle sich \nbei verständiger Würdigung nicht als besoldungsrechtlich relevanter \nUnterhaltsvergleich, sondern als besoldungsrechtlich irrelevante, in Raten \nauszuzahlende Kapitalabfindung dar. Zu Gunsten des Klägers sei zwar unerheblich, \ndass der Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, als dieser und seine \ngeschiedene Ehefrau noch verheiratet gewesen seien. Bezogen auf den Zeitpunkt \ndes Vertragsabschlusses habe objektiv nur Anlass zur Regelung des \nTrennungsunterhaltes bestanden. Mit dem Vertrag hätten nach dem \nübereinstimmenden Willen der Parteien schon aus Kostengründen möglichst viele \nGegenstände aus dem Scheidungsverfahren herausgenommen werden sollen. \nAbschnitt IV des Vertrages stelle inhaltlich keine Vereinbarung über nachehelichen \nUnterhalt dar. Ein von den späteren Scheidungsparteien sowohl befristet als auch \nunter Ausschluss der Wirkungen der Wiederverheiratung des Anspruchsberechtigten \ngeschlossener, als Unterhaltsvergleich bezeichneter Vertrag stelle tatsächlich keine \nUnterhaltsvereinbarung, sondern eine lediglich in Raten auszuzahlende \nKapitalabfindung dar. Ihm fehle das Wesenselement des nachehelichen Unterhalts; \ndie Dauer der Unterhaltspflicht sei nicht ungewiss und der Unterhalt hänge nicht von \nder aktuellen Bedürftigkeit des Berechtigten sowie der aktuellen Leistungsfähigkeit \ndes Verpflichteten ab.\n\n18\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat wegen besonderer tatsächlicher und \nrechtlicher Schwierigkeiten zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger macht \ngeltend, eine Unterhaltsverpflichtung könne sowohl aus §§ 1569 ff. BGB als auch \naus gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen sowie schriftlichen \nUnterhaltsverträgen abgeleitet werden. Lediglich in dem Fall, in dem der Bedienstete \nfreiwillig Unterhaltszahlungen leiste, obwohl eine Verpflichtung nicht bestehe, werde \neine Zahlung des Familienzuschlages nicht ausgelöst. Dies sei dann der Fall, wenn \nder Unterhalt durch eine Abfindung in Kapital gemäß § 1585 Abs. 2 BGB gewährt \nwerde. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu seinen Lasten scheide im \nvorliegenden Fall aus. Der notarielle Unterhaltsvergleich dürfe im Rahmen einer \nwirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht einer Kapitalabfindung gleichgesetzt \nwerden. Unabhängig hiervon liege jedoch in der Vereinbarung unter Abschnitt IV des \nVertrags vom 12. Januar 2004 sowohl dem Inhalt nach als auch bei wirtschaftlicher \nBetrachtungsweise keine Kapitalabfindung vor. So sei zuvor unter dem 11. Januar \n2004 eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen worden, um nach Möglichkeit \neheliche Unterhaltsansprüche und die Auseinandersetzung über \nHaushaltsgegenstände vor Abschluss der notariellen Vereinbarung privat zu regeln, \num einen geringeren Beurkundungswert und entsprechend geringere \nNotarsgebühren zu erhalten. Deshalb habe er mit seiner damaligen Ehefrau im \nRahmen der privatrechtlichen Vereinbarung vom 11. Januar 2004 die Abwicklung \nbislang streitiger ehelicher Unterhaltsansprüche bereits im Vorfeld geregelt. Daher \nsei durch die am 12. Januar 2004 vereinbarte Summe von 18.000 Euro (48 x \n375,00 Euro) kein Ausgleich für Unterhaltsansprüche der Vergangenheit erfolgt. Ein \nsolcher Ausgleich sei bereits durch die privatrechtliche Vereinbarung vom 11. Januar \n2004 herbeigeführt worden. Die Aufnahme einer Erledigungsklausel in die notarielle \nVereinbarung habe daher lediglich bestätigenden Charakter und dürfe im Rahmen \nvon notariellen Unterhaltsvergleichen als üblich bezeichnet werden. Eine fixe Summe \nsei nicht vereinbart worden. Im dritten Absatz des dortigen Abschnitts IV sei geregelt, \ndass die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen ihn wieder aufleben würden, \nsoweit seine geschiedene Ehefrau am Ende des Zeitraumes von 48 Monaten mit \nkeinem anderen Partner in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Diese \nRegelung widerspreche der Annahme einer Kapitalabfindung. Darüber hinaus \nergebe sich aus der Vereinbarung auch nicht, dass über den gesamten Zeitraum von \n48 Monaten eine gleichbleibende monatliche Rate in Höhe von 375 Euro zu zahlen \nsei. Gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung werde, sofern die Ehefrau über ein \nhöheres monatliches Nettoeinkommen als 1.124 Euro (inklusive anteiligem \nWeihnachtsgeld) verfüge, von diesem höheren Nettoeinkommen jeweils die Hälfte \nauf den Ehegattenunterhalt angerechnet. Dies habe bereits dazu geführt, dass er \nseine Unterhaltszahlung seit April 2005 um monatlich 25 Euro habe senken \nkönnen.\n\n19\n\nUnter Verweis auf die Stellungnahme des beurkundenden Notars im Schreiben \nvom 22. Juni 2005 verweist der Kläger ergänzend darauf, dass im Falle der \nRegelung einer Kapitalabfindung zwingend die Aufnahme eines Unterhaltsverzichts \nerforderlich gewesen wäre. Die Vereinbarung einer Kapitalabfindung sei unzulässig \ngewesen, da die Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch verheiratet \ngewesen seien. Insgesamt handele es sich somit um eine ausgewogene \nVereinbarung, die zu keinem Zeitpunkt den Zweck gehabt habe, eine Vereinbarung \nzu Lasten des Dienstherrn zu schließen. Ergänzend verweist der Kläger auf die \nRegelungen der §§ 1570 und 1579 Nr. 7 BGB. \n\n20\n\nAuf die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters des Senats vom 16. Januar \n2007 hat der Kläger erklärt, der Grund für die unter Abschnitt IV der notariellen \nVereinbarung getroffene Regelung sei gewesen, dass die Frage der nachehelichen \nUnterhaltsverpflichtung durch die Familiensenate der verschiedenen \nOberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet worden sei. Er sei nicht davon \nausgegangen, dass seine Ehefrau im Fall der Scheidung unmittelbar die Eingehung \neiner neuen Ehe anstreben werde. Auch den Belangen des gemeinschaftlichen \nKindes sei hinreichend Rechnung zu tragen. Er sei daher darlegungs- und \nbeweispflichtig für das Bestehen einer verfestigten Beziehung zwischen seiner \ngetrenntlebenden Ehefrau und dem neuen Lebenspartner, für die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit des neuen Partners und für die Wahrung der Belange der \ngemeinsamen Tochter. Vor diesem Hintergrund sei es für ihn zum damaligen \nZeitpunkt wichtig gewesen, die Unterhaltsansprüche in ihrer Höhe und zeitlichen \nDauer zu begrenzen, da es nach aller Erfahrung ein Unterhaltsberechtigter leichter \nhabe, seine wirtschaftliche Bedürftigkeit zu erhalten. Insbesondere die Eingehung \neiner Ehe oder das weitere Zusammenleben in einer nichtehelichen \nLebensgemeinschaft sei häufig von solchen wirtschaftlichen Aspekten wie dem \nWeiterbestehen von Unterhaltspflichten abhängig.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 27. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar \n2005 zu verurteilen, an ihn seit dem 1. Januar 2005 Familienzuschlag der Stufe 1 \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden \nBasiszinssatz aus einem Betrag in Höhe des jeweils geltenden Familienzuschlags \nder Stufe 1 seit dem 24. Januar 2005 und dem jeweils 1. des jeweils folgenden \nMonats zu zahlen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger habe \nanlässlich seiner Vorsprache beim Personalressort gegenüber der zuständigen \nSachbearbeiterin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er in den vier Jahren vor \nseiner Ehescheidung seiner Ehefrau während der Trennungsphase keinen Unterhalt \ngezahlt habe. Die notarielle Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt habe \ndaher den Zweck, diese Nichtzahlung über vier Jahre auszugleichen bzw. \nnachzuholen, wofür Beweis durch Vernehmung der Zeugin Brigitte Grass angeboten \nwerden könne. Die notarielle Vereinbarung vom 12. Januar 2004 erfasse exakt den \nZeitraum von vier Jahren; dies sei ein Indiz dafür, dass damit zumindest auch ein \nAusgleich für die Vergangenheit erfolgen und nicht etwa ein aktueller oder \nzukünftiger Bedarf der damaligen Ehefrau des Klägers habe gedeckt werden sollen. \nWäre der Kläger seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nachgekommen, hätte \nes einer nachehelichen Vereinbarung seinerzeit nicht bedurft. Über die Höhe der \nUnterhaltsverpflichtung während der Ehezeit lägen keine Erkenntnisse vor. Der \nUnterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers sei jedenfalls mit der Wiederheirat \nerloschen. Die Zahlung des nachehelichen Unterhalts aufgrund der notariellen \nVereinbarung diene ausschließlich der Tilgung nicht geleisteter Unterhaltszahlungen \naus der Ehezeit. Eine solche Regelung sei dem Besoldungsrecht fremd. Es wäre im \nÜbrigen auch der besoldungszahlenden Stelle nicht zuzumuten, demjenigen, der \nseiner Unterhaltsverpflichtung während der Ehezeit nicht nachkomme, einen \nAusgleich dadurch zu verschaffen, dass dieser eine freiwillige nacheheliche \nVereinbarung treffe und damit den Dienstherrn an der Tilgung seiner Schulden \nbeteilige.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Personalhauptakte (1 Heft) verwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nEiner teilweisen Einstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO bedurfte es mit Blick auf die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren \nzunächst noch begehrte Zahlung für den Monat Dezember 2004 nicht. Die Beklagte \nhat zwar erst im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls \ninsoweit für erledigt erklärt, als der Kläger auch für diesen Monat den vollen \nFamilienzuschlag der Stufe 1 begehrt hat; die insoweit erfolgte - deklaratorische - \nEinstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht erfolgte danach im \nZeitpunkt der dortigen mündlichen Verhandlung verfrüht, bedurfte aber nicht der \nWiederholung durch den Senat, nachdem der Kläger sein diesbezügliches \nmaterielles Begehren bereits nicht zum Gegenstand seines Antrags auf Zulassung \nder Berufung gemacht hat. Die Beschränkung des Zulassungsantrags auf einen \nsolchermaßen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands ist im Übrigen möglich.\n\n29\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. \nAufl. 2006, § 124a Rn. 175 m. w. N.\n\n30\n\nDie Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere den Anforderungen des § 124a \nAbs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO entsprechend begründet worden. Die Berufung hat \nindes in der Sache keinen Erfolg. \n\n31\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger deswegen nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht für die Zeit ab \n1. Januar 2005 kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 \nnach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August \n2002 (BGBl. I S. 3020) zu.\n\n32\n\nGeschiedene Beamte - wie der Kläger - gehören nur dann nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 \nBBesG zur Stufe 1 des Familienzuschlags, „wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt \nverpflichtet sind\". \n\n33\n\nDie Einstufung in diesen Familienzuschlag knüpft danach an die aus der \ngeschiedenen Ehe folgende Verpflichtung des Beamten zum Unterhalt an; \nentscheidend ist dabei nicht, ob Unterhaltspflichten aus Anlass der Scheidung \nüberhaupt entstanden sind, sondern allein der rechtstechnische Fortbestand einer \nVerpflichtung zum Unterhalt für denjenigen Zeitraum, für welchen der \nFamilienzuschlag beansprucht wird. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - 6 C 51/88 -, ZBR 1991, 303; BAG, \nUrteil vom 25. Juni 1987 - 6 AZR 332/85 -, BAGE 55, 379; OVG NRW, Urteil vom 2. \nAugust 2001 - 1 A 5008/99 -, MDR 2002, 342.\n\n35\n\nIm Einzelnen gilt hierzu folgendes: Wann eine Verpflichtung zum Unterhalt im \nSinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften besteht, richtet sich mangels \neigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des \nbürgerlichen Rechts.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 C 5.02 -, ZBR 2004, 54 m. w. N.; \nOVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O.\n\n37\n\nNach der Scheidung der Ehe war der Kläger seiner Ehefrau dem Grunde nach \ngemäß §§ 1569 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG knüpft \nallerdings - wie schon dargelegt - bereits vom Wortlaut her - „zum Unterhalt \nverpflichtet sind\" - nicht an den den Unterhaltsanspruch begründenden Tatbestand \nan, sondern an die für den Anspruchszeitraum andauernde Leistungsverpflichtung \ndes Unterhaltspflichtigen. Dies wird bestätigt durch den Sinn und Zweck der \nVorschrift. Dieser berücksichtigt erkennbar den Umstand, dass geschiedene Beamte \n- regelmäßig ebenso wie andere Alleinstehende - nicht mit besonderen Kosten für \neine erweiterte Haushaltsführung belastet sind, wenn sie nicht mehr aus der früheren \nEhe an den Ehepartner über die Unterhaltspflicht gebunden sind. Mit Blick auf die \nAlimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ist Anknüpfung für die \nGewährung eines Familienzuschlags insoweit allein der - rechtlich anerkannte - \nFortbestand unterhaltsrechtlicher Bindungen innerhalb der geschiedenen \nBeamtenfamilie. \n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260. \n\n39\n\nVor diesem Hintergrund fordert das Bundesverwaltungsgericht für den hier in \nRede stehenden Zuschlag zur Besoldung für einen geschiedenen Beamten zugleich, \ndass die bestehende monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe mindestens die \nHöhe der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen erreichen muss. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 28.90 -, ZBR 1992, 54. \n\n41\n\nAus der Verknüpfung des Zuschlags mit dem Fortbestand unterhaltsrechtlicher \nBeziehungen innerhalb der bisherigen Beamtenfamilie folgt des Weiteren, dass \nandere Verbindlichkeiten, die der Beamte aus Anlass seiner Scheidung und zur \nRegelung der Scheidungsfolgesachen eingeht, unerheblich sind. Sie vermögen, \nselbst wenn sie ihn in gleicher Weise wie eine laufende Unterhaltsgewährung \nbelasten sollten, keinen Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe \n1 zu begründen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1988 - 1 A 1282/85 -, ZBR 1989, \n210.\n\n43\n\nAn einem derartigen - anerkennenswerten - Fortbestand einer \nunterhaltsrechtlichen Bindung der geschiedenen Eheleute fehlt es hier. Der \ngesetzliche Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers ist mit ihrer \nWiederverheiratung am 18. Dezember 2004 erloschen (§ 1586 Abs. 1 BGB). \n\n44\n\nAuch auf vertraglicher Grundlage besteht keine Unterhaltsverpflichtung „aus der \nEhe\" fort. Der zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossene \nnotarielle Vertrag vom 12. Januar 2004 hat nicht zur Folge, dass der Kläger für die \nZeit nach dem Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung nachehelichen \nUnterhalts nunmehr auf vertraglicher Grundlage „aus der Ehe zum Unterhalt\" \nverpflichtet wäre, wie dies § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt. \n\n45\n\n1.) Die zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossene \nnotarielle Vereinbarung vom 12. Januar 2004 ist allerdings - soweit hier lediglich \nbezüglich deren Abschnitts IV von Interesse - wirksam zustande gekommen. § 1585c \nBGB lässt es zu, dass Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen \nüber die Unterhaltspflicht treffen. Dies schließt es zugleich nicht aus, dass die \nEhegatten über § 1586 Abs. 1 BGB hinaus, wonach der Unterhaltsanspruch mit der \nWiederheirat des Berechtigten erlischt, vereinbaren, nachehelichen Unterhalt zu \nzahlen.\n\n46\n\nVgl. zur Abdingbarkeit des § 1586 BGB jurisPK-BGB-Maurer, § 1586 Rn. 5; \nMünchKomm-Richter, BGB, 4. Aufl. 2000, § 1586 Rn. 4.\n\n47\n\nEine solche Verpflichtung kann sich jedoch dann als unwirksam erweisen, wenn \nsie ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, einen ansonsten nicht mehr bestehenden \nAnspruch auf Familienzuschlag zu begründen. Eine Vereinbarung, die ohne sonst \neinsichtigen Grund nur dem Zweck dient, dem Dienstherrn finanzielle Lasten \naufzubürden, sieht sich einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgesetzt. \nZu den „klassischen\" Anwendungsfällen des § 138 Abs. 1 BGB gehören \nVereinbarungen, mit denen die Vertragsparteien den Zweck verfolgen, in bewusstem \nund gewolltem Zusammenwirken Dritte zu schädigen. \n\n48\n\nVgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 55/89 -, Juris.\n\n49\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Drittschädigung „Hauptzweck\" des \nVertrages ist.\n\n50\n\nVgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1973 - II ZR 139/71 -, BGHZ 60, 102.\n\n51\n\nSo hat der Bundesgerichtshof für das private Unterhaltsrecht in Fällen des einen \nDritten schädigenden Unterhaltsverzichts angenommen, dass die allgemeine \nVerpflichtung bestehe, dass ein Unterhaltsbedürftiger grundsätzlich, soweit nach den \nUmständen des Einzelfalles zumutbar, zunächst die ihm zur Verfügung stehenden \nprivaten Erwerbsquellen und Unterhaltsmöglichkeiten - auch durch Geltendmachung \nder ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche - ausschöpfen müsse, bevor er \nauf dem Weg über eine Inanspruchnahme der Sozialhilfe die Allgemeinheit belaste. \nEin Vertrag, durch den unter Missachtung dieser Grundsätze bewusst die \nUnterstützungsbedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe \nherbeigeführt werde, könne demnach den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nach \n§ 138 BGB nichtig sein, auch wenn er nicht auf einer Schädigungsabsicht der \nEhegatten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe beruhe. Entscheidend komme es \nvielmehr auf den „aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu \nentnehmenden Gesamtcharakter\" der Verzichtsvereinbarung an. \n\n52\n\nVgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 333/81 -, BGHZ 86, 82.\n\n53\n\nDie dort dargelegten Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen zu \nLasten Dritter lassen sich - mit durch die Besonderheiten des Sozialhilferechts \ngeprägten Einschränkungen - auf die vorliegende Konstellation übertragen. So kann \nes sich aus den Umständen einer nachehelichen Unterhaltsvereinbarung von \nEhegatten, die unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung eine nach Grund \nund/oder Höhe „großzügige\" Unterhaltsverpflichtung begründen, ergeben, dass diese \nlediglich aus dem Beweggrund und zu dem Zweck geschlossen worden ist, dem \neinen Ehepartner Besoldungsbestandteile zukommen zu lassen, auf die dieser \neigentlich keinen Anspruch mehr gehabt hätte.\n\n54\n\nOffen bleiben kann, ob vorliegend für eine solche Annahme allein die \nBegründung einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung für die Zeit nach der \nWiederheirat des Unterhaltsberechtigten - unter Abbedingung des § 1586 Abs. 1 \nBGB - zureichende Anhaltspunkte bietet. Denn jedenfalls erfordert § 138 BGB in \nsubjektiver Hinsicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der die \nSittenwidrigkeit begründenden tatsächlichen Umstände. Hierfür genügt, dass der \nHandelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt; dem steht \ngleich, wenn er sich bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis der erheblichen \nTatsachen verschließt.\n\n55\n\nVgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96 -, NJW-RR 1998, 590 m. w. \nN.\n\n56\n\nHierzu hat die Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen, sodass sich auch der \nSenat nicht veranlasst sieht, dem weiter nachzugehen. Allein aus dem Umstand, \ndass der Kläger gegenüber der Sachbearbeiterin der Beklagten darauf hingewiesen \nhaben soll, er habe in den letzten vier Jahren vor seiner Scheidung an seine Ehefrau \nkeinen Unterhalt gezahlt und diese Zahlungen würden jetzt nachgeholt, lässt sich \nnicht folgern, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau § 1586 Abs. 1 BGB nur \ndeswegen abbedungen haben, um für den Kläger im Fall der Wiederheirat der \nEhefrau die Voraussetzungen für die Erlangung familienbezogener \nBesoldungsbestandteile zu schaffen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat in einer ohne weiteres nachvollziehbaren Weise dargelegt, seinem \nNachgeben gegenüber seiner Ehefrau habe ausschließlich die Motivation zu Grunde \ngelegen, seine Unterhaltspflicht sowohl in der Höhe als auch in der Dauer zu \nbegrenzen. Zunächst habe er eine Begrenzung auf zwei Jahre angestrebt, auf \nDrängen seiner Ehefrau seine Verpflichtung jedoch auf vier Jahre erweitern müssen. \nAn seinen Dienstherrn habe er dabei überhaupt nicht gedacht. Diese Ausführungen \ndes Klägers korrespondieren sowohl mit dem schriftsätzlich im Berufungsverfahren \nVorgebrachten als auch mit den detaillierten und in sich stimmigen Regelungen der \nnotariellen Vereinbarung vom 12. Januar 2004. Der Kläger hat sich zwar für den Fall \neiner Wiederheirat seiner Ehefrau einer überobligationsmäßigen \nUnterhaltsverpflichtung ausgesetzt. Dem steht jedoch für ihn der Vorteil der \nBegrenzung der Unterhaltszahlungen in der Höhe von höchstens 375 EUR im Monat \nentgegen (Abschnitt IV Absatz 1), wobei sich dieser Betrag im Falle von \nEinkommensverbesserungen seiner Ehefrau sogar verringert (Abschnitt IV Absatz 4). \nVon entscheidender Bedeutung für den Kläger ist jedoch die unter Abschnitt IV \nAbsatz 3 getroffene Regelung. Hiernach ist der Ehegattenunterhalt nach den \ngesetzlichen Bestimmungen dann neu zu berechnen, wenn die Ehefrau nach Ablauf \nvon 48 Monaten nicht in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem \nLebenspartner lebt. Lebt sie jedoch nach Ablauf dieser Zeit in einer Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft mit einem Lebenspartner, konnte der Kläger im Zeitpunkt \ndes Vertragsschlusses davon ausgehen, Unterhaltsansprüchen seitens seiner \nEhefrau nicht mehr ausgesetzt zu sein. Eine mit Blick auf die Belange des \nDienstherrn sittenwidrige Motivation lässt sich darin nicht erkennen.\n\n57\n\nHiergegen spricht letztlich auch, dass den Vertragspartnern im Zeitpunkt der \nnotariellen Vereinbarung am 12. Januar 2004 nicht klar gewesen ist, ob die Ehe \ntatsächlich geschieden werden wird. Diesbezüglich haben sie vor dem \nbeurkundenden Notar erklärt, dass sie seit dem 30. April 2003 getrennt leben und \nbeabsichtigen würden, sich scheiden zu lassen; ein Scheidungsverfahren sei noch \nnicht anhängig. Die folgende Vereinbarung werde daher auch für den Fall, dass die \nEhe nicht geschieden würde, geschlossen. Die Vereinbarung unter Abschnitt IV \nbezog sich daher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Trennungs- und nur \naufschiebend bedingt auf nachehelichen Unterhalt für den Fall der Wiederheirat.\n\n58\n\n2.) Der Kläger hat aus denselben Gründen seinen Anspruch auf \nFamilienzuschlag auch nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise \nerwerben wollen. Eine Unterhaltsvereinbarung, die über die gesetzlichen \nVerpflichtungen hinsichtlich Grund und/oder Höhe hinaus zur Zuerkennung des \nFamilienzuschlags der Stufe 1 führen würde, gibt - auch wenn sie sich nicht als \nsittenwidrig erweist - zwar regelmäßig Anlass zu einer solchen Überprüfung. Die \nAnnahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben setzt über die finanzielle \nMehrbelastung des Dienstherrn jedoch das Vorliegen weiterer Umstände voraus, die \neine Rechtsausübung als unredlich mit der Folge kennzeichnen, dass dem Beamten \nder Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten werden kann.\n\n59\n\nVgl. anlässlich der Problematik des Lohnsteuerklassenwechsels zu Beginn oder \nwährend der Altersteilzeit BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 AZR 423/05 -, Juris m. \nw. N.\n\n60\n\nDie Rechtsausübung des Beamten müsste danach als solche zu missbilligen \nsein, weil sie der Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des \nDienstherrn dient. Allerdings ist es noch kein Missbrauch, wenn ein Berechtigter die \nihm erkennbaren Interessen des anderen unberücksichtigt lässt. Rechtsmissbrauch \nkann erst dann angenommen werden, wenn für die Begründung einer - gesetzlich \nnicht geschuldeten - Unterhaltsverpflichtung kein sachlicher Grund besteht. Die \nUmstände, die treuwidriges Verhalten des Beamten begründen sollen, sind vom \nDienstherrn darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.\n\n61\n\nVgl. in Bezug auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber BAG, \nUrteil vom 13. Juni 2006 - 9 AZR 423/05 -, a. a. O., m. w. N.\n\n62\n\nDer vom Kläger begründeten Unterhaltsverpflichtung liegt jedoch eine \nnachvollziehbare, seinen damaligen Lebensumständen entsprechende Motivation zu \nGrunde. Insoweit kann auf die Darlegungen unter 1.) verwiesen werden. \n\n63\n\n3.) Auf der Grundlage dieser wirksamen Vereinbarung in Abschnitt IV der \nnotariellen Vereinbarung besteht für die Zeit ab dem 1. Juni 2004 und auch über den \n1. Januar 2005 hinaus eine aktuelle Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber \nseiner geschiedenen Ehefrau. Auf sie könnte der Kläger sich gegenüber der \nBeklagten im gegebenen Zusammenhang berufen, ohne sich rechtsmissbräuchliches \nVerhalten vorhalten lassen zu müssen, wenn in dieser Vereinbarung eine die \ngesetzliche Unterhaltspflicht - modifizierend - ablösende Abrede enthalten wäre. Dies \nist indes nicht der Fall.\n\n64\n\nAllerdings stellt sich diese Vereinbarung nicht als ratenweise Begleichung von \nUnterhaltsverbindlichkeiten der Vergangenheit dar. Für die von der Beklagten \nangestellte Vermutung, dass der Kläger durch die Zahlung von 48 Monatsraten zu je \n375,00 EUR Unterhaltsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 18.000,00 EUR \nbegleichen wollte, spricht nichts Durchgreifendes. So ist bereits nicht ersichtlich, \nwelche Unterhaltsverbindlichkeiten aus der Zeit vor der Trennung der Ehegatten zum \n30. April 2003 gegenüber der ebenfalls berufstätigen Ehefrau bestanden haben \nsollen. Auch die konkrete Vertragsgestaltung lässt einen solchen Schluss nicht zu. \nDer Kläger und seine damalige Ehefrau haben nach notarieller Beratung bereits \nunter dem 11. Januar 2004 vereinbart, dass mit einer Zahlung von 10.000 EUR in \ndrei Raten im Jahr 2003 und einer weiteren Zahlung von 3.500 EUR bis zum \n19. Januar 2004 alle Unterhaltsansprüche der Ehefrau bis zum 31. Mai 2004 \nabgegolten seien. Die notarielle Vereinbarung selbst erlaubt ebenfalls nicht den \nSchluss auf die Tilgung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten. Hiergegen spricht \nbereits entscheidend, dass die monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Klägers \nnicht statisch, sondern mit Blick auf die Gehaltsentwicklung der Ehefrau des Klägers \ndynamisch - und folglich mit Blickrichtung auf die Zukunft - angelegt sind (vgl. \nAbschnitt IV Absatz 4).\n\n65\n\nDie soeben dargestellte Vereinbarung lässt sich entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ferner nicht in der Weise verstehen, dass mit ihr ein Erlöschen \ndes Unterhaltsanspruchs durch Erfüllung im Wege einer Kapitalabfindung \neinhergeht. Grundsätzlich ist eine solche Vereinbarung mit der dargestellten \nKonsequenz zwar möglich. Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB ist im \nFamilienrecht begründet. Unter den dort geregelten Voraussetzungen entsteht \nzwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem ein gesetzliches \nSchuldverhältnis. Auf dieses findet grundsätzlich das Recht der Schuldverhältnisse \nnach §§ 241 ff. BGB Anwendung. Danach erlischt ein Schuldverhältnis durch \nErfüllung, d. h. Bewirkung der Leistung (§ 362 BGB). Regelmäßig hat auf den \nUnterhaltsanspruch, soweit der laufende Unterhalt betroffen ist, die Zahlung einer \nGeldrente zu erfolgen (§ 1585 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die einzelnen Zahlungen lassen, \nauch wenn sie im Voraus entrichtet werden, das zwischen Unterhaltsberechtigtem \nund Unterhaltsverpflichtetem begründete Schuldverhältnis im Übrigen unberührt. \nAnders verhält es sich bei einer Kapitalabfindung gegen Unterhaltsverzicht. Der \nUnterhaltsberechtigte kann nach § 1585 Abs. 2 BGB eine Kapitalabfindung unter \nbestimmten Voraussetzungen statt der Zahlung einer Geldrente verlangen. Die \nEhegatten können darüber auch eine entsprechende Vereinbarung treffen (§ 1585c \nBGB). Durch die Leistung der Kapitalabfindung tritt - da sie an die Stelle der \nGeldrente tritt - insgesamt Erfüllung des Anspruchs auf den laufenden Unterhalt ein. \nWird mit der Kapitalabfindung zugleich auf weiter gehenden Unterhalt verzichtet, \nerlischt das gesetzlich begründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem \nund Unterhaltsschuldner insgesamt. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O.\n\n67\n\nVon dieser Möglichkeit haben der Kläger und seine damalige Ehefrau aber \nersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Gegen die Annahme einer Kapitalabfindung \nspricht bereits entscheidend, dass die Vertragspartner aufschiebend bedingt für den \nFall einer Wiederheirat der Ehefrau - unter Abbedingung des § 1586 Abs. 1 BGB - \noriginär Unterhaltsverpflichtungen begründet haben. Sie haben zudem keine \nVereinbarung getroffen, welche die Einmalzahlung eines bestimmten Betrags gemäß \nden §§ 1585c, 1585 Abs. 2 BGB und einen darüber hinausgehenden wechselseitigen \nVerzicht auf Unterhalt vorsieht. Hinzu kommt, dass die monatlichen \nZahlungsverpflichtungen nicht statisch, sondern mit Blick auf die Gehaltsentwicklung \nder Ehefrau des Klägers dynamisch angelegt sind (vgl. Abschnitt IV Absatz 4). Nach \nAbsatz 3 soll der Ehegattenunterhalt überdies nach Ablauf von 48 Monaten unter \nbestimmten Voraussetzungen neu berechnet werden. Von einer umfänglichen \nAbgeltung des Unterhaltsanspruchs mit der Folge des Erlöschens der \nUnterhaltsverpflichtung kann danach nicht ausgegangen werden. \n\n68\n\nEine Abgrenzung zu der mit dieser Problematik - Erlöschen des \nUnterhaltsanspruchs durch Kapitalabfindung - in Zusammenhang stehenden \nRechtsprechung zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im \nVersorgungsausgleich (VAHRG) erübrigt sich danach.\n\n69\n\nVgl. zur mangelnden Übertragbarkeit der diesbezüglichen Rechtsprechung auf \n§ 40 BBesG BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 C 5.02 -, a. a. O.; OVG NRW, \nUrteil vom 2. August 2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O., jeweils m. w. N.\n\n70\n\nAuch der in diesem Zusammenhang des Weiteren problematischen Frage, ob die \nUnterhaltspflicht erst mit Beginn der Zahlungspflicht oder bereits zum Zeitpunkt des \nAbschlusses der Vereinbarung erlischt, \n\n71\n\nvgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 2 L 91/03 \n-, Juris; jurisPK-BGB-Müller, § 1585 Rn. 16; MünchKomm-Maurer, BGB, § 1585c Rn. \n17,\n\n72\n\nmuss nicht weiter nachgegangen werden.\n\n73\n\nFür den Kläger besteht danach ab dem 1. Januar 2005 eine Verpflichtung, seiner \ngeschiedenen Ehefrau auch nach deren Wiederheirat den vereinbarten „Unterhalt\" \nzu zahlen. Aus ihr ergibt sich aber nicht der von ihm beanspruchte Familienzuschlag \nder Stufe 1. Denn diese Verpflichtung enthält keine den begehrten Familienzuschlag \ngegebenenfalls (allein) rechtfertigende vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen \nUnterhaltsanspruchs. Sie ist vielmehr Ausfluss der den notariellen Vergleichsvertrag \nvom 12. Januar 2004 prägenden, den Kläger aufschiebend bedingt belastenden \nAbrede, den Unterhalt in der vereinbarten Höhe auch dann grundsätzlich zu \nschulden, wenn die Ehefrau wieder heiraten würde. Mit dieser Bestimmung löst sich \nder Vertrag insgesamt so weit von dem gesetzlichen Modell nachwirkender ehelicher \nUnterhaltspflicht, welches dem durch § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geregelten Anspruch \nzugrundeliegt, dass ein ausreichender Zusammenhang mit den \nAnspruchsvoraussetzungen dieser gesetzlichen Regelung nicht mehr angenommen \nwerden kann: \n\n74\n\nDie Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt gemäß § 1585c BGB kann eine \nAusgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs oder einen neuen, vom Gesetz \nlosgelösten Schuldgrund (Novation) beinhalten. \n\n75\n\nVgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1978 - IV ZB 82/78 -, NJW 1978, 674, vom \n20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 -, NJW 1979, 659, vom 11. Juli 1979 - IV ZR \n165/78 -, NJW 1979, 2046, und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 -, NJW-RR 1988, \n1026.\n\n76\n\nEine weiterhin auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch bezogene Vereinbarung \nliegt vor, wenn der Bestand des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs unangetastet \nbleibt und lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der \nUnterhaltsgewährung näher festgelegt und präzisiert wird. \n\n77\n\nVgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/96 -, NJW 1997, 1441.\n\n78\n\nIm Zweifel soll lediglich eine solche unselbstständige vertragliche Ausgestaltung \ndes gesetzlichen Unterhaltsanspruchs vorliegen.\n\n79\n\nVgl. MünchKomm-Maurer, BGB, § 1585c Rn. 8.\n\n80\n\nSieht man von dem Ausschluss der Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB ab, so \nhaben der Kläger und seine damalige Ehefrau den Unterhaltsanspruch für die Zeit \ndes Getrenntlebens und für die Zeit nach der Scheidung der Ehe bis zu einer \n(eventuellen) Wiederheirat der Ehefrau entsprechend ausgestaltet. Den \nUnterhaltsanspruch für die Zeit nach einer eventuellen Wiederheirat haben sie \nhingegen auf eine derart eigenständige vertragliche Grundlage gestellt, dass ein \nZusammenhang mit dem gesetzlichen Modell vollständig aufgegeben und die \nvertraglich begründete Schuld vom Wesen der gesetzlichen Unterhaltspflicht \ndurchgreifend gelöst worden ist. \n\n81\n\nVgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/96 -, a. a. \nO.\n\n82\n\nDass der Kläger seiner Ehefrau nach der Scheidung der eigenen Ehe und deren \nWiederheirat nicht mehr kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet sein würde (§ 1586 \nAbs. 1 BGB), war beiden Vertragspartnern bei Vertragsschluss bekannt. Dass eine \nsolche Verpflichtung gleichwohl begründet worden ist, hatte seinen Grund bei der \ninsoweit gebotenen wertenden, vom gesetzlichen Leitbild ausgehenden Betrachtung \nnicht (mehr) in nachwirkenden Verpflichtungen aus der Ehe. Nach den - bereits oben \nbehandelten - Einlassungen des Klägers ging es ihm zum einen darum, Sicherheit \nhinsichtlich der Höhe der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen - \nvornehmlich für die Zeit des Getrenntlebens - zu erhalten. Zum anderen wollte er \ndurch die auch im Falle einer Wiederheirat - zeitlich begrenzt - weiter zu erfüllende \nZahlungspflicht erreichen, dass seine - dann geschiedene - Ehefrau von einer ggf. \nvorgesehenen neuen Eheschließung nicht deswegen Abstand nimmt, um weiterhin \nvon ihm - zeitlich weitergehend als vertraglich vereinbart - Unterhaltszahlungen zu \nerhalten. Dass diese gegenüber der früheren Ehefrau übernommene Pflicht deren \nUnterhaltssicherung als fortwirkende Folge der Ehe zum Gegenstand gehabt haben \nkönnte und damit Ausdruck der nachwirkenden ehelichen Solidaritätspflicht gewesen \nwäre, ist danach nicht ersichtlich. Nach § 1569 BGB als Programmsatz des \nnachehelichen Unterhalts hat ein Ehegatte, wenn er nach der Scheidung nicht selbst \nfür seinen Unterhalt sorgen kann, gegen den anderen Ehegatten nach den \nnachfolgenden Vorschriften einen Anspruch auf Unterhalt. Das Recht des \nnachehelichen Unterhalts wird damit einerseits geprägt vom Grundsatz der \nEigenverantwortung des berechtigten Ehegatten und andererseits vom Grundsatz \nder nachwirkenden Mitverantwortung des verpflichteten Ehegatten. Ein Anspruch auf \nnachehelichen Ehegattenunterhalt kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, \nwenn der anspruchstellende Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann \nund insofern bedürftig ist. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der \nwirtschaftlichen Eigenverantwortung wird durch § 1577 BGB konkretisiert, wonach \ngeschiedene Ehegatten gehalten sind, ihren Unterhaltsbedarf in erster Linie aus \neigenem Einkommen und eigenem Vermögen zu decken.\n\n83\n\nVgl. jurisPK-BGB-Altmeyer, § 1569 BGB Rn. 4.\n\n84\n\nVon diesem Leitbild hat sich die vom Kläger und seiner Ehefrau getroffene \nVereinbarung, soweit sie deren Unterhalt nach Wiederheirat betrifft, so weit entfernt, \ndass von einer in der früheren Ehe wurzelnden Verpflichtung nicht mehr gesprochen \nwerden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Klausel \nnachvollziehbar damit erklärt hat, dass er mit dieser eine mit für ihn nicht \nüberschaubaren Beweisschwierigkeiten verbundene Zahlungssituation hat \nabwenden wollen. Denn gerade diese Situation, die der Kläger vermeiden wollte, \nbetrifft den Fall einer nicht (mehr) bestehenden, zumindest aber zweifelhaften \nUnterhaltspflicht. Die Wiederheiratsklausel regelt damit gerade den Fall einer - die \nBeweisschwierigkeiten hinweggedacht - an sich fehlenden Unterhaltsverpflichtung, \nenthält aber nicht die Modifizierung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht.\n\n85\n\nFehlt es - bei rechtlich wertender Betrachtungsweise - an einem solchen \nZusammenhang zwischen eingegangener Unterhaltsverpflichtung und beendeter \nEhe, besteht auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keine \nAlimentationspflicht des Dienstherrn.\n\n86\n\nMangels Bestehens der Hauptforderung steht dem Kläger der geltend gemachte \nZinsanspruch ebenfalls nicht zu.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/1-a-2089-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586","ref_norm":"1586","n":9},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585","ref_norm":"1585","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585c","ref_norm":"1585c","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/1-a-2089-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266109","retrieved":"2026-07-09 02:34:06.155190+00:00"}}