{"status":"available","doknr":"OLD266105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0226.17B140.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"17 B 140/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n4\n\n1. Der Einwand, die Vollziehungsanordnung in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 27. November 2002 verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 der\n\n5\n\nRichtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der \nSondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus \nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 56, \nS. 850),\n\n6\n\ngreift nicht durch. Die genannte Vorschrift normiert verfahrensrechtliche \nMindestgarantien in Bezug auf näher bezeichnete aufenthaltsbeendende Maßnahmen. \nHiernach trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer \nAufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der \nStellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene \nentsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten \nlassen kann, sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die \nGesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben. Nach \nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gilt diese \nRechtsschutzgarantie auch für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach \nArt. 6 oder - wie im Falle des Antragstellers - Art. 7 ARB 1/80 zukommt,\n\n7\n\nEuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C - 136/03 - (Dörr und Ünal), Rdn. 69, EuGHE I 2005, \n4759 = NVwZ 2006, 72; ebenso: BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, \nBVerwGE 124, 217 = NVwZ 2006, 472.\n\n8\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG zu \nfolgern ist, dass außer in \"dringenden Fällen\" die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer \nAusweisungsverfügung erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids ergehen darf, \n\n9\n\nso: VG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 23 L 1150/05 -, InfAuslR 2006, 117, \n\n10\n\nund ob gegebenenfalls hier ein \"dringender Fall\" gegeben ist. Diese Fragen stellen sich \ninzwischen nicht mehr, da die Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 durch \nArt. 38 Abs. 2 der \n\n11\n\nRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 \nüber das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der \nMitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77)\n\n12\n\naufgehoben worden ist, die ihrerseits keine Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG \nentsprechende Verfahrensregelung enthält. Diese Änderung der Rechtslage ist im \nvorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, \n\n13\n\nvgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 -, InfAuslR 2006, \n350, betreffend den - mit Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG nicht zu vereinbarenden - \nlandesrechtlichen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens gegen eine \nAusweisungsverfügung.\n\n14\n\nDies gilt auch dann, wenn man mit dem \n\n15\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2006 - 11 S 2299/05 -, ZAR 2006, 417 \n(Leitsatz), \n\n16\n\nzugrunde legt, dass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG \nunbeschadet ihrer späteren Aufhebung weiterhin beachtlich ist, wenn im Zeitpunkt der \nAufhebung das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war. Denn das die Ausweisung \ndes Antragstellers betreffende Verwaltungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da der \nErlass des Widerspruchsbescheids noch aussteht. Die Entscheidung über die sofortige \nVollziehbarkeit der Ausweisung ist als verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zu \nqualifizieren,\n\n17\n\nvgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, Rdn. 80 zu \n§ 80,\n\n18\n\nund als solche nicht Gegenstand eines selbständigen Verwaltungsverfahrens.\n\n19\n\n2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend zugrunde gelegt, dass die im \nRahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der \nwiderstreitenden Vollzugsinteressen zuungunsten des Antragstellers ausfällt.\n\n20\n\na) Allerdings lässt sich gegenwärtig die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2002 in der Fassung seines \nSchriftsatzes vom 11. August 2005 nicht abschließend beurteilen. Insoweit ist fraglich und \nmuss einer Prüfung im Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben, ob die Ausweisung des \nAntragstellers mit Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar ist. Hiernach darf \ngegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im \nAufnahmemitgliedstaat gehabt haben, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die \nEntscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den \nMitgliedstaaten festgelegt wurden. Eine derartige Festlegung ist bisher nicht geschehen. Sie \nsoll im Rahmen eines noch zu erlassenden Gesetzes zur Umsetzung verschiedener \nausländerrechtlicher Richtlinien erfolgen. Bis dahin ist bei Unionsbürgern, die sich seit zehn \nJahren in Deutschland aufhalten, die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts aus \nGründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nicht \nmöglich.\n\n21\n\nVgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 2006 - M I 1 - 937 115 -\n 65/12 - sowie Schreiben desselben an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport \nvom 9. Juni 2006.\n\n22\n\nOb die vorstehende Regelung auch für türkische Staatsangehörige gilt, auf die Art. 14 \nAbs. 1 ARB 1/80 Anwendung findet, ist umstritten, \n\n23\n\nzum Meinungsstand vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 18 B 2219/06 -, \nJuris. \n\n24\n\nDiese Frage ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der \nEuropäischen Gemeinschaften,\n\n25\n\nVG Darmstadt, Beschluss vom 16. August 2006 - 8 E 1364/05 -, Juris, \n\n26\n\nund einer Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich.\n\n27\n\nGründe sonstiger Art, aus denen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \noffensichtlich rechtswidrig sein könnte mit der Folge, dass dem Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen wäre, sind im \nBeschwerdeverfahren nicht dargelegt worden. Das über die vorgenannten \ngemeinschaftsrechtlichen Aspekte hinausgehende Vorbringen betrifft die - nach Ansicht der \nBeschwerde unzulängliche - Würdigung der Interessenlage des Antragstellers und der \nBelange seines Sohnes (vgl. hierzu nachfolgend unter 2.b). Die mit Schriftsatz vom 30. \nOktober 2006 angezeigte Schwangerschaft der Ehefrau ist im Rahmen der Überprüfung des \nangefochtenen Beschlusses nicht zu berücksichtigen, da dieser Gesichtspunkt erst nach \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, geltend gemacht \nworden ist und es sich dabei um qualitativ neues Vorbringen handelt, das über eine Ergänzung \nund Vertiefung der fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe hinausgeht.\n\n28\n\nZum Ausschluss derartigen Vorbringens vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n8. Juni 2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849; OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. \nJanuar 2004 - 2 B 296/03 -, Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. \nSeptember 2002 - 2 M 39/02 -, NVwZ-RR 2003, 318; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 13a zu § 146.\n\n29\n\nb) Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer sich gegebenenfalls \nanschließenden Klage als offen anzusehen sind, ist die Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen unabhängig von diesem Gesichtspunkt vorzunehmen.\n\n30\n\nHierbei sind zugunsten des Antragstellers folgende Umstände zu berücksichtigen:\n\n31\n\nEr lebt seit 30 Jahren in Deutschland und ist hier in zweiter Ehe mit einer deutschen \nStaatsangehörigen türkischer Abstammung verheiratet; die Eheschließung ist nach Erlass der \nAusweisungsverfügung erfolgt. Er ist Vater eines 1993 geborenen Kindes aus erster Ehe, mit \ndem er angeblich regelmäßigen Umgang pflegt, sowie - nach eigenen Angaben - zweier \nweiterer nichtehelicher Kinder. Seine Mutter und fünf Geschwister leben ebenfalls in \nDeutschland. Der Antragsteller befindet sich wegen verschiedener Erkrankungen in ärztlicher \nBehandlung. Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich \nmöglicherweise auf den ausweisungsrechtlichen Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie \n2004/38/EG berufen kann.\n\n32\n\nDas sich aus diesen Umständen ergebene Interesse des Antragstellers an einem \nvorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat indes zurückzustehen gegenüber dem \ngewichtigeren öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \nAusreiseverpflichtung. Dieses Interesse ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Allgemeinheit \ndavor zu schützen, dass der Antragsteller weitere schwerwiegende Straftaten begeht. Der \nSenat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller akut \nrückfallgefährdet ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses \nwird Bezug genommen. In Anbetracht der bisherigen, durch Kontinuität und stetige \nIntensivierung geprägten kriminellen Karriere des Antragstellers und seiner in ihr zum \nAusdruck kommenden Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und den \ngrundlegenden Rechtsgütern seiner Mitmenschen drängt sich eine negative Sozialprognose \ngeradezu auf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller in der \nVergangenheit durch zahlreiche gewichtige Straftaten in Erscheinung getreten ist und er sich \ndurch wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Delikte \nhat abhalten lassen. Besonders eindrucksvoll ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass \ner schon wenige Monate nach seiner im Juni 1998 erfolgten Verurteilung zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter anderem wegen Erpressung und vorsätzlicher \nKörperverletzung erneut straffällig geworden ist, und zwar durch Anstiftung zur gefährlichen \nKörperverletzung in Tateinheit mit Bereiterklären zur Anstiftung zu einer schweren \nKörperverletzung. Das von ihm seinerzeit initiierte Verbrechen zeichnete sich durch ein \nextremes Maß an Brutalität aus. Ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen in dem \nUrteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 2000 hatte der Antragsteller in Absprache \nmit einem türkischen Landsmann zwei unbekannt gebliebene Personen damit beauftragt, die \ngetrennt lebende Ehefrau des Landsmanns in deren Wohnung zu überfallen und - auch unter \nGebrauch eines Messers - so zuzurichten, dass diese auf Dauer behindert bleiben sollte. Nach \nVorstellung des Antragstellers sollte sie nicht mehr laufen bzw. aufstehen können und / oder \nauf Dauer an den Rollstuhl gefesselt bleiben und außerdem entstellende Narben davontragen. \nDabei scheute sich der Antragsteller nicht, die minderjährige Tochter des Opfers in die \nAusführung der Tat einzubeziehen.\n\n33\n\nDie Einschätzung, dass von dem Antragsteller weiterhin die Gefahr der Begehung \nschwerwiegender Straftaten ausgeht, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die weitere \nVollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Dezember \n2000 mit Wirkung zum 15. August 2004 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die \ndiesbezügliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen beruht \nauf einer gutachtlichen Stellungnahme, die zu dem Ergebnis gelangt, dass unter günstigsten \nBedingungen \"die sich in der Anlasstat offenbarende Gefährlichkeit des (Antragstellers) - mit \nder sich aus den statistischen Risikofaktoren aufdrängenden Zurückhaltung - nicht mehr \npositiv feststellbar\" sei.\n\n34\n\nDiese Prognose hat sich als unzutreffend erwiesen. Der Antragsteller, der sich nach \npolizeilichen Erkenntnissen inzwischen wieder im \"Rotlichtmilieu\" bewegt, ist unter dem \n25. Oktober 2005 von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 40 Js 4826/05 - angeklagt worden, \nin der Zeit von April bis Juli 2005 durch sieben selbständige Handlungen eine andere Person \nwiederholt genötigt, sie mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und sie \nmit einem Verbrechen bedroht zu haben. Das - weibliche - Opfer dieser Taten entstammt dem \n„Rotlichtmilieu\". Seinen Angaben zufolge hat sie den Antragsteller kurz nach dessen \nHaftentlassung kennen gelernt. Zu den Taten sei es gekommen, als sie sich acht Monate \nspäter von ihm getrennt habe, weil er zusätzlich mit einer anderen Frau liiert gewesen sei. Das \nStrafgericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 die Anklage zur Hauptverhandlung \nzugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Hierdurch hat es zu erkennen gegeben, dass es \nden Antragsteller der angeklagten Straftaten hinreichend verdächtig hält, § 203 StPO. Derzeit \nwird er in jenem Verfahren gutachtlich auf seine Steuerungsfähigkeit untersucht.\n\n35\n\nDie neuerlichen Straftaten, die der Antragsteller im vorliegenden Verfahren überwiegend \nnicht substantiiert in Abrede gestellt hat, zeigen, dass er offenbar nach wie vor nicht willens \noder / und in der Lage ist, seine Aggressivität zu zügeln und Konflikte in gewaltloser Form zu \nregeln. Trotz vorausgegangener strafgerichtlicher Verurteilungen, mehrjähriger \nHaftverbüßung, laufender Bewährungsaufsicht und drohender Aufenthaltsbeendigung kann er \nsich ersichtlich nicht beherrschen und körperlichen Auseinandersetzungen mit deutlich \nunterlegenen Personen aus dem Weg gehen. Angesichts dessen ist die Gefahr der Begehung \nweiterer erheblicher Straftaten als hoch einzuschätzen. Diese Gefahr hinzunehmen ist der \nAllgemeinheit schlechterdings nicht zumutbar.\n\n36\n\nDie mit einer vorläufigen Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland einhergehende \nNotwendigkeit, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in brieflicher und telefonischer \nForm zu pflegen, hat der Antragsteller sich und seinen Angehörigen gegenüber selbst zu \nverantworten. Anhaltspunkte dafür, dass eine angemessene Behandlung der von ihm geltend \ngemachten Erkrankungen in der Türkei nicht möglich wäre, sind nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/17-b-140-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/17-b-140-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266105","retrieved":"2026-07-09 02:34:05.841346+00:00"}}