{"status":"available","doknr":"OLD266108","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0226.12A4153.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"12 A 4153/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vater des \nKlägers sei deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchstabe d) des Gesetzes \nzur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 25. Februar \n1955, BGBl. I S. 65, zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform des \nStaatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618, nicht in Frage zu \nstellen.\n\n5\n\nVon einer deutschen Volkszugehörigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchstabe d) \nStAngRegG ist in der Regel auszugehen, wenn Deutsch die Muttersprache \ngeworden ist, weil dies zugleich regelmäßig auch eine deutsche Erziehung und die \nZugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert. Weiterer zusätzlicher Indizien \nbedarf es dann nicht mehr.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 9.99 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG \nNr. 56.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Vater des Klägers Deutsch als \nMuttersprache gesprochen hat. Dabei hat es sich auf die Angaben des Klägers und \ndie Erklärung des Vaters des Klägers im Rahmen des Antrags auf Ausstellung eines \nVertriebenenausweises vom 25. März 1954 gestützt, in dem unter Nr. 14 des \nAntragsformulars angegeben ist \"Muttersprache: deutsch\". \n\n8\n\nDas Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, den diesbezüglichen Beweiswert \nzu entkräften. Soweit geltend gemacht wird, die Angabe zu Nr. 14 im Antragsformular \nsei von dem Vater des Klägers selbst wieder gestrichen worden, kann hieraus nicht \nohne weiteres abgeleitet werden, dass die Angabe inhaltlich unzutreffend ist. Es \nspricht vielmehr alles dafür, dass die Streichung lediglich deshalb erfolgt ist, weil \nnach dem schriftlichen Hinweis zu Nr. 14 des Antragsformulars die Fragen zu Nr. 14 \nnur von Antragstellern zu beantworten waren, die am 8. Mai 1945 nicht die deutsche \nStaatsangehörigkeit besaßen. Da der Vater des Klägers unter Nr. 13 b des \nAntragsformulars angegeben hat, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesessen zu haben, erscheint es naheliegend, dass der Vater des Klägers während \nder Beantwortung der Fragen zu Nr. 14 erkannt hat, dass es dieser Angaben nicht \nbedurfte und sie, wenn er sie denn stehen gelassen hätte, möglicherweise als \nWiderspruch zu seiner Angabe unter Nr. 13 b des Antragsformulars hätten gewertet \nwerden können, so dass er die Angaben zu Nr. 14 des Antragsformulars gestrichen \nhat. Hierfür spricht der vom Vater des Klägers im Antragsformular zu Nr. 14 nach \ndem oben genannten schriftlichen Hinweis zusätzlich zu der Streichung angebrachte \nVermerk \"Entfällt\", der anders als die übrigen Angaben nicht durchgestrichen ist. \nDamit wird \n\n9\n\n- den Erklärungsgehalt der Streichung verstärkend - hinreichend klar zum \nAusdruck gebracht, dass die Angaben zu Nr. 14 als nicht erfolgt behandelt werden \nsollten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Streichung nicht der inneren Logik \ndes Antragsformulars, sondern dem Bemühen geschuldet ist, inhaltlich unzutreffende \nAngaben zu vermeiden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n10\n\nDas weitere Vorbringen der Beklagten, wonach es wahrscheinlich sei, dass der \nVater des Klägers wie alle Personen, die mehrere Jahre bei der deutschen \nWehrmacht gedient hätten, dort rudimentäre Sprachkenntnisse erlangt habe, vermag \nals nicht durch konkrete tatsächliche Umstände gestützte Spekulation die Angabe \ndes Vaters des Klägers, er habe Deutsch als Muttersprache gesprochen, nicht zu \nentkräften. \n\n11\n\nDie weitere Rüge, es könne ohne jede Anhaltspunkte nicht ohne weiteres \nunterstellt werden, dass Deutsch die bevorzugte Umgangssprache in der Familie \ngewesen sei, verkennt, dass das Verwaltungsgericht insoweit keine Unterstellung \n\"ins Blaue hinein\" vorgenommen, sondern seine Entscheidung aufgrund einer \nWertung der noch vorhandenen und als ausreichend angesehenen Indizien getroffen \nhat. Diese Wertung ist mit Blick auf den unverschuldeten Beweisnotstand, der es \nrechtfertigt, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von dem \nAntragsteller vorgetragen worden sind, \n\n12\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 \n\n13\n\n- 9 C 40.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71, \n\n14\n\nnicht zu beanstanden. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/12-a-4153-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/12-a-4153-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266108","retrieved":"2026-07-09 02:34:06.074930+00:00"}}