{"status":"available","doknr":"OLD266106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0226.12A218.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"12 A 218/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nernstlichen Zweifeln am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Namentlich \nvermag es nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, an dem nach § 6 Abs. 2 BVFG erforderlichen Bekenntnis \"nur\" zum \ndeutschen Volkstum fehle es zumindest insoweit, als sich die Klägerin ungeachtet \neiner Zurechenbarkeit des Nationalitätseintrags \"aserbaidschanisch\" in ihrem ersten \nInlandspass nicht erkennbar auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum \nbekannt habe. Auch mit dem Zulassungsantrag hat die Klägerin nämlich über den \npauschalen Vorhalt hinaus, das Gericht hätte ihr zur Feststellung ihres subjektiven \nVolkstumsbewusstseins Gelegenheit geben müssen, ihr Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum, ihre familiäre Verbundenheit und die Wurzeln ihres deutschen \nVolkstumsbewusstseins darzulegen, keine konkreten, nachprüfbaren Umstande \ndargelegt, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen \nanzugehören, nach außen hin z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, \nsozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage haben treten lassen. Für \ndie Behauptung, die Klägerin habe schon zuvor konkrete Beispiele angeführt, die \nAussagekraft und Gewicht für ihr Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit, \nVolkstum und Volkstumsbewusstsein hätten erkennen lassen, finden sich in den \nAkten keine hinreichenden Anhaltspunkte. \n\n4\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO zugelassen werden kann. Der Streitstoff weist so, wie er sich darstellt, keine \nbesonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. \n\n5\n\nEbenso wenig vermag die Klägerin mit der Verfahrensrüge gem. § 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO durchzudringen. Von einer unfairen Überraschungsentscheidung, mit der \nder Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt \nworden sein könnte, kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil das \nBundesverwaltungsamt mit der Klageerwiderung vom 29. Dezember 2005 \nausdrücklich darauf hingewiesen hat, es sei nicht erkennbar, dass sich die Klägerin \nseit ihrer Bekenntnisfähigkeit auf sonstige Weise zum deutschen Volkstum bekannt \nhabe, weil diesbezüglich nichts vorgetragen oder sonst wie ersichtlich sei. Es wäre \ndementsprechend Sache der Klägerin selbst gewesen, ihren dahingehend \nunvollständigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Laut \nSitzungsprotokoll vom 1. Dezember 2006 ist der im Termin rechtskundig vertretenen \nKlägerin hinreichend Gelegenheit gegeben worden, ihren Antrag zu begründen. Die \nRüge, das Verwaltungsgericht habe die Klägerin nicht von sich aus zu einem \nBekenntnisverhalten auf vergleichbare Weise befragt und deshalb gegen den \nUntersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch. \nDie Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt u. a. die Darlegung \nvoraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig \ngerügt worden ist,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 \n\n7\n\n- 8 B 165.97 -. \n\n8\n\nHieran fehlt es vorliegend. Die Zulassungsbegründung lässt nicht erkennen, dass \ndie anwaltlich vertretene Klägerin eine Entscheidung ohne vorherige Befragung zu \nihrem Bekenntnisverhalten in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem \nVerwaltungsgericht gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Terminsprotokoll ist eine \nderartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das Zulassungsvorbringen enthält hiervon \nnichts, so dass von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist.\n\n9\n\nIm Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO \nnur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen \nVerfahrensstand - anders als mangels auch nur andeutungsweiser Darlegungen hier \n- nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte \naufdrängen müssen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 \n\n11\n\n- 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, \nBeschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/12-a-218-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-26/12-a-218-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266106","retrieved":"2026-07-09 02:34:05.918282+00:00"}}