{"status":"available","doknr":"OLD266150","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0223.19B306.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"19 B 306/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. \nFebruar 2007 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2007 \nbekannt gegebene Schulordnungsmaßnahme des Ausschlusses der Antragstellerin \nvon der Stufenfahrt wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nInstanzen auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar \n\nDer Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekannt zu \ngeben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Schulordnungsmaßnahme des \nAusschlusses von der Stufenfahrt („Skifahrt\") vom 23. Februar bis 2. März 2007 nach \nÖsterreich ist weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist bis zum \nZeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung nicht deshalb entfallen, weil die Jahrgangsstufe die \nFahrt am heutigen Morgen mit ihrer Abfahrt um 7.45 Uhr bereits angetreten hat. Denn die \nAntragstellerin hat mit der Beschwerde angeführt, sie könne bei zeitnaher Entscheidung \nnachreisen, und damit glaubhaft geltend gemacht, dass sie dies für den Fall der Stattgabe auch \ntun werde.\n\n4\n\nAuf der Grundlage der Beschwerdebegründung, auf welche die Prüfung des Senats \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nauch begründet. Die dargelegten Gründe rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen \nBeschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Schulordnungsmaßnahme vom \n6. Februar 2007 abgelehnt hat, zu ändern und dem Antrag stattzugeben. \n\n5\n\nDenn bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \nüberwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung, also daran, an \nder Stufenfahrt teilnehmen zu dürfen, das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit des Ausschlusses von der Stufenfahrt. Bei summarischer Prüfung erweist sich \nder Ausschluss der Antragstellerin von der Stufenfahrt als offensichtlich rechtswidrig, weil er \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, der von Verfassungs wegen und nach \n§ 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SchulG NRW zu beachten ist. Auf der eingeschränkten \nErkenntnisgrundlage des vorliegenden Eilverfahrens ist dieser Grundsatz in zweifacher \nHinsicht verletzt, nämlich einmal wegen des Vorrangs milderer Ordnungsmaßnahmen (I.) und \nzum Anderen wegen des Vorrangs erzieherischer Einwirkungen, die die Antragsgegnerin bei \nordnungsgemäßer Ursachenerforschung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW \nmöglicherweise gleichfalls hätte in Betracht ziehen müssen (II.)\n\n6\n\nI. Gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW \nverstößt der Ausschluss der Antragstellerin von der Stufenfahrt, weil die Schule jedenfalls im \nGrundsatz der milderen Ordnungsmaßnahme den Vorzug vor der schwereren geben muss. \nDiesen Vorrang hat der Senat aus dem verfassungsrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip sowie \naus § 53 Abs. 3 SchulG NRW abgeleitet. Diese Vorschrift benennt die möglichen \nSchulordnungsmaßnahmen nicht in zufälliger Reihenfolge, sondern abgestuft nach der \nSchwere der Belastung für den einzelnen betroffenen Schüler. Der Senat folgert daraus indes \nnicht, dass die Schule stets jede Stufe der in § 53 Abs. 3 SchulG NRW aufgezählten \nOrdnungsmaßnahmen durchlaufen muss. Letztlich maßgebend ist vielmehr der allgemeine \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Einzelfall auch ein Überspringen einer milderen \nOrdnungsmaßnahme rechtfertigen kann. Die Entscheidung darüber hat die Schule im Rahmen \nder ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und \nder Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen.\n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, NWVBl 2006, 615 f. = juris \nRdnr. 6 - 8.\n\n8\n\nHier sind keine rechtfertigenden Gründe für das Überspringen der milderen \nOrdnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SchulG NRW (schriftlicher Verweis, \nÜberweisung in eine parallele Klasse oder vorübergehender Unterrichtsausschluss bereits zu \neinem früheren Zeitpunkt) ersichtlich. Aus den dem Senat vorliegenden Aktenmaterial ergibt \nsich nicht, dass diese milderen Maßnahmen ungeeignet waren, die Ziele des Einschreitens zu \nerreichen, nämlich mit dem gebotenen Nachdruck auf die Antragstellerin einzuwirken und \nihre Einsicht und die Besserung ihres schulischen Verhaltens zu bewirken sowie andere \nMitschüler davon abzuhalten, gleichartige Ordnungsverstöße zu begehen. Für eine weitere \nSachverhaltsaufklärung ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum. \n\n9\n\nInsbesondere die beiden letztgenannten Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Nrn. 2 \nund 3 SchulG NRW stellen sich in der konkreten schulischen Situation in Relation zum \nAusschluss von der bevorstehenden Skifahrt für die Antragstellerin als weniger belastende \nMaßnahmen dar. Denn die Teilnahme an der Skifahrt hat für die Antragstellerin besonders \ngroße Bedeutung, weil sie, wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, in ihrer \nSchullaufbahn die einzige Schulveranstaltung dieser Art, zumal im Stufenverband, ist; diese \ngewichtige Bedeutung, die für die Antragstellerin die Teilnahme an der Stufenfahrt im Kreise \nihrer Mitschülerinnen und Mitschüler hat, hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. \nInsbesondere der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht hat nicht wegen des \nUnterrichtsausfalls für die Antragstellerin belastendere Auswirkungen, weil er zur \nVerhinderung von Lernrückständen mit Aufgabenstellungen und (engmaschig) kontrollierter \nhäuslicher Arbeit verknüpft werden kann (vgl. Nr. 2 des Bescheides vom 6. Februar \n2007).\n\n10\n\nNach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die milderen Ordnungsmaßnahmen zur \nErreichung der mit dem Ausschluss von der Stufenfahrt verfolgten Ziele nicht in gleicher \nWeise geeignet waren. Das gilt insbesondere für einen auf einen früheren Zeitpunkt \nbezogenen Unterrichtsausschluss, verbunden etwa mit der Auflage zur ideellen \nWiedergutmachung, sich schriftlich bei der betroffenen Mitschülerin (und deren Eltern) zu \nentschuldigen. Der Senat kann nicht feststellen, dass eine derartige Maßnahme nicht \nausgereicht hätte, der Antragstellerin die Rücksichtslosigkeit und Unangemessenheit ihrer \nbeleidigenden Äußerung vor Augen zu führen und ihre Einsicht zu fördern, dass „man so \netwas nicht tut\", dass also eine Beleidigung der in Rede stehenden Art für die Mitschülerin \nsehr verletzend ist und von der Schule nicht hingenommen werden kann. Das zeigen \ninsbesondere die von ihr gewählten Formulierungen in den schriftlichen Entschuldigungen, \ndie sie am 6. Februar 2007 der beleidigten Mitschülerin und deren Eltern sowie der \nAntragsgegnerin persönlich übergeben hat, mögen jene auch von dem Druck des drohenden \nAusschlusses von der Stufenfahrt beeinflusst gewesen sein.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich der angefochtene Ausschluss von \nder Stufenfahrt schließlich nicht damit rechtfertigen, den Aufsicht führenden Lehrkräften \nkönne die Verantwortung für die Teilnahme der Antragstellerin nicht zugemutet werden. An \neiner Schulveranstaltung der in Rede stehenden Art, die Pflichtveranstaltung ist, muss und \ndarf jeder Schüler aus dem für die Veranstaltung bestimmten Kreis der teilnahmeberechtigten \nSchüler teilnehmen, wenn er nicht von der Teilnahme befreit oder durch eine \nOrdnungsmaßnahme ausgeschlossen ist. Die Verantwortung für alle teilnehmenden Schüler \nzu übernehmen ist Aufgabe der Schule und in diesem Rahmen Dienstpflicht der Aufsicht \nführenden Lehrkräfte. Disziplinlosigkeiten von Schülern auf einer Klassen- oder Stufenfahrt \nist mit den zu Gebote stehenden verhältnismäßigen erzieherischen Maßnahmen und/oder \nOrdnungsmaßnahmen (etwa auch des Ausschlusses von der weiteren Teilnahme) zu \nbegegnen. Abgesehen davon besteht nach Aktenlage kein hinreichender tatsächlicher Anlass \nzu der Annahme, die Teilnahme der Antragstellerin an der Stufenfahrt sei den \naufsichtsführenden Lehrern unzumutbar.\n\n12\n\nII. Zum Anderen verstößt der Ausschluss von der Stufenfahrt gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit auch wegen des Vorrangs erzieherischer Einwirkungen nach § 53 Abs. 1 \nSatz 4 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift, die eine Ausprägung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, sind Ordnungsmaßnahmen nur zulässig, wenn \nerzieherische Maßnahmen nicht ausreichen. \n\n13\n\nDer Senat kann auf der Grundlage der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht \nfeststellen, dass die Antragsgegnerin alle nach Lage der Dinge in Betracht kommenden \nerzieherischen Maßnahmen ausgeschöpft hat, um dem besonders häufigen Fehlverhalten der \nAntragstellerin zu begegnen. Danach hat sich die Antragsgegnerin hier zunächst mit der \nWiederholung von aus sich heraus folgenlosen Klassenbucheintragungen begnügt. Diese \nersetzen nicht eine erzieherische Einwirkung, mit der die Schule anlassbezogen und mit \nhinreichendem Nachdruck sowie mit tatsächlichen Konsequenzen reagiert. Weitere \nerzieherische Einwirkungen im Sinne von § 53 Abs. 2 SchulG NRW wie erzieherische \nGespräche, schriftliche Missbilligung konkreten Fehlverhaltens, Nacharbeit unter Aufsicht \noder Beauftragung mit zur Verdeutlichung des Fehlverhaltens geeigneten Aufgaben sind nicht \nersichtlich.\n\n14\n\nNach Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass derartige oder andere \n(weitergehende) erzieherische Maßnahmen nicht ausreichten, nachhaltig erzieherisch auf die \nAntragstellerin einzuwirken. Die Beantwortung dieser Frage setzt nicht nur die Aufklärung \ndes schulischen Fehlverhaltens im Einzelfall voraus. Erforderlich ist außerdem, den Ursachen \ndes Fehlverhaltens nachzugehen. Erst bei Kenntnis der Ursachen kann verlässlich beurteilt \nwerden, ob und in welcher Weise dem schulischen Fehlverhalten entgegenzutreten ist. Dieses \nGebot der Ursachenerforschung enthält auch § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW. Nach dieser \nVorschrift soll bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers den \nUrsachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall jedenfalls auf der \nGrundlage des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Sachverhalts erfüllt. Sie geht von einem \nbesonders häufigen Fehlverhalten der Antragstellerin aus, das in ihren beleidigenden \nÄußerungen gegenüber der Mitschülerin T. F. zu Beginn der Deutschstunde am \n23. Januar 2007 seinen Höhepunkt gefunden hat. Die Antragsgegnerin führt an, die \nAntragstellerin habe sich über einen langen Zeitraum und bei verschiedenen Gelegenheiten \nunsozial verhalten und verweist hierzu auf das Schülerstammblatt und die dazugehörigen \nAnlagen. Daraus ergeben sich 24 Klassenbucheintragungen im laufenden Schuljahr bis \nAnfang Februar 2007 wegen Verspätungen und beleidigender Äußerungen im Unterricht. Die \nAntragstellerin hat die Beleidigungen vom 23. Januar 2007 inzwischen dem Grunde nach und \nauch in Bezug auf ihr ehrverletzendes Gewicht gegenüber der Mitschülerin eingeräumt.\n\n16\n\nDa keine Gründe für ein Abweichen von § 53 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW ersichtlich sind \n(„soll\"), war die Antragsgegnerin hiernach verpflichtet, den Ursachen für das Fehlverhalten \nder Antragstellerin in besonderer Weise nachzugehen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung \nkann der Senat nach Aktenlage nicht feststellen. Insbesondere hinsichtlich der Beleidigungen \nvom 23. Januar 2007 ist den Akten lediglich zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin in der \npersönlichen Anhörung der Antragstellerin und ihrer Mutter vor der Teilkonferenz am \n5. Februar 2007 den „Tathergang\" und die „Täterschaft\" der Antragstellerin klären wollte. \nNur diese Fragen gehen jedenfalls aus dem darüber gefertigten Aktenvermerk als \nGesprächsgegenstand hervor. Nicht ersichtlich ist daraus hingegen, ob und mit welchem \nErgebnis die Antragsgegnerin auch der Frage nachgegangen ist, warum die Antragstellerin die \nerwähnten wiederholten Pflichtverletzungen begangen hat.\n\n17\n\nDamit hat die Antragsgegnerin dem Gebot der Ursachenerforschung in § 53 Abs. 2 Satz 3 \nSchulG NRW nicht genügt. Danach ist nach Aufklärung einzelner oder aller Vorfälle, aus \ndenen sich die Kette besonders häufigen Fehlverhaltens eines Schüler zusammensetzt, auch \nden Ursachen dieser Fehlverhaltenskette in besonderer Weise nachzugehen. Dies kann durch \nGespräche mit dem Schüler selbst, den ihn unterrichtenden Lehrern, seinen Eltern oder auf \nandere Weise geschehen. Erst aus dem Ergebnis von Gesprächen mit dieser Fragestellung \nkann die Schule ersehen, ob und gegebenenfalls welche weiteren erzieherischen Maßnahmen \ngeeignet erscheinen, dem wiederholten Fehlverhalten zu begegnen.\n\n18\n\nDer Senat weist klarstellend darauf hin, dass Ergebnis einer dem § 53 Abs. 2 Satz 3 \nSchulG NRW gerecht werdenden Ursachenerforschung durchaus auch sein kann, dass die \nSchule im Rahmen ihres pädagogischen Beurteilungsspielraums weitere erzieherische \nMaßnahmen als nicht ausreichend einstuft und sie deshalb ermessensgerecht zu einer \nOrdnungsmaßnahme greift (etwa aus generalpräventiven Gründen). Eine solche pädagogische \nBewertung kann die Schule jedoch erst dann vornehmen, wenn sie die Ursachen der \nFehlverhaltenskette und geeignete erzieherische Maßnahmen ermittelt hat. Etwas Anderes \nkann gelten, wenn zu häufigem Fehlverhalten ein schwerwiegender Ordnungsverstoß \nhinzutritt, der auch isoliert betrachtet eine Ordnungsmaßnahme rechtfertigen würde. \n\n19\n\nMit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 des \nBescheides der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2007 sind die Maßnahmen unter 2. und 4. \ndes Bescheides - Nr. 3 (schriftliche Entschuldigung) dürfte erfüllt sein - für das vorliegende \nAussetzungsverfahren gegenstandslos, weil die Maßnahmen nur für den Fall gelten, dass die \nAntragstellerin vollziehbar von der Teilnahme an der Stufenfahrt ausgeschlossen ist. Es \nbedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob insoweit vorläufiger Rechtsschutz entsprechend § \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, da die Maßnahmen in \nder Form des Bescheides (Verwaltungsaktes) angeordnet worden sind, oder aber nach § 123 \nVwGO zu beantragen wäre. Ferner bedarf keiner weiteren Prüfung, ob Nr. 4 des Bescheides \n(Sozialstunden bei einer Kleiderkammer) den erzieherischen Einwirkungen im Sinne von § 53 \nAbs. 2 SchulG NRW zugeordnet werden kann und nicht den Bereich zulässiger Einwirkungen \nin der Schule überschreitet oder die Antragstellerin unzumutbar belastet hätte. Nur ergänzend \nweist der Senat darauf hin, dass die Auferlegung von Sozialstunden in einer außerschulischen \nEinrichtung auch unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten einer (vorgehenden) \nKlärung durch die Schule bedarf.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 \nAbs. 3 GKG. Der Senat bestimmt in ständiger Praxis in Aussetzungsverfahren, die \nSchulordnungsmaßnahmen betreffen,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 - 19 E 242/02 -,\n\n23\n\nden Streitwert ungeachtet des Eintretens faktisch unveränderbarer Verhältnisse (hier nach \nerfolgter Teilnahme an einer Stufenfahrt) wegen der - rechtlichen - Vorläufigkeit des \nbegehrten Rechtsschutzes in Höhe des halben Auffangwertes.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-23/19-b-306-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-23/19-b-306-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266150","retrieved":"2026-07-09 02:34:09.284369+00:00"}}