{"status":"available","doknr":"OLD266148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0223.16B178.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"16 B 178/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die \ndargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für \nden Antragsteller günstigeren Ergebnis.\n\n3\n\nDie Begründung für die sofortige Vollziehbarkeit seiner Ordnungsverfügung \nentspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie lässt erkennen, dass dem \nAntragsgegner der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges bewusst war. Im Übrigen \nliegt es in der Natur der Sache und stellt daher keinen Mangel der Begründung dar, \nwenn sich die für den Sofortvollzug anzuführenden Gründe weitgehend mit den \nmateriellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis decken.\n\n4\n\nDie Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts geht aus den zutreffenden \nGründen des angefochtenen Beschlusses zu Lasten des Antragstellers aus. Nach \nder ständigen Senatsrechtsprechung\n\n5\n\nvgl. Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), \n507, sowie Juris\n\n6\n\nsteht dem auch nicht die bisherige Rechtsprechung des EuGH\n\n7\n\nvgl. Urteil vom 29. April 2004 - C-467/01 (Rechtssache Kapper), NJW 2004, \n1725, und Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 (Rechtssache Halbritter), NJW \n2006, 2173\n\n8\n\nentgegen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die - soweit ersichtlich - neueste \nEntscheidung des EuGH zu diesem Themenkomplex.\n\n9\n\nVgl. EuGH, Beschluss vom 28. September 2006 - C-340/05 (Rechtssache \nKremer), DAR 2007, 77, außerdem veröffentlicht unter http://curia.eu (aufrufbar über \n\"Aktuelles\" und \"Suchformular\").\n\n10\n\nIn dieser Rechtssache hat der EuGH hervorgehoben, dass ein Mitgliedstaat auch \ndann Fahrerlaubnisse anzuerkennen hat, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG \nausgestellt worden sind, wenn im erstgenannten Mitgliedstaat zuvor eine Maßnahme \ndes Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer \nSperrfrist angewendet worden ist. Damit dürfte klargestellt sein, dass nicht nur (nach \ndem Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung) strafrechtlich-repressive \nFahrerlaubnisentziehungen, sondern auch präventiv-polizeiliche Maßnahmen bzw. \ndie dazu führenden Eignungsmängel durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im \nEG-Ausland gleichsam überholt werden können. Der EuGH hat indessen auch in der \nRechtssache Kremer nicht zu den unter dem Schlagwort des \n\"Führerscheintourismus\" zusammengefassten - zahlreichen - Missbrauchsfällen \nStellung bezogen, in denen es im Kern gerade nicht um das Gebrauchmachen von \neuroparechtlichen Freizügigkeitsrechten geht, sondern in denen die Betroffenen \nohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor \nbestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch \nausnutzen, um die regelmäßig strengeren fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften des \nHeimatstaates zu umgehen und dabei gegebenenfalls auch die \nFahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige \nFahrerlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im \nHeimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken täuschen. Daher sieht der \nSenat weiterhin keinen Anlass, von seiner oben genannten Rechtsprechung \nabzugehen, die dem im Grundsatz auch vom EuGH anerkannten Verbot der \nmissbräuchlichen Inanspruchnahme europarechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen \nund unabweisbaren Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs Rechnung trägt. \nAuch wenn im Übrigen der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Verstoß des \nAntragstellers gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. a iVm Art. 9 der \nFührerschein-Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991) es für sich gesehen nicht \nrechtfertigt, der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung zu \nversagen, ist dieser Verstoß jedenfalls als ein wesentliches Element des dem \nAntragsteller vorzuhaltenden Missbrauchsverhaltens zu berücksichtigen. Sonstige \nUmstände, die vorliegend ausnahmsweise ein dem Antragsteller günstigeres \nErgebnis rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n11\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 \nVwGO).\n\n12\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt \n(§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-23/16-b-178-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-23/16-b-178-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266148","retrieved":"2026-07-09 02:34:09.140325+00:00"}}