{"status":"available","doknr":"OLD266151","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0223.12A369.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"12 A 369/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie \"Klage\" vom 6. Januar 2007, die \"Gerichtliche Klage gegen den Herrn \nRichter S. \" vom 7. Januar 2007 und die als \"Fürsprache\" bezeichnete Eingabe \nvom 10. Januar 2007 werden als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der mit Schreiben vom 6. Januar 2007 am 30. Januar 2007 eingelegte, als \n\"Klage\" bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers, den der Senat zu dessen Gunsten \nals einen nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO allein statthaften Antrag auf \nZulassung der Berufung versteht, ist unzulässig. \n\n3\n\na) Der Zulassungsantrag ist schon deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei \nder Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben \n- durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im \nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten \nlassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen \nUrteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. \n\n4\n\nb) Darüber hinaus ist der Zulassungsantrag auch deshalb unzulässig, weil die \nAntragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag nicht gewahrt ist und \neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. \n\n5\n\nNach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, wenn - wie hier - die Berufung nicht in dem \nUrteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wird, die Zulassung innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Ein solcher \nfristwahrender Zulassungsantrag liegt hier nicht vor. \n\n6\n\nDie Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO hat vorliegend am 12. Oktober \n2006 zu laufen begonnen und ist deshalb am Montag, den 13. November 2006 \nabgelaufen (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1, 193 \nBGB); die unter dem 6. Januar 2007 und damit lange nach Ablauf der Monatsfrist \nformulierte \"Klage\" ist jedoch erst am 30. Januar 2007 bei dem Verwaltungsgericht \neingegangen. Dass die Antragsfrist am 12. Oktober 2006 in Gang gesetzt worden ist, \nergibt sich aus der gemäß § 56 Abs. 2 VwGO anwendbaren und hier einschlägigen \nRegelung des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift gilt \nein Schriftstück - hier das Urteil - zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, \nwenn eine ordnungsgemäße Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 \nZPO ergangen ist, innerhalb der gesetzten Frist kein Zustellungsbevollmächtigter \nbenannt (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zum Nachweis der Zustellung in den Akten \nvermerkt worden ist, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur \nPost gegeben wurde. Sämtliche Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat bei der hier grundsätzlich erforderlichen \nAuslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO den nicht durch einen \nProzessbevollmächtigten vertretenen Kläger mit Verfügung vom 26. April 2006 \naufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Aufforderung einen \nZustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland \nwohnt oder in der Bundesrepublik Deutschland einen Geschäftsraum hat. Es hat in \ndieser Anordnung - den Geboten des § 184 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Abs. \n2 Satz 1 VwGO folgend - auch auf die Rechtsfolgen hingewiesen, dass - falls der \nKläger keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt - spätere Zustellungen bis zur \nnachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück \nunter der Anschrift des Klägers zur Post gegeben wird, und dass das Schriftstück in \ndiesem Fall zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. \n\n8\n\nDer Kläger hat innerhalb der gesetzten, durch ordnungsgemäße Zustellung der \nVerfügung nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO am 26. Juni 2006 \nin Gang gesetzten und deshalb am Montag, den 28. August 2006 abgelaufenen \nZweimonatsfrist auch keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt. \n\n9\n\nDer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts \ngefertigte Aktenvermerk über die Aufgabe zur Post stellt schließlich einen \nhinreichenden Nachweis der Zustellung dar. Denn er enthält die Angabe, dass das \nUrteil vom 27. September 2006 am 28. September 2006 an den Kläger zur Post \ngegeben worden ist. Zwar ist in dem Vermerk nicht ausgeführt, unter welcher \nAnschrift das Urteil zur Post gegeben worden ist; dies ist jedoch unschädlich, weil die \nverwendete, vor und nach dieser Zustellung von den Klägern angegebene und damit \nzutreffende Anschrift sich aus dem Rubrum des in dem Vermerk genannten Urteils \nselbst ergibt. Außerdem kann auch dem am 24. April 2006 gedruckten Aktenvorblatt \nentnommen werden, dass zur Zeit der Absendung des Urteils die zutreffende \nAnschrift des Klägers gespeichert gewesen ist. \n\n10\n\nIn Anwendung der nach alledem maßgeblichen Regelung des § 184 Abs. 2 Satz \n1 ZPO galt das Urteil am 12. Oktober 2006 - zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, \n§§ 56 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB - als zugestellt \nmit der Folge, dass die einmonatige Antragsfrist mit Ablauf des 13. November 2006 \n(Montag; §§ 56 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB) verstrichen ist. Ob der \nZustellungsadressat - hier der Kläger - das zuzustellende Schreiben tatsächlich \nerhalten hat, ist für den Eintritt der Zustellungsfiktion ohne Bedeutung. \n\n11\n\nVgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 56 Rn. 94, und Zöller, ZPO, 25. Aufl. \n2005, § 184 Rn. 8, jeweils m. w. N. \n\n12\n\nGründe für eine Wiedereinsetzung in die nach alledem versäumte Antragsfrist \ndes § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere können sich \nsolche Gründe nicht aus den Postlaufzeiten ergeben. Denn der Kläger hat, wie sein \nals \"Verbeugung\" bezeichnetes Schreiben vom 9. November 2006 zeigt, spätestens \nan diesem Tag Kenntnis von dem (per e-Mail erneut übermittelten) Urteil erlangt, \naber seinen Rechtsbehelf erst unter dem 6. Januar 2007 überhaupt formuliert. \n\n13\n\n2. Die an das Oberverwaltungsgericht gerichtete \"Gerichtliche Klage gegen den \nHerrn Richter S1. \", mit der der Kläger diverse Sanktionen gegen den Richter am \nVerwaltungsgericht S1. durch das Oberverwaltungsgericht verlangt, und seine \nals \"Fürsprache\" bezeichnete Eingabe, mit der er eine Befreiung von der Zahlung \neines \"Staatszolls\" begehrt, sind ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls \ndeshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung auch insoweit nicht \n\n14\n\n- wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Hierbei \nhat der Senat zugunsten des Klägers lediglich die als Antrag auf Zulassung der \nBerufung aufgefasste \"Klage\" und nicht auch zugleich die weiteren Eingaben \nwertmäßig in Ansatz gebracht. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-23/12-a-369-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-23/12-a-369-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266151","retrieved":"2026-07-09 02:34:09.359260+00:00"}}