{"status":"available","doknr":"OLD266189","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.6A929.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"6 A 929/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des\nBescheides der Bezirksregierung N. vom 3. Juni 2002\nsowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung\nN. vom 13. September 2002 verpflichtet, den Antrag\nder Klägerin auf Aufhebung des Bescheides der\nBezirksregierung N. betreffend die Bewilligung von\nTeilzeit im Blockmodell vom 28. November 1997 unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu\nbescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen\ntragen die Klägerin und das beklagte Land je zur\nHälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig\nvollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung\nin Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages\nabwenden, wenn nicht der jeweilige\nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit\nin Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden\nBetrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1951 geborene Klägerin steht als Oberstudienrätin\nim Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nMit Formblattantrag vom 10. November 1997 beantragte sie\nbei der Bezirksregierung N. eine Ermäßigung ihrer\nArbeitszeit nach dem Sabbatjahrmodell ab dem 1. August 1998\nfür die Dauer von vier Jahren mit 3/4 der Dienstbezüge, davon\ndrei Jahre volle Beschäftigung und anschließend ein Jahr\nFreistellung. Dem Antrag wurde unter dem 28. November 1997\nentsprochen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. Mai 2001 zeigte die Klägerin der\nBezirksregierung N. an, dass sie in den Osterferien einen\nVerkehrsunfall mit einem Trümmer- und Spiralbruch des\nrechten Schienbeins erlitten habe und sich zur Zeit nur mit zwei\nGehhilfen bewegen zu könne. Eine weitere Operation stehe nach\nAuskunft der Ärzte im Mai 2002 an. Den Prognosen ihrer Ärzte\nzufolge sei sie daher mehr als ein Jahr dienstunfähig erkrankt.\nIhre Unterrichtsfächer seien Sport und\nErziehungswissenschaften; tatsächlich unterrichte sie nur noch\nin dem Fach Sport, da Erziehungswissenschaften an ihrer Schule\nnicht mehr angeboten werde. Sie bat darum, so schnell wie\nmöglich in den Ruhestand versetzt zu werden.\n\n5\n\nDem Schreiben beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung\ndes Knappschaftskrankenhauses C. C1. vom 15. Mai\n2001, wonach sich die Klägerin durch einen am 11. April 2001\nin H. erlittenen Unfall eine körperferne\nUnterschenkelfraktur mit hinterem Tibiakantenfragment\nzugezogen habe und deshalb vom 16. bis 30. April 2001 in\ndortiger stationärer Behandlung gewesen sei. Eine\nArbeitsunfähigkeit bestehe jetzt bis 18. August 2001. Aufgrund\nder Schwere der Verletzung werde sie voraussichtlich bis zum\nFrühjahr 2002 arbeitsunfähig sein, da sie zur Zeit als\nSportlehrerin tätig sei. \n\n6\n\nIn dem daraufhin durch die Bezirksregierung N. zur\nFrage der Dienstunfähigkeit der Klägerin eingeholten\namtsärztlichen Gutachten stellte der Städtische\nMedizinaldirektor Dr. C2. unter dem 25. Juli 2001 fest, dass\nder Klägerin eine Tätigkeit als Sportlehrerin befristet bis April\n2002 gesundheitlich nicht zumutbar sei. Im Übrigen sei\ngrundsätzlich von ihrer Dienstfähigkeit auszugehen.\n\n7\n\nUnter Bezugnahme auf dieses Gutachten lehnte die\nBezirksregierung N. mit Schreiben vom 1. August 2001 den\nAntrag der Klägerin auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand\nab. Die prognostizierte Einschränkung im Fach Sport sowie die\nTatsache, dass an ihrer bisherigen Schule Gesamtschule C3.\nFeld das Fach Pädagogik derzeit nicht unterrichtet werde,\nbedinge nicht, dass die Klägerin ihrer Lehrtätigkeit nicht mehr\nnachgehen könne. Ihre eingeschränkte Verwendbarkeit komme\nnicht zum Tragen, da sie im Schuljahr 2001/2002 die\ngenehmigte Freistellung antrete. Ab dem Schuljahr 2002/2003\nkönne die Klägerin wieder an der bisherigen Schule, nach einer\nVersetzung aber auch an einer anderen Gesamtschule, dort\neventuell auch für das Fach Pädagogik, verwendet werden.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 22. August 2001 trug die Klägerin vor,\nseit ihrem Unfall dienstunfähig erkrankt zu sein. Sie beantrage\ndeshalb, die Freistellung im Rahmen des Sabbatjahres um ein\nJahr zu verschieben, so dass die Freistellung erst ab dem 1.\nAugust 2002 greife. \n\n9\n\nDiesen Antrag lehnte die Bezirksregierung N. mit\nSchreiben vom 3. September 2001 ab und führte aus, es habe\nzwar einen ähnlichen Fall gegeben, jedoch sei die betroffene\nLehrerin gänzlich dienstunfähig gewesen. Dieser Sachverhalt\nliege bei der Klägerin nicht vor; sie sei nach dem amtsärztlichen\nGutachten generell dienstfähig und könne nur befristet keinen\nSportunterricht erteilen. Es müsse bei dem genehmigten\nSabbatjahr mit einer Freistellung vom 1. August 2001 bis 31.\nJuli 2002 verbleiben. Dem Schreiben war keine\nRechtsmittelbelehrung beigefügt.\n\n10\n\nAuf die Bitte der Bezirksregierung Münster, sich zum\nWiederantritt des Dienstes im Schuljahr 2002/2003 und zu dem\nvon ihr gewünschten Stundenumfang zu erklären, teilte die\nKlägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2002 mit, den Dienst\nmit voller Stundenzahl wieder aufzunehmen zu wollen.\nBekanntlich sei sie seit April 2001 dienstunfähig erkrankt und\nverfüge derzeit über ein Attest bis zum 31. März 2002. Sie\nhoffe, ab dem 1. April 2002 wieder dienstfähig zu sein und als\nsolches dann ihr Sabbatjahr antreten zu können. Sollte dies nicht\nder Fall sein, werde sie die erforderlichen\nDienstunfähigkeitsbescheinigungen einreichen. Sie sei aber auch\nbereit, den Dienst zum 1. April 2003 wieder aufzunehmen und\nbitte um Zuweisung eines Arbeitsplatzes. Falls dies nicht\nmöglich sei, müsse geklärt werden, wie die Zeit von August\n2001 bis März 2002 vergütet werde. Während dieser Zeit habe\nsie auf Grund ihrer Erkrankung die Sabbatjahrbeurlaubung nicht\nantreten können.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung N1. erwiderte darauf, die Klägerin\nwerde ab dem Schuljahr 2002/2003 wieder mit voller\nStundenzahl an ihrer Schule eingesetzt. Eine Dienstaufnahme\nzum 1. April 2002 komme aus dem mit Verfügung vom\n3. September 2001 mitgeteilten Grund nicht in Betracht. Da die\nKlägerin 3/4 ihrer Bezüge erhalte, bestehe auch kein\nKlärungsbedarf betreffend die Gewährung einer weiteren\nVergütung.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 13. Mai 2002 teilte die Klägerin der\nBezirksregierung N1. mit, sie habe das am 1. August 2001\nbegonnene Sabbatjahr in der Zeit vom 1. August 2001 bis\neinschließlich März 2002 wegen Dienstunfähigkeit nicht als\nUrlaub nutzen können. Sie sei erst ab dem 1. April 2002 in den\nGenuss des Sabbatjahres gekommen und beantrage deshalb, die\nacht Monate, die wegen Krankheit ausgefallen seien, in der Zeit\nvom 1. August 2002 bis zum 31. März 2003 nachzuholen. Falls\ndies aus dienstlichen Gründen unmöglich sei, sei sie auch mit\neinem finanziellen Ausgleich einverstanden.\n\n13\n\nDieses Begehren lehnte die Bezirksregierung N1. mit\nSchreiben vom 3. Juni 2002 ab und führte zur Begründung aus,\neine Verschiebung der Freistellungsphase sei nicht möglich.\nDem Dienstherrn falle eine Erkrankung in der Zeit der\nAnsparphase zur Last, während eine Erkrankung in der\nFreistellungsphase dem Risiko der Lehrkraft zuzuordnen\nsei.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 3. September 2002 erhob die Klägerin\nWiderspruch gegen die Schreiben der Bezirksregierung N1.\nvom 3. September 2001 und vom 3. Juni 2002. Sie trug u. a. vor,\ndas Sabbatjahr sei mit dem Erholungsurlaub vergleichbar. Auf\ndie Freistellungsphase dürften Zeiten einer Erkrankung nicht\nangerechnet werden. Sie habe die durch Überstunden erdiente\nFreizeit für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. März 2002\nnicht in Anspruch nehmen können, und zwar aus einem von ihr\nnicht zu vertretenden Grund. Der Runderlass des Ministeriums\nfür Schule und Weiterbildung vom 28. Juni 1996 siehe vor, dass\nder Beamte in solchen Fällen einen Nachzahlungsanspruch\nhabe. Da bei ihr - anders als bei vorzeitiger Pensionierung oder\nTod - die Freistellung noch möglich sei, habe sie noch einen\nAnspruch auf Freistellung für einen Zeitraum von acht\nMonaten.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2002 wies\ndie Bezirksregierung N1. den Widerspruch als unbegründet\nzurück. Das Sabbatjahr sei eine besondere Form der Teilzeit und\nstelle keinen Erholungsurlaub dar. § 10 EUV, wonach\nErkrankungen nicht auf den Urlaub angerechnet würden, finde\nkeine Anwendung. Auf den Runderlass vom 28. Juni 1996\nkönne sich die Klägerin nicht berufen. Der Sachverhalt der\nDienstunfähigkeit auf Grund eines Unfalls oder einer\nErkrankung sei darin nicht erfasst. Im Übrigen sei amtsärztlich\nfestgestellt, dass die Klägerin generell dienstfähig gewesen sei\nund eine Einschränkung nur im Fach Sport bestanden habe.\n\n16\n\nAm 15. Oktober 2002 hat die Klägerin Klage erhoben und\nvorgetragen, nach der gesetzlichen Bestimmung in § 78 b Abs. 4\nLBG NRW sei es nicht zwingend, dass das Sabbatjahr in\nunmittelbarem Anschluss an die Arbeitsphase genommen\nwerden müsse. Bei einer durch Erkrankung eingetretenen\nDienstunfähigkeit könne nicht gleichzeitig Freistellung gewährt\nwerden. Ihr stehe daher noch ein Freizeitausgleich für acht\nMonate zu, um den das beklagte Land auf ihre Kosten bereichert\nsei. Die Ansicht des beklagten Landes, das Risiko einer\nErkrankung trage in der Freistellungsphase der Beamte, treffe\nnicht zu. Das Risiko müsse stets den Dienstherrn treffen.\nWährend der Arbeitsphase leiste der Beamte gleichsam\nÜberstunden, die ihm später in Natur zurückerstattet würden.\nWenn dies nicht mehr möglich sei, müsse ein anderer Ausgleich\ngefunden werden. Entweder müssten die angesparten Bezüge\nnachgezahlt werden oder es müsse eine neue Freistellung\nerfolgen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n18\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der\nBezirksregierung N1. vom 3. Juni 2002 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 13. September 2002 zu\nverpflichten, ihr zukünftig eine Freistellung für die Dauer von\nacht Monaten zu bewilligen,\n\n19\n\nhilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des\nBescheides der Bezirksregierung N1. vom 3. Juni 2002 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September\n2002 zu verpflichten, die Teilzeitbewilligung vom 28.\nNovember 1997 teilweise aufzuheben und ihr stattdessen\nzukünftig eine Freistellung für die Dauer von acht Monaten zu\nbewilligen,\n\n20\n\näußerst hilfsweise ihr für die Freistellungsphase vom 1.\nAugust 2001 bis zum 31. März 2002 einen finanziellen\nAusgleich zu gewähren.\n\n21\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEs hat vorgetragen, das Sabbatjahrmodell sei eine mehrere\nJahre umfassende Teilzeitbeschäftigung. Nach der\nSphärentheorie treffe das Risiko einer Erkrankung denjenigen,\nzu dessen Lasten es sich verwirkliche, also in der Ansparphase\nden Dienstherrn und während der Freistellungsphase den\nBeamten. \n\n24\n\nOb der Beamte während der Freistellungsphase den von ihm\ngewollten Urlaubszweck erreichen könne komme es nicht an.\nSoweit der Erlass vom 26. August 1996 unter Abschnitt IV\nbeispielhaft Fälle aufzähle, in denen Nachzahlungen gewährt\nwürden, handele es sich um Konstellationen, in denen die\nInanspruchnahme der Freistellungsphase ausgeschlossen sei,\nwie z.B. vorzeitige Pensionierung, Entlassung oder Tod.\nKrankheit hindere den Beamten nicht, die Freistellungsphase\nanzutreten.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur\nBegründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht den mit dem\nHauptantrag verfolgten Anspruch auf künftige Freistellung. Eine\nAnalogie zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung\nkomme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.\nDas Sabbatjahr sei eine besondere Form der\nTeilzeitbeschäftigung und diene, anders als Urlaub, nicht der\nWiederherstellung verbrauchter Arbeitskraft. Der Anspruch auf\nkünftige Freistellung ergebe sich auch nicht aus der Fürsorge-\nund Schutzpflicht des Dienstherrn in Verbindung mit dem Erlass\nvom 28. Juni 1996. Aus der gesetzgeberischen Wertung sei zu\nerkennen, dass der Beamte das Risiko der Erkrankung während\nder Freistellungsphase trage.\n\n26\n\nEine andere Sicht sei auch nicht aus Gründen der\nGleichbehandlung geboten. Soweit der Erlass einen\nNachzahlungsanspruch gewähre, wenn das Freistellungsjahr aus\neinem nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Grund nicht oder\nnicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden könne\n(z.B. wegen vorzeitiger Pensionierung, Wechsel des\nDienstherrn, Entlassung, Tod), lasse sich der vorliegende Fall\ndarunter nicht subsumieren. Die Aufzählung sei zwar nicht\nabschließend, jedoch setzten alle dort genannten Beispiele die\nfehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme der\nFreistellungsphase voraus, woran es hier fehle. Die Klägerin\nhabe die Freistellung in Anspruch nehmen können. Lediglich\nder daran geknüpfte Zweck und die damit verbundenen\nErwartungen seien nicht verwirklicht worden. \n\n27\n\nEs sei auch sachlich gerechtfertigt, die nur aus\nBilligkeitsgründen gewährte Nachzahlung ausschließlich bei\neinem endgültigen Ausscheiden aus dem Landesdienst zu\ngewähren, nicht aber bei nur vorübergehender Erkrankung. Der\nUnterschied zwischen einer lediglich vorübergehenden\nDienstunfähigkeit und einem dauerhaften Ausscheiden aus dem\nDienst sei von solchem Gewicht, dass er die\nUngleichbehandlung rechtfertige. \n\n28\n\nAuch der erste Hilfsantrag sei unbegründet. Die Klägerin\nhabe keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung der\nTeilzeitbewilligung vom 28. November 1997 und künftige\nFreistellung. Die Voraussetzungen des § 78 b Abs. 3 Satz 2\nLBG NRW, der insoweit einschlägig sei, lägen nicht vor. Der\nKlägerin sei eine Fortsetzung der mit Verfügung vom 28.\nNovember 1997 bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht i.S.d. §\n78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW unzumutbar. Die Ablehnung des\nAntrags auf Aufhebung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung\nsei deshalb rechtmäßig.\n\n29\n\nAus diesem Grund habe auch der zweite Hilfsantrag keinen\nErfolg. Weder bestehe mangels einer Teilzeitbewilligung ein\nAnspruch auf höhere Besoldung noch ergebe sich aus dem\nErlass vom 28. Juni 1996 ein finanzieller\nAusgleichsanspruch.\n\n30\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin\nvor, das Verwaltungsgericht habe lediglich die These aufgestellt,\ndas Sabbatjahr habe keine Erholungsfunktion, diese These\njedoch nicht begründet. Auch habe das Verwaltungsgericht den\nErlass vom 28. Juni 1996 nicht richtig gewürdigt. Die in dem\nErlass geregelten Fälle seien mit einer dauerhaften\nkrankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vergleichbar. Auch in\neinem solchen Fall könne der Beamte die mit der\nFreistellungsphase verbundenen Erwartungen nicht realisieren.\nNach Treu und Glauben müsse der Dienstherr einen finanziellen\nAusgleich für diesen Nachteil gewähren.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land\nunter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N1.\nvom 3. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 13. September 2002 zu verpflichten, die\nTeilzeitbewilligung vom 28. November 1997 aufzuheben und\nder Klägerin für die Freistellungsphase vom 1. August 2001 bis\n31. März 2002 einen finanziellen Ausgleich zu gewähren.\n\n33\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nEs verteidigt das angefochtene Urteil als richtig: Die\nKlägerin habe ihr Freistellungsjahr in vollem Umfang\nwahrgenommen und könne daher auch keine Nachzahlung\nverlangen. \n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des\nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie\nauf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Berufung ist teilweise begründet.\n\n39\n\nDer in der Berufungsverhandlung formulierte Klageantrag,\nmit dem die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren im\nWesentlichen nur verdeutlicht hat, führt zu einem\nTeilerfolg.\n\n40\n\nDie Weigerung des beklagten Landes, dem Antrag der\nKlägerin auf Aufhebung des Bescheids vom 28. November 1997\nüber die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im\nBlockmodell zu entsprechen, ist rechtswidrig. Der Bescheid der\nBezirksregierung N1. vom 3. Juni 2002 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 13. September 2002, mit dem das\nbeklagte Land den Antrag abgelehnt hat, ist folglich aufzuheben,\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Sache ist allerdings nicht\nspruchreif, so dass das beklagte Land lediglich verpflichtet\nwerden kann, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, § 113\nAbs. 5 Satz 2 VwGO. Dem mit der Verpflichtungsklage\nverbundenen Leistungsantrag kann schon deshalb nicht\nentsprochen werden.\n\n41\n\n1. Eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage für das\nBegehren der Klägerin auf nachträgliche Aufhebung der\nTeilzeitbewilligung ist in dem Landesbeamtengesetz NRW nicht\nvorgesehen. § 78 b Abs. 3 LBG NRW findet unmittelbar nur\ndann Anwendung, wenn Gegenstand der nachträglichen\nÄnderung eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b Abs. 1 LBG\nNRW, das heißt eine gleichmäßig verteilte Teilzeitbeschäftigung\nsein soll. Für eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach §\n78 b Abs. 4 LBG NRW gilt die Vorschrift schon aufgrund ihrer\nsystematischen Stellung nicht.\n\n42\n\nGleichwohl nimmt das beklagte Land auch nachträgliche\nAbänderungen von Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell\nvor, soweit die Beamten davon begünstigt werden. Das folgt für\ndas hier betroffene Ressort des Ministeriums für Schule und\nWeiterbildung aus dessen Runderlass vom 28. Juni 1996, GABl.\nNRW I S. 129. Nach Abschnitt IV Abs. 2 des Runderlasses ist\ndie vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung\nin Form des Sabbatjahres oder die Rückkehr zur\nVollbeschäftigung mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten\nzulässig, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In\ndiesem Fall werden die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten\nBezüge nachgezahlt. Nach Abschnitt IV Abs. 3 des\nRunderlasses \"besteht ebenfalls ein Nachzahlungsanspruch auf\ndie nicht ausbezahlten Bezüge\", wenn \"das Freistellungsjahr aus\neinem nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Grund nicht oder\nnicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden (z.B.\nwegen vorzeitiger Pensionierung, Wechsel des Dienstherrn,\nEntlassung, Tod)\" kann. Die Rechtsgrundlage der hierauf\ngestützten Verwaltungspraxis kann in einer entsprechenden\nAnwendung des § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW gesehen\nwerden. Ebenso wie bei einer gleichmäßig verteilten\nTeilzeitbeschäftigung sind auch und gerade bei der\nTeilzeitbeschäftigung im Blockmodell nachträgliche\nVeränderungen der ursprünglichen Tatsachengrundlage denkbar,\ndie eine Anpassung der Teilzeitbewilligung an die neue\nSituation nahe legen oder gebieten. Das gilt jedenfalls für die\nhier allein interessierende Abänderung einer Teilzeitbewilligung\nauf Antrag des betroffenen Beamten (§ 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG\nNRW), dem eine Fortsetzung der einmal bewilligten\nTeilzeitbeschäftigung u.U. nicht mehr zugemutet werden\nkann.\n\n43\n\nAusgehend davon ist gegen die Verwaltungspraxis des\nbeklagten Landes, auch Teilzeitbeschäftigungen in der Form des\nSabbatjahres nachträglich im Interesse des Beamten aufzuheben\nbzw. den geänderten Verhältnissen anzupassen, aufgrund des\nhöherrangigen Gesetzesrechts nichts einzuwenden. Dem Erlass\ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28. Juni\n1996 kommt mit seinen oben wiedergegebenen Teilregelungen\nin Abschnitt IV Abs. 2 und Abs. 3 in diesem Zusammenhang\nsowohl eine norminterpretierende Funktion als auch eine\nermessenssteuernde Bedeutung zu. Die hieran geknüpften\nRechtsfolgen entsprechen den in § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG\nNRW vorgesehenen. Nach Abschnitt IV Abs. 2 des\nRunderlasses sind ebenso wie in der gesetzlichen Vorschrift\nsowohl eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung\nals auch die Rückkehr zur Vollbeschäftigung möglich. Die\naußerdem vorgesehene Nachzahlung der angesparten Bezüge ist\ndie notwendige Folge einer solchen nachträglichen Abänderung.\nAbschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses spricht demgegenüber nur\nden Nachzahlungsanspruch als solchen an und gewährt diesen\n\"ebenfalls\", wenn das Freistellungsjahr nicht oder nicht in\nvollem Umfang in Anspruch genommen werden konnte. Dem\nmuss aber wegen der Abhängigkeit des Besoldungsanspruches\nvon dem jeweiligen Beschäftigungsumfang (§ 6 Abs. 1 BBesG)\neine Abänderung oder Aufhebung der Bewilligung über die\nTeilzeitbeschäftigung vorausgegangen sein. Die Rechtsfolge in\nAbschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ist deshalb - trotz der\nmissverständlichen Wortwahl - identisch mit der Rechtsfolge,\ndie in Abschnitt IV Abs. 2 vorgesehen ist.\n\n44\n\n2. Gemessen an dieser rechtlichen Ausgangslage erweist\nsich die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Abänderung\nder ursprünglichen Teilzeitbewilligung als\nermessensfehlerhaft.\n\n45\n\na) Das beklagte Land hat seine Weigerung, dem Begehren\nder Klägerin zu entsprechen im Wesentlichen auf zwei\nGesichtspunkte gestützt: Zum einen hat es den Fall der Klägerin\nnicht als einen Anwendungsfall des Abschnitts IV Abs. 3 des\nRunderlasses angesehen, weil die Situation der Klägerin mit den\ndort genannten Beispielen nicht vergleichbar sei. Zum anderen\nhat es, gestützt auf eine entsprechende Passage in den\nGesetzesmaterialien,\n\n46\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. Juni 1997,\nLT-Durcks. 12/2124, S. 45,\n\n47\n\ndie Auffassung vertreten, dass Zeiten, in denen der Beamte\nwährend der Freistellungsphase dienstunfähig erkrankt sei, zu\nLasten des Beamten gingen ebenso wie Zeiten einer Erkrankung\nwährend der Arbeitsphase zu Lasten des Dienstherrn. Weder die\neine noch die andere Erwägung erweist sich als rechtlich\nbeanstandungsfrei.\n\n48\n\nb) Die Orientierung des Landes allein an den in Abschnitt\nIV Abs. 3 des Runderlasses ausdrücklich benannten\nBeispielsfällen steht im Widerspruch zum Gleichheitssatz. Sie\nlässt außer Betracht, dass eine lang andauernde Erkrankung\nnicht anders als die fraglichen Beispielsfälle zur Folge haben\nkann, dass dem Beamten die Vorteile des Sabbatjahres ganz\noder in wesentlichen Teilen entgehen. Der Fall einer langen\nDauererkrankung während der Freistellungsphase unterscheidet\nsich von den Beispielsfällen des Runderlasses hauptsächlich in\ndem Rechtsgrund, der den Beamten an der Inanspruchnahme des\nSabbatjahrs hindert. Die Folgen sind in beiden Fällen für den\nBeamten weitgehend, u. U. sogar vollständig identisch: Der\nVorteil, während des sog. Sabbatjahrs keinen Dienst ausüben zu\nmüssen, wird durch einen anderen Rechtsgrund für die\nFreistellung vom Dienst überholt und verdrängt, nämlich durch\ndie krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit. Indem das beklagte\nLand diesen tatsächlichen Gesichtspunkten keine Bedeutung\nbeimessen will, behandelt es im Wesentlichen gleichgelagerte\nSachverhalte ungleich. Der hierin liegende Verstoß gegen Art. 3\nAbs. 1 GG tritt im Hinblick darauf, dass Abschnitt IV Abs. 3 des\nRunderlasses eine andere, mit höherrangigem Recht vereinbare\nHandhabung durchaus nahe legt, besonders deutlich hervor.\nDenn die in dem Erlass ausdrücklich aufgeführten Fälle sind\nlediglich beispielhaft genannt und lassen damit auch Raum für\neine mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehende Behandlung\nähnlich gelagerter sonstiger Fallgestaltungen.\n\n49\n\nc) Der Hinweis des Landes auf die in den\nGesetzesmaterialien wiedergegebene Bewertung von\nErkrankungen durch den Gesetzgeber ist nur im Ausgangspunkt\nzutreffend, erweist sich hingegen in seiner verallgemeinernden\nBedeutung für die Verwaltungspraxis als rechtlich nicht\ntragfähig. Zutreffend ist, dass vorübergehende Erkrankungen\ndes im Blockmodell teilzeitbeschäftigten Beamten sowohl\nwährend der Arbeitsphase als auch während der\nFreistellungsphase im Grundsatz bedeutungslos sind, eine\nnachträgliche Abänderung der Teilzeitbewilligung also nicht\nrechtfertigen können. Ebenso wie eine vorübergehende\nErkrankung während der Arbeitsphase in die Risikosphäre des\nDienstherrn fällt, muss eine ebensolche Erkrankung in der\nFreistellungsphase zu Lasten des Beamten gehen.\n\n50\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2004 - 6 A\n40/04 -.\n\n51\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass jedwede Erkrankung des\nBeamten von dem Dienstherrn als unerheblich behandelt werden\ndarf. Insbesondere langwierige Erkrankungen, die den Beamten\nan der Inanspruchnahme der Freistellungsphase vollständig oder\nin einem erheblichen Umfang hindern, dürfen nicht von\nvornherein unberücksichtigt bleiben. Die Teilzeitbewilligung in\nder besonderen Form des § 78 b Abs. 4 LBG NRW beruht zwar\nnicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§\n54 ff. VwVfG NRW zwischen dem Beamten und dem\nDienstherrn. Ihr liegt vielmehr ein antragsabhängiger\nVerwaltungsakt zugrunde. Dieser kommt ähnlich wie ein\nöffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. dazu § 60 Abs. 1 VwVfG\nNRW) unter bestimmten Voraussetzungen zustande. Im Fall der\nTeilzeitbewilligung im Blockmodell gehört dazu auch die für\nbeide Seiten erkennbare Erwartung des Beamten, die durch den\nVerzicht auf Besoldungsbestandteile während der Arbeitsphase\nerwirtschafteten Vorteile durch eine bei einer\nVollzeitbeschäftigung nicht mögliche Freistellung vom Dienst\nin der Phase des Sabbatjahrs angemessen nutzen zu können.\nWird diese Erwartung in einem erheblichen Umfang enttäuscht,\nweil während eines wesentlichen Teils der Zeit, in die die\nFreistellungsphase fällt, bereits aus anderen Gründen von dem\nBeamten kein Dienst zu leisten ist, so kann dem Beamten ein\nuneingeschränktes Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung\nbilliger weise nicht mehr zugemutet werden. Die Fortsetzung\nder Teilzeitbeschäftigung ist dabei für den Beamten umso eher\nunzumutbar, je mehr die tatsächliche Situation sich den in\nAbschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ausdrücklich genannten\nBeispielsfällen für ein vollständiges Obsoletwerden der\nFreistellungsphase annähert.\n\n52\n\nDie nachteiligen Folgen einer solchen Situation darf der\nDienstherr nicht einseitig dem Beamten aufbürden. Eine\nRechtfertigung dafür findet sich insbesondere nicht in dem\nGedanken, dass längerfristige Erkrankungen während der\nArbeitsphase in die Risikosphäre des Dienstherrn fallen und\ndadurch ein Ausgleich für ähnliche Krankheitsfälle während der\nFreistellungsphase hergestellt wird. Die Nachteile, die eine\nErkrankung des Beamten für den Dienstherrn mit sich bringt,\nbestehen nämlich unabhängig von der Teilzeitbeschäftigung und\nmüssen bei einer Vollzeitbeschäftigung, ohne dass ihnen ein\nAusgleich gegenüberstünde, hingenommen werden. Die\nTeilzeitbeschäftigung darf folgerichtig nicht dazu führen, dass\ndie hierin liegende Risikoverteilung im Grundsätzlichen zu\nLasten des Beamten geändert wird.\n\n53\n\nWeil der Beamte sich von der Teilzeitbewilligung nicht\neinseitig lösen kann, hat vielmehr der Dienstherr billigerweise\nan einer Anpassung des Rechtsverhältnisses an die veränderten\nUmstände mitzuwirken.\n\n54\n\nd) Im konkreten Streitfall war die Klägerin vom Beginn der\nFreistellungsphase an (1. August 2001) für die Dauer von acht\nMonaten (bis 31. März 2002) außer Stande, die Vorteile des\nSabbatjahrs für sich in Anspruch zu nehmen. Die zur\nErwirtschaftung dieser Vorteile während der Arbeitsphase bei\nreduzierter Besoldung geleistete Vorarbeit war dadurch in einem\nwesentlichen Umfang, nämlich gemessen an der Gesamtdauer\nder Freistellung zu zwei Dritteln, entwertet worden. Ab welcher\n(zeitlichen) Grenze dem Beamten ein Festhalten an der einmal\nbewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden\nkann, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung. Im\nFalle der Klägerin ist sie jedenfalls eindeutig überschritten.\n\n55\n\nDer Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie\nwährend der acht Monate nicht in vollem Umfang dienstunfähig,\nsondern nur als Sportlehrerin nicht einsetzbar gewesen sei.\nAusweislich der vom Senat beigezogenen Personalakten\nUnterordner B war die Klägerin während der gesamten Zeit\nkrankgeschrieben. Das beruhte, wie die Klägerin in der\nmündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft\ndargelegt hat, auf Komplikationen im Heilungsverlauf, die eine\nweitere Operation erforderlich machten. Eine anderweitige\nVerwendung der Klägerin, etwa an einer anderen Schule in\nihrem zweiten Unterrichtsfach, wäre dementsprechend - anders\nals in dem amtsärztlichen Gutachten vom 25. Juli 2001 zunächst\nprognostiziert - nicht möglich gewesen.\n\n56\n\n3. Das beklagte Land hat das ihm bei der Entscheidung über\nden Antrag auf nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung der\nTeilzeitbewilligung zustehende Ermessen bisher nicht in\nrechtlich einwandfreier Weise ausgeübt. Es ist deshalb zu\nverpflichten, dies unter Beachtung der vorstehenden\nÜberlegungen des Senats nachzuholen. Von einer\nErmessensreduzierung auf eine Entscheidung, die nur im Sinne\ndes Antrages der Klägerin ausfallen könnte, ist nicht\nauszugehen. Die Verwaltungspraxis des Landes ist wegen ihrer\nVerengung allein auf die in Abschnitt IV Abs. 3 des\nRunderlasses vom 28. Juni 1996 namentlich angeführten\nBeispielsfälle und wegen der vollständigen Vernachlässigung\naller Krankheitsfälle über den Einzelfall der Klägerin hinaus\ndefizitär. Eine Neubescheidung des von der Klägerin gestellten\nAntrages wird dementsprechend erst dann möglich sein, wenn\ndas beklagte Land seine bisherige Praxis auch über den\nkonkreten Streitfall hinaus überprüft und neu geordnet haben\nwird. Diesem Entscheidungsprozess kann der Senat nicht\nvorgreifen. Eine uneingeschränkte Verpflichtung des beklagten\nLandes muss deshalb unterbleiben. Mangels Spruchreife kann\nauch dem Leistungsantrag nicht stattgegeben werden.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1\nVwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf\n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n58\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche\nBedeutung beimisst.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/6-a-929-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/6-a-929-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266189","retrieved":"2026-07-09 02:34:12.961778+00:00"}}