{"status":"available","doknr":"OLD266188","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.6A928.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"6 A 928/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. \nvom 13. August 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 verpflichtet, \nden Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Bewilligung von Teilzeit im Blockmodell durch \nBescheid der Bezirksregierung B. vom 4. Februar 1999 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/4 und das \nbeklagte Land 3/4.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 20. März 1947 geborene Klägerin stand bis zum 31. Januar 2002 als \nOberstudienrätin im Schuldienst des beklagten Landes. Auf ihren Antrag vom 6. November \n2001 und auf der Grundlage eines Gutachtens des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom \n20. Dezember 2001 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Februar 2002 in \nden Ruhestand versetzt. \n\n3\n\n \nMit Formblattantrag vom 17. Januar 1999 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung \nB. eine Teilzeitbeschäftigung im sogenannten Sabbatjahrmodell ab dem 1. August 1999 \nfür die Dauer von drei Jahren mit 2/3 der Dienstbezüge, davon zwei Jahre Beschäftigung und \nanschließend ein Jahr Freistellung. Die Teilzeitbeschäftigung wurde durch die \nBezirksregierung B. antragsgemäß unter dem 4. Februar 1999 genehmigt. Dabei wurde \ndie Freistellungsphase, das so genannte Sabbatjahr, auf das Schuljahr 2001/2002 \nfestgelegt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 30. Juni 2001 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. \n\"die Rücknahme des Freistellungsjahres und die Auszahlung der einbehaltenen \nDienstbezüge\". Zur Begründung trug sie vor, auf Grund ihrer anhaltenden Krankheit sei es ihr \nunmöglich geworden, die mit dem Sabbatjahr angestrebten Vorhaben und Pläne zu \nverwirklichen. Dieser Umstand sei unvorhersehbar gewesen. Das reduzierte Einkommen habe \naußerdem zu finanziellen Engpässen geführt, die ebenfalls nicht voraussehbar gewesen seien. \nAuf Grund ihrer körperlichen Beeinträchtigung - ihr Grad der Behinderung betrage nunmehr \n50% - sei sie nicht mehr in der Lage, alle im Haushalt anfallenden Arbeiten selbst zu \nerledigen und müsse zunehmend auf fremde Hilfe zurückgreifen, wodurch eine nicht \neinkalkulierte finanzielle Belastung entstehe. \n\n5\n\nAusweislich eines Telefonvermerks vom 6. Juli 2001 erklärte die Klägerin gegenüber \ndem Sachbearbeiter der Bezirksregierung B. außerdem mündlich, dass sie auf \nunabsehbare Zeit erkrankt sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. August 2001 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag ab \nund führte aus, eine vorübergehende Erkrankung innerhalb des Zeitraums der \nFreistellungsphase falle in den Risikobereich der Klägerin, so wie eine Erkrankung in der \naktiven Ansparphase des Sabbatjahres im Risikobereich des Dienstherrn liege. Die \nvorübergehend aufgetretene Erkrankung hindere sie nicht grundsätzlich an der \nInanspruchnahme der Freistellung, sondern es trete allenfalls nicht der mit der Antragstellung \nverfolgte Zweck ein. Ein Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge bestehe nur, wenn das \nFreistellungsjahr aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder \nnicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden könne, z.B. bei Pensionierung, Tod \noder sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst.\n\n7\n\nDie Klägerin reichte der Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 22. August 2001 \neine Kopie des ihr am 7. Juni 2001 mit Wirkung ab dem 15. März 2001 ausgestellten \nSchwerbehindertenausweises sowie ein Attest vom 21. August 2001 ein, nach dessen Inhalt \nsie bis zum 25. September 2001 dienstunfähig erkrankt sei. Mit Schreiben vom 29. August \n2001 erhob sie Widerspruch gegen den Bescheid der Bezirksregierung B. vom \n13. August 2001 und gab zur Begründung an, sie sei aus von ihr nicht zu vertretenden \nGründen in Gestalt schwerer Erkrankung nicht in der Lage, den Dienst auszuüben. Es stelle \nfür sie eine unbillige Härte dar, mit den auf Grund des Sabbatjahres gekürzten Bezügen leben \nzu müssen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2001 wies die Bezirksregierung B. den \nWiderspruch zurück und führte zusätzlich aus, ein Abbruch der Freistellungsphase im Falle \nvon Erkrankungen würde zwangsläufig eine vorzeitige Aufstockung der Stundenzahl \nbedeuten, da der Beamte stellenplanmäßig auf einer ganzen Stelle geführt werden müsste. \nHiergegen sprächen jedoch haushaltsrechtliche Gründe, da die aufgrund bewilligter \nSabbatjahre frei gewordenen Stellenanteile für Neueinstellungen verwendet worden seien und \ndaher nicht mehr zur Verfügung stünden. Es sei ferner auch nicht damit zu rechnen, dass die \nKlägerin ihren Dienst zeitnah aufnehmen könne, da die Erkrankung fortbestehe. Aufgrund der \nDauer der Erkrankung sei die Frage aufgeworfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. \nDies könnte dann einen Anspruch auf Nachzahlung der noch nicht ausgezahlten Bezüge \nauslösen. Es bestehe jedoch keine Fürsorgeverpflichtung, einer vorübergehend erkrankten \nLehrkraft entgegen haushaltsrechtlicher Gegebenheit und in Kenntnis der weiter \nfortbestehenden Erkrankung die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Mit \nErlass vom 28. Juni 1996 habe das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung im \nEinvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen zum Sabbatjahr bekannt gegeben. \nDarin seien Beispielsfälle angeführt, in denen eine vorzeitige Beendigung des \nFreistellungsjahres einen Nachzahlungsanspruch auslöse. Alle dort genannten Fälle, nämlich \nvorzeitige Pensionierung, Wechsel des Dienstherrn, Entlassung oder Tod, zielten auf ein \nendgültiges Ausscheiden aus dem Dienst und seien daher mit einer vorübergehenden \nErkrankung nicht vergleichbar. Das Ministerium habe den Fall der Erkrankung im Sabbatjahr \nnicht vergessen, sondern bewusst nicht in den Beispielskatalog aufgenommen.\n\n9\n\nAm 10. Oktober 2001 hat die Klägerin Klage auf Zahlung weiterer Besoldung \nerhoben.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 2. August 2002 hat die Bezirksregierung B. dem Landesamt für \nBesoldung und Versorgung (LBV) angezeigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer \nZurruhesetzung mit Ablauf des 31. Januar 2002 die für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum \n31. Juli 2002 bewilligte Freistellungsphase nicht vollständig habe in Anspruch habe nehmen \nkönnen, und darum gebeten, der Klägerin \"für den Zeitraum der Freistellungsphase, die Frau \nN. durch Zurruhesetzung nicht in Anspruch nehmen konnte, vom 1. Februar 2002 bis zum \n31. Juli 2002 ... zu erstatten\". Mit Bescheid des LBV vom 16. September 2002 ist der \nKlägerin eine Nachzahlung in einer Höhe von brutto 17.850,37 EUR gewährt worden, \nberechnet aus der Differenz zwischen den fiktiven Bezügen, welche sie auf Grund der \nVollbeschäftigung in der Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2001 (2-jährige \nArbeitsphase des Sabbatjahrmodells) ohne Teilzeitkürzung erhalten hätte (104.908,95 EUR), \nund den ihr vom 1. August 1999 bis zum 31. Januar 2002 (vorzeitiger Eintritt in den \nRuhestand) tatsächlich, also in Höhe von 2/3 der Regelbesoldung, zugeflossenen Bezügen \n(87.058,58 EUR). Grundlage dessen ist die Anwendung eines Erlasses des \nFinanzministeriums des beklagten Landes vom 10. Mai 2000 (B 1110 - 3.2.27 - II D 2) zum \nVerfahren in Störungsfällen bei der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 78 d \nAbs. 2 LBG NRW).\n\n11\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe aus der Regelung in Ziffer IV des Runderlasses \ndes Kultusministeriums vom 28. Juni 1996 ein Anspruch auf die volle Vergütung zu, weil sie \ndas Freistellungsjahr aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in vollem Umfang \nin Anspruch genommen habe. Es sei falsch und im Übrigen durch ihre Zurruhesetzung \nüberholt, wenn der Widerspruchsbescheid nur von einer vorübergehenden Erkrankung als \nHindernis für die Inanspruchnahme des Sabbatjahres ausgehe. Aus den im Erlass aufgezählten \nBeispielsfällen könne nicht geschlossen werden, dass eine Nachzahlung nur bei endgültigem \nAusscheiden aus dem Dienst in Betracht komme. Haushaltsrechtliche Gründe könnten der \nRückabwicklung des Sabbatjahrs und den Nachzahlungsansprüchen nicht entgegen gehalten \nwerden. Eine Erkrankung während des Freistellungsjahrs führe dazu, dass der gesamte Zweck \nder ursprünglichen Teilzeitbeschäftigung entfalle. Sie sei so zu stellen, als sei sie die gesamte \nZeit vollbeschäftigt gewesen. Mit dem ihr vom LBV zugeflossenen Betrag sei die \nTeilzeitbeschäftigung nur zum Teil rückabgewickelt worden. Ausgehend von dem \nZahlenwerk des LBV und dem darin zuletzt für Juli 2001 genannten Monatsbetrag von \n7.807,64 DM stünde ihr das sechsfache hiervon noch zu, ferner die Sonderzuwendung in \nanteiliger Höhe für den noch offenen Zeitraum. Der Unterschiedsbetrag zwischen der \ngezahlten Sonderzuwendung und der von ihr geforderten Sonderzuwendung finde sich bei den \nZinsforderungen für den Monat Dezember wieder. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom \n13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 zu \nverpflichten, an sie 25.889,77 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB \nauf 21.557,71 Euro ab dem 10. Oktober 2001 sowie auf 798,40 EUR ab dem 1. November \n2001, auf 2.736,27 EUR ab dem 1. Dezember 2001 sowie auf 798,40 EUR ab dem 1. Januar \n2002 zu zahlen,\n\n14\n\n \nhilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. \nvom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 zu \nverpflichten, die Teilzeitbewilligung vom 4. Februar 1999 teilweise zu widerrufen.\n\n15\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs hat vorgetragen, das Begehren der Klägerin habe abgelehnt werden müssen, da eine \nErkrankung während der Freistellungsphase in ihren Risikobereich falle. Nur Ziffer IV Abs. 2 \ndes Erlasses vom 26. Juni 1996 regele den hier einschlägigen Fall einer vorzeitigen Rückkehr \nzur Vollzeitbeschäftigung. Das Fehlen einer freien und verfügbaren Planstelle stelle danach \neinen dem Rückkehrwunsch entgegen stehenden dienstlichen Belang dar. Die durch \nTeilzeitbeschäftigungen frei gewordenen Stellenanteile seien für Neueinstellungen verwendet \nworden. Als weiterer dienstlicher Belang stehe einer Rückkehr zur Vollzeit entgegen, dass die \nKlägerin auf Grund ihrer Erkrankung nicht verwendbar gewesen sei. Ein Fall von Ziffer IV \nAbs. 3 des Erlasses vom 28. Juni 1996 liege nicht vor, da die dortigen Beispiele sämtlich ein \nendgültiges Ausscheiden aus dem Dienst verlangten. Da das Ministerium bewusst auf die \nBenennung der Erkrankung als Beispielsfall verzichtet habe, habe die Klägerin auch nur einen \nAntrag auf Rückkehr zur Vollbeschäftigung stellen können, der jedoch unter \nBerücksichtigung dienstlicher Belange zu bescheiden sei. Dass zwischenzeitlich ein \nAnwendungsfall für eine Nachzahlung gem. Ziffer IV Abs. 3 des Runderlasses vom 28. Juni \n1996 eingetreten sei, spiele für die Klage im Übrigen keine Rolle, da es hier um vorzeitige \nRückkehr zur Vollzeitbeschäftigung gehe.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die \nKlägerin habe weder aus der Fürsorgepflicht noch aus den einschlägigen Erlassen in \nVerbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend \ngemachte Ausgleichszahlung. Ein Rückgriff unmittelbar auf § 85 LBG als Anspruchsnorm \nkomme nicht in Betracht, weil der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt werde. Der \nGesetzgeber habe in § 78 b LBG die von ihm als zutreffend erachtete Risikoverteilung \ndeutlich erkennen lassen und das Risiko von Krankheit im Sabbatjahr dem Beamten \nauferlegen wollen. Diese Risikoverteilung sei der Klägerin auch zumutbar. Sie habe auf \nGrund des Bescheides des LBV vom 16. September 2002 in analoger Anwendung des \nErlasses des Finanzministeriums zu Störfällen bei Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell \neine Nachzahlung erhalten, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, die Freistellungsphase \nvollständig in Anspruch zu nehmen. Damit habe sie im Rahmen der von ihr tatsächlich bis \nzum Beginn des Ruhestandes erbrachten Dienstleistungen, d.h. für die Zeit vom 1. August \n1999 bis zum 31. Juli 2001, die Bezüge einer Vollzeitkraft erhalten. Ein darüber hinaus \ngehender Anspruch der Klägerin auf weiteren finanziellen Ausgleich bestehe nicht. \n\n19\n\nDie auf der Erlassregelung fußende Verwaltungspraxis stehe mit höherrangigem Recht in \nEinklang. Erbringe ein Beamter im Sabbatjahrmodell zunächst vollen Dienst und werde er \ndann während des Freistellungsjahrs wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand \nversetzt, so habe er in der Arbeitsphase zwar vollen Dienst geleistet, erhalte dafür dennoch \nnur gekürzte Bezüge. Dieses Ergebnis sei im Grundsatz, auch ohne Anwendung der \nErlassregelung über die Altersteilzeitbeschäftigung, durch den Beamten hinzunehmen. Mit \nder vorzeitigen Dienstunfähigkeit verwirkliche sich für ihn das allgemeine Lebensrisiko. In \ndieser Situation gewähre die Erlassregelung aus dem Gerechtigkeitsgedanken heraus eine \nRechtswohltat für den endgültig aus dem Landesdienst ausscheidenden Beamten, indem \ndiesem die geleistete Vollarbeitszeit wertmäßig zugute gebracht werde. Damit sei dem \nGedanken der Billigkeit und des Vorteilsausgleichs Rechnung getragen. Im Lichte des Art. 3 \nAbs. 1 GG sei es sachlich gerechtfertigt, einen solchen Vorteilsausgleich nicht über die \ngeregelte und in der Praxis gewährte Höhe hinaus zu gewähren. Der Dienstherr sei nicht \nverpflichtet, einen freiwilligen Vorteilsausgleich in Gestalt einer Billigkeitsentschädigung \nauch für den Zeitraum der Freistellungsphase zu zahlen. \n\n20\n\nUnerheblich sei, ob die gewählte Lösung die Gerechteste oder Sinnvollste sei. Zwar \nwirkten sich bei diesem Verständnis der Regelung Verzögerungen des \nZurruhesetzungsverfahrens zum Nachteil des Beamten aus. Darauf komme es jedoch nicht an, \nweil die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden sei und ein Verfahren deshalb zügig \nbetreiben müsse, andernfalls schadenersatzpflichtig werde. Die gewählte Regelung weise \nzudem den Vorteil der Handhabbarkeit auf, weil sie an feste Daten anknüpfe. Das \nAlimentationsprinzip werde nicht verletzt. Aus Treu und Glauben habe die Klägerin auf \nGrund vorrangiger gesetzlicher Wertungen keinen Anspruch. Das Sabbatjahr habe auch keine \nErholungsfunktion, weshalb es nicht analog § 10 Abs. 1 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung \ndurch die Erkrankung der Klägerin aufgeschoben werde. \n\n21\n\nDas beklagte Land habe der Klägerin schließlich nicht die hilfsweise beantragte Rückkehr \nzur Vollzeit ermöglichen müssen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hierfür \neinschlägigen Ermächtigung in § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW lägen nicht vor, weil der \nKlägerin das Festhalten an der bewilligten Teilzeit auf Grund ihrer Erkrankung nicht \nunzumutbar geworden sei. Diese Risikoverteilung zu Lasten der Klägerin entspreche dem \nWillen des Gesetzgebers.\n\n22\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, der Gesetzgeber habe \ndie Auswirkungen einer langdauernden und Dienstunfähigkeit verursachenden Erkrankung in \nder Freistellungsphase nicht geregelt. Die hierdurch eintretende Lücke sei unter Beachtung \nvon § 85 LBG NRW und Art. 3 Abs. 1 GG zu schließen. Eine zu Beginn des Sabbatjahres \nbereits vorliegende und im Laufe des Sabbatjahres in eine Dienstunfähigkeit einmündende \nErkrankung müsse aus Gründen der Gleichbehandlung dem im Erlass vom 26. Juni 1996 \ngeregelten Fall vorzeitiger Pensionierung gleichgestellt werden. Denn in beiden Fällen könne \nder Beamte das Sabbatjahr nicht nutzen. Es sei willkürlich, bei vorzeitiger Beendigung des \nDienstverhältnisses auf Grund einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einen \nAusgleich zu gewähren, diesen jedoch bei langdauernder Erkrankung zu verweigern.\n\n23\n\nDas Sabbatjahr sei entgegen der Ansicht des beklagten Landes und des \nVerwaltungsgerichts in seiner Funktion dem Erholungsurlaub vergleichbar, zumal es in der \nRegel nur von älteren Beamten wahrgenommen werde, die aber, gerade im Lehrerbereich, ein \nerhöhtes Krankheitsrisiko hätten. Das Sabbatjahr diene der Regeneration des Beamten, der \ndamit seine Dienstfähigkeit wiederherstellen bzw. aufrechterhalten wolle. Dieser Zweck dürfe \nnicht vereitelt werden. Die Geschäftsgrundlage der Bewilligung von Teilzeit, nämlich das Ziel \neines Erholungsjahres, werde verfehlt, wenn der Beamte die Freistellungsphase \nkrankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen könne.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 14. April 2001 zu verpflichten, die Teilzeitbewilligung vom \n4. Februar 1999 aufzuheben,\n\n26\n\nhilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu \nverpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Teilzeitbewilligung vom \n4. Februar 1999 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden,\n\n27\n\näußerst hilfsweise nach dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrag zu \nerkennen.\n\n28\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEs verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Erkrankungen des Beamten in der \nFreistellungsphase des Blockmodells lägen nach den zutreffenden Erwägungen des \nangefochtenen Urteils und dem Willen des Gesetzgebers im Risikobereich des Beamten.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag abzuweisen. Auf \nden Hilfsantrag ist ihr stattzugeben.\n\n34\n\nDie Weigerung des beklagten Landes, dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung des \nBescheids vom 4. Februar 1999 über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im \nBlockmodell zu entsprechen, ist rechtswidrig. Der Bescheid der Bezirksregierung B. \nvom 13. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001, \nmit dem das beklagte Land den Antrag abgelehnt hat, ist rechtswidrig und folglich \naufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif, so dass das \nbeklagte Land lediglich verpflichtet werden kann, über den Antrag der Klägerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO.\n\n35\n\n1. Eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf \nnachträgliche Aufhebung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ist in dem \nLandesbeamtengesetz NRW nicht vorgesehen. § 78 b Abs. 3 LBG NRW findet unmittelbar \nnur dann Anwendung, wenn Gegenstand der nachträglichen Änderung eine \nTeilzeitbeschäftigung nach § 78 b Abs. 1 LBG NRW, das heißt eine gleichmäßig verteilte \nTeilzeitbeschäftigung sein soll. Für eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 78 b \nAbs. 4 LBG NRW gilt die Vorschrift schon aufgrund ihrer systematischen Stellung nicht.\n\n36\n\nGleichwohl nimmt das beklagte Land auch nachträgliche Abänderungen von \nTeilzeitbeschäftigungen im Blockmodell vor, soweit die Beamten davon begünstigt werden. \nDas folgt für das hier betroffene Ressort des Ministeriums für Schule und Weiterbildung aus \ndessen Runderlass vom 28. Juni 1996, GABl. NRW I S. 129. Nach Abschnitt IV Abs. 2 des \nRunderlasses ist die vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung in Form des \nSabbatjahres oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung mit Zustimmung des \nDienstvorgesetzten zulässig, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In diesem Fall \nwerden die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Bezüge nachgezahlt. Nach Abschnitt IV \nAbs. 3 des Runderlasses \"besteht ebenfalls ein Nachzahlungsanspruch auf die nicht \nausbezahlten Bezüge\", wenn \"das Freistellungsjahr aus einem nicht von der Lehrkraft zu \nvertretenden Grund nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden (z.B. \nwegen vorzeitiger Pensionierung, Wechsel des Dienstherrn, Entlassung, Tod)\" kann. Die \nRechtsgrundlage der hierauf gestützten Verwaltungspraxis kann in einer entsprechenden \nAnwendung des § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW gesehen werden. Ebenso wie bei einer \ngleichmäßig verteilten Teilzeitbeschäftigung sind auch und gerade bei der \nTeilzeitbeschäftigung im Blockmodell nachträgliche Veränderungen der ursprünglichen \nTatsachengrundlage denkbar, die eine Anpassung der Teilzeitbewilligung an die neue \nSituation nahe legen oder gebieten. Das gilt jedenfalls für die hier allein interessierende \nAbänderung einer Teilzeitbewilligung auf Antrag des betroffenen Beamten (§ 78 b Abs. 3 \nSatz 2 LBG NRW), dem eine Fortsetzung der einmal bewilligten Teilzeitbeschäftigung u.U. \nnicht mehr zugemutet werden kann.\n\n37\n\nAusgehend davon ist gegen die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, auch \nTeilzeitbeschäftigungen in der Form des Sabbatjahrs nachträglich im Interesse des Beamten \naufzuheben bzw. den geänderten Verhältnissen anzupassen, aufgrund des höherrangigen \nGesetzesrechts nichts einzuwenden. Dem Erlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung vom 28. Juni 1996 kommt mit seinen oben wiedergegebenen Teilregelungen in \nAbschnitt IV Abs. 2 und Abs. 3 in diesem Zusammenhang sowohl eine norminterpretierende \nFunktion als auch eine ermessenssteuernde Bedeutung zu. Die hieran geknüpften \nRechtsfolgen entsprechen den in § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW vorgesehenen. Nach \nAbschnitt IV Abs. 2 des Runderlasses sind ebenso wie in der gesetzlichen Vorschrift sowohl \neine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung als auch die Rückkehr zur \nVollbeschäftigung möglich. Die außerdem vorgesehene Nachzahlung der angesparten Bezüge \nist die notwendige Folge einer solchen nachträglichen Abänderung. Abschnitt IV Abs. 3 des \nRunderlasses spricht demgegenüber nur den Nachzahlungsanspruch als solchen an und \ngewährt diesen \"ebenfalls\", wenn das Freistellungsjahr nicht oder nicht in vollem Umfang in \nAnspruch genommen werden konnte. Dem muss aber wegen der Abhängigkeit des \nBesoldungsanspruches von dem jeweiligen Beschäftigungsumfang (§ 6 Abs. 1 BBesG) eine \nAbänderung oder Aufhebung der Bewilligung über die Teilzeitbeschäftigung vorausgegangen \nsein, die Rechtsfolge in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ist deshalb - trotz der \nmissverständlichen Wortwahl - identisch mit der Rechtsfolge, die in Abschnitt IV Abs. 2 \nvorgesehen ist.\n\n38\n\n2. Gemessen an dieser rechtlichen Ausgangslage erweist sich die Ablehnung des Antrags \nder Klägerin auf Abänderung der ursprünglichen Teilzeitbewilligung als \nermessensfehlerhaft.\n\n39\n\na) Das beklagte Land hat seine Weigerung, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen im \nWesentlichen auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum einen hat es den Fall der Klägerin nicht \nals einen Fall vorzeitiger Pensionierung i.S.v. Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses \nangesehen, weil die Klägerin nicht schon vor oder mit Beginn der Freistellungsphase, sondern \nerst sechs Monate nach deren Beginn in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist. Zum anderen \nhat es, gestützt auf eine entsprechende Passage in den Gesetzesmaterialien,\n\n40\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. Juni 1997, LT-Drucks. 12/2124, \nS. 45,\n\n41\n\ndie Auffassung vertreten, dass Zeiten, in denen der Beamte während der \nFreistellungsphase dienstunfähig erkrankt sei, zu Lasten des Beamten ebenso wie Zeiten einer \nErkrankung während der Arbeitsphase zu Lasten des Dienstherrn gingen. Weder die eine noch \ndie andere Erwägung erweist sich als rechtlich beanstandungsfrei.\n\n42\n\nb) Die ausschließliche Orientierung des Landes an den in Abschnitt IV Abs. 3 des \nRunderlasses ausdrücklich benannten Beispielsfällen steht im Widerspruch zum \nGleichheitssatz. Sie lässt außer Betracht, dass die dauerhafte Erkrankung nicht anders als ein \nFall vorzeitiger Zurruhesetzung vor oder mit Beginn der Freistellungsphase zur Folge hatte, \ndass der Klägerin die Vorteile des Sabbatjahrs in vollem Umfang entgangen sind. Der Fall \nvorzeitiger Pensionierung und der Fall einer Dauererkrankung während der Freistellungsphase \nunterscheiden sich lediglich in dem Rechtsgrund, der den Beamten an der Inanspruchnahme \ndes Sabbatjahrs hindert. Die Folgen sind in beiden Fällen für den Beamten identisch: Der \nVorteil, während des sog. Sabbatjahrs keinen Dienst ausüben zu müssen, wird durch einen \nanderen Rechtsgrund für die Freistellung vom Dienst überholt und verdrängt, in dem einen \nFall begründet in der Zurruhesetzung, in dem anderen Fall in der krankheitsbedingten \nDienstunfähigkeit. Indem das beklagte Land diesen tatsächlichen Gesichtspunkten keine \nBedeutung beimessen will, behandelt es im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte \nungleich. Der hierin liegende Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG tritt im Hinblick darauf, dass \nAbschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses vom 28. Juni 1996 eine andere, mit höherrangigem \nRecht vereinbare Handhabung durchaus nahelegt, besonders deutlich hervor. Denn die in dem \nErlass ausdrücklich aufgeführten Fälle sind lediglich beispielhaft genannt und lassen damit \nauch Raum für eine mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehende Behandlung ähnlich \ngelagerter sonstiger Fallgestaltungen.\n\n43\n\nc) Der Hinweis des Landes auf die in den Gesetzesmaterialien wiedergegebene \nBewertung von Erkrankungen durch den Gesetzgeber ist nur im Ausgangspunkt zutreffend, \nerweist sich hingegen in seiner verallgemeinernden Bedeutung für die Verwaltungspraxis als \nrechtlich nicht tragfähig. Zutreffend ist, dass vorübergehende Erkrankungen des im \nBlockmodell teilzeitbeschäftigten Beamten sowohl während der Arbeitsphase als auch \nwährend der Freistellungsphase im Grundsatz bedeutungslos sind, eine nachträgliche \nAbänderung der Teilzeitbewilligung also nicht rechtfertigen können. Ebenso wie eine \nvorübergehende Erkrankung während der Arbeitsphase in die Risikosphäre des Dienstherrn \nfällt, muss eine ebensolche Erkrankung in der Freistellungsphase zu Lasten des Beamten \ngehen. \n\n44\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2004 - 6 A 40/04 -.\n\n45\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass jedwede Erkrankung des Beamten von dem Dienstherrn \nals unerheblich behandelt werden darf. Insbesondere langwierige Erkrankungen, die den \nBeamten an der Inanspruchnahme der Freistellungsphase vollständig oder in einem \nerheblichen Umfang hindern, dürfen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Die \nTeilzeitbewilligung in der besonderen Form des § 78 b Abs. 4 LBG NRW beruht zwar nicht \nauf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW zwischen dem \nBeamten und dem Dienstherrn. Ihr liegt vielmehr ein antragsabhängiger Verwaltungsakt \nzugrunde. Dieser ist ähnlich wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. dazu § 60 Abs. 1 \nVwVfG NRW) unter bestimmten Voraussetzungen zustande gekommen. Im Fall der \nTeilzeitbewilligung im Blockmodell gehört dazu auch die für beide Seiten erkennbare \nErwartung des Beamten, die durch den Verzicht auf Besoldungsbestandteile während der \nArbeitsphase erwirtschafteten Vorteile durch eine bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht \nmögliche Freistellung vom Dienst in der Phase des Sabbatjahrs angemessen nutzen zu \nkönnen. Wird diese Erwartung in einem erheblichen Umfang enttäuscht, weil während der \nZeit, in die die Freistellungsphase fällt, bereits aus anderen Gründen von dem Beamten kein \nDienst zu leisten ist, so kann dem Beamten ein uneingeschränktes Festhalten an der \nTeilzeitbeschäftigung billiger Weise nicht mehr zugemutet werden. Die Fortsetzung der \nTeilzeitbeschäftigung ist dabei für den Beamten umso eher unzumutbar, je mehr die \ntatsächliche Situation sich den in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ausdrücklich \ngenannten Beispielsfällen für ein vollständiges Obsoletwerden der Freistellungsphase \nannähert.\n\n46\n\nDie nachteiligen Folgen einer solchen Situation darf der Dienstherr nicht einseitig dem \nBeamten aufbürden. Eine Rechtfertigung dafür findet sich insbesondere nicht in dem \nGedanken, dass längerfristige Erkrankungen während der Arbeitsphase in die Risikosphäre \ndes Dienstherrn fallen und dadurch ein Ausgleich für ähnliche Krankheitsfälle während der \nFreistellungsphase hergestellt wird. Die Nachteile, die eine Erkrankung des Beamten für den \nDienstherrn mit sich bringt, bestehen nämlich unabhängig von der Teilzeitbeschäftigung und \nmüssen bei einer Vollzeitbeschäftigung, ohne dass ihnen ein Ausgleich gegenüberstünde, \nhingenommen werden. Die Teilzeitbeschäftigung darf folgerichtig nicht dazu führen, dass die \nhierin liegende Risikoverteilung im Grundsätzlichen zu Lasten des Beamten geändert \nwird.\n\n47\n\nd) Weil der Beamte sich von der Teilzeitbewilligung nicht einseitig lösen kann, hat \nvielmehr der Dienstherr billigerweise an einer Anpassung des Rechtsverhältnisses an die \nveränderten Umstände mitzuwirken.\n\n48\n\nIm konkreten Streitfall war die Klägerin vom Beginn der Freistellungsphase an bis zu \nihrer schließlich erfolgten Zurruhesetzung vollständig außer Stande, die Vorteile des \nSabbatjahrs für sich in Anspruch zu nehmen. Die zur Erwirtschaftung dieser Vorteile während \nder Arbeitsphase bei reduzierter Besoldung geleistete Vorarbeit ist dadurch in vollem Umfang \nentwertet worden. Ab welcher (zeitlichen) Grenze dem Beamten ein Festhalten an der einmal \nbewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann, bedarf hier keiner \nEntscheidung. Im Falle der Klägerin ist sie jedenfalls eindeutig überschritten.\n\n49\n\nDer Klägerin kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass sie ursprünglich \nlediglich kürzere Krankschreibungen von jeweils nur mehreren Wochen Dauer bei dem \nbeklagten Land eingereicht hat. Abgesehen davon, dass sie bereits mit ihrem schon vor \nBeginn der Freistellungsphase gestellten Antrag auf Abänderung der Teilzeitbeschäftigung \nund den in diesem Zusammenhang gegebenen tatsächlichen Erklärungen hinreichend deutlich \ngemacht hatte, auf unabsehbare Zeit erkrankt zu sein, kommt es für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage auf die heutigen \nVerhältnisse und nicht auf die Erkenntnislage der behördlichen Entscheidung an. Inzwischen \nsteht aber zweifelsfrei fest, dass die Klägerin in der Zeit der Freistellungsphase dauerhaft \nerkrankt und zu deren Inanspruchnahme deshalb vollständig außer Stande war.\n\n50\n\n3. Das beklagte Land hat das ihm bei der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche \nAbänderung bzw. Aufhebung der Bewilligung über die Teilzeitbeschäftigung zustehende \nErmessen bisher nicht in rechtlich einwandfreier Weise ausgeübt. Es ist deshalb zu \nverpflichten, dies unter Beachtung der vorstehenden Überlegungen des Senats nachzuholen. \nVon einer Ermessensreduzierung auf eine Entscheidung, die nur im Sinne des Antrages der \nKlägerin ausfallen könnte, ist nicht auszugehen. Die Verwaltungspraxis des Landes ist wegen \nihrer Verengung allein auf die in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses vom 28. Juni 1996 \nnamentlich angeführten Beispielsfälle und wegen der vollständigen Vernachlässigung aller \nKrankheitsfälle über den Einzelfall der Klägerin hinaus defizitär. Eine Neubescheidung des \nvon der Klägerin gestellten Antrages wird dementsprechend erst dann möglich sein, wenn das \nbeklagte Land seine bisherige Praxis auch über den konkreten Streitfall hinaus überprüft und \nneu geordnet haben wird. Diesem Entscheidungsprozess kann der Senat nicht vorgreifen. Eine \nuneingeschränkte Verpflichtung des beklagten Landes muss deshalb unterbleiben. Mangels \nSpruchreife kann nur der Hilfsantrag Erfolg haben.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/6-a-928-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/6-a-928-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266188","retrieved":"2026-07-09 02:34:12.872942+00:00"}}