{"status":"available","doknr":"OLD266187","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.6A2248.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"6 A 2248/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die in den \n§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe mit höherrangigem nationalem \nRecht sowie mit der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie \n2000/78/EG vom 27. November 2000 vereinbar sei. Ein \nAnspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz \nÜberschreitens der Höchstaltersgrenze komme auch nicht \naufgrund der im Erlass des Kultusministeriums vom 22. \nDezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - gemäß § 84 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 1 LVO NRW allgemein getroffenen Ausnahme in \nBetracht, da der Erlass nur der Gewinnung neu einzustellender \nLehrkräfte in Mangelfächern diene. Laufbahnrechtlich \nüberalterte Lehrer, die sich wie die Klägerin bereits im \nAngestelltenverhältnis befänden, würden hingegen nicht erfasst. \nEinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründe diese \nDifferenzierung nicht.\n\n5\n\nDie von der Klägerin im Zulassungsverfahren gegen diese \nFeststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n6\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf \nals Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1, Buchstabe a) LVO \nNRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen \nder Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen \nBetreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf diese \nAltersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, \nbei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten \nwerden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW).\n\n7\n\nIm Zeitpunkt der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst \nam 2. August 1999 war die am 13. Oktober 1955 geborene \nKlägerin zu alt für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe. Ob in ihrem Fall - wie mit der Zulassungsbegründung \nvorgetragen - die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 3 LVO NRW um die höchstens möglichen sechs \nJahre hätte überschritten werden dürfen, weil sich ihre \nEinstellung durch die Betreuung ihrer beiden Kinder verzögert \nhat, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hatte die \nHöchstaltersgrenze schon im Zeitpunkt ihrer Einstellung um fast \nneun Jahre überschritten. \n\n8\n\nDie von der Klägerin angeführte Übersiedlung aus \nRumänien sowie damit im Zusammenhang stehende \nVerzögerungen bei der Anerkennung ihrer Ausbildung führen zu \nkeiner anderen Einschätzung. Eine (weitere) Überschreitung \noder sogar einen vollständigen Verzicht auf die Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze sieht die Regelung des § 6 Abs. 1 LVO \nNRW nicht vor. Unabhängig davon hat die Klägerin die durch \nihre Übersiedlung möglicherweise bedingten Verzögerungen \nnicht hinreichend dargelegt.\n\n9\n\nEine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze aufgrund des § \n84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW kommt ebenfalls nicht in \nBetracht. Wie die Klägerin nicht verkennt, wird sie von der in \nAnwendung dieser Vorschrift mit ministeriellem Runderlass \nvom 22. Dezember 2000 (zuletzt verlängert durch Runderlass \nvom 16. November 2004) zugelassenen allgemeinen Ausnahme \nvon der Höchstaltersgrenze nicht erfasst. Die Ausnahme gilt \nnach ausdrücklicher Regelung des Erlasses nur zur Gewinnung \nneu einzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte \nLehrerinnen und Lehrer, die - wie die Klägerin - bereits im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, \ndürfen von ihr nicht erfasst werden.\n\n10\n\nDie auf dem Erlass vom 22. Dezember 2000 beruhende \nVerwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nnur bei neu einzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst Beschäftigte \nhingegen nicht zu berücksichtigen, verstößt nicht gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, neu \neinzustellende, also bislang nicht im öffentlichen Dienst \nbeschäftigte Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, bietet \nein sachlich vertretbares und damit hinreichendes \nDifferenzierungskriterium.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B \n493/01 -, NVwZ 2002, 614, und vom 18. November 2003 - 6 A \n1596/03 - (ständige Rechtsprechung).\n\n12\n\nDie nicht näher begründete Behauptung der Klägerin, der \nZweck, neue Lehrkräfte zu gewinnen, könne die \nNichtberücksichtigung bereits im öffentlichen Schuldienst \nBeschäftigter nicht hinreichend rechtfertigen, stellt die \nSachgerechtigkeit des Differenzierungskriteriums nicht in \nFrage.\n\n13\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n14\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin \ngegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen \nWürdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne \nWeiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n15\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben \nausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit \ndes Urteils.\n\n16\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung \nder Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO).\n\n17\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n18\n\nDie Klägerin hat bereits die Klärungsbedürftigkeit, die \nEntscheidungserheblichkeit und die über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung der aufgeworfenen Frage,\n\n19\n\n\"ob an das Alter des Bewerbers anknüpfende \nBeschränkungen tatsächlich geeignet sind, die Dienstzeit mit \ndem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein \nangemessenes Verhältnis zu stellen und eine ausgewogene \nAltersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten \nvor dem Hintergrund der besonderen Situation der \nMangelfachversorgung und Vermeidung diskriminierender \nBenachteiligung von bereits im Anstellungsverhältnis \nbefindlichen Lehrkräften im Verhältnis zu neu einzustellenden \nBewerbern\", \n\n20\n\nnicht dargelegt. Zur Begründung hat sie lediglich ohne \nweitere Substantiierung darauf verwiesen, dass eine Vielzahl \nvon Lehrerinnen und Lehrern von § 52 Abs. 1 LVO NRW und \ndem Erlass vom 22. Dezember 2000 betroffen seien, weil ihnen \ndie Übernahme versagt worden sei.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 4 Satz 1 \nBuchstabe b), 14 Abs. 3, 15 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 \ngeltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 \nKostRMoG).\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/6-a-2248-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/6-a-2248-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266187","retrieved":"2026-07-09 02:34:12.792877+00:00"}}