{"status":"available","doknr":"OLD266193","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.12A4398.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"12 A 4398/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit seitens der Mutter des Klägers zu 1. sei nicht nach-\ngewiesen, nicht in Frage zu stellen. \n\n5\n\nDer im Zulassungsverfahren vorgelegte \"Personalbogen für Deutsche in \nZwangsaufenthaltsorten der UdSSR außerhalb von Lagern und Gefängnissen\" des \nSuchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes vom 18. August 1958 betrifft nicht die \nMutter des Klägers zu 1., sondern deren Mutter, die Großmutter mütterlicherseits des \nKlägers zu 1., die ausweislich des Personalbogens im Jahr 1944 im Wege der \nSammeleinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben soll. Dieser \nAngabe ist jedoch keine hinreichende Indizwirkung beizumessen, da dem \nPersonalbogen schon nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage die Angaben in \nden Bogen aufgenommen worden sind; insbesondere fehlt jeder Hinweis dazu, ob \ndie im Personalbogen vermerkte \"Sammeleinbürgung\" auf einer tatsächlich erfolgten \nEintragung der Großmutter in die Deutsche Volksliste der Ukraine (ggfs. in welche \nAbteilung)\n\n6\n\n- vgl. zur konstitutiven Wirkung der erforderlichen Eintragung und zur Beweislast, \ndie derjenige trägt, der sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nberuft: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n7\n\n- 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., -\n\n8\n\noder auf einem anderen Erwerbstatbestand, etwa einer Einzeleinbürgerung bei \nder Durchschleusung im Wege des EWZ-Verfahrens, beruht.\n\n9\n\nSoweit der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage einer \nEintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine in Rede steht, ist nichts dazu \nvorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Eintragung der Großmutter \nvorgelegen haben, insbesondere, dass die Großmutter am 21. Juni 1941 im Gebiet \ndes Reichskommissariats Ukraine ansässig gewesen ist. \n\n10\n\nFür einen solchen Aufenthalt zum maßgeblichen Stichtag spricht im übrigen auch \nnichts, weil die Großmutter nach Aktenlage bis 1943 im Gebiet von P. ansässig \ngewesen sein dürfte, das außerhalb des Reichskommissariats Ukraine lag. Nach \ndem vorgelegten Personalbogen des DRK soll die Großmutter 1939 nämlich in \n\n11\n\nT. /P. (K. ) beheimatet gewesen sein. Vor dem Hintergrund\n\n12\n\nder Angabe des Klägers in seinem Antrag auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises, seine Mutter (die Tochter der Großmutter) habe sich \nvon ihrer Geburt im Jahre 1927 bis 1943 in K. /P. aufgehalten, spricht \ndeshalb alles dafür, daß der für 19939 behauptete dortige Aufenthalt der Großmutter \nauch am 21. Jun 1941 noch angedauert hat, als ihre Tochter 13. Jahre alt war.\n\n13\n\nFür eine Einzeleinbürgerung der Großmutter und zugleich der Mutter des Klägers \nzu 1., etwa bei der Durchschleusung im Wege des EWZ-Verfahrens, sind ebenfalls \nkonkrete Darlegungen nicht erfolgt; entsprechende EWZ-Unterlagen konnten nicht \nermittelt werden.\n\n14\n\nSelbst wenn man den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahre 1944 \ndurch die Großmutter mütterlicherseits des Klägers zu 1. unterstellt, ließe sich \nhieraus noch nichts für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der \nMutter des Klägers zu 1. ableiten, die im Zeitpunkt der \"Sammeleinbürgerung\" - \nausgehend vom Geburtsjahr 1927 - ca. 17 Jahre alt gewesen wäre. Ob mit der \nEinbürgerung der Großmutter des Klägers zu 1. zugleich die Einbürgerung ihrer \nminderjährigen Kinder, hier also u.a. der Mutter des Klägers zu 1., erfolgt ist, ist dem \nPersonalbogen nicht zu entnehmen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gem. § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/12-a-4398-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/12-a-4398-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266193","retrieved":"2026-07-09 02:34:13.203836+00:00"}}