{"status":"available","doknr":"OLD266192","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.12A4307.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"12 A 4307/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die deutsche \nVolkszugehörigkeit des Ehemanns der Klägerin sei nicht nachgewiesen, nicht in \nFrage zu stellen.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Klage sehr \nwohl gerade wegen fehlenden Nachweises der deutschen Volkszugehörigkeit des \nEhemanns der Klägerin abgewiesen und keine alternative Lösungsmöglichkeit in \nBetracht gezogen. Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des \nBeweisantrages (im Folgenden: Beweisantrag Nr. 2), \n\n6\n\n\"zum Beweis dafür, dass die Eintragung in die Volksliste 3 im Bereich der \nGauhauptstadt L. im Dezember 1943 nur nach vorangegangener strenger \nÜberprüfung der deutschen Volkszugehörigkeit erfolgte, wird die Einholung eines \nSachverständigengutachtens des Osteuropainstituts der Universität Köln \nbeantragt\",\n\n7\n\ndamit begründet hat, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe in der \nmündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, die von ihm behauptete Praxis der \nGauhauptstadt L. sei wiederholt beschrieben worden, ohne insoweit allerdings \nkonkrete Angaben machen zu können, und soweit das Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang auf \"Broszat, Nationalsozialistische Polenpolitik 1939 - 1945, S. 127 \nund S. 135 f.\" verwiesen hat, ergibt sich hieraus auch gerade nicht, dass das \nVerwaltungsgericht weiteren Ermittlungsbedarf gesehen hat; vielmehr hat es \nangesichts der mangelnden Substantiierung des Beweisantrages lediglich zusätzlich \n- und ohne, dass es hierauf entscheidend angekommen ist - auf die dem \nBeweisthema wohl eher entgegenstehenden Ausführungen von Broszat \nhingewiesen. \n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zuzulassen. Die Ablehnung des Beweisantrags (im Folgenden: \nBeweisantrag Nr. 1), \n\n9\n\n\"Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der \n\n10\n\nEhemann der Klägerin sich freiwillig in die Volksliste 3 hat eintragen lassen, \ndabei einen Antrag stellte, und dass er bis zum Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen sowohl in der Familie und nach 1939 auch außerhalb der \nFamilie ausschließlich Deutsch gesprochen hat und dass Deutsch seine \nMuttersprache war, durch Anhörung der Klägerin,\"\n\n11\n\nfindet ihre Stütze im Prozessrecht. Die begehrte förmliche Anhörung der Klägerin \nzu Beweiszwecken, hier in der Form der Beteiligtenvernehmung nach § 96 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO, kommt nur dann in Betracht, wenn für die Richtigkeit der dadurch zu \nbeweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1980 \n\n13\n\n- 3 B 2.79 -, DÖV 1980, 650; BayVGH, Beschluss vom 18. September 2002 - 15 \nZB 98.32502 -, juris.\n\n14\n\nDafür, dass der Ehemann der Klägerin der deutschen Sprache als \nBestätigungsmerkmal des deutschen Volkstums bis Januar 1945 den Vorzug \ngegeben hat, ist trotz des entsprechenden Vorhalts noch im Beschluss des 19. \nSenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni \n2004 \n\n15\n\n- 19 E 130/04 - bis auf die pauschale Wertung, der Ehemann der Klägerin habe \ndie deutsche Sprache als Muttersprache gesprochen, nichts konkretes vorgetragen \nworden. Es oblag jedoch der Klägerin, ihre Wertung durch konkrete Tatsachen zu \nuntermauern, die sie aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung oder vom Hörensagen \nhätte zu Protokoll geben können, um zum einen die erforderliche gewisse \nWahrscheinlichkeit für eine Beteiligtenvernehmung zu begründen und um zum \nanderen ihre Tauglichkeit als Beweismittel belegen zu können. Hierzu bestand \nbesonderer Anlass, da die 1929 geborene Klägerin ihren zwischenzeitlich \nverstorbenen Ehemann erst im Oktober 1951 und damit lange nach dem Ablauf des \nmaßgebenden Zeitraums bis Januar 1945 geheiratet und darüber hinaus auch nicht \nvorgetragen hat, ihren Ehemann bereits im Zeitraum von 1939 bis Januar 1945 \ngekannt zu haben, so dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten \nBeweisantrag die Grundlagen ihrer Erkenntnisse völlig unklar gewesen sind. Insoweit \ngreift auch der von der Klägerin geltend gemachte Beweisnotstand nicht durch, da es \nausschließlich um Tatsachen aus der Erlebnis- und Erkenntnissphäre der Klägerin \nselbst gegangen ist und insoweit für einen Notstand hinsichtlich der Beibringung \ndieser Erkenntnisse nichts ersichtlich ist.\n\n16\n\nDie Ablehnung des Beweisantrages Nr. 2 ist ebenfalls prozessrechtlich \ngerechtfertigt gewesen, da konkrete Umstände oder gar Referenzfälle für eine von \nden bisherigen Erkenntnissen der Rechtsprechung,\n\n17\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 \n\n18\n\n- 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 ff.,\n\n19\n\ngrundsätzlich abweichende Praxis bei der Eintragung in die Volksliste 3 im Raum \nL. auch nicht ansatzweise dargelegt worden sind.\n\n20\n\nDa die Ablehnungen der Beweisanträge, wie oben dargelegt, zu Recht erfolgt \nsind, ist mit ihnen auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs oder eine \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes verbunden.\n\n21\n\nDie Darlegungen im Zulassungsantrag rechtfertigen auch nicht die Annahme, der \nKlägerin sei rechtliches Gehör durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung \nversagt worden. Angesichts der fehlenden Substantiierung des Beweisantrags, die \nschon für sich allein dessen Ablehnung rechtfertigt, kommt es auf die vom \nVerwaltungsgericht angeführte und wohl eher gegen das Beweisthema sprechende \nLiteraturstelle nicht an, so dass auszuschließen ist, dass die Entscheidung i.S.d. § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel - unterstellt, \ner läge vor - beruht. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/12-a-4307-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/12-a-4307-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266192","retrieved":"2026-07-09 02:34:13.126313+00:00"}}