{"status":"available","doknr":"OLD266191","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0222.12A3230.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"12 A 3230/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine i.S.d. Art. 3 \nAbs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 unverschuldete Versäumung der Nacherklärungsfrist \nliege nicht vor, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDie Geltendmachung einer unvollständigen bzw. falschen Beratung greift nicht \ndurch. Allerdings wird eine umfassende Auskunftspflicht deutscher Behörden nicht \nerst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des \nErwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen eines \nErklärungsberechtigten ausgelöst, die zumindest einen Willen erkennen ließen, \nstaatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen. Sie kann vielmehr \nauch schon dadurch ausgelöst werden, dass eine Person erkennbar eine \numfassende Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die \nBundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund \neines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatuts, sei es aufgrund deutscher \nStaatsangehörigkeit - aufhalten zu können.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 \n\n6\n\n- 5 C 18.06 -, juris.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger liegt ein solches Begehren aber nicht schon \nin der Stellung eines bloßen Übernahme- oder Aufnahmeantrags, und zwar auch \ndann nicht, wenn in diesem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht \nnur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang \nnicht erkannten deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder \neines Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein \nStaatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Denn der isolierte \nAufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts \nweder ausdrücklich noch sinngemäß i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als \nan eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann, \nknüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine sich hieraus ergebende \nEinreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und \nAufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt. Allein die \nStellung des Aussiedlungsantrags oder der Vortrag, deutscher Volkszugehöriger zu \nsein, löst mithin keine umfassende behördliche Belehrungspflicht über den Inhalt von \nArt. 3 RuStAÄndG 1974 aus. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O.\n\n9\n\nIst hingegen unabhängig von einem Übernahme- oder Aufnahmeantrag oder \nüber diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht worden, auch unabhängig von \neinem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen \nGrunde Deutscher werden zu wollen, sind bei entsprechendem \nVolkstumshintergrund die mit einem solchen Begehren befassten deutschen \nBehörden gehalten, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten in \nErwägung zu ziehen, die zur Erreichung eines deutlich erkennbaren Ziels, \n\"Deutscher\" werden zu wollen, tauglich waren. \n\n10\n\nBVerwG, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O.\n\n11\n\nHierzu bedarf es jedoch eines entsprechenden eindeutigen Verhaltens, mit dem \nder Wille, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit \nanknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grund Deutscher werden zu wollen, \ngegenüber deutschen Behörden erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist.\n\n12\n\nDas Einholen von Auskünften bei karitativen Einrichtungen (hier etwa bei dem \nDeutschen Roten Kreuz oder dem Sozialdienst katholischer Frauen e. V. - \nBeratungsstelle für Aussiedler) ist insoweit unbeachtlich, da diese Einrichtungen, \nauch wenn sie Beratungen durchführen, in rechtlicher Hinsicht nicht in die \nbehördliche Organisationsstruktur dergestalt eingebunden sind, dass sie dem \nWeisungs- und Direktionsrecht sowie der Rechts- und Fachaufsicht der Behörden \nunterliegen. Dass hier das Deutsche Rote Kreuz oder der Sozialdienst katholischer \nFrauen e. V. als der behördlichen Kontrolle unterliegende Beliehene tätig geworden \nsind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n13\n\nUnabhängig davon ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Tante des \nKlägers, die Auskünfte beim Deutschen Roten Kreuz eingeholt haben soll, und die \nMutter des Klägers, die 1993 selbst nach Deutschland gekommen ist und den \ngesamten Fall einschließlich der Umsiedlung nach Polen beim Sozialdienst \nkatholischer Frauen e. V. vorgetragen haben will, jeweils hinreichend klar zum \nAusdruck gebracht haben, dass der Kläger zu 1. auch unabhängig von einem an die \ndeutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grund \nDeutscher werden wollte. Hierzu bedarf es der substantiierten Darlegung des Inhalts \nder geführten Gespräche; das - im Übrigen nicht näher konkretisierte - Einholen von \nAuskünften reicht hierzu nicht aus.\n\n14\n\nEntsprechendes gilt, soweit sich die Kläger auf Gespräche bei der \nAusländerbehörde in Bamberg berufen. Auch insoweit bleibt in der \nZulassungsbegründung der konkrete Inhalt dieser Gespräche offen.\n\n15\n\nEine grundsätzliche Bedeutung i.S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der \nRechtssache nicht zu. Da schon nicht hinreichend dargelegt wird, dass gegenüber \ndeutschen Behörden erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist, auch \nunabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden \nvertriebenenrechtlichen Grund Deutscher werden zu wollen, kommt es auf die \nKlärung der aufgeworfenen Frage, \n\n16\n\n\"ob ein die Nacherklärungsfrist gem. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 74 in Gang \nsetzender Rechtsirrtum dann gegeben ist, wenn der Erklärungserwerber \n\n17\n\noder eine von ihm beauftrage Person sich im Zeitraum bis zum 31.12.1992 bei \neiner in der Aussiedlerberatung tätigen Organisation, welche damals auf diesem \nGebiet auch mit staatlicher Billigung arbeitete (Caritas und DRK), unter konkreter \nSchilderung der Umsiedlung der Familie im Zweiten Weltkrieg nach \nDeutschland/Polen um Beratung nachsuchte und keinen Hinweis auf das \nErklärungsrecht erfolgte\",\n\n18\n\nnicht an. Hinsichtlich der des weiteren aufgeworfenen Frage,\n\n19\n\n\"ob für Personen aus GUS-Staaten das Erklärungshindernis für die Abgabe der \nErklärung gem. Art. 3 Abs. 1 RuStAGÄndG 74 allein aufgrund des Wegfalls von \nReisebeschränkungen mit Ablauf des 31.12.92 weggefallen ist oder ob man für \nPersonen, die auch nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in einem GUS-Staat \nbeibehalten haben, eine verminderte Informationspflicht (mit der Folge, dass ein \nentschuldbarer Rechts- oder Tatsachenirrtum vorliegt) annimmt, und die Frist \n(aufgrund der nun verbesserten Informationsmöglichkeiten) grundsätzlich erst mit \neinem Zuzug nach Deutschland zu laufen beginnt\",\n\n20\n\nfehlt es an der Darlegung klärungsbedürftiger Tatsachen, die eine Privilegierung \nvon Personen, die ihren Wohnsitz auch nach dem 31. Dezember 1992 in einem \nGUS-Staat beibehalten haben, geboten erscheinen lassen, zumal der Kläger zu 1. \nschon Mitte 1994 von der Möglichkeit des Erklärungserwerbes erfahren und dennoch \nerst mit Schreiben vom 29. April 1995 eine Erwerbserklärung abgegeben hat. Das \nVerwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bis zum 30. Juni 1992 eine \nÄnderung der politischen Verhältnisse eingetreten ist, die es denjenigen, die an einer \nKlärung ihrer Staatsangehörigkeitsverhältnisse interessiert waren, ermöglichte, sich \nbei den deutschen Auslandsvertretungen oder anlässlich eines Besuchsaufenthalts \nbei sonstigen Stellen im Bundesgebiet zu erkundigen. Auch kann nach bisherigen \nErkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Genehmigungspraxis der \nPassbehörden in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in \nAusreiseverfahren deutscher Aussiedler im allgemeinen restriktiv war, der Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland in Moskau waren schon seit etwa 1991 - und damit \ndeutlich vor dem hier vom Verwaltungsgericht für maßgebend erachteten Zeitpunkt - \nkeine Beschwerden über Schwierigkeiten bei der Passerteilung mehr bekannt \ngeworden; gegen eine restriktive Genehmigungspraxis spricht auch, dass seit 1989 \ndie Zahl der erteilten Ausreisegenehmigungen ständig anstieg.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2003 \n\n22\n\n- 19 A 1960/02 -, juris, m.w.N.\n\n23\n\nGegenteilige, klärungsbedürftige Erkenntnisse werden in der \nZulassungsbegründung nicht dargelegt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG a. F.\n\n25\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG a. F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig \n\n26\n\n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/12-a-3230-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-22/12-a-3230-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266191","retrieved":"2026-07-09 02:34:13.044178+00:00"}}