{"status":"available","doknr":"OLD266282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0220.19A3477.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-20","aktenzeichen":"19 A 3477/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der \nKostenentscheidung in der Hauptsache.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es bestehen ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nEin wesentlicher Kritikpunkt der Prüfer betrifft das didaktische Konzept und Vorgehen \ndes Klägers mit Blick auf das von ihm formulierte Schwerpunktziel der Unterrichtsstunde \n(nicht auch der Unterrichtsruhe), „die Kinder sollen das gegebene kombinatorische Problem \nweitgehend ausprobierend oder bereits ansatzweise systematisch lösen, indem sie möglichst \nviele Permutationen aus den vier vorgegebenen Ziffern (wobei die Möglichkeit für die erste \nPosition auf zwei Ziffern begrenzt ist) finden\". Insoweit zielt die Kritik der Prüfer im Kern \ndarauf ab, dass der Unterricht des Klägers bei den Schülerinnen und Schülern keinen \nhinreichenden schulischen Lernzuwachs bewirkte. Die Phase des intuitiven Problemlösens sei \n- so die Prüfer - didaktisch lediglich als „Erstbegegnung\" gedacht; im Anschluss daran seien \n„gezielte methodische Impulse des Lehrers zur systematischen Isolierung der latenten \nStruktur des Lerngegenstandes unerlässlich\". Diese Kritik, die im Zusammenhang mit \nanderen Kritikpunkten der Prüfer steht und den Schwerpunkt der Leistungsbewertung auch in \nBezug auf die Realisierung der Unterrichtsplanung ausmacht, begegnet ernstlichen \nZweifeln.\n\n4\n\nProf. Dr. H. vom Institut für Didaktik der Mathematik der Universität N. hat in \nseiner vom Kläger vorgelegten - im angefochtenen Urteil in Bezug auf die \nUnterrichtsdurchführung nicht gewürdigten - Stellungnahme vom 3. Mai 2006 ausgeführt, \ndass die Entwicklung kombinatorischen Denkens ein wichtiges Ziel des \nMathematikunterrichts sei, das aber nicht mit einer einzelnen Unterrichtsstunde erreicht \nwerden könne. Vor diesem Hintergrund erscheint es prüfungsrechtlich vertretbar, dass der \nKläger in seiner Unterrichtsstunde die Phase des intuitiven Problemlösens in den Vordergrund \ngestellt hat und lediglich ansatzweise - insbesondere von den leistungsstärkeren Schülerinnen \nund Schüler, auf die sich in der Zielformulierung das „oder\" bezieht - eine systematische \nLösung des gestellten kombinatorischen Problems erzielt worden ist. Insofern ging es dem \nKläger nach der Stellungnahme von Prof. Dr. H. darum, in den Mittelpunkt seines \nUnterrichtes prozessbezogene Kompetenzen und nicht ein eng umrissenes inhaltliches Ziel zu \nstellen. Dass aus didaktischer Sicht ein solches unterrichtliches Vorgehen nicht vertretbar ist, \nist auch unter Berücksichtigung der Bewertungsbegründung und Stellungnahme der Prüfer \nvom 10. November 2004 nicht ersichtlich. Sie bestätigen, dass im Grundsatz „die \nLösungsstrategie des Probierens eine methodisch übliche und legitime Vorgehensweise ist\". \nAuch vor diesem Hintergrund spricht für die Vertretbarkeit des didaktischen Ansatzes des \nKlägers, dass nach dem Inhalt seines Unterrichtsentwurfes die von ihm unterrichtete Klasse 4 \na im damaligen Schuljahr 2003/04 noch nicht mit kombinatorischen Fragestellungen im Fach \nMathematik befasst war. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig \nbegründete Lösung darf aber nicht als fehlerhaft bewertet werden.\n\n5\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR - 419/81 und 213/83 -, NJW 1991, 2005 \n(2008).\n\n6\n\nErnstlichen Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht begegnet auch die Kritik der Prüfer, eine \nsystematische Strategie sei allenfalls von den leistungsstärkeren Schülerinnen und Schülern \nentwickelt und erkannt worden und dies allein auf der Grundlage ihres schon vorhandenen, \naußerschulisch erworbenen Wissens. Nach den - in dem angefochtenen Urteil nicht \ngewürdigten - Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen \nSchulleiters, Herrn X. , bleibt offen, ob nur einzelne (leistungsstärkere) oder alle Schüler \neinen systematischen Lösungsweg entdeckt hatten. Während der Zeuge zunächst ausführte, \n„einige waren pfiffig und die Systematik wurde erkannt\", antwortete er auf die Frage des \nProzessbevollmächtigten des Klägers, ob „die\" Kinder systematische Lösungsstrategien \nentwickeln konnten, uneingeschränkt mit „Ja\". Ob das „Ja\" im Gesamtzusammenhang der \nAngaben des Zeugen dahin zu verstehen ist, dass es sich nur auf die leistungsstärkeren \nSchüler bezieht, bedarf ggf. der näheren Aufklärung, für die im Zulassungsverfahren kein \nRaum ist. Zudem ist in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher \nTatsachen die Prüfer zu der Einschätzung gelangt sind, die leistungsstärkeren Schüler hätten \neine systematische Strategie „allein\" auf der Grundlage ihres schon vorhandenen \naußerschulischen Wissens entwickelt. Dass die betreffenden leistungsstärkeren Schüler hierzu \nvon den Prüfern befragt worden sind, ist nicht ersichtlich.\n\n7\n\nErnstlichen Zweifeln begegnet weiter die Kritik der Prüfer, in der Reflexionsphase der \nUnterrichtsstunde sei keine „Impulsführung\" in Richtung „Systematisierung\" erfolgt, die in \nder Partnerphase von einzelnen Schülern gewonnenen Einsichten in die Systematik seien vom \nKläger nicht genutzt worden, „um z. B. über strukturklärende Visualisierungen die für die \nKombinatorik typischen Merkmale allen Kindern zugänglich und bewusst zu machen\". Die \nKritik ist nach der Bewertungsbegründung ohne Einschränkungen in die Benotung der \nUnterrichtsstunde eingeflossen. Sie erscheint - vorausgesetzt sie trifft zu, was hier offen \nbleiben kann - schon deshalb zweifelhaft, weil die Prüfer nicht beachtet haben, dass der \nKläger auf die von ihnen vermisste „Impulsführung\" folgerichtig verzichtet hat. Denn nach \nseiner Unterrichtsplanung für die erste Unterrichtsstunde zu dem Thema und damit für die \nUnterrichtsprobe kam es nicht darauf an, dass die Schüler eine vollständige \n„Systematisierung\" erarbeiteten und erkannten. Vielmehr kam es ihm lediglich darauf an, dass \ndie Schüler „das gegebene kombinatorische Problem weitgehend ausprobierend oder bereits \nansatzweise systematisch lösen\". Vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass eine \nbewertungsrelevante Kritik ausschließlich in Bezug auf den didaktischen (Grund-) Ansatz des \nKlägers gerechtfertigt ist, soweit der Ansatz - wie oben angesprochen - nicht vertretbar \nist.\n\n8\n\nBei den angesprochenen Fragen (Vertretbarkeit des didaktischen Unterrichtsansatzes des \nKlägers, fehlende Impulsführung in der Reflexionsphase) steht den Prüfern entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBewertungsspielraum zu. Es handelt sich nicht um prüfungsspezifische, sondern um \ngerichtlich voll überprüfbare Fragen der Sachverhaltsfeststellung und um \nfachwissenschaftliche Fragen. Prüfungsspezifische Bewertungen sind solche, die im \nGesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens zu treffen sind und sich nicht ohne weiteres in \nnachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen \nlassen.\n\n9\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 582 (583), \nund 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443 (443).\n\n10\n\nDarum geht es hier nicht. Die Fragen nach der Vertretbarkeit des didaktischen \nUnterrichtsansatzes des Klägers und seines didaktischen Vorgehens in der Reflexionsphase \nsind fachwissenschaftlicher Art, die - ggf. durch Inanspruchnahme eines Sachverständigen - \nisoliert vom Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens des Klägers und von \nPrüfungsverfahren anderer Prüflinge beantwortet werden können. Nur ergänzend weist der \nSenat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Verwaltungsgericht, soweit es auch \nsonst einen Beurteilungsspielraum der Prüfer angenommen hat, ebenfalls nicht berücksichtigt \nhat, dass auch insoweit allein fachwissenschaftliche Fragen in Rede stehen.\n\n11\n\nOb die Bewertungsbegründung aus weiteren Gründen fehlerhaft erscheint, bedarf keiner \nnäheren Erörterung. Denn dem Kläger steht allenfalls der - sinngemäß - mit dem Hilfsantrag \ngeltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach \nMathematik zu. Dieser Anspruch ist bereits dann gegeben, wenn die Benotung der Prüfer aus \neinem Grund fehlerhaft ist. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte \nNeubewertungsanspruch, der eine gerichtliche Überprüfung sämtlicher Einwände des Klägers \ngegen die Bewertung seiner Unterrichtsprobe im Fach Mathematik erfordert, kommt dagegen \nnicht in Betracht, weil er aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils infolge des \nZeitablaufs unmöglich geworden ist. Die gegenteilige Auffassung des Klägers greift nicht \ndurch. Er macht ohne Erfolg geltend, eine Neubewertung sei weiterhin möglich, weil „eine \nsehr umfangreiche schriftliche Dokumentation über die Planung und den Verlauf der \nUnterrichtsstunde vorliegt\". Im Falle einer Neubewertung, die von anderen als den \nprüfungsrechtlich eventuell fehlerhaft bewerteten Prämissen ausgehen müsste, müssten die \nPrüfer etwa auch berücksichtigen, wie die Schüler im Unterricht mitgemacht haben und wie \nder Kläger jeweils auf Unterrichtsbeiträge der Schüler reagiert hat. Derartige für die \nBewertung einer Unterrichtsprobe relevanten Einzelheiten sind einer Protokollierung nicht \nzugänglich und den Prüfern auch sonst nach Ablauf von inzwischen mehr als 2 ½ Jahren nach \nAblegung der Unterrichtsprobe nicht hineichend präsent.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-20/19-a-3477-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-20/19-a-3477-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266282","retrieved":"2026-07-09 02:34:20.168637+00:00"}}