{"status":"available","doknr":"OLD266311","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0216.9A605.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"9 A 605/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Erteilung einer \nBaugenehmigung. Im Jahre 2001 beantragte er beim Beklagten die Genehmigung für den \nNeubau eines Wohnheimes für geistig Behinderte in H. . Hier sollten 24 im Sinne von § 39 \nBSHG geistig behinderte Menschen in mehreren Wohngruppen untergebracht werden. \nUnterhaltung und Betreuung dieses Wohnheims obliegen dem Westfälischen Pflege- und \nFörderzentrum (WPFZ) M. -C. , dessen Träger der Kläger ist. Das WPFZ stellt \neinen unselbständigen Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar. Im Auftrag des \nKlägers übernimmt es gemäß der Satzung für die westfälischen Pflege- und Förderzentren des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe (in der Fassung der Bekanntmachung vom \n14. November 1996 - GV. NRW. S. 454 -, zuletzt geändert am 15. Mai 1998 - GV. NRW. \nS. 390 -; im Folgenden: Satzung) Pflege und soziale Betreuung von Pflegebedürftigen sowie \nFörderung und Pflege von psychisch/geistig Behinderten. Die Kosten des Wohnheims sollen \ndurch Erlöse aus den Pflegesätzen und den übrigen Leistungsentgelten sowie sonstigen \nEinnahmen gedeckt werden. Durch Bescheide vom 5. Juni 2001 erteilte der Beklagte dem \nKläger die beantragte Baugenehmigung und forderte hierfür eine Gebühr von 14.924,00 DM \n(dies entspricht 7.630,52 EUR). \n\n3\n\nZur Begründung seines hiergegen rechtzeitig erhobenen Widerspruchs machte der Kläger \ngeltend, als Gemeindeverband sei er nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) von Verwaltungsgebühren befreit. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 27. November 2001 wies die Bezirksregierung B. den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die persönliche Gebührenfreiheit nach \n§ 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW trete im Fall des Klägers nicht ein, weil er berechtigt sei, die \nauferlegten Gebühren im Rahmen der Kalkulation der Tagessätze auf die Heimbewohner \numzulegen. Der Ausschluss der Gebührenfreiheit gemäß § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW setze \nnicht voraus, dass der Dritte, der mit dem betreffenden Betrag belastet werden könne, \nfeststehe. Auch sei nicht erforderlich, dass die Gebühr individualisierbar einem Dritten \nangelastet werde. Es reiche aus, dass sie als Rechnungsbetrag in allgemeine Gebühren oder \nBeiträge einfließe. Dem Bürger, der am Ende der Kostenkette stehe und mit seinem Verhalten \ndie Gebühr letztendlich verursacht habe, solle kein Vorteil daraus entstehen, dass primärer \nKostenschuldner ein gebührenbefreiter Verwaltungsträger sei. \n\n5\n\nZur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Entgegen \nder Ansicht des Beklagten greife § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW nicht ein. Er könne die \nBaugenehmigungsgebühr nicht mittelbar im Rahmen der Kalkulation der Pflegesätze auf die \nBewohner des Wohnheims umlegen. Das Wohnheim sei dem Förderbereich zuzuordnen. Die \n§§ 93 ff. BSHG bildeten die Grundlage der Vergütung für die Nutzung von Einrichtungen aus \ndem Förderbereich. Nach § 93 a Abs. 2 BSHG könnten die Baugenehmigungsgebühren im \nRahmen der Kalkulation der Einrichtungsvergütung grundsätzlich berücksichtigt werden. \nAllerdings sei er, der Kläger, als überörtlicher Träger der Sozialhilfe verpflichtet, die \nEinrichtungsvergütung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Das \nTatbestandsmerkmal \"Dritter\", das die Gebührenfreiheit ausschließe, sei nicht erfüllt. Das \nBundessozialhilfegesetz ermögliche es nicht, Investitionskosten den Bewohnern gesondert \naufzuerlegen. Er übernehme in etwa 96 % der abzurechnenden Betreuungsverhältnisse die auf \nder Grundlage der Pflegesätze berechneten Kosten im Wege der Eingliederungshilfe. In den \nübrigen Fällen trügen die Bewohner lediglich Teile der Kosten oder aber, z.B. nach einer \nErbschaft, nur für einen kurzen Zeitraum die Kosten vollständig selbst. Im Einzelfall könne \neine Teilleistung der Pflegekasse hinzukommen. Sie mache 10 % der Aufwendungen (derzeit \nnicht mehr als 256,00 EUR monatlich zulässig) aus. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Juni 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. November 2001 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen, die persönliche Gebührenfreiheit sei bereits dann ausgeschlossen, \nwenn - wie hier - grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, die auferlegten Gebühren als \nRechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen zu lassen. \nEinrichtungen der in Rede stehenden Art refinanzierten sich regelmäßig über ihre Pflegesätze, \ndie sie den jeweiligen Kostenträgern in Rechnung stellten. In diesen Fällen solle die \nGebührenbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers entfallen. Hieran ändere sich nichts \ndadurch, dass vorliegend möglicherweise der Kostenträger zugleich Gebührenschuldner sei. \nIm Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die persönliche Gebührenfreiheit von \nder Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Gebührenschuldners habe abhängig machen wollen. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt: § 8 Abs. 2 GebG NRW stehe der persönlichen Gebührenbefreiung nicht entgegen. \nAuch die in der zweiten Fallvariante des § 8 Abs. 2 GebG NRW aufgeführten \nVoraussetzungen lägen nicht vor. \n\n12\n\nZur Begründung seiner zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein \nerstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, der Gesetzgeber habe bei der \nNeufassung des Gebührengesetzes gewusst, dass die beim Sozialhilfeträger anfallenden \nKosten seiner Einrichtungen nicht immer in vollem Umfang durch Dritte refinanziert würden. \nGleichwohl habe er keine spezielle Ausnahmeregelung für Sozialhilfeträger ins Gesetz \naufgenommen. Sie seien daher wie die übrigen Adressaten des § 8 Abs. 1 GebG NRW zu \nbehandeln. Das Anliegen des Klägers könne nur vom Gesetzgeber selbst erfüllt werden. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung nimmt er auf das angefochtene Urteil Bezug. Ergänzend macht er \ngeltend, das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass der etwaige \nKostenbeitrag des Sozialhilfeempfängers von vornherein nicht auf Kostendeckung abziele. \nSchon dem Grunde nach sei er, der Kläger, nicht berechtigt, die in Rede stehende Gebühr auf \nDritte abzuwälzen. Es gehe nicht um eine Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Auch in \ntatsächlicher Hinsicht verblieben die Kosten weiterhin ausschließlich bei ihm. Einrichtungen, \ndie wie die in Rede stehende ausschließlich von Sozialhilfeempfängern in Anspruch \ngenommen würden, befänden sich deutlich in der Minderzahl. Demgemäß werde die \nAusnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 GebG NRW nicht entwertet. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von den Beteiligten und der Bezirksregierung B. vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zutreffend stattgegeben.\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Juni \n2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom \n27. November 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDie Erhebung der vom Beklagten festgesetzten Baugenehmigungsgebühr ascheidet aus, \nweil der Kläger gemäß § 8 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit ist. \n\n23\n\nIn Übereinstimmung mit den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass § 8 Abs. 1 \nNr. 4 GebG NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999, GV. NRW. \nS. 524) zu Gunsten des Klägers eingreift. Danach sind u.a. die Gemeindeverbände, sofern die \nAmtshandlung - wie hier - nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, von \nVerwaltungsgebühren befreit.\n\n24\n\nDie persönliche Gebührenfreiheit des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten \nnicht nach § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW - § 8 Abs. 2, 1. Fall GebG NRW scheidet nach \nübereinstimmender Ansicht der Beteiligten zu Recht aus - ausgeschlossen. Hiernach reicht es \nfür den Ausschluss der Gebührenfreiheit aus, wenn \"sonstwie Dritte mit dem betreffenden \nBetrag belastet werden können\". Diese Wendung wurde durch Art. 7 des Ersten Gesetzes zur \nModernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes \nModernisierungsgesetz) vom 15. Juni 1999, GV. NRW. S. 386, 390, in das Gebührengesetz \neingefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 12/3730, \nS. 117) heißt es: \n\n25\n\n\"... Die Änderung soll bewirken, dass in Zukunft auch solche Fälle erfasst werden, in \ndenen die Gebühr über eine zwischengeschaltete Stelle einem Dritten auferlegt werden soll. \nDabei braucht der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet wird, zunächst noch nicht \nfestzustehen. Auch ist nicht erforderlich, dass die Gebühr als individualsierter Kostenbeitrag \neinem Dritten angelastet wird. Sie kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, \nBeiträge oder private Entgelte einfließen. Beispiele hierfür sind Zweckverbände, die \nMüllverbrennungsanlagen oder Abwasserbehandlungsanlagen betreiben.\"\n\n26\n\n§ 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW greift mithin immer dann ein, wenn Dritte mit dem \nbetreffenden Betrag auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in \nallgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Ob das Entgelt \nletztlich tatsächlich entrichtet wird, ist unerheblich. § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW stellt für \nden Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die rechtliche Möglichkeit ab, den \nbetreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Die Vorschrift soll bewirken, dass Dritten \nnicht die Gebührenfreiheit eines Hoheitsträgers zugute kommt, wenn die betreffende Gebühr \nrechtlich auf sie abgewälzt werden kann. Allerdings ist für die Frage, ob überhaupt (\"wenn\") \neine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, das jeweilige Fachrecht \nmaßgebend. Das Landesgebührengesetz trifft hierzu keine Aussage. \n\n27\n\nVgl. für die ähnliche Regelung des § 6 Abs. 3 GebG BW VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153/02 -, juris, mit Hinweis auf die einschlägige \nEntstehungsgeschichte. \n\n28\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2, 2. Fall \nGebG NRW hier nicht vor. Der Kläger kann zwar die Baugenehmigungsgebühr bei der \nFestlegung der Pflegesätze rechtlich berücksichtigen; es fehlt aber nach Maßgabe des \neinschlägigen Fachrechts an der darüber hinaus erforderlichen Möglichkeit, diesen Betrag \nsonstwie auf Dritte abzuwälzen. \n\n29\n\nDie Baugenehmigung vom 5. Juni 2001 bezieht sich auf den Neubau eines Wohnheims \nfür geistig behinderte Menschen. In ihm sollen Personen untergebracht werden, die im Sinne \nvon § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (in der bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches, \n12. Buch - Sozialhilfe -, Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, \ngültigen Fassung; im Folgenden: BSHG) geistig behindert sind. Unterhaltung und Betreuung \ndieses Wohnheims obliegen dem WPFZ M. -C. . Nach § 1 Abs. 1 der Satzung hat \nes die Aufgabe u.a. der Förderung und Pflege von psychisch/geistig Behinderten nach §§ 39 f. \nBSHG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sollen die Kosten durch die Erlöse aus den \nPflegesätzen und übrigen Leistungsentgelten sowie sonstigen Einnahmen gedeckt werden. \nVor diesem Hintergrund bemisst sich die Vergütung für die Inanspruchnahme dieser dem \nFörderbereich der Eingliederungshilfe (§§ 39 ff. BSHG) zuzuordnenden Einrichtung nach den \n§§ 93 ff. BSHG. Gemäß § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG erstreckt sich die zwischen dem Träger \nder Sozialhilfe und dem Träger der Einrichtung (vgl. § 93 Abs. 2 BSHG) zu schließende \nVereinbarung über die Vergütung u.a. auf den Betrag für betriebsnotwendige Anlagen \neinschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Hierzu zählen insbesondere \nAufwendungen für die Herstellung des Gebäudes,\n\n30\n\nvgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 93 a Rdnr. 18,\n\n31\n\nzu denen auch die Baugenehmigungsgebühren gehören.\n\n32\n\nDie vereinbarte Vergütung kann der Kläger indes nicht, wie von § 8 Abs. 2, 2. Fall \nGebG NRW vorausgesetzt, rechtlich an einen \"Dritten\" weiterleiten. Dabei kann auf sich \nberuhen, welcher Personenkreis genau unter diesen Begriff zu fassen ist, insbesondere, ob \nDritter im Sinne von § 8 Abs. 2 GebG NRW nur solche (natürlichen oder juristischen) \nPersonen sind, die nicht in Abs. 1 der Vorschrift aufgeführt sind. Denn der Kläger selbst ist \n- in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. §§ 100 Abs. 1 Nr. 1, \nAbs. 2, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 BSHG, § 1 des Gesetzes zur Ausführung des \nBundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [AG-BSHG NRW], Art. 11 des \nErsten Modernisierungsgesetze - rechtlich verpflichtet, die Eingliederungshilfe zu gewähren \nsowie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist von \nbesonderer Bedeutung, dass die Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG keine reine \nKostentragung darstellt, sondern in erster Linie einen Anspruch des Betreffenden auf \nLeistung, etwa zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft (vgl. §§ 40 \nAbs. 1, 39 Abs. 3 BSHG), beinhaltet. Im Übrigen ergibt sich die Rechtspflicht zur \nKostenaufbringung aus der Zuständigkeitsregelung: Die sachliche (und örtliche) \nZuständigkeit schließt die finanzielle Zuständigkeit mit ein. \n\n33\n\nVgl. Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 9. \n\n34\n\nDie weiteren Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes stellen die vorstehende \nBeurteilung, dass Dritte nicht im Sinne von § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW mit dem \nbetreffenden Gebührenbetrag belastet werden können, nicht in Frage. Insbesondere fehlt es an \nBestimmungen, wonach der betreffende Gebührenbetrag an den Leistungsempfänger bzw. an \nPersonen weitergereicht werden könnte, die an seiner Stelle leistungspflichtig wären. Das gilt \nzunächst für § 28 BSHG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird Hilfe in besonderen \nLebenslagen nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 gewährt, soweit dem Hilfesuchenden, \nseinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, \nauch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den \nBestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist die \nHilfe in den hier in Rede stehenden Fällen (nämlich wenn die Behinderung die Gewährung \nder Hilfe in einer Anstalt, einem Heim o.ä. erfordert) auch dann in vollem Umfang zu \ngewähren, wenn den in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil \nzuzumuten ist. Die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt lediglich dann, wenn den in \n§ 28 genannten Personen die volle Aufbringung der aufzuwendenden Kosten zuzumuten ist \noder sie diese tatsächlich selbst zahlen oder von Dritten erhalten. \n\n35\n\nVgl. Schoch, in: Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), \n6. Auflage 2003, § 43 Rdnr. 5 m.w.N.\n\n36\n\nDiese rechtliche Möglichkeit ist allerdings als Ausnahmefall anzusehen. Es kann keine \nRede davon sein, dass die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes auf eine derartige \nKostentragung durch die in § 28 BSHG genannten Personen angelegt sind. \n\n37\n\n§ 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Nach dieser \nVorschrift haben die in § 28 genannten Personen in Höhe des Teils zu den Kosten der Hilfe \nbeizutragen, der ihnen zuzumuten ist. Ein derartiger Kostenbeitrag zielt schon nicht auf \nKostendeckung ab. Im Übrigen bestimmt er sich nach dem Einkommen des jeweiligen \nBetroffenen (vgl. §§ 79 ff. BSHG) und nicht etwa am Aufwand des Sozialhilfeträgers \n(insbesondere für die Baugenehmigungsgebühr). \n\n38\n\nDie Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Kostenersatz (§§ 92 ff. BSHG) \nführen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gemäß § 92 Abs. 1 BSHG besteht \neine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nach diesem Gesetz nur in den \nFällen der §§ 92 a und 92 c. Kostenersatz gemäß § 92 a BSHG setzt grundsätzlich die \nHerbeiführung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe seitens eines \nVolljährigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus. Gemäß § 92 c \nAbs. 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegatten, falls dieser vor dem \nHilfeempfänger stirbt, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe grundsätzlich verpflichtet. Auch \ndiese Vorschriften verdeutlichen, dass der Kostenersatz nur in besonderen \nAusnahmegestaltungen zu leisten ist. Auch insoweit kann keine Rede davon sein, dass die \nAbwälzung der betreffenden Baugenehmigungsgebühr in den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes rechtlich angelegt wäre. \n\n39\n\nDie vorstehende Bewertung, wonach nicht sonstwie Dritte im Sinne von § 8 Abs. 2, \n2. Fall GebG NRW mit dem betreffenden Betrag belastet werden können, steht mit der in \ntatsächlicher Hinsicht beabsichtigten Handhabung durch den Kläger überein. Nach § 93 Abs. \n1 Satz 1 BSHG sollen die Träger der Sozialhilfe zur Gewährung von Sozialhilfe eigene \nEinrichtungen grundsätzlich nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer \nTräger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. D.h. wenn der überörtliche \nTräger der Sozialhilfe wie hier ein Wohnheim für geistig Behinderte baut, bedarf es für die \nAnnahme, dies geschehe aus anderen Gründen als der gesetzlich auferlegten Pflicht zur \nGewährung von Eingliederungshilfe, ganz konkreter - hier nicht erkennbarer - Anhaltspunkte. \nIm Übrigen übernimmt der Kläger nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben in seiner \nEigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe in etwa 96 % der abzurechnenden \nBetreuungsverhältnisse die auf der Grundlage der Pflegesätze berechneten Kosten für den \nFörderbereich im Wege der Eingliederungshilfe. In den übrigen Fällen tragen die Bewohner \nentweder nur Teile der Kosten oder aber - etwa nach einer Erbschaft - die Kosten für einen \nkurzen Zeitraum selbst. Nur in Einzelfällen kommt eine Teilleistung der Pflegekasse hinzu. \nLetzteres macht lediglich 10 % der Aufwendungen (zulässig waren seinerzeit nicht mehr als \n256,00 EUR monatlich) aus. Diese, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der \nGebührenschuld dem Grunde nach mit Eingang des Bauantrags bei der Behörde im März \n2001 (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) abzusehende, tatsächliche Entwicklung bestätigt, \ndass von einer rechtlichen Möglichkeit der Abwälzung der betreffenden \nBaugenehmigungsgebühr auf Dritte im Sinne von § 8 Abs. 2, 2 Fall GebG NRW hier nicht \ndie Rede sein kann. \n\n40\n\nDas Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Bewertung. Das gilt zunächst für \nseinen Einwand, für den Wegfall der persönlichen Gebührenfreiheit reiche die grundsätzliche \nMöglichkeit, die auferlegte Gebühr als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge \noder Entgelte einfließen zu lassen. Gleiches gilt für das Vorbringen, Einrichtungen der in \nRede stehenden Art refinanzierten sich regelmäßig durch Pflegesätze, die sie den jeweiligen \nKostenträgern in Rechnung stellten. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass der Kostenträger \nausnahmsweise mit dem Gebührenschuldner identisch sei. Diese Betrachtung stellt nicht das \nzuvor beschriebene Erfordernis in Rechnung, wonach die persönliche Gebührenfreiheit \ngemäß § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW nur dann entfällt, wenn das maßgebliche Fachrecht die \nAbwälzbarkeit des betreffenden Gebührenbetrags auf Dritte vorsieht. Dessen ungeachtet \nführte die Ansicht des Beklagten zu einer Diskrepanz der beiden Ausnahmetatbestände in § 8 \nAbs. 2 GebG NRW. Die persönliche Gebührenfreiheit ist bei der ersten Variante dieser \nVorschrift („soweit\") nur insoweit ausgeschlossen ist, als der Gebührenschuldner die \nVerwaltungsgebühr unmittelbar auf einen feststehenden Dritten abwälzen kann. Bei der \nzweiten Variante wäre nach Auffassung des Beklagten trotz des Gesetzeswortlauts „wenn\" \nselbst dann eine Abwälzung anzunehmen, wenn die rechtliche Möglichkeit zur Abwälzung \nvon vornherein nur auf einen (geringen) Teil der Verwaltungsgebühr zugeschnitten ist.\n\n41\n\nDer Hinweis des Beklagten auf den Nachrang der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) ist \nim vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Ob jemand Sozialhilfe nicht erhält, weil er sich \nselbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen (insbesondere von Angehörigen \noder von Trägern anderer Sozialleistungen) erhält, sagt nichts darüber aus, ob das \neinschlägige Fachrecht die Abwälzbarkeit des betreffenden Gebührenbetrags auf Dritte \nvorsieht. \n\n42\n\nDer Vortrag, das Gebührengesetz beinhalte keine spezielle Regelung für Sozialhilfeträger, \nsie seien daher wie die übrigen Adressaten des § 8 Abs. 1 GebG NRW zu behandeln, führt \nschließlich auch nicht weiter. Er geht ebenfalls an den vorangegangenen Darlegungen zur \nFrage insbesondere des \"Dritten\" im Sinne von § 8 Abs. 2, 2. Fall GebG NRW vorbei. \nGleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Hinweis auf § 8 \nAbs. 4 GebG NRW, wonach die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Rechtsträger für \nAmtshandlungen bestimmter, im Einzelnen aufgezählter Behörden grundsätzlich verpflichtet \nbleiben. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-16/9-a-605-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-16/9-a-605-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266311","retrieved":"2026-07-09 02:34:22.499871+00:00"}}