{"status":"available","doknr":"OLD266310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0216.9A4239.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"9 A 4239/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölspur. \n\n3\n\nAm Sonntag, dem 5. November 2000, erfolgte telefonisch eine Meldung an die \nFeuerwehr der Klägerin, dass sich in X. -C. auf der S. Straße (L 182n) eine \nÖlspur auf der Fahrbahn befinde. Gemäß dem Einsatzbericht befand sich im \nKreuzungsbereich H. -/J.--------straße , im Verteilerkreis J.--------straße sowie auf der \nAbbiegespur zur L 150 eine etwa 300 m lange Ölspur. Nach den Angaben des Einsatzleiters \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht befand sich in der Abbiegespur \nvon der L 182n zur L 150 eine geschlossene, ca. 50 cm breite Ölspur. Zwischen Abbiegespur \nund dem Kreisel gab es einige Ölflecken. Im Kreisel selbst befand sich ebenfalls eine \ngeschlossene Ölspur. Die Einsatzkräfte streuten die geschlossenen Ölspuren sowie die \ngrößeren Ölflecken mit Bindemittel (6 Säcke entsprechend etwa 120 kg) ab, rieben es mit \ndem Besen über die Straße, nahmen es anschließend auf und entsorgten es. Der Verursacher \nder Ölspur ist unbekannt. \n\n4\n\nFür die L 182n (S1. Straße/Im I. ) gibt es im gesamten Stadtgebiet der \nKlägerin keine festgesetzte Ortsdurchfahrt. Die Straßen im Gewerbegebiet C. sind \nGemeindestraßen. \n\n5\n\nAm 22. Januar 2002 hat die Klägerin beim Amtsgericht F. wegen des \nFeuerwehreinsatzes gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von \n310,87 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 6. Februar 2001 \nbeantragt. Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte rechtzeitig Widerspruch erhoben. Durch \nBeschluss vom 26. April 2002 - 4 C 154/02 - hat das Amtsgericht F. den Rechtsstreit an \ndas Verwaltungsgericht Köln verwiesen. \n\n6\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie besitze nach den Grundsätzen der Geschäftsführung \nohne Auftrag (GoA) Anspruch auf Ersatz der für die Beseitigung der Ölspur getätigten \nAufwendungen. Die §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seien, auch im \nVerhältnis der Behörden untereinander, entsprechend anwendbar. Sie habe mit der \nBeseitigung der Ölspur ein Geschäft des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen (im \nFolgenden: Landesbetrieb) besorgt. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sei der \nLandesbetrieb verpflichtet gewesen, bei einer Ölspur im Straßenraum einer Landesstraße \nentsprechende Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands \nvorzunehmen. Da die Einsatzkräfte gewusst hätten, dass sich der Einsatzort im Bereich einer \nLandesstraße befinde, hätten sie mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Im Übrigen \nwerde der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Ein Auftrag zur getätigten \nGeschäftsbesorgung ergebe sich nicht aus § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122). Die Ölspur habe nach der \nRechtsprechung des VGH Baden-Württemberg keinen Unglücksfall begründet. Ein \nUnglücksfall sei auch wegen des geringen Umfangs der Ölspur nicht anzunehmen, zumal \nkeine erhebliche Gefahr bestanden habe. Wegen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten \nhabe die Übernahme der Geschäftsführung durch sie auch dessen Interesse entsprochen. Auf \nder Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme und \nden Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr vom 16. November 1992 in der Fassung vom \n3. Juli 2001 errechne sich der Betrag von 608,00 DM. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten habe das Ölbindemittel nicht auf der Straße belassen werden können. Derartiges sei \nnicht so effektiv wie die endgültige Beseitigung der Verschmutzung. Zudem sei es \nwirtschaftlich gewesen, die Verschmutzung in einem Arbeitsgang vollständig zu beseitigen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 310,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % \nseit dem 22. Januar 2002 zu zahlen. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, weil die Klägerin mit dem Feuerwehreinsatz eine eigene Aufgabe \nnach § 1 FSHG wahrgenommen habe, scheide ein Anspruch aus GoA aus. Eine - wie hier \nvorliegende - umfangreiche Ölspur auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße stelle einen \nUnglücksfall dar. Für dessen Bejahung komme es entscheidend darauf an, dass von der \nÖlspur eine für den Straßenverkehr und damit für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern \ntypische Gefährdung ausgehe. Weil es sich bei dem Feuerwehreinsatz um eine Hilfeleistung \nin einem Unglücksfall zur Gefahrenabwehr gehandelt habe, sei unerheblich, dass die \nLandesstraße in seiner Baulast stehe. Die Aufwendungen seien im Übrigen in ihrer Höhe \nnicht berechtigt. Es habe ausgereicht, die Ölspur nach Abstreuen mit Hinweisschildern \nabzusichern und die Entsorgung durch die zuständige Straßenmeisterei am darauffolgenden \nMontag vornehmen zu lassen. \n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der \nKlagerücknahme (bezüglich der Zinshöhe und der Dauer der Verzinsung) eingestellt und im \nÜbrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die \nKlägerin besitze keinen Anspruch aus GoA. Der Feuerwehreinsatz sei kein fremdes Geschäft \ngewesen. Die Einsatzkräfte hätten Hilfeleistung in einem Unglücksfall im Sinne von § 1 \nSatz 1 FSHG geleistet. Die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sei für Nordrhein-\nWestfalen nicht einschlägig. Zur Gefahrenbeseitigung habe auch die Aufnahme und \nEntsorgung des abgestreuten Bindemittels gehört. Im Bereich der Gemeindestraße habe die \nFeuerwehr wegen der Unterhaltungspflicht der Klägerin ohnehin kein fremdes Geschäft \nausgeführt. \n\n13\n\nZur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten (beschränkten) Berufung macht die \nKlägerin geltend, die Beseitigung der Ölspur im Bereich der L 182n sei für sie ein mit \nFremdgeschäftsführungswillen ausgeführtes fremdes Geschäft gewesen. Die \nBeseitigungsmaßnahmen seien ureigene Aufgabe des Beklagten gewesen, da dieser Träger \nder Straßenbaulast und zudem verkehrssicherungspflichtig sei. Der unstrittig fehlende \nBereitschaftsdienst des Beklagten ändere am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen \nebensowenig wie der Verweis auf eine hier nicht gegebene konkurrierende Zuständigkeit \nihrerseits. Denn dann sei der Beklagte nach den Grundsätzen des sog. \nAuch-fremden-Geschäfts zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Der \nAufwendungsersatzanspruch entfalle auch nicht mit Blick darauf, dass sie kraft Gesetzes zum \nunentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet gewesen sei. Es habe kein Unglücksfall vorgelegen. \nDer Eintritt eines Schadens sei nicht, wie erforderlich, in allernächster Zeit mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Ölspuren erhöhten lediglich die ab-\nstrakte Gefahr künftiger Schadenseintritte, ohne dass sich das Risiko des Schadenseintritts zur \nunmittelbar drohenden Gefahr verdichte. Da zudem keine erheblichen Gefahren für die \nUmwelt gedroht hätten, habe keine pflichtige Feuerwehraufgabe vorgelegen. Nur eine \nderartige restriktive Auslegung des Begriffs „Unglücksfall\" verhindere, dass der gesetzlich \ngroßzügig eingeräumte Umfang des unentgeltlichen Feuerwehreinsatzes jedwede Begrenzung \nverliere. Nach Abzug der im Bereich der Gemeindestraßen entstandenen Kosten ergebe sich \nein Aufwendungsersatzanspruch von 256,67 EUR. \n\n14\n\nNehme man demgegenüber eine Hilfeleistung in einem Unglücksfall gemäß § 1 Abs. 1 \nFSHG an, so bestehe zumindest ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 57,26 EUR. \nDie klägerische Zuständigkeit habe jedenfalls mit dem Abstreuen der Verschmutzung \naufgehört. Damit sei jedwede vom Öl ausgehende Gefahr dauerhaft beseitigt worden. \nZumindest ab diesem Zeitpunkt habe kein Unglücksfall mehr vorgelegen. Etwaige \nRutschgefahren und damit eine neue Gefahrenlage für nachfolgende Verkehrsteilnehmer \ndurch das mit Öl versetzte Bindemittel stellten schon deswegen keinen Unglücksfall dar, weil \nes an dem hierfür erforderlichen Moment des Unerwarteten fehle. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie \n256,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 22. Januar 2002 zu zahlen, \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr macht in Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Klägerin sei zu \nunentgeltlichem Handeln verpflichtet gewesen, da es sich um eine Hilfeleistung im Rahmen \neines Unglücksfalles gehandelt habe. Die von der Klägerin gerügte \"weite\" Auslegung des \nBegriffs „Unglücksfall\" führe nicht zu einer unzumutbaren Ausweitung des Umfangs \nunentgeltlicher Einsätze der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen. Das beklagte Land erfülle \nseine Verkehrssicherungspflicht in geeigneter und zumutbarer Weise durch Streckenwarte \nund Straßenwärter, die täglich u.a. Ölverschmutzungen abstreuten. Eine Rufbereitschaft \naußerhalb der üblichen Dienststunden vergleichbar derjenigen bei Bundesautobahnen sei \nwegen der geringeren Verkehrsdichte hinsichtlich des übrigen Straßennetzes nicht zu \ngewährleisten. Der etwaige Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin ändere nichts daran, \ndass sie eine Pflichtaufgabe nach § 1 Abs. 1 FSHG wahrgenommen habe. Wäre die \nklägerische Feuerwehr von der Polizei zur Hilfe gerufen worden, so wäre ebenfalls kein \nAufwendungsersatzanspruch gegeben, weil sie die Beseitigung der Ölspur dann lediglich als \nAmtshilfe ausgeführt haben würde. Bei Verkehrsunfällen bestehe im Übrigen ein \nAufwendungsersatzanspruch. \n\n20\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses macht geltend, der Gesetzgeber habe mit dem \nBegriff „Unglücksfall\" keine Eil- oder Auffangzuständigkeit der Feuerwehr begründen \nwollen. § 1 FSHG sei immer dann nicht einschlägig, wenn die Gefahrenbeseitigung in die \noriginäre Zuständigkeit einer anderen Behörde falle. Beseitigten gemeindliche Feuerwehren \nbei Nichterreichbarkeit der zuständigen Straßenmeistereien Ölunfälle oder ähnliche \nVerunreinigungen auf öffentlichen Straßen, erfüllten sie - solange keine akuten \nUmweltgefahren drohten - eine dem Träger der Straßenbaulast obliegende Aufgabe. Die \nzunehmende Belastung der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Feuerwehren durch \n\"feuerwehrfremde\" Einsätze werde mit Sorge gesehen. Im Übrigen werde die Beseitigung von \nÖlspuren auf Bundes- und Landesstraßen durch gemeindliche Feuerwehren zwischenzeitlich \nauf der Grundlage der Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n29. Juli 2004 und des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2004 gehandhabt. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren VG Köln - 14 K 1486/01 - und des von der \nKlägerin vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch gegen den \nBeklagten auf Zahlung von 256,677 EUR bzw. 57,26 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich \nweder aus spezialgesetzlichen Vorschriften (1.) noch als Aufwendungsersatzanspruch gemäß \neiner öffentlich-rechtlichen GoA (2.) oder als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (3.). \n\n25\n\n1. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf spezialgesetzliche \nVorschriften stützen. Insbesondere scheidet ein Anspruch gemäß §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. \n2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \ni.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz \nersichtlich aus. Nach § 76 VwVG NRW sind Zwangsmittel gegen Behörden und juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts unzulässig, soweit nicht - wie in § 78 VwVG NRW \nbetreffend Geldforderungen - etwas Anderes bestimmt ist. Zudem hat hier nicht die örtliche \nOrdnungsbehörde der Klägerin (vgl. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes) gehandelt. \n\n26\n\n2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf die entsprechende \nAnwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung \nohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), so genannte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne \nAuftrag, stützen. Die Bestimmungen der GoA sind mit Blick auf § 41 FSHG nicht anwendbar \n(a). Im Hinblick auf die stattgefundene Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung \nnach Weisung (vgl. § 1 Abs. 1, § 4 FSHG) hat die Klägerin vorliegend zudem nicht \"ohne \nAuftrag\" gehandelt (b). Ob der für die Anwendung der Rechtsfolgen der GoA erforderliche \nFremdgeschäftsführungswille vor dem Hintergrund einer pflichtgebundenen \nGeschäftsführung fehlte, kann daher auf sich beruhen (c).\n\n27\n\na) Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind hier schon nicht entsprechend anwendbar. \nDurch § 41 FSHG hat der Landesgesetzgeber eine die Vorschriften der Geschäftsführung \nohne Auftrag ausschließende Regelung des Kostenersatzanspruches der Feuerwehr für \nPflichteinsätze getroffen (aa). Ein solcher Pflichteinsatz lag hier vor (bb). \n\n28\n\naa) § 41 FSHG schließt die Anwendung der öffentlich-rechtlichen GoA für \nFeuerwehreinsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG obliegenden \nAufgaben aus. Allerdings sind die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die \nGeschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anwendbar. \n\n29\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 \nTKG Nr. 2, sowie Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170.\n\n30\n\nEine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn \ndas öffentliche Recht insoweit eine \"planwidrige Lücke\" aufweist. Das ist nicht anzunehmen, \nwenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes \nGeschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003, a.a.O.\n\n32\n\nGleiches gilt für Fälle der Geschäftsbesorgung, in denen das Gesetz den Handelnden zum \nunentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet.\n\n33\n\nVgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61 -, BGHZ 40, 28, sowie vom \n13. November 2003 - III ZR 70/03 -, BGHZ 156, 394; Seiler, in Münchener Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, 4. Auflage 2005, Vor § 677 Rdnr. 24 m.w.N.; Sprau, in: \nPalandt, BGB, 66. Auflage 2007, Einf. v. § 677 Rdnr. 13.\n\n34\n\nSo liegt der Fall hier. In § 41 Abs. 1 FSHG hat der Landesgesetzgeber die grundsätzliche \nUnentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren geregelt. Nach dieser Vorschrift sind \ndie Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden \nAufgaben unentgeltlich, sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. Nach Abs. 2 \nkönnen die Gemeinden in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen Ersatz der ihnen \ndurch Einsätze entstandenen Kosten verlangen. \n\n35\n\nVgl. Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-\nWestfalen, 4. Auflage, Stand: Dezember 2006, § 41 FSHG Rdnr. 37 a m.w.N.\n\n36\n\nFür Pflichteinsätze der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG) gilt \nmithin grundsätzlich das so genannte Entstehungsprinzip, wonach der Träger einer jeden \nBehörde die Kosten der von dieser eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen im \nVerhältnis zu anderen Behörden zu tragen hat.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1986 - 7 A 634/84 -, DVBl. 1986, 784.\n\n38\n\nDieses durch die systematische Betrachtung des § 41 FSHG gefundene Ergebnis wird \ndurch die geschichtliche Entwicklung bestätigt. So hat bereits der Gesetzgeber des Gesetzes \nüber den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen \nvom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der \nPflichtaufgaben der Feuerwehr festgeschrieben und Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen \nnur für Einsätze bei vorsätzlicher Brandstiftung und gegen Verursacher in Fällen der \nGefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften als unberührt bleibend geregelt \n(vgl. § 36 des Gesetzes). \n\n39\n\nVgl. hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/3961, S. 1, 21.\n\n40\n\nDer spätere Gesetzentwurf der Landesregierung bezüglich des Gesetzes zur Änderung \ndieses Gesetzes stellte neben einer Erweiterung des Pflichtenkreises der Feuerwehren, etwa \nbei der Beseitigung ölverschmutzten Erdreichs, eine Tendenz der Rechtsprechung fest, die \nAufgabenstellung der Feuerwehren erweiternd auszulegen mit der Folge, dass den Gemeinden \nim Bereich u.a. der technischen Hilfeleistung erhebliche zusätzliche Kosten entstünden. Der \nGesetzgeber nahm dies zum Anlass, unter Beibehaltung des Grundsatzes der \nUnentgeltlichkeit Regelungen über die Kostenerstattung vom Verursacher, dem \nKraftfahrzeughalter oder anderen Verantwortlichen in Fällen der Gefährdungshaftung in § 36 \nAbs. 2 FSHG vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102) einzuführen.\n\n41\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 10/3232, S. 1, 2, 5 bis 7, 14 f. \n\n42\n\nVor diesem Hintergrund führte eine uneingeschränkte Anwendung der öffentlich- \nrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in Fällen der vorliegenden Art, in denen der \nKostenträger für Pflichteinsätze seiner Feuerwehr bei unbekanntem Verursacher Kostenersatz \nvon einer anderen Behörde beansprucht, dazu, dass die in §§ 40 f. FSHG festgelegte \nRisikozuordnung von Kosten unterlaufen würde. \n\n43\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom \n25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502 zu einer ähnlichen Vorschrift des \nbayerischen Landesrechts. \n\n44\n\nbb) Die von der Feuerwehr der Klägerin außerhalb der üblichen Dienststunden des \nTrägers der Straßenbaulast durchgeführten Arbeiten bezüglich der L 182n (Abstreuen der \nÖlspur mit Bindemittel, Aufnehmen des abgestreuten Bindemittels sowie dessen Entsorgung) \nstellen insgesamt einen Einsatz im Rahmen der der Klägerin nach § 1 Abs. 1 FSHG \nobliegenden Aufgaben dar, der gegenüber dem Beklagten nach § 41 Abs. 1 FSHG \nunentgeltlich ist. Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG unterhalten die Gemeinden den örtlichen \nVerhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um u.a. bei Unglücksfällen Hilfe \nzu leisten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere das Tatbestandsmerkmal \ndes Unglücksfalls zu bejahen. Hierunter ist jedes Ereignis zu verstehen, das mit einer \ngewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt \noder zu bringen droht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahrenlage dem \nGefährdeten von außen zugestoßen oder von seinem Willen hervorgerufen ist. Das Merkmal \ndes \"Unerwarteten\" wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass den Betroffenen ein \nVerschulden am Schadenseintritt trifft und er die Gefahrenlage selbst herbeiführt. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - 2 A 3119/83 -, DÖV 1986, 120; \nSteegmann, a.a.O., § 1 FSHG Rdnr. 45 ff. m.w.N.\n\n46\n\nAusgehend hiervon stellt die am 5. November 2000 in der Abbiegespur der L 182n zur \nL 150 befindliche geschlossene Ölspur von etwa 50 cm Breite ebenso wie die geschlossene \nÖlspur im Kreisel der L 182n ohne weiteres einen Unglücksfall dar. Unabhängig davon, ob \nvon dieser Ölspur eine Umweltgefährdung ausging, bestand für eine Vielzahl von \nVerkehrsteilnehmern auf der Landesstraße eine erhebliche Gefahr. Das gilt für \nKraftfahrzeuge, insbesondere aber auch für Motorräder. Diese können erfahrungsgemäß auf \nÖlspuren ins Rutschen geraten. Das gilt um so mehr, wenn - wie hier - der Straßenverlauf an \nden betreffenden Stellen einen Fahrtrichtungswechsel verlangt (Verkehrskreisel, \nAbbiegespur). Insoweit konnte es nicht nur zu erheblichen Sach-, sondern auch zu schweren \nPersonenschäden kommen. \n\n47\n\nNicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, wonach im Hinblick auf die \nRechtsprechung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs das Merkmal eines \nUnglücksfalls nicht erfüllt ist. Hiernach löst eine von Kraftfahrzeugen hinterlassene Ölspur in \nder Regel keinen öffentlichen Notstand im Sinne des Baden-Württembergischen \nFeuerwehrgesetzes aus.\n\n48\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2001 - 1 S 523/01 -, KStZ 2002, 99, vgl. \nauch Urteile vom 7. Dezember 1992 - 1 S 2079/92 -, NJW 1993, 1543, und vom \n18. November 1991 - 1 S 269/91 -, DÖV 1992, 267.\n\n49\n\nDer nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat, wie dargelegt, auch das Vorliegen \neines Unglücksfalls zum Anknüpfungspunkt eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr gewählt. \nHiergegen lässt sich nicht anführen, dass § 1 Abs. 1 FSHG auch von \"solchen öffentlichen \nNotständen\" spricht, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse \nverursacht werden\". Ersichtlich stehen die Begriffe \"Unglücksfälle\" und \"öffentliche \nNotstände\" gleichberechtigt nebeneinander. Das Vorliegen eines Unglücksfalls setzt mithin \nim Gegensatz zur Rechtslage in Baden-Württemberg nicht voraus, dass durch den \nUnglücksfall ein öffentlicher Notstand verursacht wird. \n\n50\n\nGegen die Annahme eines Unglücksfalls im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG lässt sich auch \nnicht anführen, es habe lediglich eine einfache Notlage bestanden, deren Beseitigung nicht zu \nden Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört. Mit Blick auf die zuvor dargestellte erhebliche \nGefährdungssituation bezüglich nachfolgender Verkehrsteilnehmer kann von einer einfachen \nNotlage keine Rede sein. \n\n51\n\nSoweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, Ölspuren im \nöffentlichen Verkehrsraum führten lediglich zu einer abstrakten Gefahr künftiger \nSchadenseintritte, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Voraussetzung für einen Unglücksfall ist, \nwie dargelegt, nur, dass ein mit gewisser Plötzlichkeit eintretendes Ereignis eine erhebliche \nGefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Demgegenüber kommt es \nnicht darauf an, ob der Eintritt des Schadens in allernächster Zeit und mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Klägerin geht insoweit von der auf \nNordrhein-Westfalen nicht übertragbaren baden-württembergischen Rechtsprechung zum \nöffentlichen Notstand aus. \n\n52\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 1992 - 1 S 2727/91 -, \nNVwZ-RR 1994, 52.\n\n53\n\nDabei verengt die Klägerin den Gefahrenbegriff durch Aufstellen eines strengeren \nZeitmoments sowie einer erhöhten Wahrscheinlichkeitsanforderung, die im FSHG so nicht \nangelegt ist.\n\n54\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2001, a.a.O., der eine Gefahr \nfür nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch Öl auf einer asphaltierten Straße bejaht.\n\n55\n\nDas Abstreuen der Ölspuren, das Aufnehmen des Bindemittels sowie dessen Entsorgung \nstellen insgesamt eine Hilfeleistung im Sinne von § 1 Satz 1 FSHG dar. Entgegen der \nklägerischen Auffassung ist durch das Abstreuen der Ölspur nicht jede hiervon ausgehende \nGefahr dauerhaft beseitigt worden. Das Aufnehmen des Ölbindemittels sowie dessen \nBeseitigung stellen keine Beseitigung von Folgeschäden nach Beendigung einer \nGefahrensituation dar, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören. \n\n56\n\nVgl. hierzu Steegmann, a.a.O., § 1 Rdnr. 56.\n\n57\n\nMaßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben \nseitens der Feuerwehr und der nichtpflichtigen Beseitigung von Folgeschäden ist die \nwirksame Beseitigung der Gefahrenlage. Es kommt darauf an, ob die öffentliche Sicherheit \nwiederhergestellt ist. Gemessen hieran würde das Belassen von Bindemittel auf der Fahrbahn \nunter Aufstellen von Hinweis-/ Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern die entstandene \nGefahrenlage jedenfalls nicht nachhaltig und wirksam beseitigen. Insoweit ist unerheblich, ob \nein derartiges Vorgehen ausreichte, um etwaige Amtshaftungsansprüche auszuschließen.\n\n58\n\nVgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 10. November 1992 - 9 U 17/92 -, NZV 1993, \n192.\n\n59\n\nIm vorliegenden Zusammenhang ist vielmehr entscheidend, dass das auf der Fahrbahn \nmittlerweile befindliche Ölbindemittel ohne weitere Maßnahmen, wie etwa \nGeschwindigkeitsbegrenzungen oder Warnschilder für nachfolgende Verkehrsteilnehmer, \ninsbesondere Motorradfahrer, weiterhin die Gefahr des Ausrutschens mit sich brachte. Vor \ndiesem Hintergrund stellt die von der Feuerwehr der Klägerin durchgeführte Aufnahme und \nanschließende Entsorgung des Ölbindemittels ungeachtet der Frage, ob Einsatzkräften bei der \ninsoweit maßgeblichen ex-ante-Betrachtung ein Einschätzungs- und Prognosespielraum \neinzuräumen ist, eine Hilfeleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG dar. \n\n60\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. September 1999 - 5 UE 4085/98 -, KStZ 2000, 112; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2001, a.a.O.; tlw. a.A: Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 29. Juli 2004 (Aktenzeichen 72-52.01.03), sowie \nMinisterium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, \nErlass vom 7. Juli 2004 (Aktenzeichen III B 1-10-74(15)).\n\n61\n\nGegen dieses Ergebnis lässt sich nicht einwenden, aus § 42 Abs. 1 FSHG ergebe sich, \ndass in Fällen der originären Zuständigkeit anderer Behörden eine Zuständigkeit gemäß § 1 \nAbs. 1 FSHG ausscheide. Nach § 42 Abs. 1 FSHG bleibt die Zuständigkeit anderer Behörden \nhinsichtlich des Feuerschutzes sowie der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen \nNotständen unberührt. Selbst wenn man - was in diesem Zusammenhang zunächst auf sich \nberuhen kann - zu Gunsten der Klägerin annimmt, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW \nund wegen dessen rechtlicher Unselbständigkeit (vgl. § 14 a Abs. 1 des \nLandesorganisationsgesetzes) damit letztlich der Beklagte mit Blick auf die \nVerkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast (vgl. die §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1, 43 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) für die \nSicherung und Beseitigung entdeckter Ölspuren im öffentlichen Verkehrsraum zuständig ist, \nso schließt dies nicht nach § 42 Abs. 1 FSHG die Zuständigkeit der Feuerwehr der Klägerin \naus. Das Gegenteil ist der Fall. § 42 Abs. 1 FSHG stellt lediglich klar, dass die Zuständigkeit \nanderer Behörden als der im FSHG genannten Aufgabenträger bestehen bleibt, soweit sie \nebenfalls für den Feuerschutz und die Hilfeleistung zuständig sind. \n\n62\n\nVgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Auflage 2001, \n§ 42 FSHG Anmerkung 1.1.\n\n63\n\nDie (weitere) Erwägung des Vertreters des öffentlichen Interesses, die zunehmende \nBelastung der ehrenamtlichen Mitarbeiter der Feuerwehren durch \"feuerwehrfremde\" Einsätze \nwerde mit Sorge gesehen, erweist sich vor dem Hintergrund der vorangegangenen \nAusführungen unabhängig davon, dass diese Überlegung betreffend Feuerwehreinsätze der in \nRede stehenden Art in der Sache nicht zutrifft, als rechtlich nicht erheblich.\n\n64\n\nb) Ungeachtet der fehlenden Anwendbarkeit der Vorschriften über die öffentlich-\nrechtliche GoA scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch nach diesem Rechtsinstitut auch \ndeshalb aus, weil die Einsatzkräfte der klägerischen Feuerwehr - wie dargelegt - kraft \nausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 FSHG, also nicht - wie für die GoA \nerforderlich - ohne Auftrag gehandelt haben. \n\n65\n\nVgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 50.63 -, BVerwGE 18, 221; \nOVG NRW, Urteil vom 21. April 1986, a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 4. November 1993 \n- Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369.\n\n66\n\nc) Ob der für die Anwendung der Rechtsfolgen der GoA erforderliche \nFremdgeschäftsführungswille der Klägerin vor dem Hintergrund einer pflichtgebundenen \nGeschäftsführung fehlte,\n\n67\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67 -, \nVersR 1971, 626; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992 - 8 B 1.92 -, NVwZ \n1992, 672,\n\n68\n\nkann daher auf sich beruhen.\n\n69\n\nNach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die \nKlage auch nicht insoweit, d.h. in Höhe von 57,26 Euro, begründet ist, als die Klägerin Ersatz \nder Aufwendungen für die Aufnahme, den Abtransport und die Entsorgung des \nkontaminierten Ölbindemittels beansprucht. \n\n70\n\n3. Die Klage ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruchs begründet. Der als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen \nVerwaltungsrechts anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist dadurch \ngekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage durch \nErstattung auszugleichen, d.h. der beim Begünstigen zu Unrecht bestehende \nVermögensvorteil abzuschöpfen ist. \n\n71\n\nDiese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die hier eingetretene \nVermögenslage mit der Rechtslage übereinstimmt. Wie dargelegt, hat die Feuerwehr der \nKlägerin die Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung der am 5. November 2000 \nfestgestellten Ölspuren in Erfüllung ihrer sich aus dem FSHG ergebenden Verpflichtungen \nvorgenommen. Das Handeln in Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem FSHG stellte \nim Übrigen zugleich den Rechtsgrund dafür dar, dass der Beklagte die etwaig erlangte \nBefreiung seiner Verkehrssicherungspflichten nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW \nbehalten darf, ohne dafür an die Klägerin, die durch das Handeln ihrer Feuerwehreinsatzkräfte \ndiese etwaige Befreiung herbeigeführt hat, einen Ausgleich zahlen zu müssen. \n\n72\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 18. September 1986 - III ZR 227/84 -, \nBGHZ 98, 235.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-16/9-a-4239-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-16/9-a-4239-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266310","retrieved":"2026-07-09 02:34:22.413672+00:00"}}