{"status":"available","doknr":"OLD266313","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0216.11B897.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"11 B 897/06.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage 11 \nD 62/06.AK gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 6. März 2006 hat keinen \nErfolg. \n\n3\n\nDer Antrag ist statthaft, weil die erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende \nWirkung entfaltet. Der im Hauptsacheverfahren angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss ist gemäß § 17 e Abs. 2 Satz 1 des \nBundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der Neufassung vom 9. Dezember 2006 \n(BGBl. I S. 2833) kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Neubau des Abschnitts 5 B \nder BAB 33 und der Bundesstraße 61 als Zubringer Bielefeld/Brackwede ist jeweils \nim Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fünften \nGesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004, \nBGBl. I S. 2574, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20. Januar 2005, \nBGBl. I S. 201) als „vordringlicher Bedarf\" dargestellt. \n\n4\n\nDer Antrag greift in der Sache jedoch nicht durch. Die bei einer Entscheidung \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen \nöffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche \nsummarische Prüfung ergibt, dass die von der Antragstellerin gerügten Fehler in \neinem nachfolgenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zur Aufhebung oder \nzur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen \nwerden. Dabei prüft der Senat die Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der \ninnerhalb der Monatsfrist des § 17 e Abs. 2 Satz 2 FStrG vorgetragenen Tatsachen, \ndurch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Rechtsmittelführer \nbeschwert fühlt.\n\n5\n\nVgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 -, \nNuR 2005, 709 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 11 B \n1135/01.AK -.\n\n6\n\nDaran gemessen kann nicht festgestellt werden, dass der angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss, der hinsichtlich der Antragstellerin enteignungsrechtliche \nVorwirkung entfaltet, wegen eines von ihr bezeichneten Mangels rechtswidrig ist. \n\n7\n\nVerstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Rechtssätze des \nmateriellen Planfeststellungsrechts, die zu seiner Aufhebung im \nHauptsacheverfahren führen könnten, sind nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin \nwendet sich vielmehr „im Kern gegen die Inanspruchnahme des von ihr und ihrem \nEhemann bewohnten Wohnhauses X. . 59\" und die dazu ergangene \nAbwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Die Überprüfung der von der \nPlanfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung in Bezug auf den \nAbwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den von der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben \n\n8\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 \n\n9\n\n- 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (341) -\n\n10\n\nergibt indessen keine im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die bereits \njetzt erkennen ließen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren \naufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen wäre. \n\n11\n\nDie von der Antragstellerin bemängelte Abwägungsentscheidung zum \nTrassenverlauf, die sie mit Blick auf die Lage der Anschlussstelle Kreuz \nOstwestfalendamm als eine unnötige Inanspruchnahme ihrer Grundstücke rügt, ist \nvoraussichtlich unbedenklich. Die fachplanerische Abwägungsentscheidung kann \nvom Gericht nur eingeschränkt auf das Vorliegen von Abwägungsfehlern hin \nüberprüft werden. Zudem sind Abwägungsfehler auch nur dann erheblich, wenn sie \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 17e \nAbs. 6 Satz 1 FStrG). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, \ndass eine Abwägung der Planfeststellungsbehörde gerade auch im Hinblick auf die \nbetroffenen Eigentümerbelange nicht stattgefunden hätte, dass die Bedeutung dieser \nBelange grundsätzlich verkannt worden wäre oder dass der Ausgleich zwischen \nihnen und anderen, für das Vorhaben sprechenden Belangen in einer Weise \nvorgenommen worden wäre, die zur objektiven Gewichtigkeit des Eigentumsschutzes \naußer Verhältnis steht. \n\n12\n\nDie Planfeststellungsbehörde hat die Trassenführung der A 33 im Bereich des \nGrundeigentums der Antragstellerin ausführlich in den Blick genommen. Sie hat \nerkannt, dass die - entgegen früheren Planungsentwürfen aus den Achtziger Jahren \ndes vergangenen Jahrhunderts - zum Schutz des Waldgebietes am Grippenbach \nvorgesehene Verschiebung der Anschlussstelle um etwa 130 m nach Westen zur \nvollständigen Überplanung des Hofes I. mit allen Gebäuden und nahezu allen \nFlächen führt und diese nachteiligen Auswirkungen auf das Grundeigentum der \nAntragstellerin im Planfeststellungsbeschluss (S. 190 ff und 406 ff.) umfassend \ngewürdigt. \n\n13\n\nDass sie bei der Abwägung zwischen den geltend gemachten privaten Belangen \nder Antragstellerin und den entgegen stehenden öffentlichen Belangen letzteren den \nVorrang eingeräumt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Interesse des \nEigentümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu \nwerden, besitzt gegenüber den sonstigen zu berücksichtigenden Belangen keinen \ngenerellen Vorrang.\n\n14\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1998 - 4 VR 9.98 -, Buchholz \n407.4 § 17 FStrG Nr. 142, und vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 -, Buchholz 407.4 § \n17 FStrG Nr. 151.\n\n15\n\nDie Kritik der Antragstellerin an der Würdigung und Gewichtung der einzelnen \nBelange durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer planerischen \nGestaltungsfreiheit verfängt nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrer \nAntragserwiderung, der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, die \nKritikpunkte im einzelnen erneut aufgegriffen und auf den Schutz des ökologisch \nbedeutsamen Waldbestandes am Grippenbach, die Vermeidung einer weiteren \nAnnäherung der Trasse an die Heimchensiedlung und die Mehrkosten für eine \nzusätzliche Unterführung der südlichen Nebenfahrbahn unter der Bahnlinie \nHannover-Hamm von etwa 2,2 Millionen Euro hingewiesen. Der Senat vermag nicht \nzu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde angesichts dieser Gegebenheiten in \nKenntnis der mit der Trassenwahl verbundenen Beeinträchtigungen Belange der \nAntragstellerin unvertretbar gewichtet hätte. Für den Vorwurf der Antragstellerin, die \nKosteneinsparungen bei dem Überführungsbauwerk seien primärer und \nentscheidender Grund für die Änderung der ursprünglichen Planung, fehlt jeglicher \nBeleg. Im Gegenteil wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 192) ausdrücklich darauf \nverwiesen, dass „den grundgesetzlich geschützten Eigentumsinteressen gerade im \nFalle einer Existenzvernichtung ein großes Gewicht beizumessen ist\", jedoch einem \n„Verzicht auf die Inanspruchnahme der Hofstelle I. ... ein ganzes Bündel von \nBelangen entgegen\"-steht. In diesem Zusammenhang wird insbesondere betont, \ndass „der Schutz des Biotopkomplexes am Grippenbach sicherlich der \nschwerwiegendste und mit den Eigentumsinteressen gleichgewichtige ist\". Dass die \nPlanfeststellungsbehörde die ökologische Bedeutung des Biotopkomplexes \nGrippenbach in hier zu beanstandender Weise überschätzt hat, ist nicht ersichtlich. \nDie Antragsgegnerin weist insoweit - unwidersprochen - unter anderem darauf hin, \ndass dessen Wertigkeit schon durch die Ausweisung im landesweiten Biotopkataster \nbelegt sei und die bedingt naturnahen Abschnitte des Grippenbaches als geschützte \nLandschaftsbestandteile gemäß § 62 LG ausgewiesen seien. Zudem komme dem \nWaldbereich am Grippenbach nach den Ergebnissen der \nUmweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1992 in Bezug auf die Flora eine \naußergewöhnlich hohe und in Bezug auf die Fauna eine sehr hohe Wertigkeit zu. \nDiese Ergebnisse deckten sich mit der Bestandsermittlung und Bestandsbewertung \nim Landschaftspflegerischen Begleitplan, Stand 20. Mai 2005, sowie der \n„Untersuchung zum Vorkommen streng geschützter Arten im Trassenbereich der A \n33, Abschnitt 5 B\", Stand 25. Mai 2005, und stünden auch nicht in Widerspruch zu \nder gleichnamigen Untersuchung von November 2004. Ebenso wenig lassen die \nAusführungen der Antragsgegnerin zur Lärm- und Schadstoffsituation der \nHeimchensiedlung sowie den Mehrkosten einer Überführung der Bahnlinie im Falle \neiner Verschiebung der Trasse eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Interessen \nerkennen. Ein offenkundiger Fehler bei der Gesamtbewertung im Sinne des § 17e \nAbs. 6 Satz 1 FStrG ist mithin nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht feststellbar, \ndass die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen \nverschiedenen Trassenvarianten überschritten ist. Denn eine andere als die \ngewählte Trassenführung drängt sich unter Berücksichtigung aller \nabwägungserheblicher Belange nicht als bessere, weil öffentliche und private \nBelange insgesamt schonendere und damit vorzugswürdige Lösung auf.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 9 A 56.04 -, juris, Rn. 55, m. w. N.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-16/11-b-897-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-16/11-b-897-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266313","retrieved":"2026-07-09 02:34:22.669215+00:00"}}